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Geschäftsnummer: VB.2009.00374  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.10.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Verletzung des rechtlichen Gehörs (Replikrecht) Nichteintreten auf aufsichtsrechtliche Rügen (E. 1.3). Rechtsgrundlagen des rechtlichen Gehörs, insbesondere des Replikrechts. Das Bundesgericht liess offen, ob Art. 29 Abs. 2 BV ein Replikrecht auch im Verwaltungsverfahren verleiht, und das Verwaltungsgericht bejahte dies (E. 2.1). Der Bezirksrat stellte der Beschwerdeführerin die Rekursantwort nicht zu und verletzte damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, denn das Replikrecht besteht unabhängig davon, ob diese Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (E. 2.2). Eine Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs rechtfertigt sich nicht (E. 2.3). Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids als Zwischenentscheid (E. 4). Teilweise Gutheissung soweit Eintreten; Rückweisung an Vorinstanz zur Neubeurteilung
 
Stichworte:
AUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTLICHES GEHÖR
REPLIKRECHT
RÜCKWEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 BGG
Art. 29 Abs. II BV
§ 8 SHG
§ 10 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00374

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 26. Oktober 2009

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Die Sozialbehörde B beschloss am 5. Februar 2009, die 1952 geborene A ab 1. Dezember 2008 bis 30. November 2009 mit wirtschaftlicher Hilfe von monatlich Fr. 2'067.50 zu unterstützen. Zudem erteilte sie ihr die Weisungen, einerseits innerhalb von drei Wochen ab Empfang des Beschlusses beim Bezirksarzt ihre Arbeitsfähigkeit abklären zu lassen und sich anderseits bei der Invalidenversicherung anzumelden, falls medizinische Einschränkungen bezüglich einer Erwerbstätigkeit bestünden. Sie wies A überdies auf die Möglichkeit der Kürzung, Einstellung oder Rückforderung der wirtschaftlichen Hilfe im Falle der Nichteinhaltung der Weisungen hin.

II.  

Dagegen rekurrierte A vor dem Bezirksrat C und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 26. Mai 2009 ab, soweit er darauf eintrat.

III.  

Dagegen erhob A am 6. Juli 2009 Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des bezirksrätlichen Entscheids; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Einräumung der Möglichkeit, weitere Unterlagen nachzureichen.

Während der Bezirksrat C am 17. Juli 2009 auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Sozialbehörde B am 18. August 2009 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Abteilungspräsident stellte in der Präsidialverfügung vom 9. Juli 2009 fest, dass der Einreichung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). In Bezug auf die Nichteinhaltung der Weisungen wurde keine konkrete Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe angedroht, sondern lediglich allgemein auf die Möglichkeit der Kürzung, Einstellung oder Rückforderung der wirtschaftlichen Hilfe hingewiesen. Da die wirtschaftliche Hilfe in der Regel erst nach einer Kürzung ganz eingestellt und maximal über zwölf Monate um 15 % des Grundbedarfs gekürzt werden kann, ergibt sich ein Streitwert von Fr. 1'728.- (15 % von 12 x Fr. 960.-), weshalb die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.3 Die Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 3. April 2009 erneut an, sich bis spätestens 30. April 2009 vom Bezirksarzt untersuchen zu lassen, ansonsten ihr Grundbedarf um 15 % gekürzt werde. Zudem forderte sie die Beschwerdeführerin auf, den Eurotaxwert ihres Fahrzeugs bis 30. April 2009 durch eine anerkannte Garage ermitteln zu lassen. Am 7. Mai 2009 beschloss die Beschwerdegegnerin, den Grundbedarf der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2009 für sechs Monate um 15 % zu kürzen, da diese die Weisungen des Beschlusses vom 3. April 2009 nicht befolgt habe. Soweit sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf diese beiden Beschlüsse beziehen, ist auf diese im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht einzutreten, da sie nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2009 sind.

Die Beschwerdeführerin beschwert sich sodann mehrfach über das Verhalten der Beschwerdegegnerin. Sofern diese Rügen überhaupt genügend substanziiert sind, stellen sie aufsichtsrechtliche Beanstandungen dar, zu deren Beurteilung das Verwaltungsgericht mangels Aufsichtsfunktion über den Bezirksrat und die Sozialbehörde nicht zuständig ist (§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG). Diesbezüglich ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Der nicht näher substanziierte Antrag betreffend Einreichung weiterer Unterlagen ist gegenstandslos, nachdem der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin sowie die Vernehmlassung des Bezirksrats zur Kenntnisnahme zugestellt wurden und sie sich dazu nicht mehr vernehmen liess.

1.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind demnach lediglich die Weisungen betreffend Abklärung der Arbeitsfähigkeit beim Bezirksarzt und betreffend eine allfällige Anmeldung zur Invalidenversicherung.

2.  

Die Beschwerdeführerin stellt fest, es sei ihr vom Bezirksrat willkürlich keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur Rekursantwort der Beschwerdegegnerin gegeben worden. Dasselbe sei im Rekursverfahren vor dem Bezirksrat gegen den hier nicht zu beurteilenden erwähnten Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2009 (vgl. E. 1.3) passiert. Sie habe sodann nichts gewusst vom Schreiben der Beschwerdegegnerin an das RAV vom 22. Januar 2009, das diese ihrer Rekursantwort beilegte. Zudem habe die Beschwerdegegnerin ohne ihre Erlaubnis am 13. Februar 2009 einen Brief und Unterlagen über sie an den Bezirksarzt geschickt. Dieses Verhalten verstosse gegen alle Prinzipien des Verwaltungsrechts und gegen die Bundesverfassung. Damit rügt sie sinngemäss, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ihr kein Replikrecht eingeräumt worden sei.

2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Zu diesem Anspruch gehört auch ein Replikrecht. In sämtlichen gerichtlichen Verfahren muss jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme den Beteiligten zur Kenntnis gebracht und diesen wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (BGE 133 I 100 E. 4.6). Inwiefern Art. 29 Abs. 2 BV ein Replikrecht auch im Verwaltungsverfahren verleiht, liess das Bundesgericht offen (BGE 133 I 98 E. 2.1; vgl. auch BGE 133 I 100 E. 4.6). Das Verwaltungsgericht hat die Frage mittlerweile bejaht (VGr, 2. September 2009, VB.2009.00083 E. 4.2.1, m.w.H.; www.vgrzh.ch). Dieselbe Meinung vertritt die Lehre (Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 2, Art. 30 Rz. 2, Art. 31 Rz. 3 f.; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich etc. 2009, Art. 31 N. 22). Sie ist folgerichtig, da laut Bundesgericht das Replikrecht auch für die nicht unter Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fallenden Gerichtsverfahren zu bejahen und insoweit aus Art. 29 Abs. 2 BV abzuleiten ist. Art. 29 BV wiederum ist auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren gleichermassen anwendbar. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich Verwaltungsbehörden im Gegensatz zu den Gerichten auf Eingaben stützen dürften, zu denen die Parteien nicht Stellung nehmen konnten.

2.2 Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Bezirksrat die Rekursantwort der Sozialbehörde vom 9. April 2009 der Beschwerdeführerin wenigstens zur Kenntnisnahme zugestellt hätte. Der Bezirksrat macht dies auch nicht geltend. Die Tatsache, dass sich in den bezirksrätlichen Akten eine Aktennotiz über die Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2009 befindet und für den Zeitraum vor dem bezirksrätlichen Entscheid keine solche vorliegt, stützt diesen Schluss ebenfalls. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bezirksrat darauf verzichtete, der Beschwerdeführerin die Rekursantwort zuzustellen. Damit verletzte er den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, denn das Replikrecht besteht unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (BGE 133 I 100 E. 4.5).

Die Verletzung wiegt vorliegend umso schwerer, als die Rekursantwort weit ausführlicher begründet ist als der vor Bezirksrat angefochtene Beschluss vom 5. Februar 2009. Zudem folgte der Bezirksrat dem in der Rekursantwort geschilderten Sachverhalt in weiten Teilen. Unter anderem führte er aus, ein weiterer Hinweis auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit und psychische Probleme sei der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss einem Schreiben der Beschwerdegegnerin an das RAV und an den Bezirksarzt äusserlich verwahrlost wirke und oft inadäquate Antworten gebe.

2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Art. 29 N. 17 ff.). Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2). Da die Kognition des Verwaltungsgerichts gemäss § 50 VRG auf Rechtsverletzungen beschränkt ist und ein besonderes Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht ersichtlich ist, rechtfertigt sich eine Heilung im vorliegenden Fall nicht.

3.  

Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschluss des Bezirksrats C vom 26. Mai 2009 ist aufzuheben und die Sache an den Bezirksrat C zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Nachdem die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zum Gehörsanspruch im Verwaltungsverfahren noch verhältnismässig neu ist, rechtfertigt es sich unter den gegebenen Umständen, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die nicht anwaltlich vertretene Partei ist nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur für einen das übliche Ausmass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand entschädigungsberechtigt (RB 1989 Nr. 2; vgl. auch Alfred Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 17). Die vorliegende Beschwerdeschrift erforderte keinen besonders grossen Aufwand, weshalb der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

4.  

Bei der vorliegenden Rückweisung handelt es sich um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Er ist daher vor Bundesgericht nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschluss des Bezirksrats C vom 26. Mai 2009 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Bezirksrat C zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an…