{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.11.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00382_19-11-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209209&W10_KEY=4467124&nTrefferzeile=78&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dedb4fd691d01296a43acee523a687b4"}, "Num": [" VB.2009.00382"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.19.1  VB.2009.00382"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.19.1  VB.2009.00382"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.19.1  VB.2009.00382"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnahmebewilligung nach Art. 24 b RPG | Ausnahmebewilligung f\u00fcr Bauvorhaben an einer in der Landwirtschaftszone gelegenen Gastst\u00e4tte; Feststellung des Wegfalls der Ausnahmebewilligung gem\u00e4ss Art. 24b RPG durch die Baurekurskommission. Ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinn von Art. 24b RPG liegt nicht vor, da der \u00fcberwiegende Teil der in der Gastst\u00e4tte anfallenden Arbeit nicht durch die Betreiberfamilie geleistet wird (E. 4.2). Das Restaurant ist nicht standortgebunden, weshalb eine Bewilligung nach Art. 24 RPG nicht erteilt werden kann (E. 4.3).  Es ist unklar, ob die urspr\u00fcngliche Bewilligung f\u00fcr den Betrieb des Restaurants erteilt wurde, weil es sich dabei um einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb handelte. Indem die Baurekurskommission in Anwendung von Art. 40 Abs. 5 RPV den Wegfall der Bewilligung feststellte, erweiterte sie in unzul\u00e4ssiger Weise den Streitgegenstand. Sie durfte auch nicht aufsichtsrechtlich handeln, da ihr die Baudirektion aufsichtsrechtlich nicht unterstellt ist (E. 5.2). Es ist nicht rechtsverletzend, dass dem Beschwerdef\u00fchrer die H\u00e4lfte der Kosten des Rekursverfahrens auferlegt wurden. Als unterliegende Partei wurde er zudem zu Recht zur Bezahlung einer Parteientsch\u00e4digung verpflichtet (E. 6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:09:55", "Checksum": "7cf5f37294e6c6fb0de1c1a746aef394"}