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Geschäftsnummer: VB.2009.00321  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.08.2009
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Bewilligungsverweigerung von zwei Plakatwerbestellen in Wohnzone: Legitimation; Einordnung; Plakatierungskonzept. Gesuchstellerin und damit Adressatin der Bauverweigerung war die Plakatierungsgesellschaft. Diese hat die Bauverweigerung hingenommen und hiergegen kein Rechtsmittel erhoben. Ihr gegenüber ist die Bauverweigerung rechtskräftig geworden. Die Beschwerdeführerin ist hingegen lediglich Grundeigentümerin und im Bewilligungsverfahren nicht als Baugesuchstellerin aufgetreten. Ihr Interesse besteht allein darin, dass die Überbaubarkeit ihres Grundeigentums rechtlich beurteilt wird. Damit fehlt ihr ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, kann doch das gegenüber der Gesuchstellerin abschlägig entschiedene Baugesuch nicht realisiert werden. Die Vorinstanz hätte aus diesen Gründen auf den Rekurs der Grundeigentümerin nicht eintreten dürfen (E. 1.2). Die Beschwerde erweist sich zudem auch materiell als unbegründet: Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts entbindet die Regelung der Modalitäten der Plakatierung im Rahmen eines "Gesamtkonzepts" die Bewilligungsbehörden nicht von einer Einzelfallbeurteilung. Es geht deshalb grundsätzlich nicht an, Plakatstellen generell, ohne Prüfung der konkreten Einordnungssituation, auszuschliessen. Etwas anderes kann höchstens gelten, wenn ein Plakatierungskonzept die in Frage stehenden Situationen bereits so weit konkretisiert, dass es die Beurteilung des Einzelfalls vorwegnimmt (E. 6.3). Vorliegend hat die Gemeinde indessen auch eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen und damit ihr Ermessen in Einordnungsfragen ausgeübt (E. 7.1). Die Würdigung der Einordnungssituation erweist sich als nachvollziehbar und nicht rechtsverletzend (E. 7.3). Abweisung.
 
Stichworte:
AKTUELLES INTERESSE
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
EINORDNUNG
EINZELFALLBEURTEILUNG
ERMESSENSSPIELRAUM
GEMEINDEAUTONOMIE
GRUNDEIGENTÜMER
LEGITIMATION
PLAKATIERUNGSKONZEPT
PLAKATWERBESTELLE
RECHTSSCHUTZINTERESSE
REKLAMETAFEL
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
§ 338a Abs. I PBG
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
BEZ 2009 Nr. 54 S. 8
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2009.00321

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 21. Oktober 2009

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter François Ruckstuhl (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Martin Knüsel.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Baukommission C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die Baukommission C verweigerte mit Beschluss vom 15. Dezember 2008 der D AG als Gesuchstellerin die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung von zwei F12-Plakatwerbeträgern auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 in C.

II.  

Den hiergegen von der Grundeigentümerin A mit Eingabe vom 15. Januar 2009 erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission IV mit Entscheid vom 14. Mai 2009 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 16. Juni 2009 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, die Baukommission C sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge anzuweisen, die Baubewilligung zu erteilen. Eventuell sei die Angelegenheit zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Frage der Einordnung und Verkehrssicherheit sei zudem ein Augenschein durchzuführen.

Die Vorinstanz schloss am 2. Juli 2009 und die Baukommission C am 3. August 2009 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission IV zuständig.

1.2 Nach § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und der gleichlautenden Bestimmung von § 21 lit. a VRG ist zum Rekurs und zur Beschwerde gegen eine baurechtliche Bewilligung berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Das Interesse muss zudem ein aktuelles sein. Gemäss ständiger Rechtsprechung liegt kein aktuelles Interesse vor, wenn sich eine Gemeinde gegen die Verweigerung einer Baubewilligung wehrt, obwohl sich die Bauherrschaft mit der Ablehnung abgefunden hat (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A. Zürich 1999, § 21 N. 64 mit weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden). Denn nimmt ein Gesuchsteller die Bauverweigerung hin, indem er dagegen innert der gesetzlichen Anfechtungsfrist kein Rechtsmittel einreicht, so wird der ablehnende Entscheid für ihn rechtskräftig. Das Interesse läuft in diesen Fällen auf die Beantwortung einer theoretischen Rechtsfrage hinaus, was kein zureichendes aktuelles Rechtsschutzinteresse darstellt.

Hier besteht eine vergleichbare rechtliche Konstellation. Gesuchstellerin und damit Adressatin der Bauverweigerung war die D AG. Diese hat die Bauverweigerung hingenommen und hiergegen kein Rechtsmittel erhoben; ihr gegenüber ist die Bauverweigerung rechtskräftig geworden, und das Baugesuch kann nicht realisiert werden. Es bedürfte eines neuen Baugesuchs, um das Bauvorhaben, sofern die baurechtliche Bewilligung erteilt würde, zu verwirklichen. Die Beschwerdeführerin ist lediglich Grundeigentümerin und im Bewilligungsverfahren nicht als Baugesuchstellerin aufgetreten. Ihr Interesse besteht allein darin, dass die Überbaubarkeit ihres Grundeigentums rechtlich beurteilt wird. Dies ist kein aktuelles Interesse, kann doch das gegenüber der Gesuchstellerin abschlägig entschiedene Baugesuch nicht realisiert werden. Die Vorinstanz hätte aus diesen Gründen auf den Rekurs der Grundeigentümerin nicht eintreten dürfen. Die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist sie zudem auch materiell unbegründet.

2.  

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der D AG als Gesuchstellerin die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung von zwei freistehenden F12-Soleil-Plakatwerbeträgern mit wechselnder Fremdwerbung im Format 130 cm x 284 cm auf zwei in der Wohnzone W2 40 % gelegenen Grundstücken an der E-Strasse verweigert. Zur Begründung wurde sinngemäss angeführt, die Plakatwerbeträger würden den Anforderungen an eine befriedigende Einordnung in den an die Kernzone stossenden Wohnzonen nicht genügen. Zudem tangierten die geplanten Reklameträger die Verkehrssicherheit, weil sie in der Nähe einer Schutzinsel und einer Kurve für Ablenkung sorgten. Schliesslich würden sie den Baulinienbereich entlang der E-Strasse empfindlich stören.

3.  

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.

3.1 Die Beurteilung, ob eine Plakatwerbestelle den Anforderungen von § 238 PBG entspricht, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Im Kontext mit Reklameanlagen stellt sich vor allem die Frage, ob eine genügende Einordnung in die Umgebung zu bejahen ist (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch).

3.2 Den kommunalen Baubehörden steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Gemäss § 20 Abs. 1 VRG ist die Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

3.3 Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005, 1P.678/2004, E. 4, ZBl 107/2006, S. 434 ff.).

4.  

Bei der Anwendung von § 238 PBG kommt Reklameanlagen grundsätzlich keine Sonderstellung zu. Wie bei anderen Bauten und Anlagen darf die Bewilligung für einen auf privatem Grund anzubringenden Werbeträger nur verweigert werden, wenn das Bauvorhaben den rechtlichen Vorschriften nicht entspricht (§ 320 PBG). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass Plakatwerbung zum heutigen Wirtschaftsleben gehört und im Rahmen der Gesetzgebung durch die Eigentumsgarantie sowie die Wirtschaftsfreiheit geschützt ist (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006,     Rz. 10-14). Weil § 238 PBG kein Planungsinstrument ist, dürfen Reklameanlagen nach dieser Bestimmung nur dort verhindert werden, wo sie sich nach den konkreten Umständen nicht befriedigend in die bauliche Umgebung einordnen (RB 1997 Nr. 95 = BEZ 1997 Nr. 23; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, N. 652).

5.  

5.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Verweigerung der Bewilligung mangels befriedigender Einordnung im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG damit, dass nach geltender Praxis der Baubehörde C in den Kernzonen lediglich betriebseigene Reklamen in unaufdringlich wirkender Form und Grösse gestattet worden seien (Art. 8 Abs. 4 BZO). In den Industrie- und Gewerbezonen von C seien bis anhin ebenfalls betriebseigene Reklameanlagen und vereinzelt auch Plakatwerbeträger mit wechselnder Fremdwerbung genehmigt worden. Die Baukommission C habe in der heutigen Zusammensetzung aber keine Plakatwerbeträger mit wechselnder Fremdwerbung mehr genehmigt. Dies, weil befürchtet werde, dass mit dem Aufstellen einer Vielzahl von derartigen Plakatträgern an den ins Zentrum führenden Strassen (E-Strasse, F-Strasse und G-Strasse) die befriedigende Gesamtwirkung (§ 238 Abs. 1 PBG) für die an die Kernzone stossenden Wohnzonen gesamthaft nicht mehr gewährleistet wäre.

Ein weiterer Grund für die ablehnende Haltung seitens der Baubehörde sei der fehlende Einfluss auf die sich ständig wechselnden Plakate auf den immerhin 130 cm x 284 cm grossen Plakatwänden. Reklameplakate wollten Aufmerksamkeit erheischen. Dies liege in der Natur der Sache. Damit wirkten sie aber im ansonsten intakten Baulinienbereich an der E-Strasse als echte Fremdkörper, weshalb sie ebenfalls nicht genehmigungsfähig seien.

5.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die geplanten Plakatwerbeträger würden in keiner Weise dominant in Erscheinung treten. Der Grünbereich werde durch die beiden Werbeträger höchstens marginal tangiert. Eine Sicht- oder Lärmschutzwand gegen die E-Strasse, wie sie bei der gleich anschliessenden Reiheneinfamilienhaus-Überbauung E-Strasse 03–04 bewilligt worden sei, würde den Baulinienbereich weit stärker beeinträchtigen.

Würden die geplanten Plakatwerbeträger auf den Grundstücken H-Strasse 05 und 06 wegen unbefriedigender Einordnung als nicht bewilligungsfähig qualifiziert, so würden sich bei gleichem Beurteilungsmassstab in der Gemeinde C und in einer Vielzahl weiterer Gemeinden kaum mehr Standorte für Plakatstellen finden lassen, was denn auch das erklärte Ziel der Baukommission C sei. Es könne nicht angehen, Plakatwerbeträger für Fremdwerbung ausserhalb von Gewerbe- und Industriezonen generell auszuschliessen. Die Praxis der Baukommission scheine im Übrigen noch wenig gefestigt und stark von der jeweiligen Zusammensetzung abhängig. Nebst den bereits bestehenden Plakatstellen entlang der E-Strasse seien auch im eigentlichen Dorfkern – in der Kernzone – Plakatstellen anzutreffen, wie dies auch die Vorinstanz festhalte.

6.  

6.1 Die Baubehörde begründet ihren Verweigerungsbeschluss im Wesentlichen damit, es sei zu befürchten, dass mit dem Aufstellen einer Vielzahl von derartigen Plakatträgern an den ins Zentrum führenden Strassen die befriedigende Gesamtwirkung für die an die Kernzone stossenden Wohnzonen gesamthaft nicht mehr zu gewährleisten sei, weshalb die Baukommission C in der heutigen Zusammensetzung keine Plakatwerbewände mit wechselnder Fremdwerbung mehr genehmige.

6.2 Hierzu ist festzuhalten, dass es zwar durchaus als nachvollziehbar erscheint, wenn die Gemeinde in Wohnzonen höhere Anforderungen an die Einordnung stellt, je näher sich das betreffende Bauvorhaben bei der Kernzone und damit dem Ortszentrum befindet. Eine generelle Einschränkung der Baufreiheit findet in § 238 PBG jedoch keine Stütze. Diese nach dem verfassungsmässigen Gebot der Verhältnismässigkeit auszulegende Bestimmung lässt die Verweigerung eines Bauvorhabens aus ästhetischen Gründen nur zu, wenn die konkrete bauliche Situation keine befriedigende Gesamtwirkung erreichen lässt (VGr, 30. Juni 2004, VB.2004.00052, E. 4.2, www.vgrzh.ch).

6.3 Da es vorab Sache der Gemeindebehörden ist, die Zulässigkeit der streitigen Plakatstellen in ästhetischer Sicht zu beurteilen, hat es die Gemeinde zwar in der Hand, das Anbringen von Plakatstellen in Form eines Plakatierungskonzepts den gebotenen ästhetischen Schranken zu unterwerfen (BGE 128 I 3 E. 5b S. 18; VGr, 28. Januar 2004, VB.2003.00169, E. 2, www.vgrzh.ch). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts entbindet die Regelung der Modalitäten der Plakatierung im Rahmen eines "Gesamtkonzepts" die Bewilligungsbehörden jedoch nicht von einer Einzelfallbeurteilung. Es geht deshalb grundsätzlich nicht an, Plakatstellen generell, ohne Prüfung der konkreten Einordnungssituation, auszuschliessen (VGr, 28. Januar 2004, VB.2003.00169, E. 2, www.vgrzh.ch). Etwas anderes kann höchstens gelten, wenn ein Plakatierungskonzept die infrage stehenden Situationen bereits so weit konkretisiert, dass es die Beurteilung des Einzelfalls vorwegnimmt (VGr, 13. Februar 2008, VB.2007.00541, E. 6.3; BGr, 8. Januar 2008, 1C_12/2007, E. 5.6, www.bger.ch).

6.4 Vorliegend besteht in der Gemeinde C kein solches Plakatierungskonzept. Die Gemeinde beruft sich indessen auf ihre langjährige Praxis, wonach in den Kernzonen lediglich betriebseigene Reklamen in unaufdringlich wirkender Form und Grösse gestattet worden seien und in den Wohnzonen an den ins Zentrum führenden Strassen – wie ausgeführt – keine Plakatwerbeträger mit wechselnder Fremdwerbung mehr genehmigt würden.

Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Praxis der Baukommission scheine noch wenig gefestigt und offenbar stark von der jeweiligen Zusammensetzung abhängig. Nebst bereits bewilligten Plakatstellen entlang der E-Strasse seien auch im Dorfkern – in der Kernzone – Plakatstellen anzutreffen.

Dieser Einwand erscheint nicht unbegründet, zumal die Vorinstanz in E. 3 feststellte, dass selbst in der Kernzone bewilligte Plakatstellen anzutreffen seien. Ob vorliegend tatsächlich von einer gefestigten Praxis ausgegangen werden darf, ist somit fraglich. Dies kann jedoch insofern offenbleiben, als der von der Gemeinde angewendete Grundsatz, wonach in Wohnzonen höhere Anforderungen an die Einordnung zu stellen sind, je näher sich das betreffende Bauvorhaben bei der Kernzone und damit dem Ortszentrum befindet, für sich allein noch keine ausreichend konkretisierte Richtlinie darstellt, die einen Verzicht auf eine einzelfallmässige Einordnungsbeurteilung zu rechtfertigen vermöchte. Ein generelles Verbot von Reklametafeln an den ins Zentrum führenden Strassen lässt sich damit jedenfalls nicht begründen.

7.  

7.1 Indessen hat die Gemeinde im Rahmen der Rekursvernehmlassung festgehalten, im fraglichen Bereich der E-Strasse befänden sich auf mindestens 120 m weder Bauten noch Anlagen. Dieser Freiraum sei ortsbaulich erwünscht. Er würde durch die geplanten Plakatwerbeträger aufgelöst, was eine wesentliche Verschlechterung gegenüber heute darstellen würde. Diese würden sich negativ auf den offenen und bis anhin freien Baulinienbereich auswirken und damit ein negatives Präjudiz schaffen.

Diese Erwägungen zur Begründung der Bewilligungsverweigerung sind zwar kurz, aber insofern ausreichend, als sie sich auf die konkrete Situation bei den anbegehrten Plakatwerbestellen beziehen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat die Gemeinde damit ihr Ermessen in Einordnungsfragen ausgeübt und auch eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen.

7.2 Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, die geplanten Standorte der beiden Plakatstellen befänden sich an der E-Strasse, einer rund 7 m breiten, einseitig mit einem Trottoir versehenen, zur Zeit des Augenscheins wenig befahrenen Strasse, die als Ausfallstrasse von C Richtung I führe. Die Umgebung sei in lockerer Überbauung mit kleineren Wohnhäusern verschiedener Baustile überstellt und werde stark durch die ausgedehnten Grünräume mit Wiesen, hochstämmigen Bäumen und Büschen geprägt. In der näheren Umgebung befinde sich eine Hinweistafel zu kirchlichen Gottesdiensten. Bewilligte Plakatstellen seien etwas weiter entfernt in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung und in der Kernzone anzutreffen. Insgesamt verfüge der Standort der geplanten Plakatstellen, obwohl zum Siedlungsgebiet gehörend, über viele naturnahe Flächen. Es erscheine damit ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn die Gemeinde den teilweise noch vorhandenen ländlichen Charakter schützen wolle, indem sie keine weiteren Plakatstellen bewillige.

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Baurekurskommission habe im angefochtenen Entscheid die Anforderungen an eine befriedigende Gesamtwirkung klar überspannt. Die beiden Plakatträger seien keineswegs in einer ländlichen Idylle, sondern an einer stark befahrenen Gemeindestrasse inmitten des Siedlungsgebiets geplant. Wieso die beiden Plakatstellen am vorgesehenen Standort stören sollten, sei nicht nachvollziehbar. Es könne nicht angehen, Plakatträger generell auszuschliessen, wo Stützmauern, Sicht- und Lärmschutzwände, Garagenausfahrten etc. in ständiger Praxis bewilligt würden. Die beiden geplanten Plakatwerbeträger würden in keiner Weise dominant in Erscheinung treten. Der Grünbereich werde durch die beiden Werbeträger höchstens marginal tangiert. Eine Sicht- und Lärmschutzwand gegen die E-Strasse, wie sie bei der gleich anschliessenden Reiheneinfamilienhaus-Überbauung E-Strasse 03–04 bewilligt worden sei, würde den Baulinienbereich weit stärker beeinträchtigen.

7.3 Wie die bei den Akten liegenden Fotografien zeigen, erweist sich die Würdigung der Einordnungssituation durch die Vorinstanz als nachvollziehbar und nicht rechtsverletzend. Die Beschwerdeführerin beanstandet zwar, dass die bei den Akten befindlichen Fotoansichten, auf welche die Vorinstanz verweise, kein korrektes Bild vermitteln würden. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass diese Fotomontagen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens seitens der Bauherrin und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch von der Beschwerdeführerin eingereicht und als Beweisofferten angeführt worden sind. Da zudem nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern diese Fotoansichten kein korrektes Bild von der unmittelbaren Umgebung der geplanten Standorte vermitteln sollen, ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Vorinstanz nicht hätte darauf abstellen dürfen.

Die Feststellung, der Standort verfüge über viele naturnahe Flächen, ist zutreffend. Beide Standorte kämen auf einer grünen Böschung und jeweils direkt vor einem Gebüsch zu liegen. Zudem befinden sich zwischen den beiden Standorten einzelne hochstämmige Bäume. Daraus ergibt sich der von der Vorinstanz umschriebene ländliche Charakter der unmittelbaren Umgebung. Dass die Plakatstellen in diesem Umfeld als Fremdkörper erscheinen würden, ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar.

Zwar trifft zu, dass sich entlang der E-Strasse zahlreiche Stützmauern, Sicht- und Lärmschutzwände etc. befinden. Auf dem streitbetroffenen Strassenstück selbst finden sich allerdings keine solchen Bauten. Vielmehr ist dieses von Grünflächen sowie von Büschen und Bäumen geprägt. Unter diesen Umständen ist das Bestreben, den nur noch teilweise vorhandenen ländlichen Charakter wenigstens auf dem betroffenen Strassenabschnitt zu bewahren, nicht zu beanstanden. Dass bei der Reiheneinfamilienhaus-Überbauung E-Strasse 03–04 eine Sicht- und Lärmschutzwand gegen die E-Strasse bewilligt wurde, steht der Bauverweigerung der beiden Reklamestellen nicht entgegen. Dies zumal Sicht- und Lärmschutzwände auflageweise begrünt werden können, was bei einer Werbetafel gerade nicht möglich ist.

Schliesslich ist eine allgemeine Verbannung von Plakatwerbestellen aus dem Gemeindegebiet von C nicht ersichtlich, da etwas weiter entfernt in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung und selbst in der Kernzone bewilligte Plakatstellen anzutreffen sind.

7.4 Die Verweigerung der Baubewilligung erweist sich somit als vertretbar. Jedenfalls liegt darin keine Rechtsverletzung, in die das Verwaltungsgericht nach § 50 VRG korrigierend eingreifen müsste. Die Beschwerde erweist sich somit auch materiell als unbegründet.

8.  

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihr damit von vornherein versagt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…