{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-11-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00361_2009-11-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209211&W10_KEY=13823275&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "19ce35a27e168651c4ab51df7a88971e"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00361"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.11.2009  VB.2009.00361"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.11.2009  VB.2009.00361"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.11.2009  VB.2009.00361"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Publikation/Partielle Inventarentlassung | Unvollst\u00e4ndige Publikation Inventarentlassung. Die zu den bundesrechtlichen Bestimmungen entwickelten Mindestanforderungen an die Publikation eines Projekts lassen sich auch auf das kantonale Verfahren \u00fcbertragen (E. 1.1). Eine unvollst\u00e4ndige Publikation betreffend eines Unterschutzstellungsbeschlusses oder einer Inventarentlassung muss nicht in korrekter Form wiederholt werden; sie stellt eine mangelhafte Er\u00f6ffnung dar, aus welcher der betroffenen Partei kein Nachteil erwachsen darf (E. 2). Die Verwirkungsfrist gem\u00e4ss \u00a7 316 Abs. 1 PBG beginnt dann nicht zu laufen, wenn die Publikation dergestalt qualifiziert mangelhaft ist, dass ein Dritter trotz durchschnittlicher Aufmerksamkeit und angemessener Sorgfalt den Mangel nicht erkennen konnte und dadurch davon abgehalten wurde, die Zustellung des Entscheides zu verlangen. Sobald der Dritte jedoch vom Vorhaben weiss oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, hat er sich um die nachtr\u00e4gliche Zustellung des baurechtlichen Entscheides zu bem\u00fchen. Das gilt auch f\u00fcr beschwerdeberechtigte Organisationen (E. 2.1).  Vorliegend kam bei der ersten Augenscheinverhandlung die m\u00f6gliche \u00dcberbauung des Parkes zur Sprache. Die anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrerin war somit sp\u00e4testens zu diesem Zeitpunkt \u00fcber die nicht vollst\u00e4ndige Unterschutzstellung informiert und konnte deshalb nicht drei Monate zuwarten, um sich gegen die unvollst\u00e4ndige Publikation des Unterschutzstellungsbeschlusses zur Wehr zu setzen (E. 2.2.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:58:05", "Checksum": "7f8956faef79cc348661d5215494dc5a"}