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VB.2009.00381
Entscheid
der Einzelrichterin
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegner,
betreffend Löschung von Daten auf PC-Tower, hat sich ergeben: I. A. Die Direktion der Strafanstalt B entzog A mit Verfügung vom 9. Mai 2008 die Bewilligung zum Besitz eines eigenen Personal Computers (PC), da auf diesem zahlreiche nicht erlaubte Dateien gefunden wurden, darunter Twixtel, 26 Spielfilme, ein Verzeichnis mit ca. 500 verschiedenen Formularen aus dem Formularmanager der Justizdirektion, diverse Verzeichnisse mit Systemdateien und Verknüpfungen zu Datenbanken der Justizdirektion, ein Formular der Kantonspolizei Zürich, ein Formular des Justizvollzugs (Verfügung bedingte Entlassung) sowie hunderte HTML-Dokumente. Weiter verfügte sie, der PC gehe zu den Effekten und dürfe die Anstalt nicht verlassen. Nicht erlaubte Dateien in Verbindung mit kantonalen Amtsstellen würden gelöscht bzw. neu formatiert. Einem allfälligen Rekurs entzog sie die aufschiebende Wirkung. A erhob dagegen am 23. Mai 2008 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion) und zog diesen am 19. Juni 2008 wieder zurück. Darauf schrieb die Justizdirektion das Verfahren als durch Rückzug des Rekurses erledigt ab. B. Mit Schreiben vom 23. September 2008 ersuchte A die Direktion der Strafanstalt B um Herausgabe seines PCs. Das Amt für Justizvollzug (nachfolgend: Justizvollzug) verweigerte ihm dies vorläufig mit Schreiben vom 24. September 2008. Dagegen rekurrierte A am 21. Oktober 2008 bei der Justizdirektion und beantragte u.a. die Herausgabe des PCs samt Festplatten unter Beachtung der Sicherung bzw. Nichtbeschädigung seiner privaten Dateien und Programme. Der Justizvollzug verfügte am 5. Mai 2009 die Neuformatierung der beiden Festplatten des PCs und die Aushändigung desselben an A nach dem Vollzug dieser Massnahme und der damit verbundenen vollständigen Löschung aller Daten und Programme. Darauf schrieb die Justizdirektion das Verfahren am 7. Mai 2009 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab. II. Gegen die Verfügung des Justizvollzugs vom 5. Mai 2009 rekurrierte A am 2. Juni 2009 bei der Justizdirektion und beantragte, es seien nur die als verboten bezeichneten Dateien zu löschen; sämtliche erlaubten Dateien seien zu erhalten und auf den Festplatten zu belassen bzw. ohne Datenverlust wieder dorthin zu übertragen. Zudem sei ihm der PC in funktions- und gebrauchsfähigem Zustand kostenfrei zuzustellen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2009 änderte A seine Rekursanträge dahingehend ab, dass ihm zu gestatten sei, den PC persönlich abzuholen und sich dabei von dessen Funktionstüchtigkeit zu überzeugen, gegebenenfalls unter Beizug einer fachkundigen Drittperson. Die Justizdirektion wies den Rekurs nach Eingang des A auferlegten Kostenvorschusses am 22. Juni 2009 ab. III. Dagegen erhob A am 3. Juli 2009 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 22. Juni 2009 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Justizvollzug sei anzuweisen, nur die nicht erlaubten Dateien zu löschen und den PC in deren Räumlichkeiten ihm persönlich unter Prüfungsmöglichkeit auf Funktionstüchtigkeit durch einen von ihm gestellten Fachmann zu übergeben. Zudem sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 100.- zuzusprechen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Auferlegung eines Kostenvorschusses Abstand zu nehmen. Der Justizvollzug und die Justizdirektion beantragten am 21. Juli 2009 bzw. 15. September 2009 die Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen zulässig, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht. Seit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist unter dem Begriff Verwaltungsgerichtsbeschwerde die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Art. 72–89 BGG zu verstehen (vgl. § 5 der regierungsrätlichen Verordnung über die Anpassung des kantonalen Rechts an das BGG vom 29. November 2006, VO BGG). Da kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht unterliegen (Art. 78 Abs. 2 lit. b, Art. 80 Abs. 1 BGG), ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. 1.2 Beschwerden im Bereich des Strafvollzugs werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38 Abs. 2 lit. b und 3 VRG). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, sodass die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt. 2. Die Frage, ob der Entzug der Bewilligung zum Besitz eines PCs rechtmässig war, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde, da der Beschwerdeführer einen dagegen gerichteten Rekurs zurückzog. Aus dem Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, nur die nicht erlaubten Dateien zu löschen, ergibt sich, dass er die Löschung der im Strafvollzug nicht erlaubten Dateien bzw. Programme nicht anficht, weshalb deren Rechtmässigkeit ebenfalls nicht zu beurteilen ist. Zu prüfen gilt es daher lediglich, ob die Anordnung des Justizvollzugs, es seien sämtliche Daten und Programme auf dem PC des Beschwerdeführers zu löschen, in Bezug auf die Löschung der erlaubten Dateien und Programme rechtmässig ist. 3. Gemäss § 153 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) werden Verstösse gegen diese Verordnung, die Hausordnung und andere Regelungen der Vollzugseinrichtungen sowie Verstösse gegen den Vollzugsplan als Disziplinarvergehen geahndet. § 153 Abs. 3 JVV listet auf, welche Disziplinarvergehen als schwer gelten. § 154 JVV enthält eine Aufzählung der zulässigen Disziplinarmassnahmen. Gestützt auf die Hausordnung der Strafanstalt B erliess die Anstaltsdirektion ein PC-Reglement. Dieses hält in Ziffer 4 Absatz 4 fest, die Festplatte werde neu formatiert, wenn auf ihr verbotene Dateien festgestellt würden, deren Umfang und/oder Art eine lückenlose Kontrolle und entsprechende anschliessende Korrektur unmöglich bzw. vom notwendigen Aufwand her unzumutbar machen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das genannte PC-Reglement der Strafanstalt B komme auf ihn nicht zur Anwendung, denn er sei im September 2008 von dort in eine andere Strafanstalt versetzt worden. Zudem sei er am 23. Juni 2009 aus dem Strafvollzug entlassen worden, sodass er nun nicht mehr den Strafvollzugsgesetzen unterliege. 4.2 Die Bewilligung zum Besitz eines PCs wurde dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2008 entzogen und dementsprechend der PC eingezogen. Zu diesem Zeitpunkt hielt er sich unbestrittenermassen in der Strafanstalt B auf, weshalb sich die entsprechende Verfügung vom 9. Mai 2008 auf das PC-Reglement der genannten Strafanstalt zu stützen hatte. Die Tatsache, dass er später in andere Strafanstalten verlegt wurde, ändert nichts an der Zuständigkeit der Strafanstalt B und der Anwendbarkeit des genannten PC-Reglements, denn der Entscheid über die Neuformatierung der Festplatten und die damit verbundene Löschung aller Daten und Programme hängt unmittelbar mit dem Entzug der PC-Bewilligung zusammen, welcher zu Recht gestützt auf das PC-Reglement der Strafanstalt B verfügt wurde. Aus denselben Gründen bleibt dieses Reglement auch nach der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug am 23. Juni 2009 anwendbar. Die Anwendbarkeit des PC-Reglements anerkennt indirekt auch der Beschwerdeführer, indem er seinen Rekurs gegen die am 9. Mai 2008 verfügte Löschung der im Strafvollzug nicht erlaubten Dateien und Programme zurückzog. 5. 5.1 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, in der ursprünglichen, in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der Strafanstalt B vom 9. Mai 2008 sei lediglich die Löschung bzw. Neuformatierung der nicht erlaubten Dateien verfügt worden. Eine Totalformatierung der Festplatten lasse sich aus der eindeutigen Formulierung der genannten Verfügung nicht ableiten. Diese könne nicht durch die Eröffnung eines neuerlichen Verwaltungsverfahrens dem Wunsch des Beschwerdegegners entsprechend durch die Verfügung vom 5. Mai 2009 abgeändert werden. Durch den Verlust der Programme, Musikdateien und eingescannten Prozess- und Vollzugsakten (Tausende Seiten) entstehe ihm ein stunden- bzw. tagelanger Wiederherstellungsaufwand, soweit er seine Dateien auf anderen Datenträgern gesichert habe, was nur zum Teil der Fall sei. 5.2 Die Justizdirektion erwog, mit der genannten rechtskräftigen Verfügung vom 9. Mai 2008 sei verbindlich festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer Hunderte unzulässiger Dateien auf seiner Festplatte gespeichert habe, welche "gelöscht bzw. neu formatiert" würden. Trotz etwas unpräziser Formulierung der Disziplinarverfügung bestehe kein Zweifel daran, dass sich die angeordnete Neuformatierung angesichts der Formulierung des PC-Reglements nur auf die Festplatten und keineswegs auf die unerlaubten Dateien beziehe. Deren Anzahl, die ohnehin nur in einem für die Disziplinierung notwendigen Umfang festgestellt worden sei, erhelle offensichtlich, dass der für die beantragte selektive Bereinigung der Festplatten erforderliche, durch das Anstaltspersonal zu betreibende Kontroll- und Korrekturaufwand unverhältnismässig wäre. Der Beschwerdeführer, welche die grosse Anzahl verbotener Dateien in Kenntnis des PC-Reglements und der darin angedrohten Konsequenzen auf seinen PC geladen habe, habe diese Folgen selbst zu verantworten. Es wäre ihm zudem unbenommen gewesen, sukzessive Sicherheitskopien seiner erlaubten Dateien zu erstellen. Um welche Dateien es sich dabei handle, welche Bedeutung diesen für ihn zukämen und inwiefern ihm durch deren Verlust ein Schaden entstehen könnte, werde in der Rekursschrift nicht dargetan. 5.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass der Justizvollzug die Verfügung vom 5. Mai 2009 insofern abweichend formulierte, als die Festplatten neu formatiert und folglich alle Daten und Programme vollständig gelöscht werden sollen, während die Verfügung vom 9. Mai 2008 festhielt, nicht erlaubte Dateien würden gelöscht bzw. neu formatiert. Nach Ansicht der Justizdirektion handelt es sich dabei lediglich um eine Präzisierung der unklaren ersten Verfügung. Doch selbst wenn die Neuformulierung als teilweiser Widerruf der ersten Verfügung zu betrachten wäre, so wäre diese ohne Weiteres zulässig, da durch die neuere Erkenntnis, dass eine Teilneuformatierung oder -löschung nicht möglich bzw. zu aufwendig wäre, die Fehlerhaftigkeit der ersten Verfügung festgestellt wurde und dem Widerruf kein Vertrauensschutztatbestand entgegensteht (vgl. zum Widerruf Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 994 ff.). Der Beschwerdeführer substanziierte in der Rekursschrift in der Tat nicht näher, welche erlaubten Dateien von einer Neuformatierung der Festplatten betroffen wären und inwiefern ihm durch deren Verlust ein Schaden entstehen würde. Eine detaillierte Benennung der betroffenen Dateien und des daraus entstehenden Schadens inklusive Angabe, ob diese Dateien wiederhergestellt werden könnten bzw. welcher Schaden daraus entstünde, wäre angesichts der grossen Zahl der vorgefundenen Dateien unabdingbar. Dies substanziiert der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeschrift nicht genügend, begnügt er sich doch damit, geltend zu machen, durch den Verlust der Programme, Musikdateien und eingescannter Prozess- und Vollzugsakten (Tausende Seiten) entstünde ihm ein stunden- bzw. tagelanger Wiederherstellungsaufwand, soweit er seine Dateien (Briefe, Schreiben etc.) auf anderen Datenträgern gesichert habe. Er unterliess es insbesondere darzulegen, welche Dateien ihm unwiederbringlich verloren gehen würden und welche praktische Bedeutung diese für ihn haben. So ist namentlich unklar, ob er die erwähnten Prozess- und Vollzugsakten noch in Papierform besitzt und ob diese noch laufende Rechtsmittelverfahren betreffen oder nicht. Zu den nicht erlaubten Dateien, welche auf dem PC des Beschwerdeführers entdeckt wurden, gehören neben zahlreichen anderen insbesondere ein Verzeichnis mit ca. 500 Formularen der Justizdirektion, diverse Verzeichnisse mit Systemdateien und Verknüpfungen zu Datenbanken der Justizdirektion, ein Formular der Kantonspolizei Zürich sowie ein Formular des Justizvollzugs (Verfügung bedingte Entlassung) und hunderte HTML-Dokumente. Angesichts der Fülle der unerlaubten Dateien und der fehlenden Angaben des Beschwerdeführers, welche erlaubten Dateien er noch benötigt bzw. ihm durch eine Löschung unwiederbringlich verloren gingen, erscheint es nachvollziehbar, dass eine Sicherung der erlaubten Dateien und Löschung lediglich der unerlaubten Dateien zu aufwendig wäre. Eine selektive Formatierung eines Datenbestands auf einer Festplatte ist gemäss Auskunft des Leiters der Hauptabteilung Logistik, Finanzen und Controlling der Justizdirektion technisch nicht möglich; bloss gelöschte Daten könnten später wieder zum Vorschein gebracht werden. Die Notwendigkeit der Löschung der unerlaubten Dateien wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist mindestens bezüglich der Formulare der genannten Behörden offensichtlich. Die Anordnung der Neuformatierung der Festplatten und damit der vollständigen Löschung der Daten und Programme erweist sich unter diesen Umständen als verhältnismässig. Angesichts der Unmöglichkeit der Neuformatierung lediglich der unerlaubten Dateien ist die Umformulierung der Verfügung des Justizvollzugs vom 5. Mai 2009, welche von Neuformatierung der beiden Festplatten und vollständiger Löschung aller Daten und Programme spricht, im Vergleich zur Verfügung der Direktion der Strafanstalt B vom 9. Mai 2008, welche die Löschung bzw. Neuformatierung der unerlaubten Dateien anordnete, nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer mit einer Neuformatierung der ganzen Festplatte rechnen musste, konnte er bereits dem von ihm am 6. November 2004 unterzeichneten PC-Reglement entnehmen. Dieses hält in Ziffer 4 Absatz 4 fest: "Werden auf der Festplatte verbotene Dateien festgestellt, deren Umfang und/oder Art eine lückenlose Kontrolle und entsprechende anschliessende Korrektur unmöglich bzw. vom notwendigen Aufwand her unzumutbar machen, wird die Festplatte neu formatiert." Demnach hält die Anordnung, die beiden Festplatten des PCs des Beschwerdeführers seien neu zu formatieren und der PC nach dem Vollzug dieser Massnahme und der damit verbundenen vollständigen Löschung aller Daten und Programme dem Beschwerdeführer auszuhändigen, einer Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und dieser hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). 6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 VRG Abs. 1 wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 26). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts des langjährigen Strafvollzugs auszugehen. Da die Beschwerde nicht als aussichtslos im oben beschriebenen Sinn gewertet werden kann, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Demnach sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Demgemäss verfügt die Einzelrichterin: Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt; und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |