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VB.2009.00364
Entscheid
der 2. Kammer
vom 21. Oktober 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Gerichtssekretärin Eliane Fischer.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1979, Staatsangehöriger von C, reiste am 9. Juli 2001 illegal in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 23. Juli 2002 heiratete er die Schweizer Bürgerin D. Das Migrationsamt erteilte ihm am 3. September 2002 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau, welche es letztmals bis 23. Juli 2007 verlängerte. Das eheliche Zusammenleben wurde 2005 aufgegeben. B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Es erwog im Wesentlichen, A berufe sich rechtsmissbräuchlich auf eine nur noch formell bestehende Ehe. Die eheliche Gemeinschaft sei spätestens im April 2005 aufgegeben worden und habe somit nur zwei Jahre und acht Monate gedauert. Zudem sei A eine Rückkehr nach C ohne Weiteres zumutbar. II. Den gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat am 27. Mai 2009 ab. III. A. Mit Eingabe vom 6. Juli 2009 beantragte A dem Verwaltungsgericht die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung nach ergänzenden Sachverhaltsabklärungen unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung. Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats in ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde. B. Am 18. August 2009 teilte A dem Verwaltungsgericht mit, dass er am 13. August 2009 die Schweizer Bürgerin E geheiratet habe und seither mit dieser zusammenlebe. Gestützt auf diesen Sachverhalt sei seine Aufenthaltsbewilligung ohne Weiteres zu verlängern. Dessen ungeachtet und insbesondere hinsichtlich der Kostenfolgen halte er daran fest, dass sein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch aufgrund des früheren Sachverhalts ausgewiesen gewesen sei und er daher für seine Aufwendungen im bisherigen Rechtsmittelverfahren vollumfänglich zu entschädigen sei. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von den Kantonen nach Ablauf einer Übergangsfrist von zwei Jahren, d.h. ab 1. Januar 2009, zu gewährleistenden Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf eine Beurteilung durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat als oberste Verwaltungsbehörde die Anforderungen an eine richterliche Behörde nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsweggarantie zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass die frühere Eintretensvoraussetzung, wonach die streitige fremdenpolizeiliche Bewilligung auf einem Rechtsanspruch beruhen musste (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG], in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]) nicht mehr gilt. Nach dem neuen Recht ist der Bestand eines Rechtsanspruchs nicht mehr Eintretensvoraussetzung, sondern Gegenstand der materiellen Erwägungen. 2. Der Regierungsrat entschied am 27. Mai 2009, weshalb er die erneute Heirat des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin nicht berücksichtigen konnte. Für den Rechtsmittelentscheid ist zwar grundsätzlich die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestanden hat. Aufgrund der reformatorischen Funktion des Verwaltungsgerichts (§ 63 VRG) ist die Berücksichtigung neu eingetretener Tatsachen jedoch zulässig, wenn wichtige prozessökonomische Gründe dafür sprechen, der Streitgegenstand nicht verändert wird und keine neuen Ermessensfragen aufgeworfen werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 16 und 17). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Eheschliessung des Beschwerdeführers vom 13. August 2009 zu berücksichtigen. Gestützt auf seine Vermählung mit einer Schweizer Ehefrau hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Da jedoch gewisse, aber nicht eindeutige Hinweise für eine Scheinehe bestehen, namentlich der Altersunterschied von 16 Jahren und die Verheiratung zu einem Zeitpunkt, in dem die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ungewiss war, rechtfertigt es sich, die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurückzuweisen. 3. 3.1 Aufgrund der Veränderung des Sachverhalts und der dadurch bedingten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer Beurteilung der Verhältnisse vor der Wiederverheiratung entfallen. Eine Prüfung des vorinstanzlichen Entscheids drängt sich jedoch im Hinblick auf die Neuverteilung der Kosten des Rekursverfahrens auf. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts, die Unangemessenheit des Entscheids, eine missbräuchliche und unangemessene Ausübung des Ermessens, die Verletzung des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung und des rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung von Art. 7 des Gesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. 3.3 In der Tat stellte der Regierungsrat in seinen Ausführungen zur Dauer des Zusammenlebens auf ein Schreiben der Ehefrau vom 7. Dezember 2007 ab, welches dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme zugestellt worden war. Der Regierungsrat hielt fest, dass das eheliche Zusammenleben mindestens zwei drei viertel Jahre und längstens drei Jahre und gut fünf Monate gedauert hatte. In der Folge stellte er auf die – vom Beschwerdeführer behauptete – längere Dauer des Zusammenlebens ab, weshalb dem Beschwerdeführer aus der Gehörsverletzung kein Nachteil entstanden ist. Die weiteren vom Regierungsrat zitierten Dokumente waren der früheren Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen der Akteneinsicht zugestellt worden, weshalb das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde. 3.4 Entgegen seiner Ansicht erwarb der Beschwerdeführer gemäss dem auf den Fall anwendbaren ANAG auch nach dreijährigem Zusammenleben keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung lag daher im freien Ermessen der rechtsanwendenden Behörde. Das Verwaltungsgericht überprüft die Anordnungen des Regierungsrats auf Rechtsverletzung, was auch die rechtmässige Betätigung des Ermessens umfasst, eine eigene Ermessensbetätigung des Gerichts jedoch ausschliesst (§§ 41 und 50 VRG). Vorliegend hat der Regierungsrat alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die gegenteiligen Interessen gegeneinander abgewogen. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung ist nicht ersichtlich. Da sich der Entscheid des Regierungsrats angesichts des Sachverhalts im massgebenden Zeitpunkt somit als zutreffend erweist, rechtfertigt sich keine Neuverteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens (VGr, 30. April 2003, VB.2003.00053, E. 3, www.vgrzh.ch). 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32). 5. Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Vor- oder – eher – Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2; Frage offen gelassen in BGE 134 II 137 E. 1.3.3). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b, vgl. zudem Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Soweit insofern einfache Ermessensfehler bzw. Rügen ausserhalb des Anspruchsbereichs geltend gemacht werden, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Art. 117 in Verbindung mit Art. 93 BGG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen. 2. Die Rekurskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Ihm steht für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung zu. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an… |