{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.10.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00367_22-10-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209098&W10_KEY=4467125&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ebfd613ba984651ec034f7453b0f153b"}, "Num": [" VB.2009.00367"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.22.1  VB.2009.00367"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.22.1  VB.2009.00367"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.22.1  VB.2009.00367"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hundehaltung | Beschlagnahmung zweier Hunde und Anordnung eines Halteverbots. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Veterin\u00e4ramt die beiden Rottweilerhunde des Beschwerdef\u00fchrers definitiv beschlagnahmte: Es kam wiederholt zu massiven Verst\u00f6ssen gegen Tierschutzvorschriften, insbesondere weil die Hunde unter hygienisch mangelhaften Umst\u00e4nden und ohne Gew\u00e4hrung von gen\u00fcgendem Auslauf gehalten wurden (E. 3.2 - 3.4). Die Beschlagnahmung war verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, denn die Hundehaltung des Beschwerdef\u00fchrers wurde mehrmals beanstandet, und ein l\u00e4ngerfristiges Verbesserungspotenzial ist zu verneinen (E. 3.6). Soweit sich der Beschwerdef\u00fchrer gegen die Umplatzierung bzw. Euthanasierung der beschlagnahmten Hunde wehrt, legt er nicht rechtsgen\u00fcglich dar, weshalb die Vorinstanz im Rahmen des Rekursverfahrens auf seine Beanstandungen h\u00e4tte eintreten m\u00fcssen; die Euthanasierung wurde ohnehin nur unter Auflagen angeordnet (E. 4). Auch das unbefristete Hundehaltungsverbot erweist sich als rechtm\u00e4ssig: Aufgrund seines Berufs und seiner Wohnsituation ist der Beschwerdef\u00fchrer zur Zeit nicht in der Lage, die beiden Hunde auf artgerechte Weise zu halten (E. 5.3). Die \u00f6ffentlichen Interessen an einer artgerechten Tierhaltung \u00fcberwiegen gegen\u00fcber den privaten Hundehaltungsinteressen des Beschwerdef\u00fchrers (E. 5.4). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:59", "Checksum": "f1d9aad2de59a50b8b59c61b2cf8427b"}