{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.09.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00346_07-09-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208964&W10_KEY=4467125&nTrefferzeile=75&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "266010cd5e45ecba03634b074ede7a0b"}, "Num": [" VB.2009.00346"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.07.0  VB.2009.00346"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.07.0  VB.2009.00346"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.07.0  VB.2009.00346"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Der Beschwerdef\u00fchrer bedrohte mehrfach seine Ehefrau, die sich von ihm trennen wollte, bereitete deren Ermordung vor und versuchte, seinen Neffen zum Mord bzw. zur Mithilfe dazu anzustiften. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wurde abgewiesen.) Rechtsgrundlagen der bedingen Entlassung aus dem Strafvollzug (E. 2). Durch den Vollzug der gesamten Strafe wird im Unterschied zur vorzeitigen Entlassung eine gr\u00f6ssere zeitliche Distanz zur Tat gewonnen. Der R\u00fcckfallgefahr kann mit Weisungen und/oder Bew\u00e4hrungshilfen mangels wirksamer Sanktionen gegen den nach Syrien ausreisenden Beschwerdef\u00fchrer nicht begegnet werden (E. 4.1). Der Beschwerdef\u00fchrer hat bisher keine Tateinsicht oder Bereitschaft zur Tataufarbeitung gezeigt (E. 4.2). Die Beh\u00f6rden erachteten das gute Vollzugsverhalten zu Recht als prognostisch kaum relevant, nachdem die Anlasstat und das R\u00fcckfallrisiko vor allem im Zusammenhang mit der T\u00e4ter-Opfer-Beziehung und der traditionellen Haltung des Beschwerdef\u00fchrers zu Familie und Ehre zu sehen ist (E. 4.3). Das Gutachten von Mai 2005 ist noch aktuell (E. 4.5). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsvertretung (E. 5). Abweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:41", "Checksum": "b2023bbb42b15213bb7f78d6d6c3ae01"}