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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2009.00387
Entscheid
des Einzelrichters
vom 23. September 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Alimentenbevorschussung/unentgeltliche
Rechtspflege,
hat sich ergeben:
I.
A bezog ab Oktober 2003 von der Alimentenstelle der Stadt
Zürich Alimentenbevorschussung (ALBV) für die Tochter C in der Höhe von
monatlich Fr. 615.-. Die Alimentenstelle stellte anlässlich einer Revision
im Jahr 2007 fest, dass sich A im Land D rechtskräftig hatte scheiden lassen.
In der Folge stellte die Alimentenstelle die ALBV per 30. Juli 2007 ein.
Am 24. April 2008 verfügten die Sozialen Dienste die definitive
Einstellung der ALBV per 30. Juli 2007. A wurde verpflichtet, den ihr für
den Monat August 2007 unrechtmässig ausgerichteten ALBV-Betrag von Fr. 615.-
zurückzuerstatten. Es wurde vorgemerkt, dass der Unterhaltsverpflichtete die
Unterhaltsbeiträge für die Monate August 2007 bis April 2008 im Gesamtbetrag
von Fr. 5'535.- (9 x Fr. 615.-) der Alimentenstelle Zürich anstelle
von A überwiesen habe. Die Beiträge würden A zurückerstattet unter Vorbehalt
der Tilgung der Rückstände des Unterstützungsverpflichteten für die Monate Juni
und Juli 2007 sowie der Verrechnung des unrechtmässig ausgerichteten Betrags
für den Monat August 2007. A seien daher Fr. 3'690.- (6 x Fr. 615.-)
zurückzuerstatten.
II.
Dagegen erhob A am 27. Mai 2008 Einsprache an den
Stadtrat von Zürich. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung der
Alimentenstelle, soweit sie die Rückerstattung und Verrechnung der im Juni und
Juli 2007 bevorschussten Alimente von insgesamt Fr. 1'230.- anordne. Die
Alimentenstelle sei zu verpflichten, ihr Fr. 4'920.- zuzüglich 5 %
Verzugszins abzüglich der bereits bezahlten Fr. 3'690.- zu zahlen. Daneben
sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von RA
B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Stadtrat wies am 10. September
2008 die Einsprache und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab;
auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung trat er aufgrund der
Kostenlosigkeit des Verfahrens nicht ein.
III.
Dagegen erhob A am 7. Oktober 2008 Rekurs an den
Bezirksrat Zürich. Sie beantragte, dass der Einspracheentscheid des Stadtrats
aufzuheben sei. Die Alimentenstelle sei zu verpflichten, ihr Fr. 4'920.-
zuzüglich 5 % Verzugszins abzüglich der bereits bezahlten Fr. 3'690.- zu
zahlen. Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person
von RA B für das Einsprache- und das Rekursverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu bestellen. Der Bezirksrat wies am 18. Juni 2009 den Rekurs und das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.
IV.
Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 7. Juli
2009 beantragt A, dass der Rekursentscheid des Bezirksrats aufzuheben sei,
soweit darin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einsprache-
und Rekursverfahren abgewiesen worden sei. Ihr sei für alle Instanzen in der
Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und im vorliegenden
Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Der Bezirksrat beantragte am 31. Juli 2009 Abweisung
der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte die Beschwerdegegnerin am 2. September
2009.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob der Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einsprache- und im Rekursverfahren
zu Unrecht verweigert worden ist. Da das Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde in der Hauptsache
zuständig wäre, ist es dies auch für die Beurteilung der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16
N. 19). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.2 Da der
Streitwert im vorliegenden Verfahren weniger als Fr. 20'000.- beträgt, ist
der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Die
Beschwerdegegnerin begründete die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
im Einspracheverfahren einerseits mit der offensichtlichen Aussichtslosigkeit
der Einsprache. Andererseits wies sie darauf hin, dass die sich stellenden
Rechtsfragen einfach gewesen seien, weshalb der Beizug eines Rechtsvertreters
in objektiver Hinsicht nicht notwendig gewesen sei. Daran ändere auch nichts,
dass zur Darlegung des in tatsächlicher Hinsicht komplexen, der
Beschwerdeführerin allerdings bekannten Sachverhalts und der geltend gemachten
Vorbringen in der Einspracheschrift die Erwägungen des Einspracheentscheids
etwas umfangreich ausgefallen seien.
2.2 Der
Bezirksrat verweigerte die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekurs- und
im Einspracheverfahren, weil keine tatsächlichen oder rechtlichen
Schwierigkeiten gegeben seien, denen die Beschwerdeführerin auf sich alleine gestellt
nicht gewachsen wäre. Sie hätte lediglich die Umstände schildern müssen; die
Überprüfung allfälliger Ansprüche habe von Amtes wegen zu erfolgen. Es sei
zudem nicht besonders stark in ihre Rechtsstellung eingegriffen worden.
2.3 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es treffe nicht zu, dass die
Rechtsmittelverfahren keine rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten
aufgewiesen hätten. Die Behauptung, dass sie in der Lage gewesen wäre, ihren
Standpunkt selber darzulegen, treffe nicht zu. Sie sei Staatsangehörige von D
mit vier Jahren Schulbildung und schlechten Deutschkenntnissen. So sei sie
nicht einmal in der Lage gewesen, die Verfügung und die Entscheide zu verstehen.
3.
3.1 Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, haben gemäss § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VRG
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren.
3.2 Mittellos
im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrens- und Vertretungskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist
aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der
Vermögensverhältnisse und der Kreditwürdigkeit zu beurteilen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Aufgrund der Akten kann davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen
Mittel verfügte, um sich in den vorinstanzlichen Verfahren vertreten zu lassen.
3.3 Als
offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 32).
Die Alimentenstelle stellte anlässlich einer Revision im
Jahr 2007 fest, dass sich die Beschwerdeführerin schon im Oktober 2004 in D hatte
scheiden lassen. Deshalb stellte sie die Auszahlung der ALBV provisorisch per
Ende Juli 2007 ein. Der Unterhaltsverpflichtete zahlte die Unterhaltsbeiträge
für August 2007 bis April 2008 im Betrag von Fr. 5'535.- (9 x Fr. 615.-)
dennoch der Alimentenstelle statt der Beschwerdeführerin. Dies führte grundsätzlich
zu einer Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber der Alimentenstelle. Unbestritten
ist, dass der ihr zu Unrecht ausbezahlte Betrag für den Monat August 2007 von
der Forderung abzuziehen war.
Streitgegenstand der vorinstanzlichen Verfahren war
hingegen die Frage, ob die ihr für Juni und Juli 2007 ausbezahlten Beträge auch
von ihrer Forderung abgezogen werden durften. Die Vorinstanzen stellten sich
auf den Standpunkt, dass der Unterhaltsverpflichtete der Alimentenstelle die
Beträge für die Monate Juni und Juli 2007 schuldig geblieben sei. Da die Alimentenstelle
die Alimente für diese Monate bevorschusst habe, sei die Unterhaltsforderung
von Gesetzes wegen auf sie übergegangen (Art. 289 Abs. 2 des
Zivilgesetzbuchs, ZGB). Gemäss Art. 120 Abs. 1 des Obligationenrechts
(OR) habe sie ihre Forderung mit der Einzahlung von insgesamt Fr. 5'535.-
durch den Unterhaltsverpflichteten verrechnen dürfen, weshalb sich die
Rückerstattungsverpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin entsprechend
verringert habe. Die Beschwerdeführerin stellte sich im Einspracheverfahren hingegen
auf den Standpunkt, dass die Verrechnung einer Rückerstattungsforderung mit
laufenden Unterhaltsbeiträgen nicht zulässig sei. Gemäss § 39 Abs. 1 lit. a
der Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (JugendhilfeV)
seien die eingehenden Zahlungen des Unterhaltspflichtigen in erster Linie für
die Bevorschussung des laufenden Monats zu verwenden. Da die Bevorschussung
seit August 2007 eingestellt gewesen sei, sei nicht in Betracht gekommen, die Zahlungen
für den September 2007 bis April 2008 als Bevorschussung für den jeweils
laufenden Monat zu verwenden. Die eingehenden Zahlungen seien daher gemäss § 39
Abs. 1 lit. b (JugendhilfeV) für den nicht bevorschussten Anteil des
laufenden Monats zu verwenden gewesen. Eine Verrechnung sei demzufolge nicht
infrage gekommen, was auch dem Verrechnungsverbot von Art. 125 Ziff. 2
OR entspreche.
Im Rekursverfahren war einerseits strittig, auf welchen
Monat sich die Zahlung des Unterhaltsverpflichteten vom 27. Juli 2007
bezog. Anderseits machte die Beschwerdeführerin geltend, dass der
Unterhaltsverpflichtete ohne Weiteres die Beiträge der Alimentenstelle bezahlen
durfte, welche zur Weiterleitung an die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen
sei. Da der Unterhaltsverpflichtete der Beschwerdeführerin während des
laufenden Rekursverfahrens die Beträge für die Monate Juni und Juli 2007
überwies, wurde der Rekurs in der Hauptsache gegenstandslos.
Vorliegend muss nicht entschieden werden, ob sich die
Rechtsauffassung der Vorinstanzen oder diejenige der Beschwerdeführerin als
zutreffend erweist. Festzustellen ist aber, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin im Einsprache- und im Rekursverfahren durchaus ihre
Berechtigung hatten und jedenfalls nicht haltlos waren, weshalb weder die
Einsprache noch der Rekurs als offensichtlich aussichtslos zu gelten hat.
3.4 Bei der
Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung verweist das Verwaltungsgericht
in konstanter Praxis auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 14. Dezember
2006 (2P_234/2006 E. 5.1, www.bger.ch), aus welchem es den Grundsatz
ableitet, dass die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung in
sozialhilferechtlichen Verfahren nur mit Zurückhaltung anzunehmen sei. In
solchen Verfahren gehe es nämlich regelmässig vorab um die Darlegung der
persönlichen Verhältnisse, welche den Betroffenen in der Regel ohne anwaltliche
Vertretung möglich und zumutbar sei (vgl. etwa VGr, 15. November 2007,
VB.2007.00423 E. 5.4, www.vgrzh.ch). Dieser Grundsatz entbindet aber nicht
davon, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die
Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu
berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der
Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen
liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren
zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des
Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls
bloss, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder
rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich
alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGr, 22. November 2008, 8C_139/2008
E. 10.1, www.bger.ch).
Trotz der angespannten finanziellen Situation der
Beschwerdeführerin ist die Verrechnung der Fr. 1'230.- mit der Forderung
gegenüber der Alimentenstelle nicht als besonders schwerer Eingriff zu
bezeichnen. Hingegen erweist sich der Sachverhalt als komplex, wovon auch der
Stadtrat ausgeht. Die Schwierigkeiten des Sachverhalts zeigen sich auch im
Umstand, dass die Alimentenstelle sich im Einspracheverfahren veranlasst sah,
eine 23 Seiten umfassende Stellungnahme zu verfassen. Die sich stellenden Rechtsfragen
können zwar nicht als besonders komplex bezeichnet werden, erweisen sich aber
doch schwieriger als das durchschnittlich in einem derartigen Verfahren zu Behandelnde.
Berücksichtigt man die unbestritten schlechten Deutschkenntnisse und die
geringe Schulbildung der Beschwerdeführerin, kann nicht davon ausgegangen
werden, dass sie sich in den vorinstanzlichen Verfahren ohne anwaltliche
Vertretung hätte zurechtfinden können, weshalb ihr sowohl im Einspracheverfahren
als auch im Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung hätte
gewährt werden müssen.
3.5 Für das Einspracheverfahren
machte der Rechtsvertreter einen Zeitaufwand von 2.80 Stunden geltend. Dieser
Aufwand erweist sich als gerechtfertigt und ist mit Fr. 200.- pro Stunde
zu entschädigen (Richtlinien des Obergerichts vom 13. März 2002, vom Verwaltungsgericht
analog angewendet). Daneben sind ihm die geltend gemachten Barauslagen in der
Höhe von Fr. 26.50 zu ersetzen. Dies führt zu einem Gesamtbetrag von
Fr. 586.50 (zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 631.05),
welchen die Beschwerdegegnerin zu ersetzen hat.
Für das Rekursverfahren machte der Rechtsvertreter
einen gerechtfertigten Zeitaufwand von 5.60 Stunden und Barauslagen in der Höhe
von Fr. 2.- geltend. Der Bezirksrat hat demnach den Rechtsvertreter mit
insgesamt Fr. 1'207.25 zu entschädigen (Fr. 1'122.- zuzüglich 7.6 %
Mehrwertsteuer).
3.6 Dies führt
zur Gutheissung der Beschwerde. Disp.-Ziff. III des Rekursentscheides des
Bezirksrats Zürich vom 18. Juni 2009 und Disp.-Ziff. 2 Satz 2
des Einspracheentscheids des Stadtrats von Zürich vom 10. September 2008
sind aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist für das Rekurs- und das
Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der
Bezirksrat ist zu verpflichten, diesen für das Rekursverfahren mit Fr. 1'207.25
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin ist zu
verpflichten, ihn für das Einspracheverfahren mit Fr. 631.05 (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu entschädigen.
4.
Die Beschwerdeführerin ersucht auch im vorliegenden
Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens
erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.
Hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ist die Voraussetzung der Mittellosigkeit ohne Weiteres
gegeben (vgl. E. 3.2). Da die Beschwerde gutzuheissen ist, kann sie auch
nicht als offensichtlich aussichtslos gelten. Schliesslich ist aufgrund des
komplexen Sachverhalts des vorliegenden Falls auch die Notwendigkeit der anwaltlichen
Vertretung anzunehmen, obwohl im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nur noch
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in den vorinstanzlichen
Verfahren strittig war. Demnach ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren gutzuheissen und ihr
in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Sie ist darüber hinaus zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Der
Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwalt ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht
innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser
Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung
nach Ermessen festgesetzt würde;
und entscheidet:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. III des Rekursentscheides des
Bezirksrats Zürich vom 18. Juni 2009 und Disp.-Ziff. 2 Satz 2
des Einspracheentscheids des Stadtrats von Zürich vom 10. September 2008
werden aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird für das Rekurs- und das
Einspracheverfahren in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
2. Der
Bezirksrat wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren mit
Fr. 1'207.25 (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entschädigen.
3. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Einspracheverfahren
mit Fr. 631.05 (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entschädigen.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 660.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
6. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Entscheids für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)
zu bezahlen. Diese wird der Entschädigung angerechnet, welche dem Vertreter der
Beschwerdeführerin für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Beschwerdeverfahren von der Gerichtskasse auszurichten ist.
7. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung
an…