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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2009.00346
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 7. September 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin
Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich ergeben:
I.
A, geb. 1967, von C, wurde vom Geschworenengericht des
Kantons Zürich am 22. Oktober 2007 mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren
(abzüglich 1676 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzug) wegen mehrfach
versuchter Anstiftung zu Mord, strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Mord,
mehrfacher Drohung sowie wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den
Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer sowie gegen das Waffengesetz
verurteilt. Er hatte im Zeitraum von 2002 und 2003 seine Ehefrau, die sich von
ihm trennen wollte, mehrfach bedroht, deren Ermordung vorbereitet und versucht,
seinen Neffen zum Mord bzw. zur Mithilfe dazu anzustiften. Er verbüsst seine
Strafe in der Strafanstalt D.
Am 9. Oktober 2008 ersuchte A das Amt für Justizvollzug
(nachfolgend Justizvollzug) um bedingte Entlassung auf den 20. März 2009. Der
Justizvollzug wies das Gesuch am 17. März 2009 ab.
II.
Gegen diese Verfügung erhob A Rekurs bei der Direktion der
Justiz und des Innern (nachfolgend Justizdirektion) und beantragte, sein Gesuch
sei gutzuheissen und er sei umgehend freizulassen, eventuell sei ihm
Gelegenheit zu geben, die voraussichtlichen Lebensverhältnisse in C mittels
Unterlagen nachzuweisen und hernach über die bedingte Entlassung zu entscheiden,
und eventuell sei die Rückfallgefahr in einem psychologischen Gutachten abzuklären
und hernach über die bedingte Entlassung zu entscheiden.
Die Justizdirektion wies den Rekurs am 20. Mai 2009 ab. Sie
gewährte dem Rekurrenten die unentgeltliche Verfahrensführung und bestellte
seinen Rechtsvertreter zum unentgeltlichen Rechtsbeistand.
III.
A erhob am 24. Juni 2009 Beschwerde gegen den
Rekursentscheid und verlangte, sein Entlassungsgesuch sei gutzuheissen und er
sei umgehend freizulassen, eventuell sei die Sache zurückzuweisen, damit in
einem neuen psychologischen Gutachten die Rückfallgefahr beurteilt und hernach
noch einmal über die bedingte Entlassung entschieden werde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer). Sodann beantragte er die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Die Justizdirektion beantragte am 30. Juni 2009 die Abweisung
der Beschwerde, ebenso der Justizvollzug am 14. Juli 2009.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss §
43 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(VRG) ist die Beschwerde gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen
und Massnahmen zulässig, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
offensteht. Seit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) ist unter dem Begriff Verwaltungsgerichtsbeschwerde die ordentliche
Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Art. 72–89 BGG zu verstehen (vgl. §
5 der regierungsrätlichen Verordnung über die Anpassung des kantonalen Rechts
an das BGG vom 29. November 2006, VO BGG). Da kantonal letztinstanzliche
Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen der Beschwerde in
Strafsachen an das Bundesgericht unterliegen (Art. 78 Abs. 2 lit. b,
Art. 80 Abs. 1 BGG), ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.
1.2 Beschwerden
im Bereich des Strafvollzugs werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38 Abs. 2
lit. b und 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).
Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, so dass die Sache in die einzelrichterliche
Zuständigkeit fällt.
2.
2.1 Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate, verbüsst,
ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs, StGB). Die
zuständige Behörde prüft von Amts wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen
werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der
Anstaltsleitung einzuholen (Abs. 2).
2.2 Die
Bestimmung über die reguläre bedingte Entlassung wurde mit der 2007 in Kraft
gesetzten Revision des Strafgesetzbuchs in Bezug auf die Legalprognose neu gefasst,
indem nicht wie bisher positiv verlangt wird, es müsse erwartet werden können,
der Täter werde sich in Freiheit bewähren, sondern negativ, dass zu erwarten
ist, er werde in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen.
Jedenfalls tendenziell wurden mit dieser neuen Formulierung die Anforderungen
an die Legalprognose gesenkt. Stärker noch als bisher wird man davon auszugehen
haben, dass die bedingte Entlassung die Regel und deren Verweigerung die
Ausnahme darstellt. Abgesehen davon entspricht die neurechtliche Regelung im
Wesentlichen der altrechtlichen von Art. 38 Ziff. 1 aStGB, weshalb die diesbezügliche
Rechtsprechung massgebend bleibt (BGE 133 IV 201 E. 2.2).
Die bedingte Entlassung stellt somit nach wie vor die
vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs dar und bildet die Regel, von der nur
aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser Stufe soll der Entlassene
den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem
rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit
gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die
gefährdeten Rechtsgüter sind (BGE 125 IV 113 E. 2a).
2.3 Die
Prognose über das künftige Wohlverhalten ist mittels einer Gesamtwürdigung zu
erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des
Täters während des Strafvollzugs, vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen
Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 und
2.3; BGr, 8. Januar 2008, 6B_755/2007, E. 2.2, www.bger.ch; vgl. zum
Ganzen Stefan Trechsel, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 86 StGB
N. 1 ff.; Andrea Baechtold, Basler Kommentar, 2007, Art. 86 StGB
N. 1 ff.; Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht
II, 8. A., Zürich etc. 2007, S. 218 ff.). Anhand dieser
Kriterien ist eine Individualprognose vorzunehmen, aber auch im Sinne einer
Differenzialprognose zu fragen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer
Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei einer Vollverbüssung der
Strafe höher einzuschätzen ist (vgl. Baechtold, N. 12 und 15; BGE 124 IV
193 E. 5b/bb).
2.4 Beim
Entscheid über die bedingte Entlassung besteht ein weites Ermessen (Stefan
Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich
1997, Art. 38 N. 9; BGE 119 IV 5 E. 2, 125 IV 113 = Pra 89/2000
Nr. 89 E. 2b). Der angefochtene Entscheid hat im Beschwerdeverfahren
namentlich dann Bestand, wenn er auf einem richtigen juristischen Verständnis
der bedingten Entlassung beruht, die Gesamtheit der relevanten Umstände
berücksichtigt und daraus nachvollziehbare Schlüsse zieht sowie zu einem insgesamt
vertretbaren Resultat gelangt (RB 1998 Nr. 60 E. 1; Kölz/Bosshart/Röhl, §
50 N. 91 a.E.).
3.
3.1 Der
Justizvollzug stützte seine Verfügung im Wesentlichen auf ein von Dr. med.
E in der Strafuntersuchung erstelltes Gutachten über den Beschwerdeführer vom
2. Mai 2005, auf den Bericht der Strafanstalt D vom 28. Oktober 2008, auf
die unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit angefertigte Stellungnahme
der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats vom 8. Dezember
2008, auf das Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 16. September
2008, ein Gespräch mit der Beiständin der Kinder des Beschwerdeführers und die
Gespräche mit dem Beschwerdeführer selber. Der Justizvollzug würdigte das gute
Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers, erachtete aber die künftige soziale
Integration im Heimatland als erschwert. Der Strafvollzug habe bisher nur eine
beschränkte Wirkung auf die Auseinandersetzung mit der Tat und eigenen
Persönlichkeitsanteilen gehabt. Es sei daher von einer hohen Gefährdung der
Ex-Frau und dieser nahestehenden Personen auszugehen, insbesondere des Neffen,
der wesentlich zur Verhinderung der geplanten Tat beigetragen hatte.
3.2 Die
Justizdirektion schloss sich diesen Erwägungen an. Die fehlende Tateinsicht des
Beschwerdeführers, der Strafverfahren und Strafvollzug als Komplott bezeichne,
sowie der Umstand, dass keine die Legalprognose verbessernde Therapie hinsichtlich
Tataufarbeitung stattgefunden habe, seien negativ zu bewerten. Die hinter der
Tat stehende soziokulturelle Drucksituation, die gezeigte Hartnäckigkeit
bezüglich der Tatausführung über mehrere Monate hinweg, der durch die
Nichtausführung der Tat erfolgte Gesichtsverlust, die soziale Desintegration,
die Bagatellisierung der Tat sowie die nicht vorhandene Reue und Einsicht in
den Unrechtsgehalt der Tat würden sich negativ auf die Legalprognose auswirken.
Das gute Verhalten im Strafvollzug und das Unterlassen von
Vergeltungshandlungen während des Strafvollzugs böten keine Anhaltspunkte für
eine positive Persönlichkeitsentwicklung.
Bezüglich der nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensumstände hegte die Justizdirektion gegenüber den im Rekursverfahren
eingelegten undatierten Schreiben eines Bruders und des
Landwirtschaftsministeriums des Landes C gewisse Zweifel. Es ginge zu weit, aus
den Aussagen des Beschwerdeführers und diesen Unterlagen abzuleiten, der
Beschwerdeführer habe in C ein gefestigtes Beziehungsnetz und seine Lebensverhältnisse
nach dem Strafvollzug seien geregelt. Solange der Beschwerdeführer keine
Tateinsicht und Bereitschaft zu einer Tataufarbeitung zeige, sondern seine
eigenen unter anderem kulturgeprägten Strategien verfolge, erscheine die
weitere Strafverbüssung zwar kaum geeignet, sein künftiges Verhalten noch erheblich
zu beeinflussen. Aufgrund der Akten werde ihn aber auch der drohende Widerruf
der Reststrafe bei bedingter Entlassung und Rückkehr in sein Heimatland nicht
von neuer Delinquenz abhalten können. Der Rückfallgefahr – insbesondere zum
Nachteil seiner Ex-Frau und seines Neffen – könne auch nicht mit allfälligen
Weisungen und/oder Bewährungshilfen begegnet werden, da der Beschwerdeführer als
abgewiesener Asylbewerber bei dessen Entlassung ausser Landes geschafft werde
und ein Strafvollzug bei Missachtung der Weisungen damit faktisch entfalle.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanzen hätten den in Art. 86 StGB
enthaltenen Rechtsgrundsatz des Risikovergleichs missachtet. In der Tat fehlen
in den angefochtenen Entscheiden explizite Erwägungen darüber, wie hoch das
Risiko von Vergeltungsmassnahmen nach einer ordentlichen Entlassung aus dem
Strafvollzug eingeschätzt wird, was in einem gewissen Gegensatz zu der von
Lehre und Rechtsprechung geforderten Differenzialprognose steht (Baechtold,
N. 12 und 15; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N. 7 zu Art. 86; BGE 124 IV 193 E.
5b/bb). Jedoch hat die Justizdirektion immerhin darauf hingewiesen, dass die
weitere Strafverbüssung den Beschwerdeführer kaum noch erheblich beeinflussen
werde. Damit wird aber eine gewisse Beeinflussung zu Recht auch nicht ganz
ausgeschossen. Der Umstand, dass mit dem Vollzug der gesamten Strafe im
Unterschied zur vorzeitigen Entlassung immer eine grössere zeitliche Distanz
zur Tat gewonnen wird, vermag in vielen Fällen durchaus eine grössere persönliche
Distanz des Strafgefangenen zum Geschehenen versprechen. Diese Annahme scheint
auch im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Es ist jedenfalls entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, weshalb der
Strafvollzug das Risiko von Vergeltungsmassnahmen erhöhen sollte. Die potenziellen
Opfer solcher Massnahmen sind – was auch für den Beschwerdeführer klar ersichtlich
ist – nicht am vorliegenden Verfahren beteiligt und können daher kaum als
Verursacher eines negativen Verfahrensausgangs angesehen werden. Zudem steht
der Risikovergleich stets in einem engen Zusammenhang mit den bei bedingter
Entlassung gegebenen Möglichkeiten von Bewährungshilfe und Weisung (Art. 87
Abs. 2 StGB), die nach einer Verbüssung der gesamten Strafe nicht mehr
bestehen. Damit hat sich die Vorinstanz im vorliegenden Fall durchaus
auseinandergesetzt und zutreffend erwogen, dass der Rückfallgefahr mit Weisungen
und/oder Bewährungshilfen mangels wirksamer Sanktionen gegen den nach C ausreisenden
Beschwerdeführer nicht begegnet werden kann.
Demnach kommt es hierbei nicht darauf an, ob ein Fall
vorliegt, in dem ein Risikovergleich deswegen unnötig ist, weil die Verbüssung
der gesamten Strafe im Interesse der öffentlichen Sicherheit als unabdingbar
erscheine (vgl. VGr, 23. Februar 2007, VB.2006.00388 E. 4.5, www.vgrz.ch),
was der Beschwerdeführer bestreitet. Anzumerken ist an dieser Stelle dennoch,
dass der Beschwerdeführer offenbar von einem falschen Begriff der öffentlichen
Sicherheit ausgeht, wenn er meint, diese sei nicht tangiert, wenn sich die
negative Prognose allein auf die Ex-Frau beziehe. Zum einen bezog sich das von
den Vorinstanzen angeführte Rückfallrisiko sowohl auf die geschiedene und
inzwischen wieder verheiratete Ehefrau als auch auf Personen, welche dieser
nahestehen, insbesondere den Neffen des Beschwerdeführers. Zum anderen umfasst
die in Art. 57 der Bundesverfassung (BV) Bund und Kantonen zugewiesene Aufgabe,
für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung zu sorgen, auch
den Rechtsgüterschutz Einzelner (vgl. Alexander Ruch, Äussere und innere Sicherheit
in: Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller, Verfassungsrecht der
Schweiz, Zürich 2001, S. 891).
Schliesslich kann auch entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers nicht angenommen werden, die geschiedene Ehefrau sei durch
eine neue Identität und einen geheimen Wohnort bereits ausreichend geschützt.
Da der Beschwerdeführer im Gefängnis teilweise von seinen Kindern besucht wird
und die geschiedene Ehefrau regelmässige Kontakte zu Landsleuten pflegt und er
zudem selber äusserte, er wisse von den Kindern, dass seine Ex-Frau irgendwo in
Zürich lebe, dürfte es für ihn nicht schwierig sein, ihren genauen
Aufenthaltsort zu ermitteln.
4.2 Weiter
bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanzen hätten ihr Ermessen bei der
Beurteilung der günstigen Prognose missbraucht. Sie handelten wider Treu und
Glauben, wenn sie dem Beschwerdeführer vorwürfen, es habe keine die Legalprognose
verbessernde Therapie stattgefunden, denn Hilfestellungen oder
Therapiemöglichkeiten seien im Vollzug überhaupt nie vorgesehen gewesen. Der
Vorwurf ist unbegründet. Entscheidend für die vorinstanzliche Beurteilung war
offensichtlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher keine Tateinsicht
oder Bereitschaft zur Tataufarbeitung gezeigt hat, wie dies etwa in Form einer
freiwilligen Therapie möglich wäre. Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass
die Justizdirektion die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe eine eigene
Form der Verarbeitung seiner Tat gefunden, als Schutzbehauptung qualifizierte.
Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise substanziieren, in welcher Art und
Weise er sich tatsächlich mit den Geschehnissen und den dahinter stehenden
soziokulturellen Vorstellungen auseinandergesetzt haben will. Der Umstand, dass
er heute noch ein Komplott gegen sich beklagt und seinen Neffen als Verräter
bezeichnet, spricht eine deutlich andere Sprache.
4.3 Der
Beschwerdeführer beklagt, dass die Vorinstanzen sein positives Vollzugsverhalten,
seine ausgezeichnete Arbeit, sein überdurchschnittliches Engagement und seine
Kritikfähigkeit weder festgestellt noch berücksichtigt hätten. Auch dieser Vorwurf
wird durch die Akten widerlegt. Beide Vorinstanzen erwähnten das gute
Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers, welches sich auch unbestrittenermassen
aus dem Bericht der Strafanstalt und den Angaben der Beteiligten an der Vollzugskoordinationssitzung
ergab. Allerdings erachteten die Behörden dieses Verhalten zu Recht als
prognostisch kaum relevant, nachdem die Anlasstat und das Rückfallrisiko vor
allem im Zusammenhang mit der hochspezifischen Täter-Opfer-Beziehung und der
traditionellen Haltung des Beschwerdeführers zu Familie und Ehre zu sehen ist.
Gerade diese Elemente waren gemäss dem Gutachten E deliktsfördernd und nicht
etwa Eigenschaften wie geringe Frustrationstoleranz oder erhöhte Impulsivität,
welche im Vollzugsalltag häufig zu Problemen führen.
Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb in der Vollzugskoordinationssitzung vom 16. September
2008 noch angenommen worden sei, dass durch die Untersuchungshaft, den
Strafvollzug und den Bewährungsdruck ein Lerneffekt stattgefunden habe und
daher die Gefahr einer Tatwiederholung gering sei. Nur ein halbes Jahr später
jedoch komme der Justizvollzug zu einem anderen Schluss. Dabei blendet er
allerdings aus, dass bereits an der Sitzung vom 16. September 2008 auf das Risiko
eines erneuten Tötungsversuchs an der Ehefrau hingewiesen worden war, zumal er
bereits 2002 – unbeeindruckt von der zwischenzeitlichen Untersuchungshaft – seine
Versuche fortgesetzt hatte. Im Übrigen erweiterten sich die Erkenntnisse der
zuständigen Behörde nach dieser Sitzung durch die Stellungnahme der
Fachkommission vom 8. Dezember 2008, welche von einer erheblichen Gefährdung
der Ex-Frau und weiterer Familienangehöriger ausging. Der darauf abgestützte
Entscheid war daher durchaus nachvollziehbar.
4.4 Nach
Auffassung des Beschwerdeführers ist bei der Legalprognose auch zu berücksichtigen,
dass es, obwohl er seit einiger Zeit im Kontakt mit seinen Brüdern in C stehe,
in dieser Zeit zu keinen der befürchteten Vergeltungsmassnahmen gekommen sei.
Die Justizdirektion hat diesen Umstand zu Recht weder positiv noch negativ
gewürdigt, sondern nur das Legalverhalten des Beschwerdeführers für die Zeit
nach einer Strafentlassung untersucht. Dieses Vorgehen ist weder sachfremd noch
willkürlich. Das Risiko von strafrechtlichen Konsequenzen bei
Vergeltungsmassnahmen während des Schweizer Strafvollzugs ist offenkundig nicht
zu vergleichen mit dem nämlichen Risiko nach einer bedingten Entlassung und
Ausreise nach C. Daran ändert die vom Beschwerdeführer vorgebrachte hypothetische
Möglichkeit nichts, eine Tat könnte auch durch die Familie in C geplant und
ausgeführt werden, ohne dass sich ihm eine Verbindung zur Tatveranlassung
nachweisen liesse.
4.5 Der
Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, die Vorinstanz hätte für die Beurteilung
der günstigen Prognose ein weiteres bzw. aktualisiertes Gutachten einholen müssen.
Das Gutachten E sei in der Strafuntersuchung erstellt worden und berücksichtige
den Eindruck des geschworenengerichtlichen Urteils und des Strafvollzugs auf
den Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer anerkennt, dass über eine bedingte
Entlassung grundsätzlich auch ohne psychiatrisches Gutachten
betreffend die Bewährungsprognose entschieden werden darf. Auch wenn eine
Begutachtung in gewissen Fällen sinnvoll und notwendig erscheinen mag, um die
massgebende Täterpersönlichkeit zu erfassen (vgl. etwa Andrea Baechtold, Art. 38
StGB N. 16), so ist dies vorliegend gerade nicht der Fall. Der Gutachter E
setzte sich im Mai 2005, d.h. nach rund zwei Jahren bereits erstandener
Haftzeit (fiktiver Vollzugsbeginn 21. März 2003) eingehend mit der Persönlichkeit
des Beschwerdeführers und dessen Problemen auseinander. Er konnte keine
krankheitswerte Störung feststellen und erstattete im Hinblick auf dessen
allfällige Entlassung aus der Untersuchungshaft eine ungünstige Prognose
hinsichtlich weiterer Drohungen und einer Tötungshandlung gegenüber der
Ehefrau. In der gegebenen Konfliktsituation würden Verhaltensnormen und
situative Belastungen bis hin zum Gesichtsverlust eine grosse Rolle spielen.
Der Beschwerdeführer beharre auf seiner Position und messe die Schuld an der
Situation der Frau zu. Die Position des Beschwerdeführers habe sich trotz der
Scheidung nicht verbessert. Er sei nicht nur ein gescheiterter Asylant, ein
gescheiterter Ehemann und ein gescheiterter Vater, sondern er sei auch ein
Mann, der die Tat, die ihm seine Ehre hätte erhalten sollen, nicht begangen
habe.
Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern diese
Darstellung seiner Person und der hinter der Anlasstat stehenden Vorstellungen
heute keine Gültigkeit mehr haben sollten. Insbesondere liegen – wie bereits
ausgeführt – keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer seit der
Begutachtung in irgendeiner Form seine Vorstellungen von Familie und Ehre
hinterfragt hätte. Auch die mit dem Vollzug betreuten Personen konnten keine
entsprechenden Ansätze zur Tataufbereitung erkennen.
4.6 Unter dem
Gesichtspunkt der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse wirft
der Beschwerdeführer der Justizdirektion vor, sie hätte in treuwidriger Weise
die im Rekursverfahren beigebrachten Schriftstücke nur als Parteivorbringen
gelten lassen und mit Zurückhaltung gewürdigt. Er habe bereits im Rekursverfahren
als Gehörsverletzung gerügt, dass ihm keine Gelegenheit zum Beibringen von
Unterlagen über die Verhältnisse in C gegeben worden sei. Nun habe er zwei
Unterlagen erhältlich machen können und diese würden als zweifelhaft angesehen,
obwohl die Behörde selber keine Erkundigungen eingeholt oder ihm ausreichend
Gelegenheit dazu geboten hätte.
Der Beschwerdeführer hält mit diesen Vorbringen den
Vorwurf der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr
aufrecht. Im Rekursentscheid wurde dazu zutreffend ausgeführt, dass der Justizvollzug
seinen Entscheid auf den Zweidrittelstermin hin habe fällen müssen und es nicht
abschätzbar gewesen sei, wie lange die Dokumentenbeschaffung aus C dauern
würde. Im Übrigen erachtete die Justizdirektion eine allfällige Gehörsverletzung
als geheilt. Die im Rekursentscheid vorgenommene Würdigung der vorgelegten
Dokumente erscheint ebenfalls nachvollziehbar. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben
ist darin nicht zu erkennen. Es ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer
vermag auch nicht näher darzulegen, inwiefern eine behördliche Mitwirkung
innert nützlicher Frist zum Auffinden relevanter Dokumente beitragen könnte.
Zwar ist es nachvollziehbar, dass es auch für den Beschwerdeführer selber
schwierig ist, die massgebenden Verhältnisse in C näher zu belegen. Indessen
scheint er tatsächlich auch wenig konkrete Vorstellungen über seine Unterkunft
und sein Auskommen in C zu haben. So führte er selber aus, er wolle bei einem
seiner vielen Brüder unterkommen, habe aber den Kontakt mit diesen vor einem
Jahr abgebrochen. Gedanken über eine Arbeit mache er sich erst, wenn er wieder
dort sei, bzw. könne er sich vorstellen, von seinem Sohn finanziell unterstützt
zu werden. Soweit er dabei zusätzlich auf sein Vermögen und Grundeigentum
verweist, konnte er dies bis anhin nicht mit amtlichen Dokumenten belegen. Wenn
die Vorinstanz bei dieser Aktenlage dem undatierten Schreiben des Bruders über
Vermögen und Grundeigentum des Beschwerdeführers und der Viehzuchtbewilligung
für zehn Kühe vom 2. Mai 2009 kein allzu grosses Gewicht beimisst, ist dies
nicht zu beanstanden.
4.7 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass der Rekursentscheid auf einem korrekten Verfahren und
einem richtigen Verständnis von Art. 86 StGB beruhte, die Gesamtheit der massgebenden
Umstände berücksichtigte, daraus nachvollziehbare Schlüsse zog und mit der
Verweigerung der bedingten Entlassung zu einem vertretbaren Resultat gelangte.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihm damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist
angesichts des bereits mehrjährigen Aufenthalts im Strafvollzug auszugehen.
Seine Beschwerde kann auch nicht als offensichtlich aussichtslos angesehen
werden. Die Verfahrenskosten sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3 Mittellose
Parteien haben bei fehlender Aussichtslosigkeit ihres Begehrens zudem Anspruch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Angesichts der Bedeutung der vorzeitigen Entlassung für
den Beschwerdeführer und der sich hierfür stellenden Fragen war er auf die
Hilfe eines Rechtsbeistands angewiesen. Demnach ist dem Beschwerdeführer – wie
bereits für das Rekursverfahren – auch für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand in der Person seines Rechtsvertreters zu bestellen. Dieser hat
dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach
Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den
Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde
(§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
26. Juni 1997).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1.
Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt;
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird
aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von
30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine Zusammenstellung über den
Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;
und entscheidet:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an…