{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-12-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00350_2009-12-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209302&W10_KEY=13823274&nTrefferzeile=78&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4367050f3e79cf58361827d7dd340768"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00350"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.12.2009  VB.2009.00350"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.12.2009  VB.2009.00350"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.12.2009  VB.2009.00350"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einleitung des Quartierplanverfahrens | Einleitung eines Quartierplanverfahrens. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und aufgrund von Art. 6 Abs. 1 EMRK zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zust\u00e4ndig (E. 1.1-1.3). Mit dem Rekurs gegen die Einleitung des Quartierplanverfahrens kann nur geltend gemacht werden, die Voraussetzungen zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens fehlten. Abzulehnen sind Einleitungsgesuche f\u00fcr Gebiete, welche auch nach Abschluss des Verfahrens in absehbarer Zeit keiner baulichen Nutzung zugef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Ebenso ist ein Quartierplanverfahren abzulehnen, wenn die Erschliessung und die Parzellenformen f\u00fcr eine \u00dcberbauung gen\u00fcgend sind und das Verfahren ausschliesslich privaten Interessen dienen w\u00fcrde (E. 2.2). F\u00fcr die Aufhebung von Flurwegen im Quartierplanverfahren ist das Einverst\u00e4ndnis der Wegberechtigten nicht erforderlich (E. 2.4). Das Quartierplangebiet wurde l\u00e4ngst einer baulichen Nutzung zugef\u00fchrt. Nunmehr geht es darum, die Erschliessungsanlagen der m\u00f6glichen k\u00fcnftigen Nutzung anzupassen, was im \u00f6ffentlichen Interesse liegt (E. 3.1.1). Die bestehende Zufahrt erweist sich im Hinblick auf k\u00fcnftige Wohneinheiten als ungen\u00fcgend (E. 3.1.2 und E. 3.1.3). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Quartierplaneinleitung lediglich private Interessen an einer Verbesserung einer gen\u00fcgenden Erschliessung zugrunde liegen (E. 3.1.3). Erschliessen Flurwege wie vorliegend Bauten, die nicht der Landwirtschaft dienen, werden sie ihrem Zweck entfremdet und sind aufzuheben (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:58:48", "Checksum": "ac8c4a168d0c8e723b32811266dcba22"}