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VB.2009.00326
Entscheid
der 1. Kammer
vom 2. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Tanja Kamber.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Verkehrsclub der Schweiz (VCS), vertreten durch Verkehrsclub der Schweiz (VCS), Sektion Zürich,
vertreten durch RA E, Beschwerdegegner,
und
Stadtrat Winterthur, vertreten durch RA F, Mitbeteiligter,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Am 10. Januar 2008 erteilte der Bauausschuss der Stadt Winterthur der B AG die Bewilligung für zwei Neubauten mit Verkaufs- sowie Büro- und Dienstleistungsflächen und insgesamt 470 Parkplätzen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 zwischen G-, H- und I-Strasse, welches bereits mit einem auch Verkaufszwecken dienenden Gewerbehaus überbaut ist. Der Stadtrat genehmigte diesen Beschluss am 16. Januar 2008. II. Über den hiergegen erhobenen Rekurs des Verkehrsclubs der Schweiz (VCS) entschied die Baurekurskommission IV am 14. Mai 2009 in der Sache wie folgt (Dispositiv-Ziff. I): "Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird Dispositivziffer I.J.1.b.6 Satz 1 des Beschluss des Stadtrates von Winterthur vom 16. Januar 2008 (Anmerkung: gemäss welchem die Parkierungsanlage der öffentlichen Nutzung nach Möglichkeit zur Verfügung stehen soll) ersatzlos aufgehoben. Alsdann wird der Beschluss insoweit aufgehoben, als damit 470 Parkplätze bewilligt worden sind. Die Baubewilligung wird um folgende Nebenbestimmung ergänzt: 'Vor Baubeginn sind dem Baupolizeiamt geänderte Pläne und Unterlagen einzureichen bezüglich Massnahmen gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a und b LSV beim Gebäude Baufeld West, bezüglich der Parkplatzberechnung und bezüglich Massnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass die Besucher bzw. Kunden nur die für sie bewilligten Parkplätze benützen können.' Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen." III. Mit Beschwerde vom 17. Juni 2009 liess die A AG dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen teilweise aufzuheben und die von der örtlichen Baubehörde bewilligten 470 Parkplätze zu bestätigen sowie die von der Rekurskommission hinzugefügte Nebenbestimmung wie folgt zu beschränken: "Vor Baubeginn sind dem Baupolizeiamt geänderte Pläne und Unterlagen einzureichen bezüglich Massnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass die Besucher bzw. Kunden nur die für sie bewilligten Parkfelder benützen können."
Die Vorinstanz schloss am 28. August 2009 auf Abweisung der Beschwerde, während der Stadtrat Winterthur am 2. September 2009 Gutheissung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragte. Der VCS liess am 2. Oktober 2009 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Laut Beschwerdeeingabe ist neue Eigentümerin des Baugrundstücks die C AG, welche ihren Eintritt ins Beschwerdeverfahren erklärt hat und neu unter A AG firmiert. Davon ist Vormerk zu nehmen und das Rubrum entsprechend anzupassen. 1.2 Da der massgebliche Sachverhalt, soweit prozessrelevant, aus den Akten hinreichend hervorgeht, erübrigt sich der von der Beschwerdeführerin beantragte Augenschein (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen). 2. Die Beschwerdeführerin rügt erstens, dass die Bewilligungsbehörde und mit ihr die Rekurskommission einheitlich von einer Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr gemäss Güteklasse B ausgegangen seien; werde richtigerweise von der Güteklasse C und entsprechend von einem geringeren Reduktionsfaktor ausgegangen, so seien trotz der von der Vorinstanz vorgenommenen, für sich unbestrittenen Korrekturen beim sogenannten Grenzbedarf die von der Baubehörde bewilligten 470 Parkplätze nicht weiter zu reduzieren. Zweitens macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, beim an die G-Strasse angrenzenden Teil des Gebäudes Baufeld West seien die Immissionsgrenzwerte überschritten; es seien deshalb dort entgegen der Vorgabe der Rekurskommission keine nicht lärmempfindlichen Räume auszuscheiden, sodass sich keine Veränderung der für die Parkplatzberechnung massgeblichen Nutzflächen ergebe. 3. Da die Bestimmung des sogenannten Grenzbedarfs an Parkplätzen unter anderem von der Nutzung der geplanten Gebäude abhängt, ist in erster Linie zu prüfen, ob, wie die Rekurskommission erwogen hat, die Lärmbelastung durch die G-Strasse dazu führt, dass ein Teil des Gebäudes auf dem Baufeld West keine lärmempfindlichen Räume enthalten darf. 3.1 Für das der Empfindlichkeitsstufe (ES) III zugewiesene Baugrundstück betragen die massgeblichen Immissionsgrenzwerte Lr in dB(A) für Betriebe am Tag 70 dB(A) und in der Nacht 60 dB(A) (Art. 42 Abs. 1 und Anhang 3 Ziff. 2 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]). Entlang der G-Strasse, das heisst an der Nordfassade des Gebäudes auf dem Baufeld West, ist der zulässige Wert mit am Tag 72 dB(A) unbestrittenermassen überschritten. In Erwägung 4 der Baubewilligung wird davon ausgegangen, dass der Immissionsgrenzwert durch Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV nicht eingehalten werden könne, dass aber an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse im Sinn von Art. 31 Abs. 2 LSV bestehe. Wie die Rekurskommission zutreffend festgestellt hat, fehlt die für eine solche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV und Ziff. 3.2 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BauVV) erforderliche Zustimmung der Baudirektion. Dass dafür die abgekürzte Behandlungsfrist nach § 19 BauVV gilt, ändert nichts daran, dass diese Zustimmung in Form einer Verfügung hätte erfolgen müssen, die gemäss Art. 25a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) und §§ 7 ff. BauVV mit der kommunalen Baubewilligung zu koordinieren gewesen wäre. 3.2 Indessen macht die Bauherrschaft wie bereits im Rekursverfahren auch im Beschwerdeverfahren geltend, die Zustimmung der Baudirektion sei nicht erforderlich, weil es sich bei der in der Baubewilligung angeordneten kontrollierten Belüftung der von übermässigen Lärmimmissionen betroffenen Gewerberäume um eine Massnahme nach Art. 31 Abs. 1 lit. b LSV handle, weshalb eine zustimmungsbedürftige Ausnahme nach Art. 31 Abs. 2 LSV gar nicht erforderlich sei. Dieser Auffassung scheint sich, nachdem in der Baubewilligung noch von einer Ausnahme nach Art. 31 Abs. 2 LSV die Rede ist, mittlerweile auch der Stadtrat angeschlossen zu haben (vgl. Rekursantwort Ziff. II, Rekursduplik Ziff. II, Beschwerdeantwort Ziff. III). 3.3 Sind wie hier an der Nordfassade des Gebäudes auf dem Baufeld West die Immissionsgrenzwerte überschritten, so werden gemäss Art. 22 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) Baubewilligungen für Bauten, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden. Laut Art. 31 Abs. 1 LSV heisst dies, dass die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu gewährleisten ist: a) durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes; oder
b) durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen.
Können die Immissionsgrenzwerte durch solche Massnahmen nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt. 3.3.1 Obwohl der Begriff Schallschutzmassnahmen nach der im Lärmschutzrecht üblichen Terminologie eine Isolation des betroffenen Gebäudes bezeichnet, die mittels Schallschutzfenstern oder ähnlichen Vorkehren den bei geschlossenen Fenstern im Inneren auftretenden Lärm reduziert, kommt diesem Begriff in Art. 22 Abs. 2 USG eine andere Bedeutung zu. Weil die Immissionsgrenzwerte auf die am offenen Fenster auftretende Lärmbelastung ausgerichtet sind (Art. 39 Abs. 1 LSV), gilt die Schalldämmung der Aussenhülle durch Schallschutzfenster oder ähnliche Vorkehrungen, welche den im Innern bei geschlossenen Fenstern auftretenden Lärm reduzieren, nicht als zusätzliche Schallschutzmassnahme im Sinn von Art. 22 Abs. 2 USG (Robert Wolf, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 22 N. 28 und 31). Dieser Auffassung ist ohne Weiteres beizupflichten in Bezug auf Räume, für die Fenster vorgeschrieben sind, welche ins Freie führen und ausreichend geöffnet werden können, wie dies gemäss § 302 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) für Wohn- und Schlafräume zutrifft. Hingegen genügt gemäss § 302 Abs. 4 PBG für die übrigen Räume künstliche Belichtung und Belüftung, wenn besondere örtliche Verhältnisse oder die Zweckbestimmung der Räume es rechtfertigen und durch entsprechende technische Ausrüstungen einwandfreie Verhältnisse geschaffen werden. Wird auch in Bezug auf solche Räume auf der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte am offenen Fenster beharrt, so kann dies zur Folge haben, dass entlang lärmerzeugender Strassen ganz auf Fenster verzichtet wird, was gestalterisch nicht befriedigt und auch nicht im Interesse der in diesen Räumen Tätigen liegt. In der Literatur wird deshalb vorgeschlagen, neben dem Ausnahmetatbestand von Art. 31 Abs. 2 LSV weitere Ausnahmen zuzulassen, wenn die Durchsetzung des Gesetzes unverhältnismässig wäre, weil die Anforderungen von Art. 22 USG wegen der besonderen Nutzweise und Ausrüstung des Gebäudes als sinnlos erscheinen (Wolf, Art. 22 N. 38 ff.). Nach der Praxis verschiedener kantonaler Vollzugsbehörden wird denn auch bei Büros und vergleichbaren Betriebsräumen sowie bei Hotelräumen die künstliche Belüftung als Ersatz für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte anerkannt, wobei – soweit ersichtlich – nicht zwingend vorausgesetzt wird, dass die Fenster dauerhaft geschlossen sind; sodann scheint nicht durchwegs die gemäss für Ausnahmen nach Art. 31 Abs. 2 LSV erforderliche Zustimmung einer kantonalen Behörde vorausgesetzt zu werden. 3.4 An der noch in Erwägung 4 der Baubewilligung vertretenen Auffassung, dass hier eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV erteilt werden könne, weil an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse bestehe, scheint der Mitbeteiligte nicht mehr festzuhalten. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, welche ein solches Interesse begründen könnten; das blosse Interesse des Eigentümers an der besseren Nutzung seines Grundstücks reicht nicht aus (Wolf, Art. 22 N. 34). Hingegen sprechen gute Gründe dafür, dass wegen der besonderen Nutzweise und Ausrüstung des Gebäudes eine Ausnahme im Sinn der vorstehenden Erwägung 3.3.2 erteilt werden kann. Die Baubewilligungsbehörde wird diese Frage zu prüfen und gegebenenfalls die Zustimmung der kantonalen Behörde einzuholen haben. Die von der Vorinstanz in die Baubewilligung aufgenommene Nebenbestimmung ist deshalb dahingehend zu ergänzen, dass anstelle von Plänen und Unterlagen bezüglich Massnahmen gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a und b LSV eine entsprechende Ausnahmebewilligung sowie die erforderliche Zustimmung der kantonalen Behörde beigebracht werden kann. Da wie erwähnt gute Gründe für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung sprechen, rechtfertigt es sich, im Folgenden die Frage der Parkplatzzahl unter der Prämisse zu prüfen, dass die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte an der Nordfassade des Gebäudes auf dem Baufeld West keine Umprojektierung erfordert und dass deshalb bei der Bestimmung des Grenzbedarfs an Parkplätzen auf die im Baugesuch ausgewiesenen Nutzungen abgestellt werden kann. 4. Diese Korrekturen werden von der Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt, wobei sie lediglich darauf hinweist, dass die Vorinstanz bei den Nutzungen "Restaurants" und "Event" versehentlich angenommen habe, bei den Mengenangaben von 326 betreffend Restaurant, 420 betreffend Konferenzraum und 179 betreffend Unterhaltung handle es sich um Quadratmeter statt, wie im Bericht "Verkehr und Parkierung" festgehalten, um Sitzplätze. Dieser Einwand ist zunächst insofern unbegründet, als die Vorinstanz die Restaurants im Erdgeschoss zutreffend der Nutzung Einkaufszentrum zuschlägt, weshalb richtigerweise von der entsprechenden Fläche (204 m2 + 6 m2 Erschliessungsfläche) auszugehen ist. Demgegenüber fallen das Restaurant im Untergeschoss und der Eventraum im Obergeschoss für die Parkplatzberechnung ohnehin ausser Betracht, während bezüglich Konferenzraum die Bedarfsbestimmung der Bauherrschaft und der Baubehörde übernommen wurde. Nicht mehr thematisiert wird im Beschwerdeverfahren, dass in der behördlichen UVP-Beurteilung von ausschliesslich publikumsorientierten Dienstleistungen in den Neubauten ausgegangen wird, während gemäss Baueingabe die Nutzung mit 40 % publikumsorientierten und 60 % nicht publikumsorientierten Dienstleistungen vorgesehen ist. Mit der Rekurskommission ist deshalb von ausschliesslich publikumsorientierten Dienstleistungen auszugehen. Eine aufgrund des Rekursentscheids vorgenommene Berechnung des Grenzbedarfs findet sich in Variante 2 der als Beschwerdebeilage 6 eingereichten modifizierten Parkplatzberechnungen, welche auf einen Grenzbedarf von 336,59 Beschäftigten- und 380,43 Kunden-/Besucherparkplätzen kommt. 4.2 In Übereinstimmung mit dem von der Bauherrschaft eingereichten Bericht "Verkehr und Parkierung" ist die Baubewilligungsbehörde davon ausgegangen, dass die Erschliessung des Baugrundstücks mit öffentlichen Verkehrsmitteln der Güteklasse B entspreche. Im Rekursverfahren wurde vom heutigen Beschwerdegegner die Güteklasse A und eine entsprechend stärkere Reduktion der Parkplätze verfochten, was die Vorinstanz dem Antrag der Bauherrschaft entsprechend verwarf. Zur Begründung verwies sie zunächst auf einen Entscheid der Baurekurskommission IV betreffend das Einkaufszentrum Rosenberg in Winterthur vom 25. Januar 2007 (BEZ 2008 Nr. 17), vom Verwaltungsgericht insoweit bestätigt in VB.2007.00091 vom 7. November 2007 (BEZ 2007 Nr. 48), wonach bei der Ermittlung der Güteklasse der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr (öV-Erschliessung) die unterschiedliche Qualität dieser Erschliessung aus den ins Gewicht fallenden Einzugsgebieten berücksichtigt werden könne. Es sprächen indessen gute Gründe dafür, dass die Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Erschliessungsqualität aus den ins Gewicht fallenden Einzugsgebieten nicht nur zulässig, sondern klar geboten sei. Aus dieser Sicht wäre es vertretbar, bezüglich der Erschliessung mit dem Stadtbus von der Güteklasse C statt B auszugehen, wogegen die Güteklasse A offenkundig ausser Betracht falle. Ebenso könne bei der Bahnerschliessung von der Güteklasse C ausgegangen werden, weshalb sich die Frage stelle, ob nicht insgesamt von der Klasse C auszugehen sei. Dem sei aber nicht weiter nachzugehen, da von der Bauherrschaft keine Erhöhung der Parkplatzzahl angestrebt worden sei und auch die Einstufung in die Klasse B im Rahmen des qualifizierten Ermessensspielraums der örtlichen Baubehörde liege. Anknüpfend an diese Erwägungen macht die Beschwerdeführerin abweichend von ihrer bisherigen Auffassung geltend, die Parkplatzberechnung müsse, wie die Vorinstanz erwogen habe, zwingend nach der Qualität der öV-Erschliessung aus den ins Gewicht fallenden Einzugsgebieten erfolgen, was zur Folge habe, dass der Berechnung entweder insgesamt die Güteklasse C zugrunde zu legen sei oder aber die Berechnung aufgrund der unterschiedlichen Qualität der Erschliessung aus den Haupteinzugsgebieten vorzunehmen sei. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie im eigenen Umweltverträglichkeitsbericht von der Güteklasse B ausgegangen sei und nun eine Parkplatzberechnung aufgrund der Klasse C vertrete. 4.2.1 Der von der Beschwerdeführerin neu vertretene Standpunkt, die Parkplatzzahl sei aufgrund der Güteklasse C oder aufgrund der unterschiedlichen Qualität der Erschliessung aus den Haupteinzugsgebieten vorzunehmen, stellt auf zahlreiche neue tatsächliche Behauptungen ab. Solche können gemäss § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden, soweit es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, nachdem die Rekursinstanz die Parkplatzberechnung der Beschwerdeführerin durch eine andere Berechnung des Grenzbedarfs auf eine neue Grundlage gestellt hat. 4.2.2 Wie das Verwaltungsgericht (VGr, 7. November 2007, BEZ 2007 Nr. 48) und die Rekurskommission (BRK IV, 25. Januar 2007, BEZ 2008 Nr. 17) in den erwähnten Verfahren bezüglich des Einkaufszentrums Rosenberg in Bestätigung der vom Stadtrat Winterthur damals verfochtenen Auffassung erwogen haben, ist es zulässig, bei Einkaufszentren die Qualität der öV-Erschliessung nach den hauptsächlichsten Einzugsgebieten zu differenzieren und die Parkplatzberechnung entsprechend der anteilsmässigen Bedeutung des einzelnen Einzugsgebiets und seiner Erschliessungsqualität je gesondert vorzunehmen. Indessen ist zu beachten, dass beim Zentrum Rosenberg davon ausgegangen werden konnte, dass 50 % der Kundschaft aus der Stadt Winterthur mit einer öV-Erschliessung entsprechend der Klasse B und 50 % aus den umliegenden Gemeinden mit einer öV-Erschliessung entsprechend der Klasse C stammten und unter diesen Umständen die von der Baubehörde gewählte Berechnungsweise als praktikabel erschien. Hier sind die Verhältnisse offenkundig zu komplex, um eine solche Aufschlüsselung vorzunehmen. So wird das Baugrundstück durch drei städtische Buslinien erschlossen, was Richtung Innenstadt/Töss/Veltheim/Wülflingen/Unteres Tösstal (mit einem Anteil von 35 %) mathematisch ein durchschnittliches Kursintervall von 4,32 Minuten, wegen der Besonderheiten des Fahrplans (auf den Linien gleichzeitig verkehrende Kurse) praktisch jedoch Kursintervalle von 6,46 Minuten ergibt. Richtung Mattenbach/Seen/Oberes Tösstal (mit einem Anteil von 20 %) beträgt das massgebliche Kursintervall 8,84 Minuten, Richtung Hegi/Eulachtal (mit einem Anteil von 15 %) 15 Minuten und Richtung Oberwinterthur/Thurtal (mit einem Anteil von 30 %) 20,5 Minuten. Je nach Einzugsgebiet ergeben sich damit Erschliessungsklassen zwischen knapp A (Richtung Innenstadt) und D (Richtung Oberwinterthur/Thurtal). Mitzuberücksichtigen ist sodann, dass sich in 300 m Entfernung vom Baugrundstück der Bahnhof Grüze befindet mit S-Bahnverbindungen, welche jedenfalls in Richtung Oberes Tösstal und Eulachtal wesentliche Ergänzungen der öV-Erschliessung darstellen, und dass sich die Erschliessung der einzelnen Einzugsgebiete teilweise überschneidet; so besteht zwar Richtung Oberwinterthur mit der Buslinie 5 nur eine relativ schlechte Direktverbindung, doch ist zu berücksichtigen, dass von den Richtung Innenstadt führenden Busverbindungen Umsteigemöglichkeiten auch in Richtung Oberwinterthur/Thurtal bestehen. Hinzu kommt, dass die Schätzungen der Anteile, welche den einzelnen Einzugsgebieten zufallen, weitgehend auf Annahmen beruhen und deshalb mit hoher Unsicherheit behaftet sind. Wenn unter diesen Umständen die Baubehörde in Übereinstimmung mit dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Umweltverträglichkeitsbericht die Parkplatzberechnung gesamthaft auf der Grundlage einer einzigen Güteklasse vorgenommen hat, so kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt unrichtig oder auf falscher rechtlicher Grundlage ermittelt. Ebenfalls ausser Betracht fällt die von der Beschwerdeführerin neu verfochtene einheitliche Beurteilung nach der Güteklasse C. Wenn die Vorinstanz erwogen hat, dass bezüglich der Erschliessung mit dem Stadtbus eine solche Einstufung in Betracht käme (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.3.7 am Ende), so verkennt sie, dass bezüglich 55 % des Einzugsgebiets (nämlich stadteinwärts mit den Linien 3, 5 und 14 und Richtung Seen mit der Linie 3) mindestens von einer Haltestellenkategorie III auszugehen ist, während für weitere 15 % (Richtung Hegi/Eulachtal) mit der Linie 14 die Haltestellenkategorie IV gegeben ist, und lässt unzulässigerweise unberücksichtigt, dass diese 70 % des Einzugsgebiets zusätzlich ab der Station Grüze durch die S-Bahn erschlossen werden, und zwar mit Taktintervallen, welche stadteinwärts der Haltestellenkategorie III und Richtung Tösstal und Eulachtal der Kategorie IV entsprechen. Diese zusätzliche Anbindung des grössten Teils des Einzugsgebiets bei der Beurteilung der öV-Erschliessung unberücksichtigt zu lassen, ist nicht sachgerecht; die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.4.4) sind nicht nachvollziehbar. Vielmehr lässt es diese Ergänzung der durch die Buslinien gewährleisteten Taktintervalle als gerechtfertigt erscheinen, stadteinwärts eine öV-Erschliessung entsprechend der Güteklasse A und Richtung Tösstal und Eulachtal eine solche entsprechend der Klasse B anzunehmen. Eine deutlich schlechtere direkte Verbindung besteht lediglich Richtung Oberwinterthur und Thurtal, das heisst bezüglich 30 % des Einzugsgebiets, wobei aber Richtung Thurtal die Verbindungen via Hauptbahnhof ergänzend zu berücksichtigen sind. Insgesamt erscheint jedenfalls die Zuweisung der öV-Erschliessung des Baugrundstücks zur Güteklasse B, wie sie die örtliche Baubehörde vorgenommen hat, als sachgerecht und beruht auf nachvollziehbaren Überlegungen. 4.2.3 Ausgehend vom Grenzbedarf (vgl. E. 4.1) führt dies zu einem massgeblichen Bedarf zwischen 101 und 151 bei den Beschäftigtenparkplätzen und zwischen 152 und 228 bei den Kundenparkplätzen. Bei den Beschäftigtenparkplätzen ist zudem die von der Baubehörde praxisgemäss vorgenommene Kürzung zu übernehmen, was 125 Beschäftigtenparkplätze und 228 Kundenparkplätze, insgesamt 353 Parkplätze ergibt. 5. Die sich aus diesen Erwägungen ergebende teilweise Gutheissung der Beschwerde führt zu folgenden Korrekturen und Ergänzungen des Rekursentscheids bzw. der Baubewilligung: Die von der Rekurskommission in die Baubewilligung eingefügte Nebenbestimmung ist wie folgt neu zu fassen: "Vor Baubeginn sind entweder für die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte an der Nordfassade des Gebäudes auf Baufeld West eine Ausnahmebewilligung sowie die Zustimmung der Baudirektion beizubringen oder es sind dem Baupolizeiamt geänderte Pläne und Unterlagen bezüglich der Ausscheidung nicht lärmempfindlicher Räume oder von Massnahmen im Sinn von Art. 31 Abs. 1 lit. b LSV einzureichen. Sodann sind Massnahmen bewilligen zu lassen, die gewährleisten, dass die Besucher bzw. Kunden nur die für sie bewilligten Parkplätze benützen können." Sodann ist die Zahl der Parkplätze für den Fall, dass die vorerwähnte Ausnahmebewilligung beigebracht wird, auf 125 Beschäftigten- und 228 Kunden-/Besucherparkplätze festzusetzen. Im Übrigen ist der Rekursentscheid zu bestätigen, und zwar auch bezüglich der Kosten- und Entschädigungsregelung; die geringfügigen im Beschwerdeverfahren vorgenommenen materiellen Änderungen rechtfertigen diesbezüglich keine Anpassung. Angesichts dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind dessen Kosten den Parteien und dem Mitbeteiligten zu je einem Drittel aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Parteien und dem Mitbeteiligten zu je 1/3 auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |