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Geschäftsnummer: VB.2009.00363  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.12.2009
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.11.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Baubewilligung für Mobilfunkanlage: Einordnung; Zonenkonformität und ideelle Immissionen.

Bei der gewählten Antennenform handelt es sich um eine Röhrenantenne neuester Bauart. Diese verfügt nicht über die sonst üblichen separaten Antennenkörper. Sie besteht lediglich aus dem schmalen Rohrkörper in welchem die Antennen integriert sind, was sich ästhetisch im Vergleich zu den üblichen Antennen weit weniger auswirkt. Unter diesen Umständen erweist sich die Einschätzung der Bausektion, dass der Mobilfunkantenne die befriedigende Einordnung, nur weil sie für einen Teil der bergwärts wohnenden Bevölkerung gut sichtbar sein werde, nicht abzusprechen sei, ohne Weiteres als vertretbar, zumal Infrastrukturanlagen der strittigen Art innerhalb des Siedlungsgebiets unter dem Aspekt der Ästhetik regelmässig zugelassen werden (E. 5.5.2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Mobilfunkantennen bewirken, dass Liegenschaften und Wohnungen schwerer verkäuflich oder vermietbar werden. Umweltrechtskonforme Mobilfunkanlagen können unerwünschte Auswirkungen dieser Art auslösen, obwohl von ihnen zurzeit keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung ausgehe. Solche psychologischen Auswirkungen werden auch als ideelle Immissionen bezeichnet. Das Bundesgericht hat daraus geschlossen, dass solche ideellen Immissionen neben dem zivilrechtlichen Schutz grundsätzlich auch durch planungs- und baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden könnten.

Diese Rechtsprechung ermöglicht in einem gewissen Rahmen den Erlass von Nutzungsvorschriften, welche die Standortwahl für Mobilfunkstationen beeinflussen. Die Stadt Zürich hat jedoch bisher keine solchen Regeln erlassen. Für ein Verbot von Antennenanlagen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bietet die besagte Rechtsprechung indessen keine Grundlage (E. 6.4).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUGENSCHEIN
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
EINORDNUNG
ERMESSENSSPIELRAUM
IMMISSIONEN
INFRASTRUKTURANLAGE
MOBILFUNKANLAGE
QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
Art. 22 Abs. II lit. a RPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2009.00363

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 2. Dezember 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtssekretär Martin Knüsel.

 

 

 

In Sachen

 

 

40 Beschwerdeführende

 

alle vertreten durch RA A

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

1.    C AG, vertreten durch RA B,

 

2.    Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der C AG mit Beschluss vom 15. April 2008 die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude D-Strasse 01 in Zürich (Grundstück Kat.-Nr. 02).

II.  

Die hiergegen von E und 47 weiteren Nachbarn sowie von F erhobenen Rekurse wurden von der Baurekurskommission I mit Entscheid vom 29. Mai 2009 vereinigt. Mit selbem Entscheid hiess die Rekurskommission den Rekurs im von F angehobenen Verfahren G.-Nr. 03 teilweise gut. Im Übrigen und im Verfahren G.-Nr. 04 wies sie ihn ab.

III.  

Gegen den Rekursentscheid erhob E zusammen mit 39 weiteren Beschwerdeführenden Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen, den Rekursentscheid und die Baubewilligung der Stadt Zürich aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenparteien. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Vorinstanz schloss am 11. August 2009 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich am 8. September 2009 und die C AG am 15. September 2009 beantragten jeweils, die Beschwerde sei abzuweisen; die private Beschwerdegegnerin unter Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission I zuständig.

Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer oder Mieter von Liegenschaften im rechtsmittelberechtigten Umkreis der strittigen Mobilfunkanlage. Damit sind sie von der angefochtenen Baubewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren Interessen betroffen und gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

2.  

Die auf dem Dach des Gebäudes D-Strasse 01 bewilligte GSM/UMTS-Basisstation soll mit einer Gesamtleistung von maximal 4'230 WERP betrieben werden, nämlich mit drei Doppelantennen GSM/UMTS des Typs Kathrein 80010360 mit vorgesehenen Maximalleistungen von 1100 WERP (Antennen AD/AU), 1930 WERP (Antennen BD/BU) und 1200 WERP (Antennen CD/CU). Zur Basisstation gehören eine Richtfunkantenne sowie das zusätzliche für den Anlagebetrieb notwendige technische Equipment. Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 liegt in der Wohnzone W2bl.

3.  

In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe sich bei der Beurteilung, ob die bewilligte Mobilfunkantenne den gestalterischen Anforderungen von § 238 PBG entspreche, auf die Akten des zweiten Rekursverfahrens 03 gestützt. Diese Akten würden die Beschwerdeführenden nicht kennen. Die Akten seien ihnen nie zur Einsicht- oder Stellungnahme zugestellt worden. Die Beschwerdeführenden hätten von der Vereinigung der beiden Rekursverfahren erst mit dem angefochtenen Entscheid erfahren. Indem die Vorinstanz keinen Augenschein durchgeführt, sondern auf Pläne und Computerbilder abgestellt habe, die die Beschwerdeführenden nicht kannten, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Das Verwaltungsgericht habe daher einen Augenschein vorzunehmen oder die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.1 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) räumt den Verfahrensbeteiligten das Recht ein, Beweismassnahmen zu beantragen, und verpflichtet die Behörden, rechtzeitig und formgerecht angebotene Beweismittel zu behaupteten rechtserheblichen Tatsachen auch abzunehmen. Auf ein beantragtes Beweismittel kann nur dann verzichtet werden, wenn es eine nicht erhebliche Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich ist, wenn die Behörden den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder nach den Akten hinreichend würdigen oder wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGr, 5. April 2002, 1P.736/2001, E. 4.1, www.bger.ch; BGE 124 I 208 E. 4a S. 211 und 124 I 241 E. 2 S. 242, mit Hinweisen). Um den Gehörsanspruch wahren zu können, muss der Gesuchsteller oder Rekurrent bzw. Beschwerdeführer zu sämtlichen seinen Fall betreffenden Beweisergebnissen Stellung nehmen können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 19).

3.2 Vorliegend hat die Rekurskommission auf die Durchführung eines Augenscheins mit der Begründung verzichtet, der massgebliche Sachverhalt sei aufgrund der Akten hinreichend ersichtlich. Bei der Prüfung der Einordnungsfrage stellte sie wesentlich auf die Vorakten ab. Dieses umfasst das Standortdatenblatt mit Zusatzblättern, Pläne mit technischen Beiblättern sowie eine Standortdokumentation mit Panoramabildern der Umgebung und ist Bestandteil der Baugesuchsunterlagen. Die Baugesuchsunterlagen wurden am 8. Juli 2008 im Rahmen der Rekursvernehmlassung im Verfahren 03 von der Bausektion der Stadt Zürich eingereicht. Im von den Beschwerdeführenden eingeleiteten Rekursverfahren verwies die Bausektion mit ebenfalls vom 8. Juli 2008 datierender Rekursvernehmlassung darauf, dass sie die Baugesuchsakten der Rekursvernehmlassung zum Geschäft 03 beigelegt habe. Die Vernehmlassung der Bausektion wurde den Beschwerdeführenden am 7. August 2008 zugestellt. Diese hatten somit Kenntnis vom Parallelverfahren 03 und davon, dass sich die Baugesuchsakten in jenem Dossier befinden. Es wäre ihnen somit ohne Weiteres möglich gewesen, im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs im Zusammenhang mit ihrem Replikrecht zu den Vorakten der Baugesuchsunterlagen Stellung zu nehmen.

Den Beschwerdeführenden war somit hinreichend Gelegenheit gegeben, von den Baugesuchsunterlagen und damit auch von den als unzureichend gerügten Panoramafotografien bzw. Computerbildern Kenntnis zu nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz ist daher nicht ersichtlich.

3.3 Im Übrigen wäre die geltend gemachte Gehörsverletzung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ohnehin heilbar. Aufgrund ihrer formellen Natur führt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zwar grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 126 I 68 E. 2; 126 V 130 E. 2b).

Hier ist eine Rückweisung an die Vorinstanz schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil faktisch die grundsätzlich zur Ermessensüberprüfung befugte Vorinstanz bei den im Zusammenhang mit der Einordnung des Bauprojekts zu beurteilenden Fragen über keine weitere Überprüfungsbefugnis verfügt als das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50 VRG beschränkten Kognition (siehe nachfolgend E. 5.2 f.). Zudem würde eine allfällige Gehörsverletzung vorliegend insofern nicht besonders schwer wiegen, als die Beschwerdeführenden sich im Rahmen ihrer Rekursschrift eingehend zur Einordnungssituation äussern konnten und im Rahmen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht überprüfen lassen können, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Durchführung eines Augenscheins verzichten durfte.

4.  

Die Baurekurskommission hat den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins mit der Begründung abgelehnt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse aufgrund der Akten hinreichend beurteilen lassen.

4.1 Die Beschwerdeführenden wenden hiergegen ein, die verwendeten Unterlagen seien für den Einordnungsentscheid nicht geeignet. Am Schluss der Vorakten befänden sich eine Standortdokumentation mit Computerbildern, datiert vom 1. August 2002. Die Computerbilder vermöchten einen Augenschein vor Ort nicht zu ersetzen. Die Bilder seien bald 7 Jahre alt. Die Verhältnisse hätten sich seit den Aufnahmen erheblich verändert. Der mit einzelnen Bildern vermittelte Eindruck, hohe Tannen könnten die Sicht auf die Antenne versperren, treffe nicht zu. Mehrere Bäume seien inzwischen gefällt worden. Zweitens seien die Bilder unscharf und hätten nicht annähernd die Qualität von Fotografien. Insbesondere die Bilder des stark beeinträchtigten Umfelds bergwärts der geplanten Mobilfunkantenne seien dermassen unscharf, dass es unmöglich sei, sich allein anhand dieser Bilder ein sorgfältiges Urteil bilden zu können.

4.2 Auf ein beantragtes Beweismittel kann nur dann verzichtet werden, wenn es eine nicht erhebliche Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich ist, wenn die Behörden den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder nach den Akten hinreichend würdigen oder wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 241 E. 2, mit Hinweisen). Wird ein Augenschein beantragt, so steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Ob eine Besichtigung der Örtlichkeiten vorgenommen werden muss, hängt einerseits vom konkreten Projekt und anderseits von den dagegen erhobenen Rügen ab.

4.3 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass wesentliche Teile der Antennenanlage in Gerätekästen an der Ostwand des Attikageschosses der Liegenschaft D-Strasse 05 untergebracht werden und lediglich der eher schlanke, röhrenförmige, 4.5 m hohe Antennenmast sichtbar sein wird. Von Letzterem geht indessen kaum eine gestalterische Wirkung aus. Vielmehr wird er wie andere Infrastruktureinrichtungen (Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.) von einem durchschnittlichen Betrachter als technisch notwendige Einrichtung hingenommen (vgl. nachfolgend E. 5.5.2). Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb die Einordnungssituation der geplanten Mobilfunkantenne als kritisch zu betrachten ist und die Durchführung eines Augenscheins zu rechtfertigen vermöchte.

Was im Übrigen die beanstandeten Panoramabilder aus dem Jahr 2002 betrifft, mag zwar zutreffen, dass mittlerweile – wie die Beschwerdeführenden geltend machen – mehrere Bäume in der Umgebung gefällt worden sind. Daraus lässt sich jedoch angesichts der beschränkten Kognition der Vorinstanz, die lediglich zu prüfen hat, ob die Einordnungsbeurteilung der Baubehörde vertretbar ist, noch keine Verpflichtung zur Durchführung eines Augenscheins ableiten. Auch sind die Panoramabilder scharf genug, um einen hinreichenden Eindruck von der baulichen Umgebung des Standorts zu bekommen, zumal aus der Einordnungsbegründung der Vorinstanz hervorgeht, dass diese als für dieses Gebiet zuständiges Fachgericht mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist. Weist zudem das bauliche Umfeld wie hier keine nennenswerten Besonderheiten auf (Nähe zu Schutzobjekten, Errichtung in Kernzone etc.), herrschen Verhältnisse, die sich unter Rückgriff auf die grosse Erfahrung der Vorinstanz mit Mobilfunkanlagen beurteilen lassen, weshalb deren Verzicht auf Durchführung eines Augenscheins nicht rechtsverletzend ist (vgl. VGr, 21. Oktober 1998, BEZ 1998 Nr. 21 E. 5b).

4.4 Die Baurekurskommission hat somit zu Recht auf die Durchführung eines Augenscheins verzichten dürfen. Aus denselben Überlegungen ist auch das Verwaltungsgericht nicht gehalten, einen solchen vorzunehmen.

5.  

5.1 In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, die geplante Mobilfunkantennenanlage ordne sich nicht befriedigend in die bauliche und landschaftliche Umgebung ein und genüge den Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG nicht. Diese soll mit ihrem 4.5 m hohen Mast auf einem Flachdachgebäude errichtet werden, welches südlich an die D-Strasse grenze und dort eine Gebäudehöhe von 9 m aufweise. Für die Bewohner nördlich bzw. bergwärts der D-Strasse erscheine der Antennenstandort dimensionsmässig somit in einem Missverhältnis zum Standortgebäude. Der Antennenstandort sei so hoch wie die Hälfte der Gebäudehöhe. Dieser Eindruck einer verhältnismässig grossen Antenne werde durch den Umstand verstärkt, dass das Standortgebäude von Norden als zweigeschossige Baute erscheine mit zwei Fenster- und Balkonreihen. Der Dachterrassenaufgang erscheine nicht als zusätzliches Geschoss, wie die Vorinstanz unterstelle. Entgegen der Vorinstanz erscheine das Gebäude auch von Süden nicht als vier-, sondern als dreigeschossig. Den Dachaufbau nehme der objektive Betrachter als Dachaufbaute auf einem begrenzten Teil der Gebäudefläche und nicht als zusätzliches Geschoss wahr. Für die Frage der Einordnung sei aber weniger die räumliche Wirkung der Antenne von Süden her als diejenige von Norden relevant. Vom Anblick der Antenne betroffen seien vor allem die Bewohner bergwärts der D-Strasse.

Zudem liege der Standort nicht in mittlerer, sondern in steiler Hanglage. Der Hang sei dermassen steil, dass die geplante Antennenanlage etwa auf der Höhe des Fundaments der Häuser bergwärts der D-Strasse zu liegen komme. Gerade deshalb werde die Antenne als besonders störend empfunden, weil sie auf Augenhöhe der Bewohner an der D-Strasse bzw. für die Bewohner an der G-Strasse, einer Parallelstrasse zur D-Strasse, auf Kopfhöhe zu stehen komme. Da die Antenne auf einem Flachdach errichtet werden soll, sei sie gut sichtbar und falle an der exponierten Hanglage erst recht als störender Fremdkörper auf.

Das Standortgebäude sei von dreigeschossigen repräsentativen Wohnbauten umgeben, die aus den dreissiger Jahren stammten. Das streitbetroffene Wohngebiet weise mit seinen alt hergekommenen Wohnbauten eine gewisse ästhetische Qualität auf. Abgesehen vom Standortgebäude und dem Nachbarhaus D-Strasse 06 bestehe die Dachlandschaft aus Satteldächern. Das Umfeld der Antennenanlage könne auch deshalb als homogen bezeichnet werden, weil die benachbarten Grundstücke locker überbaut und stark durchgrünt seien. Die einheitliche Quartierstruktur werde durch die geplante Antennenanlage sehr gestört. In der Umgebung seien keine weiteren technischen Anlagen von dieser Dimension im Dachbereich vorhanden. Die Antenne erscheine im gehobenen Wohnquartier daher als ungewöhnlich und fremd und habe eine störende Nah- und Fernwirkung. Die gegenteilige Behauptung der Vorinstanz sei willkürlich.

5.2 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.

Den kommunalen Baubehörden steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Gemäss § 20 Abs. 1 VRG ist die Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

5.3 Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005, 1P.678/2004, E. 4, ZBl 107/2006, S. 434 ff.).

5.4 In ihrer Rekursvernehmlassung vom 8. Juli 2008 erwog die Bausektion der Stadt Zürich, der ca. 4.5 m hohe Mast mit den Antennenelementen vermöge den gesetzlichen Einordnungs- und Gestaltungsanforderungen gemäss § 238 Abs. 1 PBG zu genügen. Um ihre Funktion zu erfüllen, müssten die Antennen in der Regel die Dächer überragen. Sie seien Teil des Stadtbilds geworden und gewissermassen Spiegelbild der zunehmenden Technisierung der Gesellschaft.

Weder das 1933 bewilligte Standortgebäude noch die umliegenden Häuser seien unter Schutz gestellt oder inventarisiert. Der schlanke Antennenmast befinde sich auf dem Dachaufbau und halte von allen Seiten aus betrachtet einen ausreichenden Abstand von den Fassaden ein. Er sei als eigenständiges und untergeordnetes Element erkennbar und trete nicht als zusätzliches Volumen in Erscheinung. Die teilweise durch das bestehende Vordach überdeckten Gerätekästen seien an den Dachaufbau angelehnt und gut ins Bestehende integriert.

Zwar treffe zu, dass die Mobilfunkantenne für einen Teil der bergwärts der D-Strasse wohnenden Bevölkerung gut sichtbar sein werde. Ihr allein deshalb eine befriedigende Einordnung abzusprechen, gehe aber nicht an, zumal Infrastrukturanlagen der strittigen Art innerhalb des Siedlungsgebiets unter dem Gesichtspunkt der Ästhetik regelmässig zugelassen würden.

Die Vorinstanz bestätigte in ihren Erwägungen im Wesentlichen die Feststellungen der Baubehörde.

5.5 Das Verwaltungsgericht hat nach dem Gesagten nur zu prüfen, ob die Vorinstanz die ästhetische Würdigung der kommunalen Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte.

5.5.1 Vorab ist festzuhalten, dass das im Jahr 1933 erstellte Standortgebäude an der D-Strasse 01 keine besondere architektonische Qualität aufweist und dementsprechend auch nicht inventarisiert ist. Wie aus den Bauplänen hervorgeht, handelt es sich um eine relativ grosskubige dreigeschossige Flachdachbaute mit Attikageschoss an Hanglage. Das technische Equipment der Mobilfunkanlage wird gemäss den Bauplänen in Gerätekästen an der Ostwand des Attikageschosses eingebaut. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, fallen diese aufgrund ihrer Positionierung und kleinen Dimension visuell kaum in Erscheinung. Die Antenne selbst besteht lediglich aus einem schmalen Rohrkörper. Aufgrund ihrer schlanken Erscheinungsform ist die Anlage bei einer Masthöhe von 4.5 m sowie einem an der Spitze angebrachten 1 m hohen Blitzfangstab als noch durchschnittlich dimensioniert zu betrachten.

Zwar trifft zu, dass das Gebäude aufgrund seiner Hanglage von Norden her wohl nicht als drei-, sondern eher als zweigeschossige Baute mit Dachterrassenaufgang erscheint. Aufgrund der Grosskubigkeit des Standortgebäudes erweist sich die Einschätzung der Vorinstanzen, dass die Antennenanlage auch von der Hangseite her gesehen noch nicht als überdimensioniert zu betrachten sei, jedoch als vertretbar. Zudem soll diese zentral in der Dachmitte des Standortgebäudes angeordnet werden, weshalb für den Betrachter in unmittelbarer Nähe des Standortgebäudes die Antenne durch das Gebäude ganz oder teilweise verdeckt wird. Je weiter sich der Betrachter vom Gebäude entfernt, desto mehr sieht er zwar von der Antennenanlage, desto kleiner tritt diese aber auch optisch in Erscheinung. Dasselbe gilt für die am unteren Teil des Masts montierte Richtstrahlantenne.

5.5.2 Bei der Beurteilung der Einordnung von Mobilfunkantennen ist sodann zu beachten, dass diese wegen ihrer technischen Form und Funktion gestalterisch nur schwer als befriedigende bzw. gute Einordnung erfasst werden können. Wie andere Infrastrukturanlagen (z.B. Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.) werden sie vom durchschnittlichen Betrachter als technisch notwendige Einrichtung hingenommen. Daraus ergibt sich, dass die Antenne aufgrund ihrer durchschnittlichen Grösse nur wenig störend wahrgenommen wird.

Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführenden, aufgrund der steilen Hanglage komme die Antenne auf Augenhöhe der Bewohner an der D-Strasse zu liegen, weshalb sie als störender Fremdkörper auffalle, nichts zu ändern. Zwar ist zutreffend, dass die Antenne für einen Teil der bergwärts der D-Strasse wohnenden Bevölkerung gut sichtbar sein wird. Indessen handelt es sich bei der gewählten Antennenform um eine Röhrenantenne neuester BauArt. Diese verfügt nicht über die sonst üblichen separaten Antennenkörper. Sie besteht lediglich aus dem schmalen Rohrkörper, in welchem die Antennen integriert sind, was sich ästhetisch im Vergleich zu den üblichen Antennen weit weniger auswirkt. Unter diesen Umständen erweist sich die Einschätzung der Bausektion, dass deshalb, weil die Mobilfunkantenne für einen Teil der bergwärts wohnenden Bevölkerung gut sichtbar sein werde, die befriedigende Einordnung nicht abzusprechen sei, ohne Weiteres als vertretbar, zumal – wie die Bausektion zutreffend ausgeführt hat – Infrastrukturanlagen der strittigen Art innerhalb des Siedlungsgebiets unter dem Aspekt der Ästhetik regelmässig zugelassen werden. Von einer nachhaltigen Störung des Charakters der Wohngegend und des Quartierbilds kann jedenfalls auch bezüglich der sich hangwärts befindlichen Gebäude nicht gesprochen werden.

5.5.3 Was schliesslich die bauliche Umgebung betrifft, mag zwar zutreffen, dass das streitbetroffene Wohngebiet eine gewisse ästhetische Qualität aufweist. In der unmittelbaren Umgebung befinden sich jedoch keine Schutzobjekte, auf welche Rücksicht zu nehmen wäre. In einem ähnlichen Rechtsstreit wurde denn die Praxis der Stadt Zürich und der kantonalen Rechtsmittelinstanzen, wonach durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanlagen unter dem Gesichtspunkt der Einordnung in der Regel zuzulassen sind, sofern nicht individuelle Schutzobjekte tangiert werden oder sonst wie spezielle Verhältnisse vorliegen, vom Bundesgericht als zulässig erachtet (BGr, 10. April 2008, 1C_244/2007, E. 3, www.bger.ch). Da nach dem Gesagten weder individuelle Schutzobjekte tangiert noch spezielle Verhältnisse ersichtlich sind, erweist sich die Würdigung der Vorinstanzen insgesamt als zutreffend und nicht rechtsverletzend. Die Bausektion hat daher den ihr bei der Prüfung der Einordnung zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt, als sie das Bauvorhaben als einordnungsmässig gesetzeskonform qualifizierte.

6.  

6.1 Im Weiteren rügen die Beschwerdeführenden, die geplante Mobilfunkanlage sei nicht zonenkonform. Die Vorinstanz sei auf die geltend gemachten negativen psychologischen Auswirkungen der Mobilfunkantennenanlage nicht eingegangen. Das Bundesgericht habe jedoch in einem neueren Entscheid erstmals anerkannt, dass Mobilfunkanlagen tatsächlich unerwünschte psychologische Auswirkungen auslösen können, obwohl von ihnen zurzeit keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung ausgehe. Das Bundesgericht habe weiter anerkannt, dass solche ideellen Immissionen planungs- und baurechtlich relevant seien.

Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft könne eine Gesundheitsgefahr einer umweltrechtskonformen Mobilfunkanlage zwar nicht bewiesen, aber auch nicht ausgeschlossen werden. Diese Unsicherheit belaste die Bewohner und Beschwerdeführer im Umfeld der geplanten Antennenanlage. Das Gefühl des Unbehagens und der Angst verfolge die Beschwerdeführer und allgemein den Durchschnittsmenschen, der im Nah- und insbesondere im Sichtbereich der Antenne wohne. Die negativen Auswirkungen seien mit denjenigen des Sexgewerbes vergleichbar. Hier wie dort seien die ideellen Immissionen von einem Ausmass, dass sie das Wohnen verdrängten oder wenigstens erheblich behinderten.

Die ideellen Immissionen, die von der streitbetroffenen Mobilfunkantennenanlage ausgingen, seien einerseits der Umstand, dass Liegenschaften und Wohnungen schwerer verkäuflich oder vermietbar würden und Druck auf den Kaufpreis oder den Mietzins entstehe. Anderseits sei es das psychische Unbehagen, Misstrauen und die Angst vor der modernen Strahlungstechnik. Die ideellen Immissionen des Sexgewerbes stärker zu gewichten als die ideellen Immissionen, die von einer Mobilfunkanlage ausgingen, dafür bestehe kein sachlicher Grund. Schlaflose Nächte würden wohl mehr das Unwissen über die konstante Strahlendosis, der man auch nachts ausgesetzt sei, als das Unbehagen über die Aktivitäten des Sexgewerbes auslösen. Vorliegend solle die geplante Antenne in einem Wohnquartier mit einem Wohnanteil von 90 % errichtet werden. Das betroffene Quartier diene somit praktisch nur dem Wohnen, das durch die geplante Mobilfunkantennenanlage mit ihren negativen räumlichen bzw. ideellen Auswirkungen nachhaltig beeinträchtigt werde.

Die streitbetroffene Mobilfunkanlage, die in einem reinen Wohngebiet errichtet werden soll, stelle eine störende gewerbliche Nutzung dar. Der Mobilfunkbetreiber biete mobile Kommunikation, insbesondere mobile Internetdienstleistungen nicht nur den Anwohnern, sondern auch dem Durchgangsverkehr an und übe diese wirtschaftliche Tätigkeit gewinnstrebig in Ausübung eines kaufmännischen Gewerbes aus. Störend sei diese gewerbliche Nutzung, weil sie die vorstehend dargelegten ideellen Immissionen auslöse. Der Betrieb der Mobilfunkanlage sei daher auch kein "stilles" Gewerbe.

6.2 Mobilfunkanlagen sind als Infrastrukturanlagen im Baugebiet zwar nicht generell und unabhängig von ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob sie dem Zweck der betreffenden Nutzungszone entsprechen (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG]; BGE 133 II 321 E. 4.3.1; VGr, 13. März 2008, VB.2007.00468, E. 3, www.vgrzh.ch). So hat das Bundesgericht in BGE 133 II 321 E. 4.3.1 erwogen, innerhalb der Bauzonen könnten Mobilfunkanlagen nur als zonenkonform betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stünden, an dem sie errichten werden sollen.

Indessen stellt eine gewöhnliche Mobilfunk-Basisstation nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts keinen Betrieb im baurechtlichen Sinn dar und ist als blosse technische Infrastrukturbaute auch in einer Wohnzone zonenkonform (RB 1998 Nr. 96 = BEZ 1998 Nr. 21 = URP 1999, 179 ff.; VGr, 24. August 2000, BEZ 2000 Nr. 52, E. 5). Diese Rechtsprechung beruht unter anderem auf der Überlegung, dass es sich bei Mobilfunkanlagen um gesellschaftlich akzeptierte Begleiterscheinungen der heutigen Zivilisation handelt. Sie ist jedoch nur so weit tragfähig, als die Anlagen bzw. Anlageteile einem tatsächlichen Bedürfnis zur lokalen Versorgung mit Mobilfunkdiensten entsprechen (VGr, 25. April 2007, VB.2006.00201, E. 10.4, www.vgrzh.ch).

Vorliegend kann die projektierte Mobilfunkanlage aufgrund ihrer Dimensionen und ihrer durchschnittlichen Leistungsfähigkeit noch als gewöhnliche Anlage qualifiziert werden (vgl. E. 5.5.1). Sie geht nicht über das hinaus, was zur üblichen Ausstattung einer reinen Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehört. Anders verhält es sich, wenn über eine einzige grosse Anlage in einer immissionsmässig empfindlichen Zone weite Teile eines Gemeindegebiets erschlossen werden (vgl. VGr, 27. März 2009, VB.2008.00442, E. 3, www.vgrzh.ch). Dies kann hier jedoch bereits aufgrund der nur durchschnittlichen Grösse und Leistungsfähigkeit der Mobilfunkantenne ausgeschlossen werden, weshalb sich die geplante Antenne als zonenkonform erweist. Daran, dass es sich vorliegend um eine gewöhnliche Mobilfunkantenne handelt, vermag auch der Einwand der Beschwerdeführenden, aufgrund der Hanglage schiesse der Grossteil der Strahlung in den Berg, weshalb die Strahlenbelastung als übermässig bzw. ungewöhnlich erscheine, nichts zu ändern. Wie sich aus dem Standortdatenblatt ergibt, sind auch bei den bergseits gelegenen OMEN die Grenzwerte eingehalten. Zudem erscheint die Anlage, wie unter E. 5.5.2 ausgeführt, auch für die Bewohner bergwärts der Antenne nicht als "ungewöhnlich" störender Fremdkörper. Schliesslich ist festzuhalten, dass es in der Natur der Sache liegt, dass die angebotenen Mobilfunkdienstleistungen nicht nur den Anwohnern, sondern auch dem Durchgangsverkehr zur Verfügung stehen, weshalb auch dieser Einwand an der Zonenkonformität der Anlage nichts zu ändern vermag.

6.3 Was die gerügten ideellen Immissionen durch Mobilfunkanlagen betrifft, stellen diese nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts grundsätzlich keine baupolizeilich relevanten Einwirkungen dar, weshalb das Baupolizeirecht davor grundsätzlich keinen direkten Schutz bietet (RB 1997 Nr. 100, 1985 Nr. 104; VGr, 11. Juli 1990, BEZ 1990 Nr. 24, E. 2b). Im öffentlichen Baurecht haben "ideelle Immissionen" nur insofern eine gewisse Bedeutung, als es darum geht, die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben in Zonen zu prüfen, die hauptsächlich dem Wohnen dienen. So hat das Bundesgericht insbesondere die Belästigung von Anwohnern durch Freier den ideellen Immissionen zugerechnet und es deshalb für zulässig erachtet, in Zonen mit einem festgelegten Wohnanteil von über 50 % Massagesalons generell auszuschliessen, da sie aufgrund der damit verbundenen ausgeprägten ideellen Immissionen geeignet seien, das Wohnen zu verdrängen oder wenigstens erheblich zu behindern (BGr, 26. November 1997, 1P.191/1997, E. 5c, nicht publiziert; vgl. auch BGr, 19. September 2001, ZBl 103/2002, E. 2c/dd S. 192). Da – wie unter E. 6.2 ausgeführt – der Betrieb einer gewöhnlichen Mobilfunk-Basisstation keinen Betrieb im baurechtlichen Sinn darstellt, sind die geltend gemachten ideellen Immissionen für die Beurteilung der Zonenkonformität von vornherein nicht von Bedeutung.

6.4 Was die von den Beschwerdeführenden angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichts betrifft, hat dieses in seinem Entscheid vom 17. August 2007 (BGE 133 II 321 E. 4.3.4) zwar festgehalten, dass Mobilfunkantennen bewirken könnten, dass Liegenschaften und Wohnungen schwerer verkäuflich oder vermietbar würden. Umweltrechtskonforme Mobilfunkanlagen könnten unerwünschte Auswirkungen dieser Art auslösen, obwohl von ihnen zurzeit keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung ausgehe. Solche psychologischen Auswirkungen würden auch als ideelle Immissionen bezeichnet. Das Bundesgericht hat daraus geschlossen, dass solche ideellen Immissionen neben dem zivilrechtlichen Schutz grundsätzlich auch durch planungs- und baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden könnten.

Diese Rechtsprechung ermöglicht in einem gewissen Rahmen den Erlass von Nutzungsvorschriften, welche die Standortwahl für Mobilfunkstationen beeinflussen. Die Stadt Zürich hat jedoch bisher keine solchen Regeln erlassen. Für ein Verbot von Antennenanlagen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bietet die besagte Rechtsprechung indessen keine Grundlage.

6.5 Damit erübrigt sich auch die beantragte Einholung eines Gutachtens zur Frage der Vergleichbarkeit der negativen psychologischen Auswirkungen von Mobilfunkantennenanlagen mit den negativen Auswirkungen des Sexgewerbes.

7.  

Schliesslich machen die Beschwerdeführenden technische Einwände geltend. Gemäss Standortdatenblatt soll der GSM-Hauptstrahl CD stetig mit 0° in der Neigung abstrahlen, und diese 0° sollen fix sein, wenn GSM abgestrahlt werde. Für das UMTS soll der Hauptstrahl, der aus den identischen Dipolen der GSM-Antenne entstehe, im Bereich von 0° bis -6° verstellbar sein. Stelle der Operator nun einen Winkel von -1° bis -6° ein, dürfe kein GSM über diese Antenne abgestrahlt werden. Sollte dies trotzdem vorkommen, werde beim OMEN 16 mit Sicherheit alsbald der Anlagegrenzwert überschritten, weil der GSM-Strahl beim Absinken dort zunehmend stärker auftrete. Werde die Frequenzumschaltung nicht gleichzeitig korrekt durchgeführt, entstünden Fehler, deren Auswertung durch das Qualitätssicherungssystem kaum erfasst werden könnten, da beide Zustände der Abstrahlung über die Antenne (GSM + UMTS) zulässig seien und auch so in den Datenbanken hinterlegt würden.

7.1 Die schweizerischen Mobilfunkgesellschaften haben sich Anfang 2006 verpflichten müssen, bis zum 31. Dezember 2006 ein Qualitätssicherungssystem (QS-System) für ihre Basisstationen einzurichten, bei welchem die relevanten Antenneneinstellungen zu Kontrollzwecken in einheitlich aufgebauten Datenbanken implementiert und dort laufend aktualisiert werden. Das QS-System der privaten Beschwerdegegnerin wurde am 20. Dezember 2006 von der H AG auditiert und als hinreichender Qualitätsmanagement-Nachweis im Sinne der ISO-Norm 9001:2000 zertifiziert, womit es vollumfänglich den bundesgerichtlichen Vorgaben sowie denjenigen des BAFU entspricht. Damit ist grundsätzlich hinreichend gewährleistet, dass sich die Antennenkonfigurationen und die ausgestrahlten Feldstärken – trotz der Möglichkeit, gewisse Antennenparameter ferngesteuert zu verändern – stets im bewilligten Rahmen bewegen (vgl. BGr, 29. April 2008, 1C_462/2007, E. 5, www.bger.ch).

7.2 Das Qualitätssicherungssystem verfügt über eine automatisierte Überprüfungsroutine, die einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten Sendeleistungen und -richtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen vergleicht. Das QS-System erfasst somit nicht nur die Sendeleistung, sondern sämtliche für die nichtionisierende Strahlung massgeblichen Parameter einer Mobilfunkantenne. Insbesondere ist auch eine Kontrolle der Senderichtungen möglich (zum Ganzen siehe ZBl 108/2007, S. 453 ff.).

Vorliegend trifft zu, dass die Doppelantennen jeweils nur einen gemeinsamen mechanischen Neigungswinkel für das GSM und das UMTS-Modul zulassen. Die im Standortdatenblatt angegebenen möglichen Winkelbereiche sind für die private Beschwerdegegnerin verbindlich. Werden beide Frequenzbänder betrieben, ist der elektrische Tilt im Sektor C bei 0° zu fixieren. Damit sind gemäss Standortdatenblatt die Grenzwerte innerhalb des bewilligten Bereichs eingehalten.

Im Sektor C darf somit der Neigungswinkel nur verstellt werden, sofern die Zelle CD inaktiv ist. Das oben beschriebene Qualitätssicherungssystem bietet Gewähr, dass die Einhaltung der entsprechenden Antennenkonfiguration objektiv überprüft werden kann. Dafür, dass allfällige Abweichungen zur bewilligten Antenneneinstellung bei Rohrantennen durch das QS-System nicht erfasst werden könnten, bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb das QS-System nicht erkennen sollte, ob bei einem verstellten Neigungswinkel von -1° bis -6° tatsächlich kein GSM über die Antenne im Sektor C abgestrahlt wird. Die in der Beschwerdeschrift hieran geäusserten Zweifel vermögen jedenfalls eine Bewilligungsverweigerung nicht zu rechtfertigen, zumal während des Betriebs zusätzliche Stichprobenkontrollen durch die Vollzugsbehörde jederzeit möglich sind.

8.  

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), die überdies zu einer angemessenen Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten sind (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 4'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 bis 40 zu je 1/40 und unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden 1 bis 40 werden anteilsmässig und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…