{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-11-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00351_2009-11-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209148&W10_KEY=13823275&nTrefferzeile=50&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e7f0df83e12deaf42fa138560c7b5866"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00351"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.11.2009  VB.2009.00351"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.11.2009  VB.2009.00351"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.11.2009  VB.2009.00351"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stimmrechtsrekurs / Gemeindebeschwerde | Stimmrechts- und Gemeindebeschwerde gegen die Revision der Verbandsordnung eines Zweckverbands Die Beschwerde richtet sich zum einen gegen die angeblich fehlerhafte Abstimmungsweisung betreffend Revision der Verbandsordnung in einer Verbandsgemeinde (E. 1.1). Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1.1). Beschwerdefrist (E. 1.1.2). Legitimation (E. 1.1.3). Im \u00dcbrigen bringt die Beschwerde vor, der auf Verbandsebene gefasste Beschluss \u00fcber die Revision der Verbandsordnung sei im falschen Abstimmungsverfahren zustande gekommen; auch diese R\u00fcge w\u00e4re als Stimmrechtsbeschwerde an die Hand zu nehmen, wenn auf sie eingetreten w\u00fcrde. Sie ist aber in der Sache ohnehin abzuweisen (E. 1.2). Die R\u00fcge, der Inhalt einer Bestimmung in der Verbandsordnungsrevision verstosse gegen \u00fcbergeordnetes Verfassungsrecht, ist als Beschwerde im Sinn von \u00a7 152 GemeindeG an die Hand zu nehmen. \u00dcber die Frage der Verfassungsm\u00e4ssigkeit hat die Vorinstanz zwar noch nicht entschieden, weil der Beschwerdef\u00fchrer in ihrem Verfahren noch kein aktuelles Rechtsschutzinteresse hatte; das hat sich nunmehr aber ge\u00e4ndert (E. 1.3). Aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden, weil es sich um eine Rechtsfrage handelt und weil der Beschwerdef\u00fchrer einer Erledigung durch das Verwaltungsgericht ausdr\u00fccklich zugestimmt hat, f\u00e4llt dieses einen reformatorischen Entscheid (E. 1.4). Zust\u00e4ndigkeit (E. 1.4.1) und Legitimation (E. 1.4.2). R\u00fcgegr\u00fcnde der Stimmrechtsbeschwerde und der Beschwerde gest\u00fctzt auf \u00a7 152 GemeindeG (E. 2)  Stimmrechtsbeschwerde(n): Die Abstimmungsweisung des Gemeinderats verletzt die politischen Rechte nicht: Bei der allenfalls als l\u00fcckenhaft zu bezeichnenden Information handelt es sich jedenfalls nicht um eine solche mit entscheidwesentlichem Inhalt (E. 3.3). Bei den in Frage stehenden Bestimmungen der Verbandsordnungsrevision handelt es sich nicht um wesentliche Bestimmungen, welche gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und einschl\u00e4giger Lehre der Zustimmung aller Verbandsgemeinden(Einstimmigkeit) bed\u00fcrften; auch diesbez\u00fcglich ist die Abstimmungsfreiheit nicht verletzt (E. 4). Soweit ger\u00fcgt wird, die in die Verbandsordnung aufgenommene Dringlichkeitsklausel (Ausschluss des Referendumsrechts der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden bei Zustimmung eines Teils der Verbandsdelegierten) verstosse gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Demokratisierung der Zweckverb\u00e4nde (Art. 93 KV), ist der Beschwerde ebenfalls nicht beizupflichten (E. 5). Zweckverb\u00e4nde k\u00f6nnen nur beschr\u00e4nkt mit politischen Gemeinden verglichen werden: Zum einen unterscheidet sich ihre k\u00f6rperschaftliche Struktur von derjenigen politischer Gemeinden, zum andern weisen sie nur eine beschr\u00e4nkte Zust\u00e4ndigkeit auf (E. 5.3). Bei der Umsetzung des verfassungsrechtlichen Demokratisierungsgebots kommt den Zweckverb\u00e4nden zudem ein grosser Handlungsspielraum zu; die Volksrechte auf Zweckverbandsebene m\u00fcssen denjenigen auf Gemeindeebene nur sinngem\u00e4ss entsprechen (E. 5.3.1 f.). Die strittige Dringlichkeitsklausel entspricht derjenigen im Gemeindegesetz f\u00fcr ausserordentlich organisierte Gemeinden (\u00a7 94 GemeindeG) sinngem\u00e4ss und verst\u00f6sst daher nicht gegen die Kantonsverfassung (E. 5.4). Der Umstand, dass der Beschwerdef\u00fchrer Ersatzmitglied des vorinstanzlich entscheidenden Bezirksrats ist, erweckt noch nicht den Verdacht, der Bezirksrat sei befangen (E. 7). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 8).\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:57:38", "Checksum": "2084069343fd7d9ad79d7bbb639ddea7"}