{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.08.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00321_05-08-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209096&W10_KEY=4467126&nTrefferzeile=13&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "18a69a89199ea47170beb445f90b7737"}, "Num": [" VB.2009.00321"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.05.0  VB.2009.00321"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.05.0  VB.2009.00321"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.05.0  VB.2009.00321"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Bewilligungsverweigerung von zwei Plakatwerbestellen in Wohnzone: Legitimation; Einordnung; Plakatierungskonzept. Gesuchstellerin und damit Adressatin der Bauverweigerung war die Plakatierungsgesellschaft. Diese hat die Bauverweigerung hingenommen und hiergegen kein Rechtsmittel erhoben. Ihr gegen\u00fcber ist die Bauverweigerung rechtskr\u00e4ftig geworden. Die Beschwerdef\u00fchrerin ist hingegen lediglich Grundeigent\u00fcmerin und im Bewilligungsverfahren nicht als Baugesuchstellerin aufgetreten. Ihr Interesse besteht allein darin, dass die \u00dcberbaubarkeit ihres Grundeigentums rechtlich beurteilt wird. Damit fehlt ihr ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, kann doch das gegen\u00fcber der Gesuchstellerin abschl\u00e4gig entschiedene Baugesuch nicht realisiert werden. Die Vorinstanz h\u00e4tte aus diesen Gr\u00fcnden auf den Rekurs der Grundeigent\u00fcmerin nicht eintreten d\u00fcrfen (E. 1.2). Die Beschwerde erweist sich zudem auch materiell als unbegr\u00fcndet: Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts entbindet die Regelung der Modalit\u00e4ten der Plakatierung im Rahmen eines \"Gesamtkonzepts\" die Bewilligungsbeh\u00f6rden nicht von einer Einzelfallbeurteilung. Es geht deshalb grunds\u00e4tzlich nicht an, Plakatstellen generell, ohne Pr\u00fcfung der konkreten Einordnungssituation, auszuschliessen. Etwas anderes kann h\u00f6chstens gelten, wenn ein Plakatierungskonzept die in Frage stehenden Situationen bereits so weit konkretisiert, dass es die Beurteilung des Einzelfalls vorwegnimmt (E. 6.3). Vorliegend hat die Gemeinde indessen auch eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen und damit ihr Ermessen in Einordnungsfragen ausge\u00fcbt (E. 7.1). Die W\u00fcrdigung der Einordnungssituation erweist sich als nachvollziehbar und nicht rechtsverletzend (E. 7.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:36", "Checksum": "8bf57605bbdd6f37eb4ef2f12d5b586a"}