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Geschäftsnummer: VB.2009.00367  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.10.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Hundehaltung


Beschlagnahmung zweier Hunde und Anordnung eines Halteverbots. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Veterinäramt die beiden Rottweilerhunde des Beschwerdeführers definitiv beschlagnahmte: Es kam wiederholt zu massiven Verstössen gegen Tierschutzvorschriften, insbesondere weil die Hunde unter hygienisch mangelhaften Umständen und ohne Gewährung von genügendem Auslauf gehalten wurden (E. 3.2 - 3.4). Die Beschlagnahmung war verhältnismässig, denn die Hundehaltung des Beschwerdeführers wurde mehrmals beanstandet, und ein längerfristiges Verbesserungspotenzial ist zu verneinen (E. 3.6). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Umplatzierung bzw. Euthanasierung der beschlagnahmten Hunde wehrt, legt er nicht rechtsgenüglich dar, weshalb die Vorinstanz im Rahmen des Rekursverfahrens auf seine Beanstandungen hätte eintreten müssen; die Euthanasierung wurde ohnehin nur unter Auflagen angeordnet (E. 4). Auch das unbefristete Hundehaltungsverbot erweist sich als rechtmässig: Aufgrund seines Berufs und seiner Wohnsituation ist der Beschwerdeführer zur Zeit nicht in der Lage, die beiden Hunde auf artgerechte Weise zu halten (E. 5.3). Die öffentlichen Interessen an einer artgerechten Tierhaltung überwiegen gegenüber den privaten Hundehaltungsinteressen des Beschwerdeführers (E. 5.4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUSLAUF
BESCHLAGNAHME
EUTHANASIE (TIER)
HUNDEHALTUNG
HUNDEHALTUNGSVERBOT
HYGIENE
RECHTLICHES GEHÖR
TIERHALTUNG
TIERSCHUTZ
UNFÄHIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 4 TSchG
Art. 23 Abs. I TSchG
Art. 24 Abs. I TSchG
Art. 3 TSchV
Art. 4 Abs. I TSchV
Art. 7 Abs. I lit. a TSchV
Art. 70 Abs. I TSchV
Art. 71 TSchV
Art. 73 Abs. I TSchV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00367

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 22. Oktober 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Hundehaltung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist Halter zweier Rottweilerhunde namens C und D. Nach einer polizeilichen Kontrolle erfolgte durch das Veterinäramt des Kantons Zürich am 14. Oktober 2008 die vorsorgliche Beschlagnahmung der beiden Hunde, welche mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 bestätigt wurde. A beschritt dagegen erfolglos den Rechtsmittelweg.

B. Am 2. Dezember 2008 verfügte das Veterinäramt die definitive Beschlagnahmung der beiden Hunde. Für den inzwischen elfjährigen C ordnete das Amt die Euthanasierung an, falls er innert weniger Wochen nicht geeignet platziert werden könne; für den zweijährigen D wurde einzig die geeignete Umplatzierung verfügt. Gegenüber A verfügte das Veterinäramt sodann ein unbefristetes Hundehalteverbot. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Anordnungen entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

A rekurrierte gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2008 an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit dem Begehren um Aufhebung der genannten Anordnungen und umgehende Herausgabe der beiden Hunde. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs am 28. Mai 2009 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

A gelangte am 2. Juli 2009 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Darin verlangte er im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die umgehende Herausgabe der beiden Hunde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2009 wurde der Beschwerde hinsichtlich der Beschlagnahmung der Hunde und bezüglich des Hundehalteverbots die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Gesundheitsdirektion beantragte am 17. Juli 2009 Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 31. Juli 2009 beantragte das Veterinäramt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Beide Eingaben wurden A am 12. August 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Am 1. September 2008 sind das neue Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) sowie die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) in Kraft getreten. Der für die Beschlagnahmung der beiden Hunde massgebende Sachverhalt und ebenso die Beschlagnahmung selbst sowie das Hundehalteverbot erfolgten nach dem 1. September 2008. Es kommen deshalb die neuen Tierschutzbestimmungen zur Anwendung.

2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 und 3 TSchV (= Art. 1 Abs. 1 und 2 der aufgehobenen Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 [aTSchV]) sind Tiere so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Fütterung, Pflege und Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 TSchV müssen Unterkünfte und Gehege unter anderem mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen sowie Ruhe- und Rückzugsorten versehen sein. Die Tiere sind nach Art. 4 Abs. 1 TSchV (= Art. 2 Abs. 1 und 3 aTSchV) regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und, soweit nötig, mit Wasser zu versorgen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a TSchG (= Art. 2 Abs. 1 des aufgehobenen Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 [aTSchG]) sind Tiere so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird. Wer mit Tieren umgeht, hat, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für deren Wohlbefinden zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 lit. b TSchG = Art. 2 Abs. 2 aTSchG). Niemand darf einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzen (Art. 4 Abs. 2 TSchG = Art. 2 Abs. 3 aTSchG).

Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben (Art. 70 Abs. 1 TSchV). Sie müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden (Art. 71 Abs. 1 TSchV). Können sie nicht ausgeführt werden, so müssen sie täglich Auslauf haben (Abs. 2). Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 TSchV).

3.  

Wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden, schreitet die Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig, lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1 TSchG = Art. 25 Abs. 1 aTSchG).

3.1 Die dem Beschwerdeführer gehörenden Hunde C und D sind im Anschluss an die polizeiliche Kontrolle vom 14. Oktober 2008 vorsorglich beschlagnahmt worden. Der Beschwerdeführer ist Hauswart im stadtzürcherischen Schulhaus E. Gemäss dem Bericht der polizeilichen Dienststelle hielt er die beiden Hunde in einem abgetrennten Kellergang des Schulhauses. Der Gang war übersät mit frischen und alten Kothaufen sowie von Urin genässt; weitere Kothaufen befanden sich im nahe gelegenen Container. Wasser stand den Hunden nur in ungenügender Menge und Qualität zur Verfügung. Als Liegeplatz war lediglich ein zerrissener Teppich vorhanden. Im Raum befanden sich Metallbleche und vierkantige Metallprofile. Der Kellergang erhält nur spärlich Tageslicht.

3.2 Der Beschwerdeführer stellt diese Befunde nicht ernsthaft in Abrede. Er räumt ein, dass die vorgefundenen hygienischen Verhältnisse teilweise zu beanstanden waren und legt nicht dar, inwiefern die Schilderung allenfalls nicht zutreffend sein sollte.

Die Vorinstanz hielt insgesamt zu Recht fest, dass die vorgefundene Tierhaltung extrem unhygienisch war und der Beschwerdeführer damit insbesondere gegen Art. 3 TSchV verstossen habe.

3.3 Klar ist sodann, dass die beiden Hunde im Kellergang keine genügende Bewegung im Sinne von § 71 TSchV hatten. Es wäre deshalb erforderlich gewesen, die Tiere täglich auszuführen oder ihnen Auslauf zu gewähren (Abs. 1 und 2). Aus der vorgefundenen Situation schloss die Vorinstanz, dass den Hunden kein (oder zumindest kein genügender) Auslauf gewährt worden war. Der Beschwerdeführer bestreitet dies.

Offenbar hatte er die Hunde früher im Innenhof des Schulhauses frei laufen lassen. Nachdem ihm die Schulbehörde die Haltung im Zwinger des Innenhofs untersagt hatte, verlegte er die Hunde in den Kellergang. Vor diesem Hintergrund ist es als Schutzbehauptung zu werten, wenn der Beschwerdeführer nun – gänzlich unsubstanziiert – geltend macht, er habe den Hunden in der Folge hinter dem Schulhaus täglich vier Stunden freien Auslauf gewährt. Diese Behauptung des Beschwerdeführers wird im Übrigen auch nicht dadurch relevant untermauert, dass der Allgemeinzustand der Hunde relativ gut war: Es ist zu beachten, dass eine Kontrolle vom 9. September 2008 zu keinen gravierenden Beanstandungen Anlass gegeben hatte; damals hatte der Beschwerdeführer die Hunde noch im Zwinger des Schulhaushofs gehalten. Somit lag die Umplatzierung in den ungeeigneten Kellergang im Zeitpunkt der Kontrolle von Mitte Oktober 2008 noch nicht weit zurück. Aus dem relativ guten Allgemeinzustand der Hunde, den die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Übrigen ausdrücklich erwähnt hat, kann der Beschwerdeführer deshalb nichts Entscheidendes für seine Behauptung, den Hunden auch nach der Verlegung in den Keller Auslauf gewährt zu haben, ableiten.

Zusammenfassend ist es somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auch eine ungenügende Auslaufgewährung bejaht hat.

3.4 Die mangelhafte Hygiene und den ungenügenden Auslauf betrachtete die Vorinstanz offensichtlich als massgebend für ihre Annahme, es würde wiederholt ein massiver Verstoss gegen die Tierschutzvorschriften vorliegen. In dieser Qualifikation ist keine Rechtsverletzung ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist eine erhebliche Verletzung der Tierschutzvorschriften zu bejahen. Sinngemäss räumt er denn auch selbst ein, dass die "Kellerhaltung" nicht hundegerecht war.

3.5 An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern:

3.5.1 Es braucht nicht näher geklärt zu werden, wie gross im Kellerabteil das Verletzungspotenzial für die beiden Hunde gewesen war. Immerhin ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Lagerung der Metallteile im Gehege durchaus als eine Missachtung von Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV gewertet werden kann. Gemäss dieser Bestimmung muss das Gehege so eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist. Dieser Obliegenheit kommt nicht nach, wer im Tiergehege kantige Metallstangen und ähnliches Material lagert.

3.5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet weiter den Vorwurf der mangelhaften Habituierung und Sozialisierung des Hundes D. Eine verlässliche Untersuchung liegt in dieser Hinsicht nicht vor. Immerhin legt die Beurteilung vom 16. Oktober 2008 nahe, dass D durchaus gewisse Verhaltensmängel aufweist. Eine unzutreffende Annahme lässt sich der Vorinstanz auch in diesem Punkt nicht vorwerfen.

3.5.3 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es die Vorinstanz offen lässt, ob es den Hunden an der tierärztlichen Versorgung gemangelt hat. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind daher nicht entscheidrelevant. Angesichts der verschiedenen gesundheitlichen Mängel durfte die Vorinstanz die Frage – entgegen der Auffassung der Beschwerde – jedenfalls unbeantwortet lassen.

3.5.4 Nicht zu beanstanden ist schliesslich der Hinweis der Vorinstanz auf die pflichtwidrig unterbliebene Registrierung von D in der Hundedatenbank ANIS. Wenn diese Unterlassung zwar keineswegs gravierend ist, lässt sie sich doch ohne Rechtsverletzung als Hinweis darauf qualifizieren, dass der Beschwerdeführer seine Verantwortung als Hundehalter nicht genügend ernst nimmt.

3.6 Zu prüfen bleibt, ob die Beschlagnahmung der beiden Hunde verhältnismässig ist.

3.6.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) verlangt, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 581 ff.). Massnahmen im Interesse des Tierschutzes müssen somit in einem angemessenen Ver­hältnis zu dem durch sie bewirkten Eingriff in die Rechtsstellung des Tierhalters stehen (VGr, 27. Mai 2003, VB.2003.00078 E. 3b, www.vgrzh.ch).

3.6.2 Wird die am 14. Oktober 2008 vorgefundene Haltung der beiden Hunde im Kellergang als Massstab genommen, so erscheint das öffentliche Interesse an der Beschlagnahmung als gross. Umstritten ist indessen, ob der Beschwerdeführer die Zustände wieder verbessert hätte bzw. bei einer Rückgabe der Tiere verbessern würde. Es ist deshalb abzuschätzen, ob bei einer Rückgabe der Tiere mit einem Fortbestand des unhaltbaren Zustandes oder mit einer Verbesserung zu rechnen wäre.

Dazu ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Hundehaltung beim Beschwerdeführer wiederholt beanstandet werden musste. Es kann auf die diesbezügliche Zusammenfassung durch die Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet die früheren Vorfälle nicht, auch wenn er darauf Wert legt, dass er willens gewesen sei, die Situation zu verbessern. Tatsächlich ist die Tierhaltung zwischenzeitlich verbessert worden (vgl. etwa das Kontrollergebnis vom 9. Sep­tember 2008). Angesichts der am 14. Oktober 2008 vorgefundenen Situation muss ein längerfristiger Verbesserungsprozess indessen verneint werden.

Sinngemäss anerkennt der Beschwerdeführer, dass die "Kellerhaltung" der Hunde nicht artgerecht war; er spricht deshalb von einem Provisorium. Diese Einsicht spricht an sich dafür, dass er zu Verbesserungen gewillt sein könnte. Auch früheren Beanstandungen ist er, wie gesehen, teilweise nachgekommen. Indessen hat der Beschwerdeführer im Verlauf des vorliegenden Verfahrens in keiner Weise aufgezeigt, wie er den Zustand in absehbarer Zeit verbessern würde. Er macht nur in allgemeiner Weise geltend, er sei gewillt, für eine angemessene Pflege und Unterbringung der Hunde zu sorgen. Er spricht davon, dass er umgehend eine andere Lösung gesucht habe (S. 8, S. 11 f.). Irgendwelche Pläne, wie er die Hunde nach der Auflage der Schulbehörde, die Tiere in die Wohnung zu nehmen, tiergerecht halten will, sind aber nicht ersichtlich. Ein freier Auslauf auf dem Schulhausareal kommt nicht infrage, und Hinweise auf eine Absicht des Beschwerdeführers, die Hunde täglich genügend auszuführen, fehlen. Es ist somit nicht ersichtlich, wie er bei den gegebenen Lebensumständen als Hauswart eine Lösung zur artgerechten Haltung der beiden Hunde finden könnte.

Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausgeführt hat, es sei nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer seine Hundehaltung in Zukunft verbessern werde.

3.6.3 Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe mit dem Veterinäramt kooperiert, stets nach Lösungen gesucht und seine Hunde geliebt und vermisst. Dies habe die Vorinstanz übergangen, womit sie den Gehörsanspruch von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe. Die für seine Darstellung sprechenden Aktennotizen habe die Beschwerdegegnerin zudem in den an den unterzeichnenden Anwalt versandten Akten in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zur Einsicht offengelegt.

Wie sich aus dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch – und ebenso aus § 10 Abs. 2 VRG – ergibt, hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen und sich mit den Parteivorbringen auseinanderzusetzen. Dabei darf sie sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sie sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu widerlegen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 40 mit Hinweisen).

Der ausführliche Entscheid der Vorinstanz erfüllt diese Begründungsvorschriften, auch unter Berücksichtigung der hier vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers: Es ist bereits dargelegt worden, dass die Behörden die Umstände der Hundehaltung durch den Beschwerdeführer wiederholt beanstandet haben und dass die Verbesserungen nur vor­übergehender Natur waren. Wenn die Vorinstanz ausführte, die Umstände hätten sich "längerfristig" nicht verbessert, so fasste sie den Sachverhalt zutreffend zusammen. Sodann bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die beiden Hunde gerne wieder bei sich haben würde; ein solches privates Interesse kann bei einem Hundehalter, der beschlagnahmte Tiere zurück will, gemeinhin vorausgesetzt werden; besondere Erwägungen musste die Vorinstanz dazu nicht anstellen. Zum privaten Interesse des Beschwerdeführers an der Herausgabe der Hunde bleibt immerhin zu bemerken, dass eine über das Übliche hinausgehende Beziehung zu den Hunden nicht ersichtlich ist.

3.6.4 Zu den beiden erwähnten Aktennotizen bemerkt der Beschwerdeführer, diese seien am 3. November 2008 noch nicht in den Akten gewesen.

Indessen haben die beiden Dokumente im Rekursverfahren vorgelegen: Der Beschwerdeführer hat sich in der Rekursreplik – unter Geltendmachung der Gehörsverweigerung – darauf bezogen. Da der Vorinstanz gegenüber dem Entscheid der Beschwerdegegnerin volle Kognition zukam (vgl. § 20 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 1 ff.), ist von einer Heilung des Mangels auszugehen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48 mit Hinweisen).

3.6.5 Zusammenfassend bleibt es bei einem grossen öffentlichen Interesse an der Beschlagnahmung der Hunde, welches durch das private Interesse des Beschwerdeführers nicht aufgewogen wird. Trotz der relativ kurzen Zeit der unzumutbaren Haltung im Kellergang erweist sich die Beschlagnahmung der Hunde somit als verhältnismässig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.  

Die Vorinstanz ist insofern auf den Rekurs nicht eingetreten, als das Veterinäramt eine allfällige Euthanasierung des Hundes C und die Umplatzierung von D angeordnet hatte.

Wer einen Nichteintretensbeschluss der Rekursinstanz mit Beschwerde anfechten will, muss begründen, weshalb die Vorinstanz auf den Rekurs hätte eintreten müssen (RB 1980 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 9).

Der Beschwerdeführer macht keine Ausführungen darüber, weshalb die Vorinstanz hierauf hätte eintreten müssen. Auch hat der Beschwerdegegner die Euthanasierung von C nur für den Fall angeordnet, dass er nicht innert weniger Wochen geeignet platziert werden könne, was vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht weiter thematisiert worden ist. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

5.  

5.1 Ein Tierhalteverbot wird gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG (=Art. 24 aTSchG) dann angeordnet, wenn der Betroffene wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung bestraft worden ist oder wenn er unfähig ist, Tiere zu halten.

5.2 Das Veterinäramt hat gegenüber dem Beschwerdeführer, bezogen auf Hunde, ein Tierhalteverbot im Sinne dieser Bestimmung ausgesprochen. Die Gesundheitsdirektion schützte diese Anordnung im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die beim Beschwerdeführer festgestellten Mängel bei der Haltung von C und D. Er habe es wiederholt und über einen längeren Zeitraum immer wieder an der minimalsten Hygiene mangeln lassen. Es sei ihm nicht gelungen, sich angemessen um seine Hunde zu kümmern. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht gewillt oder in der Lage sei, für eine angemessene Haltung von Hunden zu sorgen. Dies rechtfertige die Aussprechung eines unbefristeten Hundehalteverbots.

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass er den Hund C während Jahren gut behandelt habe. Es sei deshalb unverhältnismässig, ihm die Hundehaltung einzig aus teil- und zeitweise zu beanstandenden hygienischen Verhältnissen endgültig zu verbieten. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid auch in diesem Punkt ungenügend begründet.

5.3 Es trifft wohl zu, dass der Beschwerdeführer in charakterlicher Hinsicht fähig wäre, einen oder auch mehrere Hunde adäquat zu halten und zu betreuen. Die Unfähigkeit zur artgerechten Hundehaltung ist indessen in den Lebensumständen des Beschwerdeführers begründet: Er ist derzeit nicht in der Lage, seine Wohnsituation und seine berufliche Tätigkeit im Schulhaus mit einer artgerechten Hundehaltung in Einklang zu bringen. Es bestehen deshalb zum heutigen Zeitpunkt auch kaum Aussichten darauf, dass er einen anderen Hund angemessen halten würde. Die Voraussetzungen für ein Hundehalteverbot sind deshalb grundsätzlich erfüllt.

5.4 Zu prüfen ist auch hier, ob die angeordnete Massnahme verhältnismässig ist. Obschon die Vorinstanz das Hundehalteverbot im Wesentlichen unter Hinweis auf die Ausführungen zur Beschlagnahmung begründet und eine Verhältnismässigkeitsprüfung nicht explizit erwähnt, liegt noch keine Gehörsverweigerung vor. Das ausgesprochene Hundehalteverbot erscheint im Vergleich zur Beschlagnahmung der beiden Hunde nicht als einschneidendere Massnahme: Wohl ist das Verbot – auch wenn es bei einer Änderung der Verhältnisse wieder aufgehoben werden kann – von allgemeiner Bedeutung. Indessen betrifft die Beschlagnahmung die bisher beim Beschwerdeführer lebenden Hunde und lässt sich diese auch nicht rückgängig machen. Die Gewichtung des öffentlichen und des privaten Interesses gestaltet sich deshalb bei Beschlagnahmung und Hundehalteverbot ähnlich. Das Hundehalteverbot lässt sich daher – wie bereits die Beschlagnahmung – durch das überwiegende öffentliche Interesse an einer artgerechten Tierhaltung rechtfertigen. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid bezüglich des Hundehalteverbots ebenfalls als rechtmässig; dies führt auch in diesem Punkt zur Beschwerdeabweisung.

5.5 Der Beschwerdeführer ist immerhin darauf hinzuweisen, dass er jederzeit die Möglichkeit hat, beim Beschwerdegegner ein Gesuch um Aufhebung des Verbots zu stellen. Ein solches wäre wohl dann erfolgversprechend, wenn er konkrete Pläne vorlegen würde, in welcher Form er künftig eine artgerechte Hundehaltung mit genügend täglichem Auslauf gewährleisten könnte.

6.  

Die obigen Erwägungen haben die Verhältnis- und damit die Rechtmässigkeit des behördlichen Einschreitens bestätigt. Damit entfällt dem Begehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Kostenauflage aufzuheben, die Grundlage. Die Kostenauflage ist in Art. 24 Abs. 1 TSchG im Übrigen ausreichend gesetzlich verankert.

7.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (§ 17 VRG).

 

 

 

 

 

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…