{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00370_2009-10-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209107&W10_KEY=13823275&nTrefferzeile=79&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "90d8169d26feedc1e7196649562b88c3"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00370"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.10.2009  VB.2009.00370"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.10.2009  VB.2009.00370"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.10.2009  VB.2009.00370"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Einstellung des Grundbedarfs und R\u00fcckerstattungsforderung. Auflagen und Weisungen im Sinn von \u00a7 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempf\u00e4ngers abzielen, sind nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anfechtbare Anordnungen. Nicht anfechtbar sind hingegen Auflagen betreffend die Mitwirkung des Gesuchstellers bzw. Sozialhilfeempf\u00e4ngers bei der Abkl\u00e4rung seiner finanziellen Verh\u00e4ltnisse (E. 2). Die Beschwerdegegnerin h\u00e4tte die Eingabe des Beschwerdef\u00fchrers, mit welcher er aufzeigte, dass er mit den Auflagen bez\u00fcglich seines Auslandaufenthalts nicht einverstanden war, als Einsprache an die zust\u00e4ndige Stelle weiterleiten m\u00fcssen. Sie h\u00e4tte ihre Auflagen auch in einer mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Verf\u00fcgung wiederholen k\u00f6nnen. Indem sie dies unterliess, erwuchsen die Auflagen nicht in Rechtskraft. Ein Verstoss gegen eine Verf\u00fcgung darf jedoch nur sanktioniert werden, sofern diese in Rechtskraft erwachsen ist bzw. wenn ihr die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. (E.4.2) Nicht anfechtbar sind hingegen Auflagen betreffend die Mitwirkung eines Sozialhilfeempf\u00e4ngers bei der Abkl\u00e4rung seiner Einkommensverh\u00e4ltnisse gem\u00e4ss \u00a7 18 SHG (E. 5.1). Da die vom Beschwerdef\u00fchrer eingereichten Unterlagen unvollst\u00e4ndig waren, durfte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen anfordern. Indem der Beschwerdef\u00fchrer es vorerst unterliess, weitere Unterlagen einzureichen, erfolgte die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe zu Recht (E. 5.2). Da die anwaltliche Unterst\u00fctzung des Beschwerdef\u00fchrers in den vorinstanzlichen Verfahren nicht notwendig war, wurden seine Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung zu Recht abgewiesen (E. 6.3). Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung im Beschwerdeverfahren (E. 7). Teilweise Gutheissung der Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:56:59", "Checksum": "d3eae887e5e22939d1997be8088415f5"}