{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00390_2009-10-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209067&W10_KEY=13823275&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9b2f990e4c9c2aa80a7bd40f9be684a3"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00390"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.10.2009  VB.2009.00390"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.10.2009  VB.2009.00390"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.10.2009  VB.2009.00390"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Neubau von zwei Mehrfamilienh\u00e4usern: R\u00fcgeprinzip und Streitgegenstand; Einordnung; \u00dcberstellung der Baulinien; Verkehrssicherheit. Der Nachbar, der als Rekurrent vor der Baurekurskommission aufgrund einzelner R\u00fcgen - erfolglos - die Aufhebung der Baubewilligung verlangt hat, kann sich vor Verwaltungsgericht nicht auf neue Bauhinderungsgr\u00fcnde berufen (E. 3.1). Die Durchf\u00fchrung eines Studienauftrags mit Beizug externer Juroren vermag zwar keine rechtsgen\u00fcgende Einordnung zu \"garantieren\", erh\u00f6ht aber generell die Qualit\u00e4t der Bauprojekte und erlaubt der Bewilligungsbeh\u00f6rde, ihren Entscheid auf eine breite fachlich abgest\u00fctzte Entscheidungsgrundlage zu stellen (E. 4.4.2). Das streitige Bauprojekt setzt bewusst einen Kontrast zur bestehenden baulichen Umgebung, erreicht aber - wie die Bausektion zu Recht ausgef\u00fchrt hat - aufgrund seiner K\u00f6rnigkeit, seiner Stellung mit dem sorgf\u00e4ltigen Einf\u00fcgen in die Topographie und mit ihrem architektonischen Ausdruck auch in Bezug auf die hochwertige bauliche und landschaftliche Umgebung eine gute Gesamtwirkung im Sinn von \u00a7 238 Abs. 2 PBG (E. 4.4.4). Die Beh\u00f6rde hat im Einzelfall zwischen den mit der Baulinienfestsetzung verfolgten \u00f6ffentlichen Interessen einerseits und den privaten Interessen der Grundeigent\u00fcmer an einer zweckm\u00e4ssigen Grundst\u00fccknutzung anderseits sowie den Interessen allf\u00e4lliger Drittbetroffenen abzuw\u00e4gen. Nicht bewilligungsf\u00e4hig sind dabei von vornherein solche Bauten und Anlagen, welche bei der Verwirklichung des durch die Baulinie gesicherten Zwecks nicht ohne weiteres beseitigt werden k\u00f6nnten, sei es aus technischen oder rechtlichen Gr\u00fcnden oder weil die Beseitigung angesichts der investierten Mittel unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig w\u00e4re (E. 5.2). Bei der Beurteilung der hinreichenden strassenm\u00e4ssigen Erschliessung steht der Gemeinde ein von der Rekursinstanz zu beachtender Ermessensspielraum zu. Dies gilt auch bei der Pr\u00fcfung der Frage der Verkehrssicherheit. Wenn die Vorinstanzen aufgrund der \u00f6rtlichen Gegebenheitenim Sinn von \u00a7 6 Abs. 2 VSV Abweichungen von den im Anhang zur VSV festgehaltenen technischen Anforderungen gew\u00e4hrten, ist dies nicht rechtsverletzend (E. 6.3 f.).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:56:52", "Checksum": "5fafa4c4012afab68dd38965fef32fbe"}