{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-02-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00339_2010-02-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209422&W10_KEY=13823274&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6c4664be9720e0e56bc6f81e6563a4ac"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00339"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.02.2010  VB.2009.00339"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.02.2010  VB.2009.00339"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.02.2010  VB.2009.00339"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staatsbeitrag | Staatsbeitragsk\u00fcrzung Beim streitbetroffenen Staatsbeitrag handelt es sich um einen gesetzlich beanspruchbaren Kostenanteil. Der Beschwerdef\u00fchrer - ein Zweckverband - ist von der K\u00fcrzung des Staatsbeitrags unmittelbar betroffen, womit er zur Rechtsmittelergreifung legitimiert ist (E. 1.3). Dem Wortlaut nach haben die Beh\u00f6rden gem\u00e4ss \u00a7 10 Abs. 4 StaatsbeitragsG keinen Spielraum beim Entscheid, ob \u00fcberhaupt eine K\u00fcrzung vorzunehmen ist (E. 2.1). Verfahrensordnung bei der Leistung von Staatsbeitr\u00e4gen f\u00fcr Investitionen (E. 2.2). Der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte noch vor Erlass der Verf\u00fcgung Gelegenheit gehabt, Stellung zur angek\u00fcndigten Beitragsk\u00fcrzung zu nehmen. Das rechtliche Geh\u00f6r wurde gewahrt (E. 4.2). Die Gesundheitsdirektion verf\u00fcgt \u00fcber die Kompetenz festzulegen, welche Unterlagen die Gesuchsteller f\u00fcr ihre Staatsbeitragsgesuche einzureichen haben (vgl. \u00a7 12 VSK). Dass sie sich nach jahrelanger Behandlung von Einzelprojekten wieder einmal einen Gesamt\u00fcberblick verschaffen wollte und dementsprechend vom Beschwerdef\u00fchrer umfassendere Unterlagen f\u00fcr eine neue Etappe verlangt hat, ist nachvollziehbar und liegt in ihrem Ermessen. Der Beschwerdef\u00fchrer durfte nicht annehmen, dass er im Rahmen einer derart grossen Sanierung und Erweiterung des Spitals \u00fcber Jahre hinweg einzelne Projekte eingeben k\u00f6nne. Der Beschwerdegegner hat nicht gegen Treu und Glauben verstossen (E. 5.3). Es ist anzunehmen, dass die dringenden baulichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs vorhersehbar waren und eine rechtzeitige Gesuchseinreichung m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Indem der Beschwerdef\u00fchrer ohne die Zusicherung des Staatsbeitrags Auftr\u00e4ge erteilte, handelte er auf eigene Gefahr (E. 5.5). Eine K\u00fcrzung des Staatsbeitrags ist vorliegend rechtlich haltbar (E. 5.7). Die vorgenommene K\u00fcrzung in der H\u00f6he von 20 % erweist sich als gerade noch verh\u00e4ltnism\u00e4ssig und jedenfalls im Rahmen des dem Regierungsrat zustehenden Ermessensspielraums liegend (E. 6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:59:34", "Checksum": "939c3db04f48cab786c3430e7c82a215"}