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Geschäftsnummer: VB.2009.00391  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.10.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.01.2010 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Zulassung eines Motorfahrzeugs


Zulassung eines Motorfahrzeugs zum Verkehr Rechtsgrundlagen für die Zulassung von Motorfahrzeugen zum Verkehr (E. 2). Wenn eine Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie Nr. 92/61 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (EG-Übereinstimmungsbescheinigung) vorliegt, bedarf es bei serienmässig hergestellten, typengenehmigten Fahrzeugen einzig einer Einzelprüfung, die sich auf eine Funktionskontrolle der wichtigsten Vorrichtungen beschränkt (E. 2.3). Die Vorlage einer formgültigen EG-Übereinstimmungsbescheinigung, welche die vorgeschriebene Unterschrift und den Stempel des Herstellers enthält, gelingt dem Beschwerdeführer nicht (E. 4.1 und E. 4.3). Es besteht kein Anspruch auf gesetzwidrige Behandlung durch die Behörden. Ausserdem vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass geradezu eine gesetzwidrige Praxis des Beschwerdegegners betreffend Zulassung von Fahrzeugen mit formungültigen Dokumenten besteht. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ist folglich nicht ersichtlich (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
EG-RECHT
EG-RICHTLINIEN
FAHRZEUGAUSWEIS
FORMUNGÜLTIGKEIT
GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT
HERSTELLERERKLÄRUNG
MOTORFAHRZEUG
RECHTSGLEICHHEITSGEBOT
TYPENGENEHMIGUNG
ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG
ZULASSUNG
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. I SVG
Art. 11 Abs. I SVG
Art. 12 Abs. I SVG
Art. 12 Abs. IV SVG
Art. 30 Abs. I lit. b VTS
Art. 31 VTS
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00391

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 22. Oktober 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretärin Anja Tschirky.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend Zulassung eines Motorfahrzeugs,

hat sich ergeben:

I.  

A importierte am 8. Juni 2007 ein Motorrad (Roller) des Typs K (nachfolgend: Motorrad) mit Herkunft aus D, aus G in die Schweiz. Anlässlich der Fahrzeugprüfung vom 18. Juli bzw. 2. August 2007 bemängelte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Strassenverkehrsamt), Standort M, das Fehlen einer (rechtsgültigen) EG-Übereinstimmungsbescheinigung sowie einer (rechtsgültigen) Herstellererklärung. Das Strassenverkehrsamt forderte A am 21. August 2007 auf, die Zustellung dieser Unterlagen in rechtsgültiger Form zu erbringen oder eine nach Gesetz vorgesehene umfassende technische Einzelprüfung vornehmen zu lassen. A machte von keiner der genannten Möglichkeiten Gebrauch, sondern forderte weiterhin, sein Motorrad sei sofort zuzulassen, und es seien ihm rückwirkend Fahrzeugausweis und Kontrollschilder zu erteilen. Mit Verfügung vom 4. September 2007 verweigerte das Strassenverkehrsamt schliesslich die Zulassung des Motorrads.

II. A erhob am 27. September 2007 Rekurs an den Regierungsrat. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das genannte Motorrad sei rückwirkend auf den 2. August 2007 zum Verkehr zuzulassen. Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2007, der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Am 19. November 2007 sowie am 13. August 2008 eröffnete die Staatskanzlei A die Möglichkeit, den Rekurs ohne Kostenfolge zurückzuziehen. Dieser hielt am Rekurs fest. Am 27. Mai 2009 wies der Regierungsrat den Rekurs ab.

III. Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 27. Mai 2009 erhob A am 11. Juli 2009 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm rückwirkend auf das Datum des eingereichten Versicherungsnachweises vom 11. Juli 2009 die offizielle Verkehrszulassung für sein Motorrad zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 20. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde. Am 27. Juli 2009 stellte die Rekursinstanz den nämlichen Antrag.

Der Beschwerdeführer reichte am 1. September 2009 unaufgefordert eine Stellungnahme ein, in welcher er an seinen Anträgen festhielt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung stets ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Weil dies hier der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG). Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.  

2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) dürfen Motorfahrzeuge nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden. Der Fahrzeugausweis kann einzig erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht (Art. 11 Abs. 1 SVG).

2.2 Serienmässig hergestellte Motorfahrzeuge unterliegen grundsätzlich der Typengenehmigung (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 SVG). Jedoch kann der Bundesrat auf eine schweizerische Typengenehmigung von Motorfahrzeugen verzichten, wenn eine ausländische Typengenehmigung vorliegt, die aufgrund von Ausrüstungs- und Prüfungsvorschriften erteilt wurde, welche den in der Schweiz geltenden gleichwertig sind, und wenn die vom Bund und den Kantonen benötigten Daten zur Verfügung stehen (Art. 12 Abs. 4 SVG). Soweit der Bundesrat keinen Verzicht auf die Einzelprüfung von typengenehmigten Fahrzeugen vorsieht, ist das Fahrzeug nach der Erteilung des Ausweises amtlich zu prüfen (Art. 13 SVG).

2.3 Das Verfahren für die Typengenehmigung wird durch die Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) geregelt. Dabei sieht Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 TGV vor, dass zum Eigengebrauch importierte Fahrzeuge und Fahrgestelle von der Typengenehmigung befreit sind und bei der kantonalen Zulassungsstelle direkt zur Einzelprüfung angemeldet werden können. Diese Einzelprüfung beschränkt sich gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) auf eine Funktionskontrolle der wichtigsten Vorrichtungen, wenn eine Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie Nr. 92/61 des Rats der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (nachfolgend: Richtlinie Nr. 92/61) vorliegt. Mit dieser Bescheinigung bestätigt der Hersteller, dass ein einzelnes Fahrzeug mit einer nach EG-Recht erteilten Fahrzeug-Typengenehmigung (EG-Gesamtgenehmigung) in jeder Hinsicht übereinstimmt (Art. 2 lit. c und e TGV). Fehlt indessen eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung und handelt es sich um keines der in Art. 30 Abs. 1 VTS beschriebenen Fahrzeuge, ist gemäss Art. 31 VTS vor der erstmaligen Zulassung eine umfassende technische Prüfung durchzuführen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob das Fahrzeug den Abgas- und Geräuschvorschriften entspricht und für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher ist.

3.  

3.1 In seiner Eingabe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe durch vorsätzliche Amtswillkür und vorsätzlichen -missbrauch grossen Schaden erlitten. Seit zwei Jahren stehe das bereits vorgeführte und ordnungsgemäss verzollte Motorrad unbenützt in seiner Garage, da ihm aus fadenscheinigen Gründen die offizielle Fahrzeugnummer vom Beschwerdegegner sowie später auch von der Rekursinstanz verwehrt worden sei. Er habe das Motorrad in I, Land G, mit einer damals offiziellen EG- und EU-Übereinstimmungsbescheinigung sowie einer Herstellererklärung der B Co. gekauft. Die Herstellererklärung sei später von einer Vorinstanz unrechtmässig beschlagnahmt oder illegal entfernt worden. Nachdem das Motorrad vorgeführt worden sei und wegen einer kleinen „Lenkersache“ dem Experten nochmals kurz habe gezeigt werden müssen, sei alles einwandfrei gewesen. Nach Angaben von Behördenmitgliedern seien im Übrigen bereits Tausende Motorräder angeblich mit fingierten sowie regelmässig leicht veränderten Herstellerzertifikaten in die Schweiz eingeführt, ungesehen beschildert und zum offiziellen Strassenverkehr zugelassen worden. Die Behörden hätten die illegal eingeführten Fahrzeuge bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zurückgerufen, dies wahrscheinlich, weil es sich um hochstehende Import-Qualitätsfahrzeuge handle, welche die Verkehrssicherheit in der Schweiz bisher in keiner Weise gefährdet hätten. Sämtliche Fahrzeuge seien ausserdem bei der Einfuhr vom Ausland nach G und auch nochmals in G kontrolliert worden. Es sei folglich unverhältnismässig, aktenwidrig, rechtswidrig, willkürlich und verfahrenswidrig, seinem Motorrad die Verkehrszulassung zu verweigern.

3.2 Die Beschwerdegegnerin hatte die ablehnende Verfügung betreffend die Zulassung des Motorrads im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung weder die bezeichneten Dokumente in rechtsgültiger Form beigebracht noch sich bereit erklärt habe, eine umfassende technische Einzelprüfung seines Motorrads vornehmen zu lassen.

3.3 Die Rekursinstanz kam zum Schluss, dass die angefochtene Verweigerung der (vereinfachten) Zulassung nicht zu beanstanden sei. Wie jeder Selbstimporteur von Motorrädern aus EU-Ländern habe der Beschwerdeführer für die Verkehrszulassung seines Motorrades entweder die Unterlagen gemäss Art. 30 VTS beizubringen oder sein Motorrad einer umfassenden Prüfung gemäss Art. 31 VTS zu unterziehen. Für die vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b VTS angestrebte (vereinfachte) Einzelprüfung fehle die rechtsgültig unterzeichnete EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Original. Das von ihm für sein Motorrad vorgelegte Dokument sei ungültig, da es die vorgeschriebene Unterschrift nicht trage. Dessen Unterzeichner habe keine Unterschriftsberechtigung. Ausserdem fehle der vorgeschriebene Stempel. Es bestehe kein Rechtsgrund, von der dargestellten gesetzlichen Regelung und den Weisungen des Bundesamts für Strassen (ASTRA) im Sinne einer Ausnahme abzuweichen. Ob die vom Beschwerdeführer eingereichte Herstellererklärung wegen Fehlens eines Stempels ungültig sei, könne unter diesen Umständen offengelassen werden. Die kantonale Zulassungsbehörde sei im Übrigen nicht verpflichtet, von Amtes wegen die notwendigen Dokumente selber beizuziehen oder die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen.

4.  

4.1 Das vom Beschwerdeführer zum Eigengebrauch importierte Motorrad ist von der Typengenehmigung befreit, untersteht jedoch einer Einzelprüfung bei der kantonalen Zulassungsstelle. Um in den Genuss einer Einzelprüfung im Sinne von Art. 30 VTS (Funktionskontrolle der wichtigsten Vorrichtungen) zu kommen, muss der Beschwerdeführer eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie Nr. 92/61 beibringen. Die in den Akten befindliche EG-Gesamtgenehmigung vom 15. November 2006 für den infrage stehenden Fahrzeugtyp führt insbesondere den vom Hersteller bezeichneten Unterschriftsberechtigten namens C, der General Manager von B Co. in J (Land D), den genauen Schriftzug seiner Unterschrift als Muster sowie den Stempel des Herstellers auf. Wie die Vorinstanzen zu Recht festhielten, enthält die vom Beschwerdeführer eingereichte EG-Übereinstimmungsbescheinigung vom 30. Mai 2007, Nr. 01, jedoch weder die vorgeschriebene Unterschrift noch den Stempel des Herstellers. Dem Unterzeichner des vorgelegten Dokuments, einem gewissen E, technischer Leiter, F (G), fehlt die diesbezügliche Unterschriftsberechtigung. Die auf der Aktennotiz des Strassenverkehrsamts des Kantons H vom 28. Oktober 2008 abgebildete EG-Übereinstimmungsbescheinigung eines Motorrads des Typs L weist ebenfalls keinen Stempel des Herstellers auf und ist mit der Unterschrift von E aus F, versehen. Dazu hält das ASTRA fest, es handle sich lediglich um eine Datenbestätigung. Mit diesem Dokument sei keine Zulassung des Fahrzeugs in der Schweiz möglich.

4.2 Die Pflicht zur Vorweisung einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie Nr. 92/61 stellt keine Schikane dar. Vielmehr wird damit den Herstellern, welche gegenüber der Genehmigungsbehörde insbesondere für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich sind, ermöglicht zu bescheinigen, dass das jeweilige Fahrzeug dem mit Gesamtgenehmigung bewilligten Typ entspricht (vgl. Präambel und Art. 2 Abs. 10 der Richtlinie Nr. 92/61; Art. 41 Abs. 1 VTS). Im Übrigen ist zu wiederholen, dass nicht nur die schweizerischen Behörden, sondern auch andere europäische Fahrzeug-Genehmigungsbehörden eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung für ungültig erachten, wenn die darin versehene Unterschrift nicht mit derjenigen übereinstimmt, welche in der EG-Gesamtgenehmigung aufgeführt ist (vgl. Treffen der europäischen Fahrzeug-Genehmigungsbehörden, Sitzungsprotokoll vom 28.–29. September 2006, Wien, Punkte 7.2 und 7.3).

4.3 Die Vorlage einer formgültigen EG-Übereinstimmungsbescheinigung gemäss Richtlinie Nr. 92/61, womit das Motorrad einzig einer Funktionskontrolle der wichtigsten Vorrichtungen unterliegen würde, gelingt dem Beschwerdeführer folglich nicht, weshalb ihm eine vereinfachte Zulassung seines Fahrzeugs verweigert werden muss. Ob die eingereichte Herstellererklärung den Formerfordernissen genügt, kann somit offengelassen werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers, eine der Vorinstanzen habe das Original der Herstellererklärung unrechtmässig beschlagnahmt oder illegal entfernt, erschöpft sich im Vorwurf und erscheint deshalb nicht als glaubhaft. Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise die Verkehrszulassung für sein Motorrad nach Durchführung einer umfassenden technischen Prüfung im Sinne von Art. 31 VTS erhält.

5.  

Zu prüfen bleibt die vom Beschwerdeführer sinngemäss gerügte Verletzung des durch Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 garantierten Rechtsgleichheitsgebots. Er führt aus, von Behördenmitgliedern gehört zu haben, dass bereits Tausende Motorräder gleichen Fahrzeugtyps angeblich mit fingierten und leicht veränderten Herstellerzertifikaten in die Schweiz eingeführt, in vielen Kantonen, so auch im Kanton Zürich, ungesehen beschildert und zum Verkehr zugelassen sowie seitdem nicht mehr zurückgerufen worden seien. Indem er zugleich den Behörden groben Amtsmissbrauch und grobe -willkür im Zusammenhang mit der Nichtzulassung seines Motorrads vorwirft, fordert er sinngemäss eine Gleichbehandlung im Unrecht. Selbst wenn es zutreffen würde, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht richtig angewendet worden wäre, hätte er keinen Anspruch darauf, ebenfalls gesetzwidrig behandelt zu werden. Nur ausnahmsweise geht die Rechtsgleichheit vor, nämlich wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, Rz. 77, mit Hinweis auf BGE 127 I 1 E. 3a). Der Beschwerdeführer vermag mit seinen unbelegten Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass geradezu eine Praxis des Beschwerdegegners besteht, wonach Motorräder des gleichen Typs wie das infrage stehende in der Vergangenheit mit formungültigen Dokumenten ohne Weiteres in der Schweiz zugelassen wurden. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ist folglich nicht ersichtlich.

6.  

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen aufgrund der ihnen vorgelegten formungültigen EG-Übereinstimmungsbescheinigung rechtmässig entschieden, das Motorrad des Beschwerdeführers könne nicht zur vereinfachten Einzelprüfung mittels Funktionskontrolle im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VTS zugelassen werden. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots steht vorliegend ebenfalls ausser Frage. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.  

Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…