{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-09-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00353_2009-09-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208917&W10_KEY=13823277&nTrefferzeile=16&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e21da6d602a5ceac9076964b4911fc84"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00353"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.09.2009  VB.2009.00353"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.09.2009  VB.2009.00353"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.09.2009  VB.2009.00353"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entzug des Wahlf\u00e4higkeitszeugnisses als Notar | Entzug des Wahlf\u00e4higkeitszeugnisses als Notar Die Verwaltungskommission des Obergerichts entzog dem Beschwerdef\u00fchrer das Wahlf\u00e4higkeitszeugnis als Notar dauerhaft. Wie der Widerruf des Anwaltpatents dient auch der den Entzug des Wahlf\u00e4higkeitszeugnisses als Notar dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsverkehrs. Insofern lassen sich gewisse Aspekte der anwaltsrechtlichen Praxis auf das Notariatsrecht \u00fcbertragen. Gemeinsam ist beiden Bereichen, dass der Entzug keine Disziplinarstrafe darstellt, sondern eine Massnahme, durch die das Publikum vor einer berufsunw\u00fcrdigen Person gesch\u00fctzt werden soll (E. 2.2). Entscheidend ist, ob der Inhaber noch \u00fcber die gesetzlich geforderte Vertrauensw\u00fcrdigkeit verf\u00fcgt oder ob er diese Eigenschaften verloren hat. Der Einbezug von Vorf\u00e4llen, die einige Jahre zur\u00fcckreichen, ist deshalb zul\u00e4ssig (E. 2.2). Wie f\u00fcr einen Anwalt muss auch f\u00fcr einen Notar in Bezug auf den Entzug des Patents unerheblich sein, ob er eine Straftat in seinem beruflichen oder im privaten Umfeld begangen hat (E. 2.3). Vorliegend stellt auch das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4hrend des Strafverfahrens dessen Vertrauensw\u00fcrdigkeit infrage. Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, im Strafverfahren l\u00fcgen zu d\u00fcrfen, ohne negative Konsequenzen bef\u00fcrchten zu m\u00fcssen (E. 4.5). Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht mehr als vertrauensw\u00fcrdig im Sinn des Notariatsgesetzes erscheint (E. 5.1). Abweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:56:35", "Checksum": "184b7066daffc6e9195ff2b0322688da"}