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Geschäftsnummer: VB.2009.00369  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.02.2010
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Vergabe von Tiefbauarbeiten im offenen Submissionsverfahren: Verdacht auf Preisabsprachen. Die vertragliche Umsetzung des Zuschlags sowie die Vertragserfüllung unterliegen nicht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (E. 3). Ein laufendes Untersuchungsverfahren gegen die Mitbewerberinnen der Beschwerdeführerin wegen des Verdachts auf Beteiligung an Absprachen genügt nicht, diese aufgrund beruflichem Fehlverhaltens (§ 28 lit. g SubmV) oder Erteilens falscher Auskünfte (§ 28 lit. b SubmV) von der Teilnahme auszuschliessen (E. 4.1 f). Der Ausschlussgrund von § 28 lit. e SubmV gilt nur für Absprachen, welche das aktuell zu beurteilende Vergabeverfahren betrafen und überdies tatsächlich eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zur Folge hatten (E. 4.3). Vorliegend fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für das Bestehen konkreter Preisabsprachen. Es kann auch ausgeschlossen werden, dass es bei der Vergabe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs bzw. der beschwerdegegnerischen Interessen kam. Damit bestand für die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung, noch weiter nach Anzeichen einer Preisabsprache zu suchen (E. 5.1 ff). Abweisung.
 
Stichworte:
ABSPRACHEN
FALSCHAUSKUNFT
FEHLVERHALTEN
PREISDIFFERENZ
SUBMISSION
SUBMISSIONSRECHT
SUBMISSIONSVERFAHREN
UNSCHULDSVERMUTUNG
UNTERANGEBOT
UNTERSUCHUNG
UNTERSUCHUNGSVERFAHREN
VERDACHT
WETTBEWERBSKOMMISSION
Rechtsnormen:
Art. 15 Abs. Ibis IVöB
Art. 18 Abs. II IVöB
§ 28 lit. b SubmV
§ 28 lit. e SubmV
§ 28 lit. g SubmV
§ 28 lit. j SubmV
§ 39 SubmV
Publikationen:
BEZ 2010 Nr. 17 S. 26
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2009.00369

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 10. Februar 2010

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Ersatzrichterin Irene Egloff Martin, Gerichtssekretärin Corina Schuppli.

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch Tiefbauamt der Stadt Zürich, Rechtsdienst,

 

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

D AG, vertreten durch RA E,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Ausschreibung vom 3. April 2009 eröffnete die Stadt Zürich, Tiefbauamt, ein offenes Submissionsverfahren zur Vergabe der bei der Erneuerung der F-Strasse im Abschnitt G-Strasse bis H-Strasse anfallenden Bauarbeiten der Sparten "Strassenbau, Werkleitungsbau, Wasserleitungen, Koordination mit Gleisbau". Innert Frist gingen zwei Pauschal- und drei Globalangebote mit Angebotspreisen zwischen Fr. 3'960'000.- (global) und Fr. 4'364'254.90 (global) ein. Am 24. Juni 2009 ging der Zuschlag an die D AG, für deren Pauschalangebot im Betrag von Fr. 3'968'000.-. Der Entscheid wurde den Teilnehmern am 26. Juni 2009 eröffnet.

II.  

Mit Beschwerde vom 6./18. Juli 2009 beantragte die mit ihrem Pauschalangebot über Fr. 4'199'999.- unterlegene A AG, Zürich, dem Verwaltungsgericht, der Vergabeentscheid vom 24. Juni 2009 sei aufzuheben und der Zuschlag an sie zu erteilen, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der uneingeschränkten Akteneinsicht sowie um den Beizug von sowohl die Mitbeteiligte als auch die übrigen Submittenten betreffenden Untersuchungsakten der eidgenössischen Wettbewerbskommission WEKO ersucht.

Am 15. Juli 2009 liess die Beschwerdegegnerin dem Gericht mitteilen, dass der Werkvertrag mit der Mitbeteiligten bereits abgeschlossen worden sei.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2009 wurde auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten.

Ebenfalls am 20. Juli 2009 erklärte die mitbeteiligte D AG ihren ausdrücklichen Verzicht auf Vernehmlassung.

Die Beschwerdegegnerin beantragte am 24. Juli 2009 Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Am 11. August 2009 wurde das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen.

Die Replik der Beschwerdeführerin datiert vom 28. August 2009.

Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2009 wurde auf das in der Replik neuerlich gestellte Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wiederum nicht eingetreten, und dem ebenfalls erneuerten Begehren um Beizug von Untersuchungsakten der Wettbewerbskommission wurde einstweilen nicht stattgegeben.

Am 6. Oktober 2009 erstattete die Beschwerdegegnerin ihre Duplik.

Die Parteivorbringen werden – soweit erheblich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des  Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 zur Anwendung.

2.  

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Vorliegend belegt die Beschwerdeführerin in der Gesamtauswertung zwar lediglich den dritten Schlussrang. Mit ihrer Beschwerde verlangt sie indes nicht nur den Ausschluss der auf dem ersten Platz rangierenden Mitbeteiligten, sondern darüber hinaus auch denjenigen der übrigen Mitbewerber, wozu sie ohne Weiteres legitimiert ist. Wäre der Vertrag mit der Mitbeteiligten noch nicht abgeschlossen, so wäre bei Gutheissung der Beschwerde eine Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin in Betracht zu ziehen. Dass dies infolge des Vertragsschlusses nicht mehr möglich ist, ändert an der Legitimation nichts, da die Submissionsbeschwerde auch dafür zur Verfügung steht, die Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung feststellen zu lassen (Art. 18 Abs. 2 IVöB).

3.  

In der Replik bringt die Beschwerdeführerin neu vor, sie habe zwischenzeitlich erfahren, dass die Mitbeteiligte die strittigen Strassen- und Tiefbauarbeiten gar nicht selber ausführen wolle, sondern diese an eine nicht am Submissionsverfahren beteiligte Drittfirma abgetreten bzw. übertragen habe. Ein solches Verhalten verstosse namentlich gegen Ziffer 8.1 der Ausschreibungsgrundlagen, wonach nur solche Subunternehmer nicht in die Eignungsprüfung mit einbezogen werden müssen, deren Anteil am Gesamtauftrag 10 % nicht überschreitet. Auch fehle es an einer korrekten Angebotsbewertung, wenn die Arbeiten nun von einem nicht in den Qualitätsvergleich einbezogenen Unternehmen ausgeführt würden. – Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass der Auftrag nicht entsprechend dem Angebot ausgeführt werde, und verweist zum Beleg auf den dem Gericht vorgelegten Werkvertrag vom 14. Juli 2009.

In Art. 15 Abs. 1bis IVöB werden die mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen abschliessend aufgeführt. Nicht der Beschwerde unterliegen demnach die vertragliche Umsetzung des Zuschlags sowie die Vertragserfüllung. Einwände dagegen sind aufsichtsrechtlicher Natur und fallen nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (§ 39 f. Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Auf die Rügen betreffend die angebliche Auftragserfüllung durch ein am Submissionsverfahren nicht beteiligtes Unternehmen ist daher nicht einzutreten.

4.  

Die Beschwerdeführerin macht in der Hauptsache geltend, sämtliche ihrer Mitbewerberinnen seien wegen des Verdachts auf Beteiligung an Absprachen, welche den Wettbewerb verhindern oder beeinträchtigen, in die bislang grösste Untersuchung der eidgenössischen Wettbewerbskommission (WEKO) involviert. Damit seien vorliegend sogar mehrere der in § 28 SubmV aufgeführten Ausschlussgründe erfüllt: So hätten wettbewerbswidrige Absprachen nicht nur gemäss dessen lit. e den Ausschluss zur Folge, überdies seien sie auch als berufliches Fehlverhalten im Sinn von lit. g zu qualifizieren. Vorliegend komme noch hinzu, dass in der Ausschreibung eine ausdrückliche Erklärung betreffend "Absprachen oder andere den Wettbewerb beeinträchtigende Massnahmen" verlangt worden sei, weshalb eine entsprechende Falschauskunft auch noch den Ausschlussgrund von § 28 lit. b SubmV erfülle. Mithin sei der Zuschlag an die Mitbeteiligte zu widerrufen und dafür der Beschwerdeführerin als einzige verbleibende Anbieterin zu erteilen.

4.1 Gemäss § 28 lit. g SubmV sind Anbietende von der Teilnahme auszuschliessen, wenn sie sich beruflich fehlverhalten haben und dies in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt worden ist. Mithin genügt es eben gerade nicht, dass ein Untersuchungsverfahren läuft, sondern gilt unter diesen Umständen im Bestreitungsfall nach wie vor die Unschuldsvermutung. Solange keine entsprechende Verurteilung vorliegt, besteht somit keine hinreichende Grundlage für einen Verfahrensausschluss wegen Verletzung von Berufspflichten.

4.2 Entsprechendes gilt auch mit Bezug auf den von der Beschwerdeführerin verlangten Ausschluss wegen des Erteilens falscher Auskünfte im Sinn von § 28 lit. b SubmV. Die vorliegend von den Anbieterinnen abgegebenen Erklärungen, nicht an "Absprachen oder andere[n] den Wettbewerb beeinträchtigende[n] Massnahmen" beteiligt zu sein, erweisen sich nicht schon deshalb als falsch, weil eine wettbewerbsrechtliche Untersuchung im Gange ist. Sollte sich erweisen, dass im aktuell beurteilten Submissionsverfahren solche Absprachen bestanden, hat § 28 lit. b SubmV im Übrigen ohnehin keine selbständige Bedeutung mehr, da dann der speziellere Ausschlussgrund von § 28 lit. e SubmV greift. Ob sich die besagte Erklärung, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, über die konkrete Submission hinaus auch auf das generelle Wettbewerbsverhalten der Anbieterinnen bezieht, erscheint sodann mehr als fraglich (vgl. nachfolgend E. 4.3). Aber selbst wenn dem so wäre, könnte wiederum erst beim Vorliegen einer einschlägigen Verurteilung auf eine "falsche Auskunft" im Sinn von § 28 lit. b SubmV geschlossen werden.

4.3 Gemäss § 28 lit. e SubmV werden Anbietende, welche Absprachen getroffen haben, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen, vom Verfahren ausgeschlossen. Dem Gesetzeszweck entsprechend geht es dabei nicht um den Schutz des wirksamen Wettbewerbs im Allgemeinen, sondern um den Schutz des öffentlichen Auftraggebers bzw. die wirtschaftliche Verwendung der öffentlichen Mittel im jeweiligen Einzelfall. Die generelle Gewährleistung des wirksamen Wettbewerbs fällt dagegen in den Schutzbereich des Kartellgesetzes und damit in die Zuständigkeit der eidgenössischen Wettbewerbskommission (vgl. Entscheid der Wettbewerbskommission betr. Elektroinstallationsbetriebe Bern vom 6. Juli 2009, Ziff. 43, www.weko.admin.ch). Der Ausschlussgrund von § 28 lit. e SubmV gilt somit nur für Absprachen, welche das aktuell zu beurteilende Vergabeverfahren betrafen und überdies tatsächlich eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zur Folge hatten (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 2. A., Band 1, Zürich 2007, Fn 640). Andere Widerhandlungen – soweit sie denn hinlänglich erwiesen sind – bleiben deswegen nicht ungeahndet; bei ihnen stehen jedoch die Sanktionen im Vordergrund, welche sich nicht auf das aktuelle Vergabeverfahren beziehen, wie Verwarnung und Ausschluss von künftigen Vergaben für die Dauer bis zu fünf Jahren (§ 40 Abs. 1 SubmV).

5.  

Da das Vorliegen wettbewerbswidriger Absprachen in den meisten Fällen nicht strikte nachgewiesen werden kann, muss es genügen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für deren Bestehen sprechen (VGr, 31. Januar 2002, VB.2000.00403, E. 3a, www.vgrzh.ch). Dass sämtliche Mitbewerberinnen der Beschwerdeführerin in ein Untersuchungsverfahren der WEKO involviert sind, lässt zwar nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen einer den Wettbewerb beeinträchtigenden Absprache im vorliegenden Fall schliessen, begründet aber unbestrittenermassen einen allgemeinen Anfangsverdacht und einen dementsprechenden Abklärungsbedarf.

Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang vor, diese habe es versäumt, bei der WEKO die nötigen Erkundigungen einzuziehen: Habe sie es doch offenbar unterlassen, schriftlich nachzufragen, ob auch die vorliegende Ausschreibung von unzulässigen Preisabsprachen betroffen sei. Auch sonst sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen von Preisabsprachen ausreichend abgeklärt und die dafür sprechenden Indizien angemessen gewertet habe. – Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, gestützt auf den entsprechenden Hinweis der Beschwerdeführerin und die Pressemitteilungen vom 10. Juni 2009 zu den von der WEKO durchgeführten Hausdurchsuchungen habe man, wenn auch nicht schriftlich, so doch telefonisch umgehend bei der WEKO nachgefragt und mündlich die Auskunft erhalten, zum Stand der Ermittlungen würden keinerlei Auskünfte erteilt. Überdies prüfe die Beschwerdegegnerin in jedem Vergabeverfahren, ob Indizien für Preisabsprachen oder andere Wettbewerbsbeschränkungen gegeben seien. Hierfür würden nicht nur das Verhältnis zwischen den angebotenen Preisen und dem Kostenvoranschlag sowie die wertmässige Verteilung der Angebote einer kritischen Überprüfung unterzogen. Darüber hinaus sei auch in diesem Fall eine detaillierte Preisanalyse durchgeführt worden, bei welcher insbesondere auch geprüft werde, ob die angebotenen Preise und das Preisniveau bei allen Teilwerken plausibel seien. Keiner dieser Prüfschritte habe vorliegend konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen von Preisabsprachen ergeben.

5.1 Bei Preisabsprachen, welche den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen und dadurch die Interessen der Vergabebehörde verletzen, stehen zwei Ausprägungen im Vordergrund. Entweder werden sogenannte Schutzofferten eingereicht, d.h. es werden bewusst hohe Preise offeriert, sodass das Angebot eines zuvor "ausgewählten" Anbieters als das günstigste erscheint. Oder die Anbieter vereinbaren, den Angebotspreis hoch zu halten, indem z.B. ein bestimmter Angebotspreis nicht unterschritten werden soll. Hinweise für solche Preisabsprachen können sich aus dem Preisniveau, der wertmässigen Verteilung der Angebote und ihrer jeweiligen Struktur ergeben (Benedict F. Christ, Die Submissionsabsprache, Rechtswirklichkeit und Rechtslage, Freiburg 1999, Rz. 834 ff., auch zum Folgenden).

Ein Blick auf die wertmässige Verteilung der Angebote zeigt, dass die Variante der Preisabsprachen mit Schutzofferte vorliegend ausser Betracht fällt. Die vier Mitbewerberinnen der Beschwerdeführerin haben nicht eine tiefe Offerte und drei deutlich höhere "Schutz-Offerten" eingereicht, sondern drei ähnlich tiefe und ein deutlich höheres Angebot. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Annahme, zwischen ihren Mitbewerberinnen habe eine konkrete Absprache stattgefunden, denn auch auf den Umstand, dass die drei tiefsten Offertensummen sehr nahe beieinander liegen. Geringe Preisdifferenzen können allenfalls ein Anzeichen für eine Steuerung des Zuschlags sein. Um die beabsichtigte Steuerung nicht zu gefährden, dürfen die Preisdifferenzen indes auch nicht zu klein ausfallen (Christ, Rz. 835 f.). Bei den von der Beschwerdeführerin festgestellten Preisdifferenzen von 0,8 % bis 2,8 % (je nach Teuerungszuschlag) ist aber genau das der Fall. Diese Toleranzmarge ist so gering, dass sich die Angebote effektiv konkurrenzieren. Gegen eine Absprache sprechen sodann auch die von der Beschwerdegegnerin festgestellten strukturellen Unterschiede zwischen den Angeboten. Gemäss ihren Ausführungen ist sie im Rahmen einer detaillierten Preisanalyse durchwegs auf individuelle Preisbesonderheiten und nicht etwa auf auffällige Übereinstimmungen unter den Angeboten gestossen. Was schliesslich die Höhe der Angebotspreise anbelangt, sind ebenfalls keine Auffälligkeiten erkennbar, welche auf die Abrede eines überhöhten Referenzpreises schliessen liessen. Als Vergleichsmassstab können diesbezüglich sowohl die Kostenschätzung der Beschwerdegegnerin (Christ, Rz. 834) als auch das Konkurrenzangebot der Beschwerdeführerin dienen. Die zur Diskussion stehenden Angebote liegen rund 5 % (bzw. rund Fr. 200'000.-) unter demjenigen der Beschwerdeführerin und knapp 17 % unter dem Kostenvoranschlag. Mithin bewegen sie sich auf einem vergleichsweise tiefen Preisniveau. Wenn die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen die Möglichkeit einer erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung ausgeschlossen und dementsprechend auch die Voraussetzungen für einen Verfahrensausschluss gestützt auf § 28 lit. e SubmV verneint hat, ist dies nicht zu beanstanden.

5.2 Die Beschwerdeführerin hält dem keine substanziierten Einwände entgegen. Sie greift einzig die beschwerdegegnerische Feststellung auf, wonach das Angebot der Mitbeteiligten fast 17 % unter dem Kostenvoranschlag liege. Dabei zieht sie nicht etwa die Eignung des Kostenvoranschlags als Vergleichsmassstab in Zweifel, sondern wirft die Frage auf, ob das Angebot der Mitbeteiligten unter diesen Umständen nicht als "unlauteres Unterangebot" im Sinn von § 28 lit. j SubmV zu qualifizieren sei.

Dieser Einwand erweist sich indes in mehr als einer Hinsicht als unbehelflich. Wie die Beschwerdeführerin zuvor selbst feststellt, liegen noch zwei weitere Angebote preislich sehr nahe bei demjenigen der Mitbeteiligten, sodass dieses von vornherein nicht als ungewöhnlich niedrig erscheint. Auch liegt die Bandbreite sämtlicher Angebotspreise bei rund 10 %, was unbestrittenermassen einer üblichen Preisspanne bei vergleichbaren Arbeiten entspricht. Aber selbst wenn ein Anbieter seine Leistungen zu einem sehr niedrigen, allenfalls sogar nicht kostendeckenden Preis offeriert, liegt allein darin noch kein Verstoss gegen die Zielsetzungen einer wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe oder gegen die Schranken des unlauteren Wettbewerbs (vgl. RB 2003 Nr. 50 = BEZ 2003 Nr. 48 E. 3b–d, mit Hinweisen; Robert Wolf, Preis und Wirtschaftlichkeit, Baurecht [BR], Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 12 f., mit Hinweisen). Darüber hinaus setzt sich die Beschwerdeführerin mit ihrem neuen Einwand aber auch in Widerspruch zu ihrem Hauptstandpunkt, wonach ihre Mitbewerberinnen den Wettbewerb beeinträchtigende Absprachen getroffen hätten. Ungewöhnlich niedrige Angebote sprechen in der Regel gegen das Bestehen von Absprachen bzw. für einen schonungslosen Wettbewerb unter den Konkurrenten. Zwar sind auch sogenannte Kampfabsprachen denkbar, bei denen durch Einreichen eines – allenfalls gemeinsam mit andern Unternehmen finanzierten – Unterangebots ein bestimmter Konkurrent verdrängt werden soll (vgl. Martin Beyeler, Öffentliche Beschaffung, Vergaberecht und Schadenersatz, Zürich etc. 2004, S. 341 ff.). Dafür liegen aber wiederum keinerlei Anhaltspunkte vor, und selbst wenn man eine solche Absprache vorliegend in Betracht ziehen wollte, so wäre nicht ersichtlich, wie dadurch der wirksame Wettbewerb beeinträchtigt, geschweige denn die Interessen der Submissionsbehörde tangiert worden wären.

5.3 Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend somit nicht nur an ausreichenden Anhaltspunkten für das Bestehen konkreter Preisabsprachen. Darüber hinaus kann auch ausgeschlossen werden, dass es bei der strittigen Vergabe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs bzw. der beschwerdegegnerischen Interessen kam. Damit bestand für die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung, noch weiter nach Anzeichen einer Preisabsprache zu suchen. Der beschwerdeführerische Vorwurf, den vorhandenen Hinweisen und Indizien sei nicht hinreichend nachgegangen worden, erweist sich jedenfalls als unbegründet. Insbesondere kann offen bleiben, ob Anfang Juni 2009 bei der WEKO konkretere Anhaltspunkte verfügbar gewesen wären. Im Übrigen besteht diesbezüglich auch kein begründeter Anlass, an der Darstellung der Beschwerdegegnerin zu zweifeln, wonach sie sich damals umgehend telefonisch bei der WEKO nach entsprechenden Hinweisen erkundigt habe. Angesichts des frühen Untersuchungsstadiums erstaunt es keineswegs, dass ihr dort jegliche Auskunft zu konkreten Ermittlungsergebnissen verweigert wurde. Entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten ist auch nicht anzunehmen, dass eine schriftliche Anfrage mehr Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Es erscheint denn auch vor diesem Hintergrund durchaus als gerechtfertigt, wenn die Beschwerdegegnerin von weiteren Nachfragen absah und den ansonsten spruchreifen Vergabeentscheid nicht weiter aufschob.

Bei der nachträglichen Überprüfung eines Vergabeentscheids im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist sodann grundsätzlich auf die Fakten abzustellen, welche der Vergabestelle zum Zeitpunkt des Zuschlags vorlagen (VGr, 8. Dezember 2004, VB.2004.00304, E. 4.2; 13. April 2000, VB.1999.00348, E. 5.c.bb, beide unter www.vgrzh.ch). Es besteht daher auch aus gerichtlicher Sicht keine Veranlassung, den derzeitigen oder einen früheren Untersuchungsstand der WEKO näher abzuklären; dem dahingehenden Gesuch der Beschwerdeführerin um Aktenbeizug ist nicht stattzugeben.

6.  

Anderweitige Gründe, welche die Rechtmässigkeit des Vergabeverfahrens infrage zu stellen vermöchten, wurden von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert geltend gemacht. Im Rahmen der ihr obliegenden Rüge- und Substanziierungspflicht genügt es jedenfalls nicht, "mit Nichtwissen" zu bestreiten, dass die Beschwerdegegnerin die massgebenden Zuschlagskriterien korrekt und zutreffend bewertet habe. Dies gilt auch für den einzigen konkreten Einwand, wonach die Beschwerdegegnerin laut der Bewertungstabelle Baumeisterarbeiten primär auf interne Referenzen abstelle, was vermuten lasse, dass sie darüber hinaus keine weitergehende Prüfung vorgenommen habe. Diese Unterstellung entbehrt jeder Grundlage, zumal in der besagten Bewertungstabelle ausdrücklich festgestellt wird, dass neben allfälligen internen auch die von den Bewerberinnen genannten Referenzen bewertet wurden. Abschliessend erklärt die Beschwerdeführerin noch, es erscheine ihr auffällig, dass sie und die Mitbeteiligte bei der Prüfung der "Technischen Kriterien" gleich gut abgeschnitten hätten. Dass dies vorliegend nicht gerechtfertigt gewesen wäre, wird indes weder ausdrücklich behauptet noch weiter ausgeführt und ist denn auch nicht ersichtlich.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

7.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen hat sie die Beschwerdegegnerin für deren Umtriebe im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Bei der Bemessung der Entschädigung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort weitgehend nur die von ihr ohnehin geschuldete Begründung des Vergabeentscheids nachgeholt hat; in Betracht fällt daher vor allem der Aufwand, der ihr mit der Ausarbeitung der Duplik entstanden ist. Als angemessen erweist sich eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-.

8.  

Da der geschätzte Wert des zu vergebenden Bauauftrags den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht erreicht (Art. 1 lit. c der Verordnung des EVD vom 11. Dezember 2009 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2010; SR 172.056.12), ist gegen diesen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (Art. 83 lit. f in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a und Art. 113 BGG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    210.--     Zustellungskosten,
Fr. 5'210.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Gegen diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…