{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.10.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00349_22-10-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209105&W10_KEY=4467125&nTrefferzeile=25&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3e8e41edc730281c61dc7011c881a332"}, "Num": [" VB.2009.00349"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.22.1  VB.2009.00349"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.22.1  VB.2009.00349"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.22.1  VB.2009.00349"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung zur selbst\u00e4ndigen Berufsaus\u00fcbung | Verweigerung der Bewilligung zur selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit als Zahnarzt. Ein Schreiben, mit dem die Beh\u00f6rde ein eingeleitetes Bewilligungsverfahren zum Abschluss bringt, kann als anfechtbare Verf\u00fcgung gelten, auch wenn es nicht als solche bezeichnet ist und keine Rechtsmittelbelehrung enth\u00e4lt (E. 1.1). Voraussetzungen der Bewilligungserteilung gem\u00e4ss Art. 36 Abs. 1 MedBG (E. 2.2). Das Binnenmarktgesetz kommt nur erg\u00e4nzend zum Medizinalberufegesetz zur Anwendung. Ein Kanton darf s\u00e4mtliche Voraussetzungen der Bewilligungserteilung \u00fcberpr\u00fcfen, ohne den Entscheid eines andern Kantons ber\u00fccksichtigen zu m\u00fcssen. Dies hat zwar eine Beschr\u00e4nkung des freien Marktzugangs zur Folge, ist aber gerechtfertigt, weil ein \u00fcbergeordnetes Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht (E. 4.1). Im Ergebnis dasselbe ergibt sich daraus, dass die \u00f6ffentliche Gesundheit als wichtiges Schweizer Polizeigut erachtet wird, weshalb es den Kantonen in extremen F\u00e4llen m\u00f6glich sein muss, aus Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Gesundheit Beschr\u00e4nkungen des Zugangs von ausserkantonalen Anbietern vorzunehmen (E. 4.2). Der Beschwerdef\u00fchrer erweist sich nach wie vor nicht als vertrauensw\u00fcrdig (E. 4.2.2 und 4.3). Die Verweigerung der Bewilligung ist zudem verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, da der Beschwerdef\u00fchrer als Assistenzzahnarzt arbeiten darf, er seine Praxis im Ausland weiterf\u00fchrt und ihm eine Bewilligungserteilung durch einen anderen Kanton in Aussicht gestellt wurde, weshalb er nicht aus existenziellen Gr\u00fcnden auf eine Bewilligung im Kanton Z\u00fcrich angewiesen ist (E. 4.7). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:31:00", "Checksum": "2982002c275a0f127677f2be59afb634"}