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Geschäftsnummer: VB.2009.00345  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.07.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung der Massnahmen um drei Monate

Rechtsgrundlagen für die Anordnung und Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen (E. 2).
Die glaubhaft wirkenden Aussagen der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers betreffend körperliche und verbale Übergriffe werden teilweise durch seine Aussagen und seine ansatzweisen Geständnisse bestätigt. Der Haftrichter ging demnach zu Recht davon aus, dass die Lebenspartnerin ihre fortbestehende Gefährdung durch den Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt habe. Dies gilt sowohl bezüglich der Wohnung als auch des gemeinsamen Arbeitsorts. Beide Betretverbote erweisen sich als verhältnismässig (E. 4.2).

Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
ARBEITSORT
GEFÄHRDUNG
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
HÄUSLICHE GEWALT
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERLÄNGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 GSG
Art. 2 Abs. I lit. a GSG
Art. 3 Abs. II GSG
Art. 6 GSG
Art. 6 Abs. I GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00345

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 16. Juli 2009

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

1.    Kantonspolizei,

 

2.    C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A wohnte mit seiner Lebenspartnerin C in einer gemeinsamen Wohnung an der E-Strasse 01 in Zürich und arbeitete in einem gemeinsamen Showroom im F in G mit ihr zusammen. Nach ihren Aussagen vor der Fachstelle Häusliche Gewalt der Kantonspolizei Zürich am 5. Juni 2009 sei A am 19. Mai 2009 im gemeinsamen Showroom auf sie losgegangen und habe ihr mehrmals heftig auf den Kopf geschlagen sowie ihr Hosenbein zerrissen. Darauf verfügte die Kantonspolizei am 5. Juni 2009 gegen A die Wegweisung aus der Wohnung an der E-Strasse 01 mit Betretverbot betreffend das Planquadrat H-Strasse – H-Steig – I-Strasse – J-Weg sowie ein Betretverbot bezüglich des Showrooms im F im Planquadrat K-Strasse – L-Strasse – M-Strasse – N-Strasse – O-Strasse 02 in G und ein Kontaktverbot mit C; dies alles bis 19. Juni 2009.

II.  

Am 5. Juni 2009 ersuchte A den Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich um gerichtliche Beurteilung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen und beantragte deren Aufhebung. Der Haftrichter wies das Begehren – nach Anhörung beider Parteien – am 11. Juni 2009 ab und bestätigte die Fortdauer der verfügten Gewaltschutzmassnahmen bis 19. Juni 2009. C beantragte am 15. Juni 2009 die Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich verlängerte am 19. Juni 2009 die mit Verfügung der Kantonspolizei vom 5. Juni 2009 angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot) bis 19. September 2009.

III.  

Dagegen erhob A am 24. Juni 2009 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die von der Stadtpolizei Zürich am 5. Juni 2009 angeordneten und vom Bezirksgericht Zürich am 19. Juni 2009 verlängerten Schutzmassnahmen (Wegweisung aus der Wohnung an der E-Strasse 01 mit entsprechendem Betretverbot; Betretverbot bezüglich Arbeitsort im F sowie K-, L-, M- und N-Strasse in G) seien aufzuheben. Eventuell seien mildere Massnahmen anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer). Zudem stellte er den prozessualen Antrag, es sei das Betretverbot des Showrooms superprovisorisch aufzuheben, eventualiter sei dieser Antrag als vorsorgliche Massnahme zu behandeln.

Der Abteilungspräsident wies am 25. Juni 2009 den Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen ab, da dem Beschwerdeführer der Nachweis der besonderen Dringlichkeit nicht gelungen sei, und setzte den Beschwerdegegnerinnen Frist zur Stellungnahme zur beantragten vorsorglichen Massnahme und zur Beschwerdeantwort an. Ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2009 betreffend Erlass superprovisorischer Massnahmen wies der Abteilungspräsident am 1. Juli 2009 ab.

Der Haftrichter verzichtete am 26. Juni 2009 auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragte am 6. Juli 2009 Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Die Kantonspolizei Zürich liess sich innert Frist nicht vernehmen und reichte die Vorakten am 7. Juli 2009 verspätet ein.

Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 1. Juli 2009 eine Strafuntersuchung gegen A betreffend Drohung etc..

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Gemäss § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember 2008 ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind, zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Das Kontaktverbot mit der Beschwerdegegnerin 2 ficht der Beschwerdeführer – wie bereits in seinem Gesuch um gerichtliche Überprüfung durch den Haftrichter am 5. Juni 2009 – nicht an. Beschwerdegegenstand sind demnach einerseits die Wegweisung aus der Wohnung an der E-Strasse 01 mit entsprechendem Betretverbot und anderseits das Betretverbot am Arbeitsort mit Umgebung.

2.  

Massnahmen, die sich auf das Zürcher Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG) abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). Zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person muss eine familiäre oder partnerschaftliche Beziehung bestehen bzw. bestanden haben, die sich durch Vertrautheit, Verletzlichkeit und Abhängigkeit äussert; das Vorhandensein eines gemeinsamen Haushaltes wird nicht vorausgesetzt (Weisung des Regierungsrates, ABl 2005 S. 762 ff., 771). Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann a) die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, b) ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und c) ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahe stehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Vor Anhörung der betroffenen Parteien entscheidet das Gericht vorläufig, danach endgültig über Gesuche um Verlängerung polizeilich angeordneter Schutzmassnahmen (vgl. § 10 Abs. 2 GSG). Gegen einen vorläufigen Entscheid kann innert fünf Tagen Einsprache erhoben werden (§ 11 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG).

3.  

3.1 Die Kantonspolizei begründete die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen damit, dass es im Jahr 2002 zu ersten verbalen und gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Folge eines Strafverfahrens gekommen sei, worauf die Beschwerdegegnerin 2 ihre Anzeige zurückgezogen habe und das Verfahren eingestellt worden sei. Ab Mai 2008 hätten die verbalen Ausfälligkeiten wieder zugenommen, sich ab August 2008 auf ein fast tägliches Mass intensiviert, und die Auseinandersetzungen seien ab 25. Januar 2009 in Gewalttätigkeiten eskaliert. Die Beschwerdegegnerin 2 sei bei verschiedenen Auseinandersetzungen verletzt worden, letztmals am 19. Mai 2009.

3.2 Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich, welcher die Anordnungen der Kantonspolizei Zürich auf Begehren des Beschwerdeführers überprüfte, führte in der Verfügung vom 11. Juni 2009 gestützt auf die polizeilichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 vom 5. Juni 2009 aus, es sei insbesondere seit August 2008 wiederholt zu häuslicher Gewalt gekommen. Bezüglich der Benützung des Showrooms im F an der K-Strasse 03 sei momentan keine mildere Massnahme als das bestehende Rayonverbot ersichtlich, mittels welcher sich der Zweck des Gewaltschutzgesetzes hinreichend sicherstellen liesse, denn der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 hielten eine zeitliche Aufteilung des Showrooms nach Stunden oder Tagen für nicht praktikabel, und eine räumliche Aufteilung desselben lasse sich nicht schnell realisieren. Zudem würde mit dieser Massnahme der Gefahr möglicher Konfrontationen zwischen den Parteien nur bedingt begegnet. Auch bezüglich der Wegweisung aus der Wohnung sei keine mildere Massnahme ersichtlich, da die Beschwerdegegnerin 2 unbestritten Hauptmieterin der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung sei und sie sich dort müsse aufhalten dürfen, ohne die Anwesenheit des Beschwerdeführers zu befürchten.

3.3 Der Haftrichter, der auf Begehren der Beschwerdegegnerin 2 am 19. Juni 2009 die Verlängerung der Schutzmassnahmen verfügte, verwies auf die Verfügung des Haftrichters vom 11. Juni 2009 und erwog, die verfügten Schutzmassnahmen erschienen nach wie vor angemessen, so dass der Verlängerung der mit polizeilicher Verfügung vom 5. Juni 2009 zum Schutz der Beschwerdegegnerin 2 ausgesprochenen Wegweisung sowie des Kontakt- und Rayonverbots bis zum 19. September 2009 nichts entgegenstehe. Die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 in der polizeilichen Befragung vom 5. Juni 2009, wonach der Beschwerdeführer sie am 25. Januar 2009 mit dem Tode bedroht, gewürgt und geschlagen habe und am 19. Mai 2009 im gemeinsamen Showroom in G auf sie losgegangen sei und ihr mehrmals heftig auf den Kopf geschlagen sowie ihr Hosenbein zerrissen habe, erschienen aufgrund der ärztlichen Zeugnisse, welche diverse Blutergüsse und Kontusionen bzw. einen Jochbeinanriss und Kontusionen feststellten, und der ansatzweisen Zugeständnisse des Beschwerdeführers insgesamt glaubhafter als diejenigen des Beschwerdeführers. Die Anwendung des Gewaltschutzgesetzes habe nur deeskalierende Wirkung; eine Lösung müsse in den laufenden Vergleichsgesprächen zwischen den Parteien erzielt werden. Zumindest eine Lösung der vordringlichen geschäftlichen Probleme erscheine möglich; danach erscheine eine teilweise Aufhebung der Schutzmassnahmen sinnvoll.

3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Schutzbedürfnis der Beschwerdegegnerin 2 bezüglich des Rayonverbots betreffend die Wohnung an der E-Strasse 01 sei nicht ausgewiesen, denn sie wohne seit dem 25. Januar 2009 nicht mehr dort, sondern mutmasslich bei ihrem Lebenspartner an einem ihm unbekannten Ort. Sie wolle das mühsame mietrechtliche Schlichtungsverfahren wegen der Kündigung gegenüber dem Beschwerdeführer mittels Massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz umgehen. Es sei nicht verhältnismässig, ihn auf die Strasse zu stellen und der Beschwerdegegnerin 2, welche sich wohntechnisch habe organisieren können, Zutritt zur Wohnung zu gewähren. Das Betretverbot betreffend Showroom sei ebenfalls unverhältnismässig und ruiniere den Beschwerdeführer finanziell. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ihn am 19. Mai 2009 mit einem versteckten Aufnahmegerät zu provozieren versucht und habe ihn in Türe, Scheibe und Ständer gestossen, auf ihn eingeschlagen und ihn in der Türe eingeklemmt. Es gehe ihr um eine Entledigung des ehemaligen Lebens- und aktuellen Geschäftspartners. In diesem Zusammenhang könne es kein Zufall sein, dass sie erst am letzten Tag der Antragsfrist Strafanzeige erstattet habe. Sie habe bewusst auf Zeit gespielt, um den Beschwerdeführer in seiner beruflichen Existenz möglichst schwerwiegend zu treffen. Die Beschwerdegegnerin 2 spekuliere mutmasslich darauf, den Anteil des Beschwerdeführers am Showroom günstig erwerben zu können. Das Betretverbot des Showrooms sei offensichtlich unverhältnismässig. Der Haftrichter hätte eine mildere Massnahme ins Auge fassen sollen (z.B. Aufteilung des Showrooms durch Trennwand).

4.  

4.1 Nach den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 vor der Polizei vom 5. Juni 2009 kam es bereits im Juli 2002 zu Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers gegen sie, worauf sie ins Frauenhaus gezogen sei und ein halbes Jahr von ihm getrennt gewohnt habe. Die entsprechende Strafanzeige gegen ihn wegen Körperverletzung und Morddrohungen habe sie zurückgezogen, weil er ihr leid getan habe. Ab Mai 2008 sei es wieder vermehrt zu verbalen Entgleisungen des Beschwerdeführers gekommen. Im September 2008 habe sie ihn erfolglos gebeten, aus dem Haus an der E-Strasse 01 auszuziehen. Nach einem Einbruch in dieses Haus sei die Situation erneut eskaliert; der Beschwerdeführer habe ihr gedroht, sie umzubringen. Am 25. Januar 2009 habe er sie in der Wohnung mit beiden Händen am Hals gepackt und ihr gedroht, er drücke nun zu. Darauf habe er die Polizei angerufen und dieser mitgeteilt, er werde mit einem Elektroschockgerät angegriffen. Sie führte weiter aus, sie habe am 28. Januar 2009 in der Wohnung an der E-Strasse Kleider geholt und sei danach in ihr Büro gegangen, wo der Beschwerdeführer sie auf Rücken, Kopf und Nacken geschlagen habe, so dass sie Hämatome und Schwellungen davongetragen habe. Sie habe deswegen keinen Arzt aufgesucht. An einem Mittwoch im Februar 2009 habe der Beschwerdeführer versucht, ihr eine Drahtschlinge um den Hals zu legen, und habe ihr gedroht, sie umzubringen. Am 19. Februar 2009 habe er ihr heftig mit den Fäusten auf den Kopf geschlagen und sie am Kiefer bzw. Jochbein getroffen. Im Universitätsspital Zürich sei ein Anriss des Jochbeins festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe ihr darauf zahlreiche E-Mails und SMS mit blöden Sprüchen und verbalen Entgleisungen geschickt und ihr ständig telefonisch gedroht, sie umzubringen. Am 4. Mai 2009 habe ihr der Beschwerdeführer im Büro sechsmal ins Gesicht gespuckt. Am nächsten Tag habe er sie nach der Arbeit im Auto bis nach Dübendorf verfolgt und dort bei einem Rotlicht mit der Faust auf ihr Autodach gehämmert. Schliesslich habe ihr der Beschwerdeführer am 19. Mai 2009 im Geschäft mehrmals heftig auf Kopf und Beine geschlagen sowie ihr Hosenbein zerrissen, als sie das an ihrem Bein befestigte Aufnahmegerät habe einschalten wollen.

4.2 Die detailreichen und widerspruchsfreien Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 erscheinen glaubhaft; zudem gestand die Beschwerdegegnerin 2 ein, den Beschwerdeführer ebenfalls geschlagen zu haben. Dieses Eingeständnis erhöht die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zusätzlich. Überdies werden ihre Aussagen teilweise durch diejenigen des Beschwerdeführers bestätigt. So gab er der Polizei ebenfalls zu Protokoll, nach dem Würgevorfall am 25. Januar 2009 im Badezimmer die Polizei angerufen und dieser gemeldet zu haben, von der Beschwerdegegnerin 2 mit einem Elektroschockgerät bedroht zu werden. Zudem gestand der Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegegnerin 2 geschlagen zu haben, auch wenn es ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er sie verletzt haben könnte. Er räumte auch ein, dass es ihm ab und zu Mühe bereite, sich bezüglich verbaler Entgleisungen zu beherrschen. Schliesslich wird dieses Gesamtbild durch die Aussagen zweier weiteren Personen bestärkt. So sagte eine nahestehende Kollegin der Beschwerdegegnerin 2 in der telefonischen Befragung durch die Polizei am 11. Juni 2009 aus, der Beschwerdeführer sei extrem eifersüchtig, jähzornig und gewalttätig; er sei verbal massiv ausfällig und primitiv über ihre Kollegin hergefallen. Die Beschwerdegegnerin 2 sei vom Beschwerdeführer mehrmals zusammengeschlagen worden. Sie (die Kollegin der Beschwerdegegnerin 2) habe seine gewalttätigen Übergriffe nie persönlich miterlebt, die Beschwerdegegnerin 2 aber schon verschiedentlich mit blauen Flecken gesehen. Auch eine Kundin der Beschwerdegegnerin 2 berichtete der Polizei am 17. Juni 2009 telefonisch, sie habe anderthalb Monate zuvor per Zufall durch die Verglasung des Showrooms im F gesehen, wie der Beschwerdeführer mit den Fäusten heftig auf die Beschwerdegegnerin 2 eingeschlagen habe.

Angesichts der glaubhaft wirkenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und der ansatzweisen Geständnisse des Beschwerdeführers ging der Haftrichter am 19. Juni 2009 – wie bereits am 11. Juni 2009 – zu Recht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihre fortbestehende Gefährdung durch den Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt habe. Dass diese Gefährdung auch noch nach Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen aktuell ist, wird durch die Aussage der Beschwerdegegnerin 2 vor dem Haftrichter vom 19. Juni 2009 bekräftigt, wonach der Beschwerdeführer nicht aufgehört habe, anonym anzurufen und zu drohen. Wenn der Beschwerdeführer rügt, die Gewaltschutzmassnahmen seien fünf Monate nach dem Auszug der Beschwerdegegnerin 2 aus dem Haus nicht nötig, so verkennt er, dass sich der letzte Vorfall am 19. Mai 2009 ereignete und sich die Beschwerdegegnerin 2 noch am selben Tag bei der Polizei meldete.

Bezüglich der Wohnung an der E-Strasse 01 besteht diese Gefährdung der Beschwerdegegnerin 2 weiterhin, obwohl sie von dort nach eigenen Aussagen am 25. Januar 2009 ausgezogen ist, denn sie ist Hauptmieterin der Wohnung und beabsichtigt, in diese zurückzukehren. Sie wurde denn auch vom Beschwerdeführer erneut bedroht, als sie die Wohnung nach ihrem Auszug am 28. Januar 2009 betrat, um ihre Kleider zu holen. Angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers können weitere verbale oder gar tätliche Übergriffe auf die Beschwerdegegnerin 2 nicht ausgeschlossen werden. Ein erneutes Zusammenwohnen der beiden ehemaligen Lebenspartner ist gegenwärtig und wohl noch für längere Zeit nicht denkbar. Das Betretverbot betreffend die Wohnung an der E-Strasse 01 erweist sich demnach auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig.

In Bezug auf den Showroom ist festzuhalten, dass sich mehrere Übergriffe ebendort ereigneten, so dass auch diesbezüglich eine Gefährdung der Beschwerdegegnerin 2 glaubhaft erscheint. Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit des Betretverbots des Showrooms ist zu prüfen, welche weniger einschneidende Massnahme der nach wie vor aktuellen Gefährdung der Beschwerdegegnerin 2 ebenfalls gerecht werden könnte. Eine zeitliche Aufteilung der Benutzung des Showrooms ist nach Ansicht beider Betroffenen nicht praktikabel. Sie bzw. ihre Rechtsvertreter erwogen sodann die Errichtung einer Trennwand zur räumlichen Abtrennung der beiden Teile des Showrooms, welche offenbar über separate Eingänge verfügen. Sie konnten sich jedoch bisher nicht einigen, obwohl sie sich mindestens seit Mitte Juni in Vergleichsgesprächen befinden. Dies deutet darauf hin, dass die Gefährdung der Beschwerdegegnerin 2 nach wie vor aktuell ist. So hat sie denn auch in den Anhörungen durch den Haftrichter am 10. und 19. Juni 2009 ausgesagt, durch eine räumliche Trennung des Showrooms seien die Probleme nicht gelöst, da der Beschwerdeführer weiterhin gegen sie intrigiere. Zudem liesse sich eine räumliche Aufteilung des Showrooms mittels Errichtung einer Tennwand nicht sofort realisieren, sondern bedürfte angesichts der baulichen Massnahmen einiger Zeit. Sodann ist fraglich, wie dringend der Beschwerdeführer über seinen Anteil des Showrooms verfügen können muss, erklärte sich doch die Beschwerdegegnerin 2 in der Anhörung durch den Haftrichter am 10. Juni 2009 bereit, den Showroom dem Beschwerdeführer am 15. und 16. Juni 2009 zur Benutzung zu überlassen, während dieser dem Haftrichter ausrichtete, er benötige ihn nicht. So besteht denn auch gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers bereits seit längerem die Absicht, den Showroom aufzulösen. Der Beschwerdeführer wird zudem in seiner Arbeit offenbar durch eine Sekretärin unterstützt, welche ihn wohl in den dringendsten Angelegenheiten vertreten könnte. Schliesslich hätte er sich auch nach einem Stellvertreter umsehen können. Angesichts dieser Umstände erscheint auch das Betretverbot bezüglich des Showrooms im F sowie des entsprechenden Rayons verhältnismässig.

5.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gesuch um superprovisorische Aufhebung des Betretverbots des Showrooms wies der Abteilungspräsident am 25. Juni 2009 und 1. Juli 2009 ab (Prot. S. 2 ff.). Das eventualiter gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ist durch die Fällung des Entscheids in der Sache gegenstandslos geworden. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm demzufolge nicht zu. Er hat hingegen der Beschwerdegegnerin 2 eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zu bezahlen. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, nach Abschluss eines allfälligen Vergleichs zwischen den Parteien betreffend Aufteilung des Showrooms den Haftrichter um Anpassung der Gewaltschutzmassnahmen zu ersuchen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 15, einzureichen.

6.    Mitteilung an…