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Geschäftsnummer: VB.2009.00382  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.11.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 b RPG


Ausnahmebewilligung für Bauvorhaben an einer in der Landwirtschaftszone gelegenen Gaststätte; Feststellung des Wegfalls der Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24b RPG durch die Baurekurskommission.

Ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinn von Art. 24b RPG liegt nicht vor, da der überwiegende Teil der in der Gaststätte anfallenden Arbeit nicht durch die Betreiberfamilie geleistet wird (E. 4.2). Das Restaurant ist nicht standortgebunden, weshalb eine Bewilligung nach Art. 24 RPG nicht erteilt werden kann (E. 4.3).
Es ist unklar, ob die ursprüngliche Bewilligung für den Betrieb des Restaurants erteilt wurde, weil es sich dabei um einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb handelte. Indem die Baurekurskommission in Anwendung von Art. 40 Abs. 5 RPV den Wegfall der Bewilligung feststellte, erweiterte sie in unzulässiger Weise den Streitgegenstand. Sie durfte auch nicht aufsichtsrechtlich handeln, da ihr die Baudirektion aufsichtsrechtlich nicht unterstellt ist (E. 5.2).
Es ist nicht rechtsverletzend, dass dem Beschwerdeführer die Hälfte der Kosten des Rekursverfahrens auferlegt wurden. Als unterliegende Partei wurde er zudem zu Recht zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet (E. 6).

Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFSICHTSBEHÖRDE
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
BESENBEIZ
BEWIRTSCHAFTER
KOSTENAUFLAGE
NEBENBETRIEB
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
RESTAURANT
STANDORTGEBUNDENHEIT
STREITGEGENSTAND
VERFAHRENSKOSTEN
WIDERRUF
Rechtsnormen:
Art. 24 RPG
Art. 24 Abs. b RPG
Art. 40 Abs. V RPV
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 17 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00382

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 19. November 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

vertreten durch RA I,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Pro Natura Schweiz, vertreten durch Pro Natura Zürich,

diese vertreten durch RA J,

Beschwerdegegnerin,

und

 

 

1.    Baudirektion Kanton Zürich,

 

2.    Gemeinderat C,

Mitbeteiligte,

 

 

 

betreffend Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG,

hat sich ergeben:

I.  

A ist Eigentümer des Hofs B in C, auf welchem sich das Restaurant D befindet. Der Gemeinderat C erteilte ihm am 9. September 2008 die nachträgliche Baubewilligung für den Neubau von bereits erstellten Parkplätzen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01. Daneben wurde ihm die baurechtliche Bewilligung zum Anbau eines Windfangs, zum Einbau einer WC-Anlage mit getrenntem Damen-, Herren- und Behinderten-WC sowie zum Einbau einer Decken-Frostschutzheizung im Scheunenraum für einige wenige Grossanlässe erteilt. Gleichzeitig mit der Bauwilligung eröffnete der Gemeinderat die Verfügung der Baudirektion vom 29. Juli 2008, mit welcher für die Vorhaben unter Vorbehalt verschiedener Auflagen eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) erteilt wurde.

II.  

Dagegen wandte sich die Pro Natura Schweiz (hernach: Pro Natura) mit Rekurs vom 30. September 2008 an die Baurekurskommission IV und beantragte, dass die Verfügungen des Gemeinderats und der Baudirektion aufzuheben seien. Mit Verfügung vom 3. Februar 2009 setzte die Baurekurskommission A und der Baudirektion Frist an, um zur Möglichkeit des Dahinfallens der raumplanungsrechtlichen Bewilligung für das Restaurant D Stellung zu nehmen. Während sich die Baudirektion innert Frist nicht vernehmen liess, nahm A am 27. Februar 2008 dazu Stellung. Am 4. Juni 2009 hiess die Baurekurskommission den Rekurs gut. Sie hob die Verfügungen des Gemeinderats und der Baudirektion auf (Disp.-Ziff. 2). Daneben stellte sie fest, dass die Bewilligung nach Art. 24b RPG für den Betrieb des Restaurants D dahingefallen sei (Disp.-Ziff. III) und lud den Gemeinderat ein, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen (Disp.-Ziff. IV). Die Verfahrenskosten auferlegte sie je zur Hälfte der Baudirektion und A (Disp.-Ziff. V). Letzterer wurde zudem verpflichtet, der Pro Natura eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu zahlen (Disp.-Ziff. VI).

III.  

Dagegen erhob A am 7. Juli 2009 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragt, dass der Rekursentscheid der Baurekurskommission aufzuheben sei. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Disp.-Ziffn. V und VI des Rekursentscheids aufzuheben, und es seien die gesamten Kosten des Rekursverfahrens der Baudirektion aufzuerlegen und diese anstelle von A zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Pro Natura zu verpflichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Pro Natura.

Die Pro Natura verzichtete am 15. September 2009, die Baurekurskommission am 16. September 2009 und die Baudirektion am 22. September 2009 auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat von C liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der gegen einen Entscheid der Baurekurskommission IV erhobenen Beschwerde zuständig. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Baurekurskommission führte in ihrem Rekursentscheid aus, dass ein Restaurant in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sei. Da es nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen sei, bedürfe der Betrieb des Restaurants einer Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 24a–d RPG. Als Grundlage komme dabei einzig Art. 24b RPG infrage. Da das Restaurant D ganzjährig von einem Pächter und nicht vom Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebs geführt werde, handle es sich beim Restaurant nicht um einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Dies habe aber nicht zur Folge, dass für die Erweiterung des Restaurants keine Ausnahmebewilligung erforderlich sei; vielmehr falle die Bewilligung für das Führen des Restaurants gemäss Art. 40 Abs. 5 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) dahin. Für die Feststellung des Dahinfallens der Bewilligung sei zwar die Baudirektion zuständig. Da die Frage der raumplanungsrechtlichen Bewilligung für den Betrieb des Restaurants erst im Rekursverfahren thematisiert worden sei und die Baudirektion darauf verzichtet habe, sich zur Möglichkeit des Dahinfallens der Bewilligung zu äussern oder einen Entscheid darüber zu fällen, sei die Baurekurskommission zur Feststellung zuständig geworden. Fehle eine Bewilligung für den Betrieb des Restaurants, so könne auch für dessen Erweiterung keine Bewilligung erteilt werden.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er den Hof B erst vor rund sechs Jahren von E übernommen habe. Dieser sei nicht als Landwirt tätig gewesen. Das Restaurant werde nicht verpachtet. Ansprechpartner für Dritte seien zwei Personen, welche auch andere Arbeiten auf dem Areal des Hofs B ausführen würden. Die Oberaufsicht über das Restaurant D obliege jedoch ihm und seinem Sohn F. Nach der Übernahme des Hofs B habe er den Gebäudekomplex nicht primär landwirtschaftlich, sondern zu Wohnzwecken für sich und seine Familie genutzt. Das Restaurant D habe er unverändert und als eigenständige Gaststätte übernommen. Da er aber im Gegensatz zum früheren Eigentümer Landwirt sei, sei die Baudirektion zum Schluss gekommen, dass das Restaurant D nunmehr als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinn von Art. 24b RPG zu betrachten sei. Er sei verpflichtet worden, das Restaurant als Nebenbetrieb im Grundbuch einzutragen, was er auch getan habe. Das Restaurant D sei seit Jahren als eigenständige Gaststätte mit den entsprechenden Betriebsbewilligungen behandelt worden. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Bewilligungen rechtmässig seien. Indem die Baurekurskommission das Dahinfallen der raumplanungsrechtlichen Bewilligung zum Betrieb des Restaurants festgestellt habe, habe sie gegen das Vertrauensschutzprinzip verstossen. Schliesslich erweise es sich als rechtsverletzend, dass ihm die Baurekurskommission die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und ihn zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet habe, obwohl er weder das Rekursverfahren noch dessen Ausgang veranlasst habe.

3.  

Voraussetzung für eine Baubewilligung ist gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Abweichend von diesem Grundsatz können gemäss Art. 24 RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Art. 24b RPG sieht vor, dass bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden können, wenn landwirtschaftliche Gewerbe ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiterbestehen können (Abs. 1). Unabhängig vom Erfordernis eines Zusatzeinkommens können Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe bewilligt werden; dafür können massvolle Erweiterungen zugelassen werden, sofern in den bestehenden Bauten und Anlagen kein oder zu wenig Raum zur Verfügung steht (Abs. 1bis). Der Nebenbetrieb darf nur vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Gewerbes beziehungsweise von der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner geführt werden. Personal, das überwiegend oder ausschliesslich für den Nebenbetrieb tätig ist, darf nur für Nebenbetriebe nach Abs. 1bis angestellt werden. In jedem Fall muss die in diesem Betriebsteil anfallende Arbeit zum überwiegenden Teil durch die Bewirtschafterfamilie geleistet werden (Abs. 2). Gemäss Art. 40 Abs. 5 RPV fällt die Bewilligung dahin, sobald die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Art. 24b RPG nicht mehr erfüllt sind. Die zuständige Behörde stellt dies durch Verfügung fest. Auf Gesuch hin ist in einem neuen Bewilligungsverfahren zu entscheiden, ob der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb gestützt auf eine andere Bestimmung bewilligt werden kann.

4.  

4.1 Die Baugrundstücke des Beschwerdeführers liegen in der Landwirtschaftszone. Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind in den Landwirtschaftszonen Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Es ist offensichtlich, dass die geplanten Bauvorhaben bzw. die bereits erstellten Parkplätze, welche dem Betrieb des Restaurants D dienen, nicht zonenkonform sind.

4.2 Die Baudirektion erteilte dem Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG, da es sich beim Restaurant D um einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb handle. Die Baurekurskommission war hingegen der Auffassung, dass es sich beim Restaurant nicht um einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb im Sinn des Raumplanungsgesetzes handle. Dieselbe Meinung vertritt offenbar auch der Beschwerdeführer, welcher das Restaurant D als "eigenständige Gaststätte" in seiner Beschwerdeschrift bezeichnet bzw. in seiner Rekursschrift zum Ausdruck brachte, dass "klar kein Nebenbetrieb" vorliege. Die Baurekurskommission und der Beschwerdeführer ziehen daraus aber unterschiedliche Schlüsse. Die Baurekurskommission kam zum Ergebnis, dass für die Bauvorhaben keine Bewilligung erteilt werden dürfe, während der Beschwerdeführer zumindest im Rekursverfahren der Auffassung war, dass er gar keiner Ausnahmebewilligung bedürfe.

Ein nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb muss wirtschaftlich in das gesamte landwirtschaftliche Gewerbe integriert sein und kann nicht unabhängig ausgeübt werden (Chantal Dupré, in: Heinz Aemisegger et al. (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich etc. 2009, Art. 24b N. 22). Deshalb sieht Art. 24b Abs. 2 RPG vor, dass der Nebenbetrieb nur vom Bewirtschafter geführt werden darf. Zulässig ist es, dass Personal angestellt wird; die in diesem Betriebsteil anfallende Arbeit muss aber zum überwiegenden Teil durch die Bewirtschafterfamilie geleistet werden. Die Baurekurskommission führte aus, dass das Restaurant D ganzjährig von einem Pächter geführt werde, was der Beschwerdeführer in Abrede stellt. Auf der Homepage des Restaurants D sind als Kontaktpersonen G und H aufgeführt. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass sie Ansprechpartner für Dritte seien, macht aber geltend, dass die Oberaufsicht bei ihm und seinem Sohn F liege. Unabhängig davon, ob tatsächlich ein Pachtvertrag besteht, wird dem Erfordernis von Art. 24 Abs. 2 RPG nicht Genüge getan, wenn der Betreiberfamilie im entsprechenden Betriebsteil lediglich eine Aufsichtsfunktion zukommt, wird dadurch doch nicht der überwiegende Teil der anfallenden Arbeit durch sie geleistet. Die Baurekurskommission kam deshalb zu Recht zum Schluss, dass es sich bei dem Restaurant D nicht um einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb handle, weshalb für die Bauvorhaben keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG erteilt werden dürfe.

4.3 Entgegen der im Rekursverfahren geäusserten Auffassung des Beschwerdeführers hat dies aber nicht zur Folge, dass die Bauvorhaben gar keiner raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung bedürften. Vielmehr ist zu prüfen, ob für die Bauvorhaben gestützt auf eine andere Bestimmung eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Infrage kommt dabei einzig eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Gemäss dessen lit. a bildet Voraussetzung für die Bewilligung, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert. Dabei beurteilt sich die Frage, ob eine Baute auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, nach objektiven Massstäben und Kriterien, wobei es weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommt (BGE 114 Ib 317 E. 4a; 117 Ib 26 E. 2a).

Restaurationsbetriebe sind in der Regel nicht standortgebunden (vgl. etwa BGE 107 Ib 237 E. 3; 102 Ib 212 E. 3). Ausnahmsweise kann ihre Standortgebundenheit bejaht werden, so etwa bei Restaurants in Berg- und Tourismusgebieten, wenn sachliche Gründe für den konkret in Anspruch genommenen Standort sprechen (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 24 N. 18 mit Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 1988 in ZBl 90/1989 S. 537 ff., 540). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Restaurant unmittelbar bei einem Skilift oder an einem stark frequentierten Aussichtspunkt liegt. Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, weshalb seine Gaststätte, welche knapp zwei Kilometer nördlich des Zentrums der Gemeinde C liegt, wo sich drei weitere Restaurants befinden, auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen sein soll. Ist aber die Standortgebundenheit bezüglich Restaurants D zu verneinen, kann für die geplanten Bauvorhaben bzw. die bereits erstellten Parkplätze auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden.

Daran ändert auch nichts, dass in den ursprünglichen Bewilligungen vom 28. April 1997 und  17. März 1998 das Restaurant D als standortgebunden im Sinn von Art. 24 Abs. 1 RPG (in der bis 31. August 2000 geltenden – aber mit der heute geltenden Bestimmung identischen – Fassung) bewilligt wurde. Diesen beiden Verfügungen kommt für die Prüfung der vorliegend zu beurteilenden Bauvorhaben keine Verbindlichkeit in dem Sinn zu, dass deren Standortgebundenheit ohne Weiteres zu bejahen wäre. Vielmehr oblag es der Bewilligungsbehörde, erneut zu prüfen, ob die Standortgebundenheit der Bauvorhaben zu bejahen ist. Dass die Baudirektion dies unterliess, ist damit zu begründen, dass sie die Ausnahmebewilligung fälschlicherweise auf Art. 24b RPG stützte, für welche die Standortgebundenheit kein Erfordernis ist.

Die Beschwerde ist demzufolge hinsichtlich der Bewilligung der geplanten Bauvorhaben bzw. der bereits erstellten Parkplätze abzuweisen.

5.  

5.1 Die Baurekurskommission hiess den Rekurs nicht nur hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin beantragten Aufhebung der Bewilligungen für die Ausbauten und Parkplätze gut, sondern stellte in Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids fest, dass die Bewilligung nach Art. 24b RPG für den Betrieb des Restaurants D dahingefallen sei, und forderte in Disp.-Ziff. IV den Gemeinderat auf, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen. Sie stützte sich dabei auf Art. 40 Abs. 5 RPV, wonach die zuständige Behörde mit Verfügung feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Art. 24b RPG nicht mehr erfüllt sind.

5.2 Die Baudirektion erteilte die Ausnahmebewilligung für das Restaurant D am 28. April 1997 bzw. am 17. März 1998. Zu jenem Zeitpunkt stand Art. 24b RPG noch nicht im Kraft, kannte die bis am 31. August 2000 geltende Fassung des Raumplanungsgesetzes doch nur die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Die Baudirektion stützte ihre Bewilligungen denn auch auf aArt. 24 RPG. Folgt man einer formellen Betrachtungsweise, kann Art. 40 Abs. 5 RPV, welcher sich dem Wortlaut nach einzig auf Art. 24b RPG bezieht, nicht zur Anwendung kommen, wenn die Voraussetzungen von Bewilligungen nicht mehr erfüllt sind, die vor Inkrafttreten von Art. 24b RPG erteilt wurden. Folgt man hingegen einer materiellen Betrachtungsweise, so steht der Anwendung von Art. 40 Abs. 5 RPV nichts im Wege, wenn die nach altem Recht, gestützt auf aArt. 24 RPG, erteilte Bewilligung heute unter Art. 24b RPG fiele.

Aus den Verfügungen der Baudirektion vom 28. April 1997 und 17. März 1998 geht nicht deutlich hervor, weshalb der Aus- und Einbau des Restaurants D bewilligt wurde. Ohne nähere Begründung wurde das Vorhaben als standortgebunden beurteilt. Am 28. April 2004 führte die Baudirektion anlässlich einer Besprechung mit dem Beschwerdeführer und seiner Familie aus, dass es unklar sei, welche Gründe zur damaligen Bewilligung geführt hätten. Sie ging jedoch davon aus, dass es sich beim Restaurant D nicht um eine Besenbeiz im Sinn von Art. 24b RPG handle (10/9.15).

Es spricht viel dafür, dass die ursprünglichen Bewilligungen nicht aus den Gründen erteilt wurden, aus welchen heute eine Bewilligung für einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb erteilt würde. So war gemäss den Angaben des Beschwerdeführers der damalige Bauherr nicht als Landwirt tätig, was die Beurteilung der Gaststätte als landwirtschaftlichen Nebenbetrieb bereits ausschliessen würde. Noch im Jahr 2004 vertrat die Baudirektion den Standpunkt, dass es sich beim Restaurant D nicht um einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb handle. Erst in ihrer Verfügung vom 29. Juli 2008, als die vorliegend strittigen Bauvorhaben zu beurteilen waren, stützte sie die Ausnahmebewilligung auf Art. 24b RPG. Wurde das Restaurant D aber nicht deswegen bewilligt, weil es sich um einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb handelte, sondern lediglich weil sie zum Bewilligungszeitpunkt als standortgebunden erachtet wurde, fällt die Anwendung von Art. 40 Abs. 5 RPV ausser Betracht. Ein Dahinfallen der Bewilligung wäre daher lediglich denkbar, wenn die ursprünglichen Verfügungen als fehlerhaft beurteilt und sie deshalb formell widerrufen würden. Einem solchen Vorgehen stünde aber wohl das Vertrauensschutzprinzip entgegen.

Selbst wenn man – etwa weil sich die Angaben des Beschwerdeführers, wonach der damalige Bauherr nicht als Landwirt tätig war, als nicht zutreffend erweisen würden – davon ausginge, dass die Verfügungen der Baudirektion vom 28. April 1997 und 17. März 1998 heute als Ausnahmebewilligungen im Sinn von Art. 24b RPG zu beurteilen wären, hätte die Baurekurskommission nicht feststellen dürfen, dass die Bewilligung dahingefallen sei. Gegenstand der Verfügung der Baudirektion war nämlich einzig die Frage, ob für die Bauvorhaben bzw. die bereits erstellten Parkplätze des Beschwerdeführers eine Ausnahmebewilligung zu erteilen sei. Davon ging selbst die Beschwerdegegnerin aus, welche im Rekursverfahren lediglich den Antrag stellte, dass die Bewilligungen für den Ausbau und die Parkplätze aufzuheben seien. Indem die Baurekurskommission feststellte, dass die Bewilligung für den Betrieb des Restaurants D dahingefallen sei, erweiterte sie in unzulässiger Weise den Streitgegenstand (vgl. RB 1983 Nr. 5). Daran ändert auch nichts, dass sie den Gemeinderat, die Baudirektion und den Beschwerdeführer aufforderte, zum Dahinfallen der raumplanungsrechtlichen Bewilligung Stellung zu nehmen.

Die Baurekurskommission durfte das Dahinfallen der Bewilligung aber auch nicht im Sinn eines aufsichtsrechtlichen Einschreitens feststellen. Wie sie selbst zu Recht ausführt, ist die Baudirektion die zuständige Behörde gemäss Art. 40 Abs. 5 RPV (vgl. Ziff. 1.2.1 des Anhangs zur Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997). Aufsichtsbehörde über die Baudirektion ist aber nicht die Baurekurskommission, sondern der Regierungsrat.

Demzufolge ist Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids vom 4. Juni 2009 aufzuheben.     Disp.-Ziff. IV des Rekursentscheids, in welchem der Gemeinderat eingeladen wird, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen, ist hingegen stehen zu lassen, bezieht sie sich doch nicht nur auf den Betrieb des Restaurants D, sondern auch auf die bereits erstellten Parkplätze.

6.  

Zu prüfen ist schliesslich, ob die Baurekurskommission dem Beschwerdeführer zu Recht die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und ihn zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet hat. Die Verfahrenskosten werden gemäss § 13 Abs. 2 VRG der unterliegenden Partei auferlegt, wobei als unterliegend gilt, wer angesichts des Verfahrensausgangs mit seinen Anträgen nicht durchdringt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 14). Dem Beschwerdeführer wurde durch den Gemeinderat die Baubewilligung und durch die Baudirektion die Ausnahmebewilligung zur Verwirklichung seiner Bauvorhaben erteilt. Im Rekursverfahren beantragte die Pro Natura die Aufhebung der Bewilligungen. Der Beschwerdeführer wurde deshalb zu Recht – neben den erstinstanzlich verfügenden Behörden – als Rekursgegner ins Rekursverfahren einbezogen. Da die Baubewilligungen aufgehoben wurden, waren ihm als unterliegender Partei die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen.

Im Rekursverfahren kann sodann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden (§ 17 Abs. 2 VRG). Stehen sich im Verfahren zwei private Parteien mit gegensätzlichen Begehren gegenüber, wird die Entschädigung in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 17 Abs. 3). Im Rekursverfahren standen sich die Pro Natura und der Beschwerdeführer gegenüber. Damit lag ein Anwendungsfall von § 17 Abs. 3 VRG vor, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass einzig der unterliegende private Beschwerdeführer – nicht aber die Baudirektion – zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet wurde.

Daran ändert im Übrigen auch der vorliegende Beschwerdeentscheid nichts, da der Beschwerdeführer auch nach Aufhebung von Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids als im Rekursverfahren vollständig unterliegend zu gelten hat.

7.  

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids der Baurekurskommission IV vom 4. Juni 2009 ist aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids der Baurekurskommission IV vom 4. Juni 2009 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…