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Geschäftsnummer: VB.2009.00387  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.09.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Alimentenbevorschussung


Alimentenbevorschussung: Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in den vorinstanzlichen Verfahren. Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VRG (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin ist mittellos (E. 3.2) und ihre Rechtsbegehren waren nicht offensichtlich aussichtslos (E. 3.3). Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist in sozialhilferechtlichen Verfahren nur mit Zurückhaltung anzunehmen, da es in solchen Verfahren regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse geht, welche den Betroffenen in der Regel ohne anwaltliche Vertretung möglich und zumutbar ist. Dieser Grundsatz entbindet aber nicht davon, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Aufgrund des komplexen Sachverhalts und der schlechten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin ist von der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung auszugehen (E. 3.4). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren (E. 4). Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUSSICHTSLOSIGKEIT
MITTELLOSIGKEIT
NOTWENDIGKEIT
ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERTRETUNG
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00387

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 23. September 2009

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Alimentenbevorschussung/unentgeltliche Rechtspflege,

hat sich ergeben:

I.  

A bezog ab Oktober 2003 von der Alimentenstelle der Stadt Zürich Alimentenbevorschussung (ALBV) für die Tochter C in der Höhe von monatlich Fr. 615.-. Die Alimentenstelle stellte anlässlich einer Revision im Jahr 2007 fest, dass sich A im Land D rechtskräftig hatte scheiden lassen. In der Folge stellte die Alimentenstelle die ALBV per 30. Juli 2007 ein. Am 24. April 2008 verfügten die Sozialen Dienste die definitive Einstellung der ALBV per 30. Juli 2007. A wurde verpflichtet, den ihr für den Monat August 2007 unrechtmässig ausgerichteten ALBV-Betrag von Fr. 615.- zurückzuerstatten. Es wurde vorgemerkt, dass der Unterhaltsverpflichtete die Unterhaltsbeiträge für die Monate August 2007 bis April 2008 im Gesamtbetrag von Fr. 5'535.-  (9 x Fr. 615.-) der Alimentenstelle Zürich anstelle von A überwiesen habe. Die Beiträge würden A zurückerstattet unter Vorbehalt der Tilgung der Rückstände des Unterstützungsverpflichteten für die Monate Juni und Juli 2007 sowie der Verrechnung des unrechtmässig ausgerichteten Betrags für den Monat August 2007. A seien daher Fr. 3'690.- (6 x Fr. 615.-) zurückzuerstatten.

II.  

Dagegen erhob A am 27. Mai 2008 Einsprache an den Stadtrat von Zürich. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung der Alimentenstelle, soweit sie die Rückerstattung und Verrechnung der im Juni und Juli 2007 bevorschussten Alimente von insgesamt Fr. 1'230.- anordne. Die Alimentenstelle sei zu verpflichten, ihr Fr. 4'920.- zuzüglich 5 % Verzugszins abzüglich der bereits bezahlten Fr. 3'690.- zu zahlen. Daneben sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Stadtrat wies am 10. September 2008 die Einsprache und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab; auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung trat er aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens nicht ein.

III.  

Dagegen erhob A am 7. Oktober 2008 Rekurs an den Bezirksrat Zürich. Sie beantragte, dass der Einspracheentscheid des Stadtrats aufzuheben sei. Die Alimentenstelle sei zu verpflichten, ihr Fr. 4'920.- zuzüglich 5 % Verzugszins abzüglich der bereits bezahlten Fr. 3'690.- zu zahlen. Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von RA B für das Einsprache- und das Rekursverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Bezirksrat wies am 18. Juni 2009 den Rekurs und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.

IV.  

Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 7. Juli 2009 beantragt A, dass der Rekursentscheid des Bezirksrats aufzuheben sei, soweit darin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einsprache- und Rekursverfahren abgewiesen worden sei. Ihr sei für alle Instanzen in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat beantragte am 31. Juli 2009 Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte die Beschwerdegegnerin am 2. September 2009.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einsprache- und im Rekursverfahren zu Unrecht verweigert worden ist. Da das Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde in der Hauptsache zuständig wäre, ist es dies auch für die Beurteilung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 19). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Da der Streitwert im vorliegenden Verfahren weniger als Fr. 20'000.- beträgt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren einerseits mit der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Einsprache. Andererseits wies sie darauf hin, dass die sich stellenden Rechtsfragen einfach gewesen seien, weshalb der Beizug eines Rechtsvertreters in objektiver Hinsicht nicht notwendig gewesen sei. Daran ändere auch nichts, dass zur Darlegung des in tatsächlicher Hinsicht komplexen, der Beschwerdeführerin allerdings bekannten Sachverhalts und der geltend gemachten Vorbringen in der Einspracheschrift die Erwägungen des Einspracheentscheids etwas umfangreich ausgefallen seien.

2.2 Der Bezirksrat verweigerte die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekurs- und im Einspracheverfahren, weil keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gegeben seien, denen die Beschwerdeführerin auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Sie hätte lediglich die Umstände schildern müssen; die Überprüfung allfälliger Ansprüche habe von Amtes wegen zu erfolgen. Es sei zudem nicht besonders stark in ihre Rechtsstellung eingegriffen worden.

2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es treffe nicht zu, dass die Rechtsmittelverfahren keine rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten aufgewiesen hätten. Die Behauptung, dass sie in der Lage gewesen wäre, ihren Standpunkt selber darzulegen, treffe nicht zu. Sie sei Staatsangehörige von D mit vier Jahren Schulbildung und schlechten Deutschkenntnissen. So sei sie nicht einmal in der Lage gewesen, die Verfügung und die Entscheide zu verstehen.

3.  

3.1 Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben gemäss § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VRG Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren.

3.2 Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrens- und Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügte, um sich in den vorinstanzlichen Verfahren vertreten zu lassen.

3.3 Als offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).

Die Alimentenstelle stellte anlässlich einer Revision im Jahr 2007 fest, dass sich die Beschwerdeführerin schon im Oktober 2004 in D hatte scheiden lassen. Deshalb stellte sie die Auszahlung der ALBV provisorisch per Ende Juli 2007 ein. Der Unterhaltsverpflichtete zahlte die Unterhaltsbeiträge für August 2007 bis April 2008 im Betrag von Fr. 5'535.- (9 x Fr. 615.-) dennoch der Alimentenstelle statt der Beschwerdeführerin. Dies führte grundsätzlich zu einer Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber der Alimentenstelle. Unbestritten ist, dass der ihr zu Unrecht ausbezahlte Betrag für den Monat August 2007 von der Forderung abzuziehen war.

Streitgegenstand der vorinstanzlichen Verfahren war hingegen die Frage, ob die ihr für Juni und Juli 2007 ausbezahlten Beträge auch von ihrer Forderung abgezogen werden durften. Die Vorinstanzen stellten sich auf den Standpunkt, dass der Unterhaltsverpflichtete der Alimentenstelle die Beträge für die Monate Juni und Juli 2007 schuldig geblieben sei. Da die Alimentenstelle die Alimente für diese Monate bevorschusst habe, sei die Unterhaltsforderung von Gesetzes wegen auf sie übergegangen (Art. 289 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs, ZGB). Gemäss Art. 120 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) habe sie ihre Forderung mit der Einzahlung von insgesamt Fr. 5'535.- durch den Unterhaltsverpflichteten verrechnen dürfen, weshalb sich die Rückerstattungsverpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin entsprechend verringert habe. Die Beschwerdeführerin stellte sich im Einspracheverfahren hingegen auf den Standpunkt, dass die Verrechnung einer Rückerstattungsforderung mit laufenden Unterhaltsbeiträgen nicht zulässig sei. Gemäss § 39 Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (JugendhilfeV) seien die eingehenden Zahlungen des Unterhaltspflichtigen in erster Linie für die Bevorschussung des laufenden Monats zu verwenden. Da die Bevorschussung seit August 2007 eingestellt gewesen sei, sei nicht in Betracht gekommen, die Zahlungen für den September 2007 bis April 2008 als Bevorschussung für den jeweils laufenden Monat zu verwenden. Die eingehenden Zahlungen seien daher gemäss § 39 Abs. 1 lit. b (JugendhilfeV) für den nicht bevorschussten Anteil des laufenden Monats zu verwenden gewesen. Eine Verrechnung sei demzufolge nicht infrage gekommen, was auch dem Verrechnungsverbot von Art. 125 Ziff. 2 OR entspreche.

Im Rekursverfahren war einerseits strittig, auf welchen Monat sich die Zahlung des Unterhaltsverpflichteten vom 27. Juli 2007 bezog. Anderseits machte die Beschwerdeführerin geltend, dass der Unterhaltsverpflichtete ohne Weiteres die Beiträge der Alimentenstelle bezahlen durfte, welche zur Weiterleitung an die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen sei. Da der Unterhaltsverpflichtete der Beschwerdeführerin während des laufenden Rekursverfahrens die Beträge für die Monate Juni und Juli 2007 überwies, wurde der Rekurs in der Hauptsache gegenstandslos.

Vorliegend muss nicht entschieden werden, ob sich die Rechtsauffassung der Vorinstanzen oder diejenige der Beschwerdeführerin als zutreffend erweist. Festzustellen ist aber, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einsprache- und im Rekursverfahren durchaus ihre Berechtigung hatten und jedenfalls nicht haltlos waren, weshalb weder die Einsprache noch der Rekurs als offensichtlich aussichtslos zu gelten hat.

3.4 Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung verweist das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 14. Dezember 2006 (2P_234/2006 E. 5.1, www.bger.ch), aus welchem es den Grundsatz ableitet, dass die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung in sozialhilferechtlichen Verfahren nur mit Zurückhaltung anzunehmen sei. In solchen Verfahren gehe es nämlich regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse, welche den Betroffenen in der Regel ohne anwaltliche Vertretung möglich und zumutbar sei (vgl. etwa VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423 E. 5.4, www.vgrzh.ch). Dieser Grundsatz entbindet aber nicht davon, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGr, 22. November 2008, 8C_139/2008 E. 10.1, www.bger.ch).

Trotz der angespannten finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ist die Verrechnung der Fr. 1'230.- mit der Forderung gegenüber der Alimentenstelle nicht als besonders schwerer Eingriff zu bezeichnen. Hingegen erweist sich der Sachverhalt als komplex, wovon auch der Stadtrat ausgeht. Die Schwierigkeiten des Sachverhalts zeigen sich auch im Umstand, dass die Alimentenstelle sich im Einspracheverfahren veranlasst sah, eine 23 Seiten umfassende Stellungnahme zu verfassen. Die sich stellenden Rechtsfragen können zwar nicht als besonders komplex bezeichnet werden, erweisen sich aber doch schwieriger als das durchschnittlich in einem derartigen Verfahren zu Behandelnde. Berücksichtigt man die unbestritten schlechten Deutschkenntnisse und die geringe Schulbildung der Beschwerdeführerin, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich in den vorinstanzlichen Verfahren ohne anwaltliche Vertretung hätte zurechtfinden können, weshalb ihr sowohl im Einspracheverfahren als auch im Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung hätte gewährt werden müssen.

3.5 Für das Einspracheverfahren machte der Rechtsvertreter einen Zeitaufwand von 2.80 Stunden geltend. Dieser Aufwand erweist sich als gerechtfertigt und ist mit Fr. 200.- pro Stunde zu entschädigen (Richtlinien des Obergerichts vom 13. März 2002, vom Verwaltungsgericht analog angewendet). Daneben sind ihm die geltend gemachten Barauslagen in der Höhe von Fr. 26.50 zu ersetzen. Dies führt zu einem Gesamtbetrag von Fr. 586.50 (zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 631.05), welchen die Beschwerdegegnerin zu ersetzen hat.

Für das Rekursverfahren machte der Rechtsvertreter einen gerechtfertigten Zeitaufwand von 5.60 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 2.- geltend. Der Bezirksrat hat demnach den Rechtsvertreter mit insgesamt Fr. 1'207.25 zu entschädigen (Fr. 1'122.- zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer).

3.6 Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Disp.-Ziff. III des Rekursentscheides des Bezirksrats Zürich vom 18. Juni 2009 und Disp.-Ziff. 2 Satz 2 des Einspracheentscheids des Stadtrats von Zürich vom 10. September 2008 sind aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist für das Rekurs- und das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Bezirksrat ist zu verpflichten, diesen für das Rekursverfahren mit Fr. 1'207.25 (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, ihn für das Einspracheverfahren mit Fr. 631.05 (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entschädigen.

4.  

Die Beschwerdeführerin ersucht auch im vorliegenden Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.

Hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist die Voraussetzung der Mittellosigkeit ohne Weiteres gegeben (vgl. E. 3.2). Da die Beschwerde gutzuheissen ist, kann sie auch nicht als offensichtlich aussichtslos gelten. Schliesslich ist aufgrund des komplexen Sachverhalts des vorliegenden Falls auch die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung anzunehmen, obwohl im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nur noch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in den vorinstanzlichen Verfahren strittig war. Demnach ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren gutzuheissen und ihr in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.  

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie ist darüber hinaus zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwalt  ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. III des Rekursentscheides des Bezirksrats Zürich vom 18. Juni 2009 und Disp.-Ziff. 2 Satz 2 des Einspracheentscheids des Stadtrats von Zürich vom 10. September 2008 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird für das Rekurs- und das Einspracheverfahren in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.    Der Bezirksrat wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren mit Fr. 1'207.25 (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entschädigen.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Einspracheverfahren mit Fr. 631.05 (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entschädigen.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    660.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

6.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. Diese wird der Entschädigung angerechnet, welche dem Vertreter der Beschwerdeführerin für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren von der Gerichtskasse auszurichten ist.

7.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an…