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VB.2009.00353
Entscheid
der 4. Kammer
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretär Stefan Schürer.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungskommission des Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses als Notar, hat sich ergeben: I. A. Das Obergericht des Kantons Zürich erteilte A 1992 das Wahlfähigkeitszeugnis als Notar. Dieser arbeitete damals und in der Folge als Notariats-Stellvertreter auf dem Notariat X. B. Die Verwaltungskommission des Obergerichts untersagte A mit Beschluss 24. Februar 1999, "von Kunden des Notariates X irgendwelche private Aufträge anzunehmen". Zuvor hatte A eingeräumt, verschiedentlich private Aufträge von Kunden des Notariats X angenommen und diesen verrechnet zu haben. Konkreter Anlass für den Beschluss der Verwaltungskommission war, dass sich A in zwei Fällen von letztwilligen Verfügungen, die auf dem Notariat X beurkundet worden waren, als Willensvollstrecker hatte einsetzen lassen und in der Folge um Bewilligung des Mandats ersuchte. Die Verwaltungskommission hielt in ihrem Beschluss fest, Mitarbeitern des Staates sei es grundsätzlich untersagt, von Kunden private Aufträge anzunehmen. Die Häufigkeit, mit der A als Willensvollstrecker eingesetzt werde, sowie der Umstand, dass er von Kunden des Notariats X gegen Entgelt private Aufträge entgegennehme, ohne die notwendige Bewilligung einzuholen, mache deshalb ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde erforderlich. C. Am 1. September 1999 ordnete die Verwaltungskommission eine Administrativuntersuchung gegen A an, welche in einem Verweis, datierend vom 8. März 2000, mündete. Zur Begründung wurde angeführt, dass A es unterlassen hatte, für Nebenbeschäftigungen, welche nach damaligem Recht bewilligungspflichtig waren, eine Bewilligung einzuholen, und dass er sich in zwei Fällen über den ablehnenden Entscheid der Verwaltungskommission hinweggesetzt hatte. Im Bericht vom 21. Dezember 1999 über die Administrativuntersuchung heisst es, für die zu treffenden Sanktionen seien zum einen "der nur als dreist qualifizierbare Ungehorsam" gegenüber dem Verbot der Verwaltungskommission vom 24. Februar 1999 zu konstatieren, zum anderen "die zahlreichen bezahlten unbewilligten Mandate". Das Inspektorat für die Notariate, Grundbuch- und Konkursämter des Kantons Zürich hielt in seiner Stellungnahme zur Administrativuntersuchung fest, ein Verweis sei angemessen. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass A lange uneinsichtig gewesen sei. D. Im Bericht des Notariatsinspektorats über die Inspektion des Notariats X vom 25. und 27. Oktober 2000 wird kritisiert, die von A geführten Konkurse würden die Gemeinsamkeit aufweisen, "dass vor allem die formellen Verfahrensvorschriften teils in gravierender Weise nicht beachtet worden sind und öfters auch die Verhältnismässigkeit nicht gewahrt wurde". Dem Konkursamt X wurde deshalb die Weisung erteilt, dass A ohne Einverständnis des Amtsvorstehers D in allen konkursrechtlichen Verfahren keine Aufträge mehr an Dritte, namentlich Rechtsanwälte und Liquidatoren, vergeben und keine Amtshandlungen ausserhalb des Konkursamtskreises X vornehmen dürfe. Zudem wurde A untersagt, Rekursschriften für Schuldner zu verfassen, über die ein Richter den Konkurs eröffnet hat. Die Verwaltungskommission unterstützte die Anordnungen und Weisungen, sah von weiteren Massnahmen jedoch ab. E. Am 21. Februar 2001 ordnete die Verwaltungskommission eine weitere Administrativuntersuchung gegen A an, nachdem das kantonale Notariatsinspektorat diesem vorgeworfen hatte, verschiedene Geschäfte für Dritte vorbereitet und auf dem Notariat Z abgewickelt zu haben. Die Untersuchung förderte 15 Beurkundungen zu Tage, bei welchen er beratend tätig war und die über das Notariat Z abgewickelt wurden. Zudem legte er weitere fünf permanente Beratungsmandate offen. Die Verwaltungskommission betrachtete dieses Verhalten nicht als Verstoss gegen den Beschluss 24. Februar 1999, mit dem A bloss untersagt worden war, "von Kunden des Notariates X" private Aufträge anzunehmen. Gleichzeitig hielt sie fest, dass die Aktivitäten mit Sinn und Zweck der personalrechtlichen Bestimmungen betreffend Nebenbeschäftigungen "kaum übereinstimmen, wenn sie diesen nicht sogar zuwiderlaufen". Die bisherigen Verfahren und Beschlüsse hätten auf A anscheinend keinen nachhaltigen Eindruck gemacht. Es fehle ihm an der notwendigen Sensibilität für die Problematik seines Tuns, namentlich in Bereichen, die zu den angestammten Tätigkeitsfeldern eines Notariats gehörten. Die Verwaltungskommission verpflichtete A deshalb mit Beschluss vom 6. Juni 2001, ihr bis auf weiteres vor jeder Übernahme einer neuen Nebenbeschäftigung und nach Abschluss einer bewilligten Nebenbeschäftigung Meldung zu erstatten. F. Per 31. März 2003 kündigte der Beschwerdeführer seine Stelle beim Notariat X und ist seither in der Geschäftsleitung der Gesellschaft G tätig. G. Am 30. März 2005 wurde A im Rahmen einer Verkehrskontrolle beobachtet, wie er ohne Sicherheitsgurt am Steuer sass und zudem mit seinem Mobiltelefon telefonierte. Aufforderungen der Polizei, den Wagen anzuhalten, ignorierte er zunächst, rollte stattdessen mit seinem Wagen auf einen Polizeibeamten zu, bis die Stossstange dessen Beine berührten, um dann mitzuteilen, er habe keine Zeit für eine Verkehrskontrolle. Ein weiterer Polizeibeamter richtete in der Folge seine Dienstwaffe auf den Wagen. Als A aus dem Wagen stieg, kam es zu einem Handgemenge. Zurück im Wagen, lenkte er diesen in eine Seitenstrasse, hielt an und rannte davon. Ein Polizeibeamter konnte A schliesslich unter Einsatz eines Pfeffersprays stellen. Aufgrund dieser Vorfälle sprach das Obergericht A am 20. Februar 2007 zweitinstanzlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinn von Art. 285 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) sowie der Übertretung gemäss Art. 96 in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 21 Tagsätzen und einer Busse von 1'000 Franken, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt wurde. Das Obergericht bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts T weitgehend. H. A hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten, wobei er sich in diverse Widersprüche verwickelte. Das Obergericht taxierte etwa die Aussage von A, er habe die Anweisungen der Polizeibeamten wegen des Strassenlärms nicht verstanden, als reine Schutzbehauptung, die – sofern sie für bare Münze genommen würde – A als fahruntauglich erscheinen liesse. Auch sonst folgte das Obergericht der Sachverhaltsdarstellung gemäss Anklageschrift. Vom Bezirksgericht wurde die abweichende Sachverhaltsdarstellung von A als "nur schwer nachvollziehbar" und "geradezu lebensfremd" bezeichnet. A sei auf konkrete Fragen oft nicht eingegangen oder habe mit Gegenfragen geantwortet. Es bestünden klare Anzeichen für Lügensignale, was zumindest als Indiz für eine Falschaussage zu werten sei. Insgesamt erwiesen sich die Aussagen von A als wenig glaubhaft. I. Mit Eingabe vom 1. Februar 2008 beantragte das Notariatsinspektorat, gegen A ein Verfahren auf Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses als Notar zu eröffnen. Hauptsächlich stützte das Inspektorat seinen Antrag auf die strafrechtliche Verurteilung durch das Obergericht, die bereits für sich allein ausreiche, A die für die Ausübung des Notariatsberufs notwendige Vertrauenswürdigkeit abzusprechen. Zusätzlich verwies das Inspektorat auf die im Bericht vom 25. und 27. Oktober 2000 erhobenen Vorwürfe, die erwähnten zwei Administrativuntersuchungen, nicht näher spezifizierte, angeblich aktenkundige "Ungereimtheiten", die Umstände der Kündigung von A sowie neue Verdachtsmomente für ein Fehlverhalten von A im Zusammenhang mit zwei Verfahren aus dessen Zeit als Notariats-Stellvertreter. Was die beiden Verfahren anbelangt, wurde freilich eingeräumt, dass noch vertiefte Abklärungen nötig seien, sofern sie in die laufende Untersuchung einbezogen würden. Zudem erklärte der Notariatsinspektor, es wäre vorteilhaft, eine vom Notariatsinspektorat unabhängige Person mit der Untersuchung zu beauftragen, da ihm selber aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit A Befangenheit vorgeworfen werden könnte. Am 11. November 2008 wurde der Verwaltungskommission ein in Auftrag gegebener Untersuchungsbericht vorgelegt. J. Die Verwaltungskommission entzog A mit Beschluss vom 25. Mai 2009 das Wahlfähigkeitszeugnis als Notar dauerhaft. Als ausschlaggebend für den Entzug erachtete sie die "früheren und teilweise bereits aufsichtsrechtlich geahndeten Verfehlungen" von A als Notar-Stellvertreter "in Kombination mit der genannten strafrechtlichen Verurteilung bzw. dem dieser Verurteilung zugrunde liegenden Verhalten". Die Vorkommnisse gäben ein Bild von A, welches diesen nicht mehr als vertrauenswürdig im Sinn von § 8 des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985 (NotG, LS 242) erscheinen lasse. Zu den im Schreiben des Inspektorats vorgebrachten neuen Verdachtsmomenten hielt die Verwaltungskommission Folgendes fest: Im ersten Fall – dem Nachlass K – lägen keine durch eine frühere Untersuchung gesicherten Erkenntnisse vor. Es sei zweifelhaft, ob aus der zeitlichen Distanz von mehr als sechs Jahren eine Klärung des Sachverhalts noch möglich sei. Zudem seien rechtliche Schritte gegen A bereits geprüft, aber nicht eingeleitet worden, da sich die Hinweise nicht zu einem Tatverdacht hätten erhärten lassen. Es sei deshalb von Weiterungen abzusehen. Im zweiten Fall – dem Beratungsmandat in Sachen M – hätte sich A nach Ansicht der Verwaltungskommission vom Mandat distanzieren müssen, seitdem ihm die Verwaltungskommission die Tätigkeit als Willensvollstrecker für den verstorbenen Ehemann von M untersagt habe. II. Gegen den Beschluss der Verwaltungskommission liess A am 29. Juni 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht einlegen. Er beantragte, den Beschluss der Verwaltungskommission unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Die Verwaltungskommission verzichtete auf eine Beschwerdeantwort. Gleichentags liess A Beschwerde an das Bundesgericht erheben, beantragte aber, das Verfahren zu sistieren, bis sich das Verwaltungsgericht zu seiner Zuständigkeit geäussert respektive in derselben Sache entschieden hat. Mit Verfügung vom 19. August 2009 sistierte das Bundesgericht das Verfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids des Verwaltungsgerichts.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig bei Anordnungen des Obergerichts in Zusammenhang mit der Erteilung und dem Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notare (§ 41 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend hat nicht das Obergericht, sondern die Verwaltungskommission des Obergerichts den Entzug angeordnet. Hierfür ist die Kommission gemäss § 49 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (LS 211.1) in Verbindung mit § 21 lit. u der Verordnung des Obergerichts über die Organisation des Obergerichts vom 22. Juni 2005 (LS 212.51) zuständig. Es steht deshalb entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. 2. 2.1 Gemäss § 7 Abs. 1 NotG werden nach erfolgter Ausbildung handlungsfähige, vertrauenswürdige Schweizer Bürger auf Gesuch zur Fähigkeitsprüfung zugelassen. Nach § 6 dritter Spiegelstrich der Notariatsprüfungsverordnung vom 25. Juni 2003 (NotPrüfV, LS 242.1) setzt die Zulassung zur Prüfung namentlich einen guten Leumund voraus. Nach bestandener Prüfung erhält der Bewerber einen Fähigkeitsausweis, der ihn berechtigt, als Notar-Stellvertreter tätig zu sein (§ 7 Abs. 3 NotG). Hat sich ein Bewerber während zweier Jahre als Notar-Stellvertreter auf einem zürcherischen Notariat bewährt, erhält er vom Obergericht das Wahlfähigkeitszeugnis als Notar erteilt (§ 8 NotG). Die Wahl zum Notar erfolgt durch die Stimmberechtigten des Notariatskreises (§ 10 NotG). Von Bedeutung ist vorliegend ausserdem, dass das Wahlfähigkeitszeugnis Personen, welche nicht als öffentliche Notare tätig sind, berechtigt, bei ihrer privaten Tätigkeit die Bezeichnung "Inhaber des Notariatspatentes im Kanton Zürich" zu führen (Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, 5. Februar 2009, ZR 108/2009 Nr. 21 Ziff. 7). Die Verwaltungskommission des Obergerichts entzieht dem Inhaber den Fähigkeitsausweis oder das Wahlfähigkeitszeugnis vorübergehend oder dauernd, sofern dieser die Handlungsfähigkeit oder die Vertrauenswürdigkeit verliert (§ 9 NotG in Verbindung mit § 34 NotPrüfV). 2.2 Wie der Widerruf des Anwaltpatents dient auch der den Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses als Notar dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsverkehrs. Insofern lassen sich gewisse Aspekte der anwaltsrechtlichen Praxis auf das Notariatsrecht übertragen. Gemeinsam ist beiden Bereichen, dass der Entzug keine Disziplinarstrafe darstellt, sondern eine Massnahme, durch die das Publikum vor einer berufsunwürdigen Person geschützt werden soll (vgl. BGr, 30. Juni 2006, 2P.159/2005, E. 3.1, www.bger.ch; VGr, 10. Juli 2008, VB.2008.00221, E. 3.2). § 3 des Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 (LS 312), gemäss dem Disziplinarfehler in jedem Fall nach drei Jahren verjähren, ist deshalb im Zusammenhang mit dem Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses nicht einschlägig. Der Entzug dient der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften, über welche die Kandidaten bereits bei der Erteilung verfügen müssen (BGE 106 Ia 100 E. 13c S. 121). Entscheidend ist, ob der Inhaber noch über die gesetzlich geforderte Vertrauenswürdigkeit verfügt oder ob er diese Eigenschaften verloren hat (BGr, 13. April 2005, 2P.274/2004, E. 3.2, www.bger.ch). Der Einbezug von Vorfällen, die einige Jahre zurückreichen, ist deshalb nicht bloss zulässig, sondern geradezu geboten, lässt sich doch die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, gerade nicht aufgrund einer Momentaufnahme entscheiden, sondern erfordert eine gesamthafte Betrachtung. Der Vorinstanz ist deshalb zustimmen, wenn sie erwägt, um die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen, sei eine Gesamtschau notwendig, welche sowohl die früheren, bereits aufsichtrechtlich geahndeten Verfehlungen wie auch das Strafverfahren berücksichtig. 2.3 Unerheblich ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer im privaten Rahmen straffällig geworden ist. Wie für einen Anwalt muss auch für einen Notar in Bezug auf den Entzug des Patents unerheblich sein, ob er die Straftat in seinem beruflichen oder im privaten Umfeld begangen hat (siehe Ernst Stahelin/Christian Oetiker in: Walter Fellmann/Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2005, Art. 8 N. 17). Massgebend sind die konkreten Tatumstände. In Betracht fallen primär Delikte, die vorsätzlich begangen wurden. Zudem muss eine gewisse Tatschwere vorliegen. In der Literatur zum Anwaltsrecht werden als relevante Delikte Verbrechen gegen Leib und Leben, Delikte gegen das Vermögen oder die Willensfreiheit, Urkundenfälschung oder Geldwäscherei genannt (Stahelin/Oetiker, Art. 8 N. 18 ff.). Eine strafrechtliche Verurteilung aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung wird hingegen als mit dem Anwaltsberuf vereinbar angesehen (Lucien Valloni/Marcel Steinegger, Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, Zürich etc. 2002, S. 34 f.). 3. 3.1 Entscheidrelevant sind demnach vorliegend der Beschluss der Verwaltungskommission vom 24. Februar 1999, mit welchem dem Beschwerdeführer untersagt wurde, von Kunden des Notariats X private Aufträge anzunehmen, weiter der auf einer ersten Administrativuntersuchung basierende Verweis der Verwaltungskommission vom 8. März 2000, die von der Verwaltungskommission gutgeheissenen Anordnungen und Weisungen des Notariatsinspektorats, der auf einer zweiten Administrativuntersuchung basierende Beschluss der Verwaltungskommission vom 6. Juni 2001, der die Nebenbeschäftigungen des Beschwerdeführers thematisiert und ihm für künftige Mandate eine Meldepflicht auferlegt, schliesslich das Verhalten im Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle vom 30. März 2005 und das an diese anschliessende strafrechtliche Verfahren. 3.2 Nicht entscheidrelevant sind dagegen die Umstände, die zur Kündigung des Beschwerdeführers führten, sowie die vom Notariatsinspektorat erhobenen Anschuldigungen im Zusammenhang mit den Verfahren K und M. Der Vorfall, der angeblich zur Kündigung geführt, wird nirgends subtanziiert dargetan und vom Beschwerdeführer bestritten. Auch das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem Fall K wird nicht rechtsgenügend dargetan. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte sich im Fall M von seinem Beratungsmandat distanzieren müssen, übersieht, dass der Beschwerdeführer 2001 im Rahmen der zweiten Administrativuntersuchung seine Mandate – darunter auch jenes für M – offen legte, ohne dass ihm die Weiterführung verboten worden wäre. Ihm nun vorzuwerfen, er hätte das Mandat M niederlegen müssen, erscheint deshalb widersprüchlich. Die übrigen Anschuldigungen im Fall M basieren weitgehend auf Parteistandpunkten, die nicht das vorliegende Verfahren betreffen, und sind ebenfalls nicht genügend substanziiert. 4. 4.1 Was die strafrechtliche Verurteilung anbelangt, fällt einzig die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinn von Art. 285 Ziff. 1 StGB ins Gewicht. Nach dem Urteil des Obergerichts hat der Beschwerdeführer den Tatbestand der Drohung erfüllt, indem er mit der Stossstange bewusst bis an die Beine eines Polizeibeamten und danach mit dem Pneu gegen den Fuss herangefahren ist. In diesem Verhalten liege die nonverbale Drohung, den Polizeibeamten erheblich zu verletzen, sofern dieser den Weg nicht freigebe. Eine solche strafbare Handlung gegen die öffentliche Gewalt kann – anders als dies der Beschwerdeführer vorbringt – insbesondere angesichts der besonderen Stellung, die dem Notar im System des Amtsnotariats zukommt, nicht als ein für die Frage der Vertrauenswürdigkeit unerhebliches ausserberufliches Verhalten abgetan werden. Zu Recht hat das Bezirksgericht ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit seinem unbeherrschten Verhalten eine bedenkliche Geringschätzung staatlicher Autorität gezeigt. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Verkehrskontrolle massiv behindert hat. Diese wurde erst – wie das Obergericht ausgeführt hat – "nach einem Handgemenge, einer Verfolgungsjagd und dem Einsatz eines Pfeffersprays" möglich. Die Vorinstanz hat – unter Bezugnahme auf das Strafurteil des Obergerichts – erwogen, der Beschwerdeführer habe sich ausgesprochen renitent verhalten. Sein Widerstand habe sich nicht auf einen kurzen Moment beschränkt, in dem er die Kontrolle verloren habe. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer über mehrere Minuten der Kontrolle widersetzt. Dies sei umso unverständlicher, als der Beschwerdeführer Inhaber des Notariatspatentes sei und über ein abgeschlossenes Jusstudium verfüge, weshalb von ihm eine gewisse Selbstbeherrschung im Umgang mit Beamten erwartet werden könne. Zu beachten ist im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verurteilung schliesslich, dass das Obergericht die vom Bezirksgericht verhängte Strafe von 21 Tagen Gefängnis als "ausgesprochen milde" bezeichnete Das Bezirksgericht bezeichnete das Verschulden des Beschwerdeführers in Bezug auf die Gewalt und Behörden gegen Beamte als erheblich. 4.2 Auch das übrige Verhalten im Zusammenhang mit der Verurteilung gibt Anlass, an der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. So heisst es im Urteil des Obergerichts, das "grossspurige Verhalten" des Beschwerdeführers sei auch noch anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht zum Ausdruck gekommen. Auf die Frage, ob er aggressiv gewesen sei, habe der Beschwerdeführer erklärt: "Nein. Ich trainiere seit dem Jahr 1989. Wenn ich dies gewollt hätte, so würde es diese 'Brätzelibuebe' nicht mehr geben." Die Umstände der Festnahme stellen den Beschwerdeführer ebenfalls in ein schiefes Licht. Der Beschwerdeführer flüchtete zu Fuss in sein rund 200 Meter vom Ort der Verkehrskontrolle entferntes Büro, wo ihn ein Polizeibeamter im Treppenhaus unter Einsatz eines Pfeffersprays stellen konnte. 4.3 Die Begründung des Beschwerdeführers für sein Verhalten vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer in einer "aussergewöhnlichen Ausnahmesituation" befand. Der Umstand, dass er unterwegs zu einem wichtigen geschäftlichen Termin war und unter Zeitdruck stand, begründet jedenfalls keine Ausnahmesituation, sondern ist eher alltäglicher Natur. Das Bezirksgericht hat hierzu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen eines Geschäftstermins zeitlich unter Druck stand, entschuldige sein Benehmen in keiner Weise. Das Argument, dass einer der Polizeibeamten eine Waffe gezogen habe, vertauscht Ursache und Wirkung. Der Polizeibeamte griff erst zur Waffe, nachdem sich der Beschwerdeführer den polizeilichen Anordnungen widersetzt und die Polizisten beschimpft hatte. 4.4 Schliesslich stellt auch das Verhalten des Beschwerdeführers während des Strafverfahrens dessen Vertrauenswürdigkeit infrage. Ins Gewicht fällt hier namentlich, dass der Beschwerdeführer bis vor Obergericht an seiner Version der Vorkommnisse festgehalten hat – gegen die in zentralen Punkten übereinstimmende Darstellung von vier Zeugen. Das Bezirksgericht hat denn auch festgehalten, es bestünden klare Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer gelogen habe. Der Beschwerdeführer hat zudem anlässlich einer Einvernahme vom 19. September 2008 ausgesagt: "Wir haben damals alle falsch reagiert. Die Sache ist in der Hektik der Situation aus dem Ruder gelaufen. Die Sache ist zu bedauern." Angesichts des Umstands, dass es einzig das Verhalten des Beschwerdeführers war, welches zur Eskalation führte, hat die Vorinstanz aus der erwähnten Aussage zu Recht abgeleitet, dem Beschwerdeführer mangle es an Einsicht in das eigene Fehlverhalten. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer noch immer geltend macht, bloss teilweise zur Eskalation beigetragen zu haben. 4.5 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Punkt vergeblich vor, es könne ihm nicht vorgehalten werden, dass er sich im Rahmen der Strafuntersuchung und des Strafverfahrens zur Wehr gesetzt habe; er könne sich wie jeder andere Bürger auf die Unschuldsvermutung berufen und seine Verteidigungsrechte wahrnehmen. Gemäss Bundesgericht besteht aber kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, "im Strafverfahren lügen zu dürfen, ohne irgendwelche negativen Konsequenzen irgendeiner Art befürchten zu müssen" (BGr, 13. April 2004, 2P.274/2004, E. 5.3.2, www.bger.ch). Das Aussageverweigerungsrecht beinhaltet bloss einen Anspruch darauf, schweigen zu dürfen, schützt den Angeschuldigten aber nicht davor, dass sein Aussageverhalten im Rahmen der freien Beweiswürdigung mitberücksichtigt wird (BGr, 5. April 2000, 6P.210/1999, E. 2c/bb, www.bger.ch). Zudem wird im Rahmen der Strafzumessung das Verhalten des Angeschuldigten während des Strafverfahrens für die Beurteilung seiner Persönlichkeit herangezogen. Dabei kann aus einem hartnäckigen Bestreiten erstellter Tatsachen auf fehlende Reue und Einsicht geschlossen werden, was allenfalls straferhöhend zu berücksichtigen ist; umgekehrt führen ein Geständnis und kooperatives Verhalten regelmässig zu einer Strafminderung (BGr, 13. April 2004, 2P.274/2004, E. 5.3.2, www.bger.ch). Die Unschuldsvermutung wiederum schützt vor Vorverurteilung und ist Beweislast- und Beweiswürdigungsregel (Hans Vest in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich/St.Gallen 2008, Art. 32 N. 5 ff.), sodass der Beschwerdeführer aus ihr nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 4.6 Zur Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung gegen die öffentliche Gewalt sowie dem Verhalten während des Strafverfahrens hinzu kommen die erwähnten, aufsichtsrechtlich beanstandeten Verfehlungen. Diese beziehen sich allesamt unmittelbar auf die Tätigkeit als Notariats-Stellvertreter. Erstmals schritt die Verwaltungskommission im Februar 1999 ein, letztmals im Juni 2001. Dazwischen kam es zu einer ersten Administrativuntersuchung, die zu einem Verweis führte, sowie zu einem Bericht des Notariatsinspektorats, in dem die Arbeit des Beschwerdeführers kritisiert und seine Befugnisse beschnitten wurden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geben die genannten Vorkommnisse sehr wohl Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im beruflichen Umgang die ihm gezogenen Grenzen missachtet. Auch wenn die Verfehlungen nicht zu einem Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses geführt haben, haben sich doch die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers untergraben. 4.7 Ein die Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigendes Verhalten des Beschwerdeführers zieht sich seit Jahren hin. Zwischen 1999 und 2005 – dem Jahr der Verkehrskontrolle – kam es zu verschiedenen rechtlich bedeutsamen Vorfällen, die zu drei aufsichtsrechtlichen Anordnungen, einem Verweis und zwei Administrativuntersuchungen führten. Dabei handelte es nicht um Bagatellfälle. Berücksichtigt man darüber hinaus das höchst widersprüchliche Verhalten während des Strafverfahrens, hat der Beschwerdeführer gar über das Jahr 2005 hinaus mit seinem Verhalten die Vertrauenswürdigkeit als Notar zersetzt. Von einem "einmaligen, zeitlich wie auch im Verhalten isolierten Vorgang" kann deshalb nicht die Rede sein (so aber der Beschwerdeführer). Aus der seit dem ersten Einschreiten der Verwaltungskommission bis zum Strafurteil verstrichenen Zeit könnte der Beschwerdeführer nur dann etwas zu seinen Gunsten ableiten, wenn er sich in der Zwischenzeit nichts hätte zu Schulden kommen lassen (vgl. die Argumentation in BGr, 13. April 2005, 2P.274/2004, E. 5.1.1, www.bger.ch). Dass es nicht bereits früher zu einem Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses kam, spricht nicht gegen den Beschluss der Vorinstanz. Der Entzug ist – wie der Patententzug im Anwaltsrecht (BGr, 13. April 2004, 2P.274/2004, E. 4.2, www.bger.ch) – bloss als "ultima ratio" zu verfügen. Vorliegend bildet er das letzte Glied in einer Kette bestehend aus einem Verweis, Beanstandungen, Anordnungen und einer strafrechtlichen Verurteilung. Dass es soweit kam, ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass – wie von der Verwaltungskommission 2001 festgehalten – die vorangehenden Verfahren und Beschlüsse auf den Beschwerdeführer anscheinend keinen nachhaltigen Eindruck gemacht hätten. 4.8 Der Einwand des Beschwerdeführers, sein Vorgesetzter, Notar D, habe ihn in Bezug auf den Bericht des Notariatsinspektorats entlastet, fällt nicht ins Gewicht. Die Verwaltungskommission unterstützte die vom Inspektorat vorgeschlagenen Anordnungen und Weisungen. Hinzu kommt, dass gegen Notar D am selben Tag, als er das das Schreiben verfasste, dem 21. Februar 2001, eine Administrativuntersuchung eröffnet wurde. D war vom Notariatsinspektorat vorgeworfen worden, er hätte als Amtsvorsteher die nebenberuflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers bemerken und unterbinden müssen. Das Verfahren gegen D wurde allerdings mit Beschluss vom 4. April 2001 eingestellt. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als vertrauenswürdig im Sinn von § 9 NotG erscheint. Zu klären bleibt die Frage der Verhältnismässigkeit der getroffenen Massnahme. Gesetzlich vorgesehen sind der vorübergehende oder der dauernde Entzug (vgl. § 9 NotG in Verbindung mit § 34 NotPrüfV). 5.2 Der Beschwerdeführer wird aktuell durch den dauernden Entzug nicht hart getroffen. Wie er selber ausführt, steht für ihn ein Wechsel in den Staatsdienst nicht zur Debatte. Einzige wesentliche unmittelbare Konsequenz des Entzugs ist daher für ihn, dass er die Bezeichnung "Inhaber des Notariatspatentes im Kanton Zürich" nicht mehr führen darf. Ein Sinneswandel in Bezug auf die berufliche Tätigkeit kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, weshalb der Entzug für den Beschwerdeführer durchaus einschneidende Konsequenzen haben könnte. Nach Ansicht der Vorinstanz vermag aber keine mildere Massnahme den Schutz des Publikums wirksam zu gewähren. 5.3 Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, der Umstand, dass ein Notar von den Stimmberechtigten des Notariatskreises gewählt wird (§ 10 NotG), spreche nicht gegen den Entzug. Das Kriterium der Vertrauenswürdigkeit beschlägt die passive Wahlfähigkeit. Ist Erstere verloren gegangen, entfällt Letztere (vgl. § 9 NotG). Hierfür sprechen gute Gründe: Die Frage der Vertrauenswürdigkeit betrifft – wie vorliegend – regelmässig Umstände, welche der Wählerschaft nicht bekannt sind, da sie dem Amtsgeheimnis unterstehen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Wählerschaft könne die Vertrauenswürdigkeit der Kandidaten selber prüfen, lässt sich deshalb nicht zugunsten einer milderen Massnahme ins Feld führen. 5.4 Hinzu kommt: Der dauernde Entzug ist nicht endgültig. Nach § 35 Abs. 1 NotPrüfV kann das Obergericht ein auf Dauer entzogenes Wahlfähigkeitszeugnis neu erteilen, sofern die Voraussetzungen wieder erfüllt sind. In Fällen, in denen – wie vorliegend – der Entzug aufgrund fehlender Vertrauenswürdigkeit erfolgte, kann ein entsprechendes Gesuch zehn – in Ausnahmefällen fünf – Jahre nach Rechtskraft des Entzugs eingereicht werden (§ 35 Abs. 2 NotPrüfV). Die Unterschiede zwischen vorübergehendem und dauerndem Entzug sind demnach nicht derart gravierend, dass durch den Entscheid für Letzteren die Massnahme als unverhältnismässig erscheint. 5.5 Der Beschwerdeführer rügt seinerseits, die Vorinstanz hätte die Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses nachträglich einer Auflage unterstellen können. Genannt werden die Möglichkeit, den Beschwerdeführer vor einer Volkswahl auf seine Vertrauenswürdigkeit hin zu überprüfen oder sein passives Wahlrecht im Sinn einer Bewährungsfrist zeitlich auszusetzen. Derartige Auflagen unterschieden sich von einem dauernden Entzug wiederum bloss punktuell. Wesentlicher Unterschied ist, dass der Beschwerdeführer die Bezeichnung "Inhaber des Notariatspatentes im Kanton Zürich" weiter führen dürfte, während die vom Beschwerdeführer angeregte Prüfung der Vertrauenswürdigkeit in § 35 NotPrüfV ebenso vorgesehen ist wie der Gedanke einer Bewährungsfrist. Der dauernde Entzug erscheint deshalb auch unter dem Aspekt möglicher Auflagen nicht als unverhältnismässig. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Entschädigung bleibt ihm versagt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG). 7. Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen aus, namentlich auf dem Gebiet der Berufsausübung. In andern Fällen aus diesem Bereich – zur Debatte steht vorliegend nicht die Beurteilung persönlicher Fähigkeiten (vgl. BGr, 21. August 2007, 2C_313/2007, www.bger.ch) – ist die Beschwerde nach Art. 82 ff. hingegen zulässig. Soweit es sich hier nicht um einen anderen Fall handelt, ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig. Wird von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, hat dies nach Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteienentschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an …
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