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Geschäftsnummer: VB.2009.00395  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Verlängerung der Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2.3).
Rechtsgrundlagen der Gewaltschutzmassnahmen (E. 3).
Die in einem gemeinsamen Haushalt wohnende 77-jährige Mutter und ihre Tochter (Beschwerdeführerin) stellen eine familiäre Beziehung im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG dar (E. 5.1). Für physische Gewalt gibt es keine Anzeichen (E. 5.2). Die Aussage der Beschwerdeführerin, ihre Mutter solle "sterben und verrecken", erreicht nicht die Intensität psychischer Gewalt; sie ist vor dem Hintergrund der psychischen Krankheit der Beschwerdeführerin zu sehen (E. 5.3.2). Dasselbe gilt für die Tatsache, dass sie ihre Mutter am Boden liegen liess, wenn diese bewusstlos hinfiel (E. 5.3.3). Die Mutter hat vor der Tochter keine Angst (E. 5.3.5). Nachbarschaftskonflikte fallen nicht in den Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes (E. 5.3.6). Der Fortbestand der Gefährdung war im Zeitpunkt des Entscheids über die Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht gegeben (E. 5.4).
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des Rechtsbeistands (E. 6).

Gutheissung der Beschwerde
 
Stichworte:
BETRETVERBOT
FAMILIÄRE BEZIEHUNG
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
NACHBAR
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
PSYCHISCHE GEWALT
RECHTLICHES GEHÖR
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 2 lit. a GSG
Art. 3 Abs. II GSG
Art. 6 Abs. I GSG
Art. 10 Abs. I GSG
§ 16 VRG
§ 38 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00395

 

 

 

Zirkularentscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 20. August 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

1.    Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,

 

2.    C,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A wohnt seit einigen Jahren bei ihrer Mutter, C, in einer Wohnung an der D-Strasse 01 in E zur Untermiete. Nach Aussagen von C vor der Kantonspolizei Zürich am 27. Mai 2009 habe ihre Tochter sie bewusstlos am Boden liegen lassen, als sie in den letzten drei Monaten zweimal gestürzt sei. Zudem habe diese sie oft beschimpft, sie gezwungen, diverse Vollmachten zu unterschreiben und ihr gesagt, sie solle "sterben und verrecken". Als Massnahmen im Sinne des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) verfügte die Kantonspolizei Zürich am 28. Mai 2009 gegen A für 14 Tage die Wegweisung aus der Wohnung und ein Betretverbot betreffend das Mehrfamilienhaus an der D-Strasse 01 in E

II.  

A. C ersuchte den Haftrichter des Bezirksgerichts E am 31. Mai 2009 um Verlängerung der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate. Dieser verlängerte mit Verfügung vom 5. Juni 2009 die angeordneten Schutzmassnahmen bis zum 11. September 2009.

B. Mit Einsprache vom 15. Juni 2009 an den Haftrichter beantragte A, sie sei anzuhören und die am 5. Juni 2009 verfügte Verlängerung sei aufzuheben. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 19. Juni 2009 wies der Haftrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab. Die Vormundschaftsbehörde E ordnete am 25. Juni 2009 über A eine Fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) an und wies sie in das Psychiatriezentrum F ein. A wurde dort am 26. Juni 2009 vom Haftrichter angehört. Mit Verfügung vom 29. Juni 2009 wies der Haftrichter die Einsprache ab und verlängerte die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 28. Mai 2009 angeordneten Schutzmassnahmen definitiv bis zum 11. September 2009. Sodann wies er das anlässlich der Anhörung am 26. Juni 2009 sinngemäss gestellte Wiedererwägungsgesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege ab und sprach keine Prozessentschädigungen zu. Der Einzelrichter am Bezirksgericht G hob am 30. Juni 2009 den Beschluss der Vormundschaftsbehörde E betreffend FFE von A auf deren Gesuch hin auf und wies die ärztliche Leitung der Klink an, sie sofort zu entlassen.

III.  

Mit Beschwerde vom 13. Juli 2009 beantragt A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters vom 29. Juni 2009 bezüglich Verlängerung der Schutzmassnahmen (Dispositiv-Ziff. 1) und Verweigerung einer Prozessentschädigung bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. 2 und 5). Sodann ersucht sie das Gericht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Am 14. Juli 2009 reichte sie unaufgefordert Beilagen zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit und das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts G vom 30. Juni 2009 betreffend Aufhebung der Fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach.

Der Haftrichter verzichtete am 17. Juli 2009 auf Stellungnahme, C beantragte am 21. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde, und die Kantonspolizei liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reichte am 13. August 2009 unaufgefordert eine Replik und am 14. August 2009 eine Kostenaufstellung für das Beschwerdeverfahren ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Gemäss § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember 2008 ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind, zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, der Haftrichter habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er in seinem Entscheid mit keinem Wort auf ihre Ausführungen anlässlich der Anhörung Bezug genommen und ihr dort keine einzige Frage gestellt sowie sie nicht mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 konfrontiert habe. Zudem habe ihr Rechtsvertreter von der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 27. Mai 2009 erst nach ihrer Befragung durch den Haftrichter Kenntnis erhalten und diese eingesehen. Der Haftrichter habe ihre Aussagen teilweise verfälschend wiedergegeben und auf eine Befragung der Beschwerdegegnerin 2 verzichtet.

2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Die effektive Wahrnehmung des Anspruchs auf wirksame und sachbezogene Verteidigung setzt notwendig voraus, dass die Akten vollständig sind. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt zudem, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was aber nicht bedeutet, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene einen Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Art. 29 N. 17 ff.).

2.3 Im Zeitpunkt der Einsprache befand sich das Protokoll der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 27. Mai 2009, das beim Haftrichter am 17. Juni 2009 einging, offensichtlich noch nicht in den Akten des Haftrichters. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin konnte jedoch anlässlich deren Anhörung durch den Haftrichter am 26. Juni 2009 in dieses Protokoll Einsicht nehmen. Er bezog sich denn auch in seinen Ausführungen in der Anhörung auf dieses Protokoll. Damit konnte der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gewahrt werden. Dass der Haftrichter die Beschwerdeführerin nicht nochmals mit den einzelnen Vorwürfen ihrer Mutter konfrontierte, ist nicht zu beanstanden, hatte dies doch bereits die Polizei getan. Zudem wusste die Beschwerdeführerin um die Vorwürfe der Mutter, auf die sie denn auch in der Anhörung einging. Mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache und anlässlich der Anhörung befasste sich der Haftrichter in der Tat nicht sehr eingehend. Dies trifft insbesondere auf das Argument zu, das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten falle gar nicht in den Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass an die Begründungsdichte der Entscheide des Haftrichters angesichts der vorgeschriebenen Verfahrensdauer (vgl. § 9 Abs. 1 GSG) nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden können. Eine sachgerechte Anfechtung verunmöglichte die Begründung des angefochtenen Entscheids jedenfalls nicht; dies behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht. Zu einer Anhörung der Beschwerdegegnerin 2 war der Haftrichter sodann nicht verpflichtet, denn gemäss § 9 Abs. 3 GSG kann er eine Anhörung der Gesuchstellerin anordnen. Auf die einzelnen Aussagen ist später (vgl. E. 5) einzugehen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Haftrichter den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzte.

3.  

Massnahmen, die sich auf das Zürcher Gewaltschutzgesetz abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). Zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person muss eine familiäre oder partnerschaftliche Beziehung bestehen bzw. bestanden haben, die sich durch Vertrautheit, Verletzlichkeit und Abhängigkeit äussert; das Vorhandensein eines gemeinsamen Haushalts wird nicht vorausgesetzt (Weisung des Regierungsrats, ABl 2005 S. 762 ff., 771).

Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann a) die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, b) ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und c) ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG).

Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Vor Anhörung der betroffenen Parteien entscheidet das Gericht vorläufig, danach endgültig über Gesuche um Verlängerung polizeilich angeordneter Schutzmassnahmen (vgl. § 10 Abs. 2 GSG). Gegen einen vorläufigen Entscheid kann innert fünf Tagen Einsprache erhoben werden (§ 11 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG).

4.  

4.1 Die Kantonspolizei hatte die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen damit begründet, dass die Beschwerdegegnerin 2 in den letzten drei Monaten aus gesundheitlichen Gründen in der gemeinsamen Wohnung mit der Beschwerdeführerin zweimal gestürzt und bewusstlos am Boden liegen geblieben sei. Die Beschwerdeführerin habe sie am Boden liegen lassen, bis sie selber erwacht sei und um Hilfe geschrien habe. Die Beschwerdegegnerin 2 habe angegeben, die Beschwerdeführerin übe seit einiger Zeit massiv psychische Gewalt auf sie aus, und sie habe nicht die Kraft, jene aus der Wohnung zu weisen.

4.2 Der Haftrichter erwog, aus den Aussagen der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2009 bei der Kantonspolizei, wonach ihre Mutter "sterben und verrecken" solle, gehe ein Gewaltpotenzial gegenüber dieser hervor. Auch die Aussagen, ihre Mutter verdiene es, wenn sie wie ein "Tubel" behandelt werde, und es herrsche der dritte Weltkrieg, wiesen in dieselbe Richtung. Zudem habe sie selbst ihre Beziehung zur Mutter auch als konfliktgeladen umschrieben, indem sie in ihrer polizeilichen Befragung vom 28. Mai 2009 ausgesagt habe, dass sie bei der Mutter keinerlei Rechte habe, dass diese ihr alles verbiete, sie seelisch schikaniere und sie Sklaven- und Fronarbeit leisten lasse. Sodann habe die Beschwerdeführerin gemäss einem Schreiben der Hausverwaltung vom 14. April 2009 Hausbewohnern mit dem Tode gedroht und sei öfters mit einem Messer beobachtet worden. Eine akute situative Überforderung der Beschwerdegegnerin 2 sei offenkundig. Im Falle einer Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen sei ohne Weiteres von einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und einem öffentlichen Interesse zur Einschränkung von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auszugehen.

Angesichts der Vorfälle, der situativ akuten Überforderung der Beschwerdegegnerin 2 und der sowohl für diese als auch für die Beschwerdeführerin anhaltend belastenden und spannungsgeladenen familiären Situation könne eine unmittelbar bevorstehende Gewalteskalation nicht ausgeschlossen werden, solange beide unter demselben Dach wohnten. Die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen stelle eine geeignete, erforderliche und zumutbare Massnahme dar, um die momentan akute Konfliktsituation zu entschärfen, potenzielle Gefährdungen abzuwenden und eine längerfristig gangbare Lösung in die Wege zu leiten. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen bis zum 11. September 2009 erscheine daher angemessen, um die zugespitzte Situation zu beruhigen bzw. eine Deeskalation herbeizuführen. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Standpunkts der Beschwerdeführerin sei ihr sinngemäss gestelltes Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Juni 2009 (Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung) aussichtslos.

4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vorliegenden verbalen Streitigkeiten würden – soweit von solchen überhaupt gesprochen werden könne – nicht von § 2 lit. a GSG erfasst. Die Polizei habe denn auch in ihrer Verfügung vom 28. Mai 2009 zu Recht festgehalten, dass keine Androhung von Gewalt, keine physische Gewalt, keine Verletzung und keine Belästigung erfolgt seien. Konflikte mit Nachbarn fielen ebenfalls nicht unter das Gewaltschutzgesetz. Sodann bestreite sie die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 zu den angeblichen Vollmachten. Der Haftrichter habe zudem einzelne Aussagen verfälschend wiedergeben. Sie habe der Beschwerdegegnerin 2, welche keine ärztliche Hilfe habe beiziehen wollen, jeweils geholfen, sobald sie von den Stürzen Kenntnis gehabt habe. Die Stürze hätten sich im April 2009 und zuvor ereignet, seien demnach nicht akut und aktuell. Jetzt, da die Beschwerdegegnerin 2 alleine wohne, sei sie schlechter vor Stürzen geschützt. Die Vorinstanz behaupte eine akute situative Überforderung der Beschwerdegegnerin 2 sowie eine anhaltend belastende und spannungsgeladene familiäre Situation ohne konkrete Hinweise, dass eine solche zum heutigen Zeitpunkt bestehe. Aufgrund der Wegweisungsverfügung sei sie (die Beschwerdeführerin) gezwungen, in der Psychiatrischen Klinik zu verbleiben. Die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen sei keineswegs verhältnismässig und verletze Art. 13 BV und Art. 8 EMRK.

5.  

5.1 Die vorliegend in einem gemeinsamen Haushalt wohnenden Betroffenen stellen eine familiäre Beziehung im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG dar, auch wenn hier die gefährdete Person nicht – wie sonst eher üblich – das Kind, sondern ein Elternteil ist. Zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 2 durch Ausübung oder Androhung von Gewalt in ihrer körperlichen oder psychischen Integrität verletzt bzw. gefährdet.

5.2 Die Kantonspolizei ging von der Ausübung psychischer Gewalt aus, während der Haftrichter bei der Beschwerdeführerin ein Gewaltpotenzial ortete, ohne dieses nach physischer oder psychischer Gewalt zu differenzieren, und eine unmittelbar bevorstehende Gewalteskalation nicht ausschliessen wollte. Beide Instanzen stützten sich dabei insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin gemachte und gegenüber der Polizei bestätigte Aussage, ihre Mutter solle sterben und verrecken. Mit diesen Worten drohte die Beschwerdeführerin ihrer Mutter keinesfalls, sie selber umzubringen bzw. auf ihren Tod hinzuwirken oder sie in irgendeiner Art zu schlagen. Für eine Androhung oder gar Ausübung physischer Gewalt gibt es demnach keine Anzeichen. Dies wirft ihr auch ihre Mutter nicht vor.

5.3 Zu prüfen gilt es hingegen, ob die genannte Aussage der Beschwerdeführerin als Ausübung oder Androhung psychischer Gewalt gewertet werden muss.

5.3.1 Gemäss Weisung des Regierungsrats fallen unter die Ausübung psychischer Gewalt strafbare Handlungen wie Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in einer konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn Hausrat, Mobiliar oder persönliche Gegenstände absichtlich und gezielt zerstört werden. Nicht erfasst werden demgegenüber heftige verbale Streitigkeiten zwischen Partnern, die nicht zu einer derartigen Verletzung eines Partners führen (ABl 2005 S. 772).

5.3.2 In engen familiären Beziehungen kann die Schwelle zur Bejahung von Gewalt aufgrund einseitiger oder gegenseitiger Abhängigkeiten tiefer liegen als bei partnerschaftlichen Beziehungen. Angesichts des fortgeschrittenen Alters, des Gesundheitszustands und der Abhängigkeit der Beschwerdegegnerin 2 von der Beschwerdeführerin, welche für sie tägliche Verrichtungen erledigte, ist vorliegend davon auszugehen. Dennoch erreicht die Aussage der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 2 solle "sterben und verrecken", noch nicht die Intensität psychischer Gewalt. Es ist gar fraglich, ob von heftigen verbalen Streitigkeiten die Rede sein kann. Kein anderes Bild ergibt sich, wenn diese Aussage im Zusammenhang mit weiteren Äusserungen der Beschwerdeführerin gelesen wird, wie etwa, es herrsche der dritte Weltkrieg und sie habe einen Termin beim Militärtribunal in Paris. Die Beschwerdeführerin lieferte auch die Begründung dafür, warum die Beschwerdegegnerin 2 "sterben und verrecken" solle: weil sie pädophil sei und Kinder getötet habe; es gebe Familienfotos, auf denen sie keine Ahnung habe, wer abgebildet sei. Diese Aussagen sind wohl vor dem Hintergrund der psychischen Krankheit der Beschwerdeführerin und darin zu sehen, dass sie die Beschwerdegegnerin 2 nicht als ihre leibliche Mutter zu anerkennen scheint, was die Vorinstanz nicht berücksichtigte. Soweit es die Beschwerdegegnerin 2 nach Ansicht der Beschwerdeführerin dagegen verdiene, wie ein "Tubel" behandelt zu werden, steht dies wohl im Zusammenhang mit dem Verhalten einer Nachbarin, welche die Beschwerdeführerin zu Hilfe holte, um die gestürzte Beschwerdegegnerin 2 wieder aufzurichten. Die Beschwerdeführerin sagte vor der Kantonspolizei Zürich aus, die Nachbarin habe die Beschwerdegegnerin 2 "wie ein[en] Tubel" behandelt, weil jene schon wieder gestürzt sei. Dies deckte sich offenkundig mit der Einschätzung der Beschwerdeführerin, welche die Stürze der Beschwerdegegnerin 2 auf deren inadäquate Ernährung zurückführte. Diese Aussagen zeugen insgesamt zwar von einer grobschlächtigen Ausdrucksweise und werden bestätigt darin, dass die Beschwerdegegnerin 2 nach ihrem Sturz "halb verreckt" schräg dort gesessen habe, erreichen jedoch nicht die Intensität psychischer Gewaltanwendung.

5.3.3 Sofern die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 2 am Boden liegen lassen haben soll, liegt darin ebenfalls keine psychische Gewalt. Zudem bestreitet sie, das Hinfallen jener bemerkt zu haben. Als die Beschwerdegegnerin 2 zu sich kam und um Hilfe rief, versuchte die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen, ihr zu helfen, und rief den Arzt an. Nach Angaben der Beschwerdeführerin geschah dies gar gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 2. Diese räumte denn auch ein, es sei ihr eigener Fehler, dass sie "nie einen Doktor haben" wollte. Zudem bemerkte sie, dass sie jemand habe aufheben wollen. Dies deckt sich mit der Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe zwei bis drei Stunden mit der Beschwerdegegnerin 2 "gekämpft", sie aber nicht aufheben können, da sie zu schwer gewesen sei.

5.3.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann den Vorwurf, sie habe die Beschwerdegegnerin 2 gezwungen, diverse Vollmachten zum Geldbezug zu unterschreiben. Ob sich dies so zugetragen hat, kann offenbleiben, denn selbst die Beschwerdegegnerin 2 führte in der Befragung durch die Polizei aus, die Beschwerdeführerin habe ihr die Vollmachten lediglich vorgelegt und ihr gesagt, sie müsse diese einfach unterschreiben, da sie (die Beschwerdeführerin) die Miete und weitere Dinge bezahlen müsse. Sie habe dann unterschrieben, da sie nicht mehr gehen könne. Darin lässt sich keine psychische Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG erkennen.

5.3.5 Folgerichtig verneinte die Beschwerdegegnerin 2, dass sie vor der Beschwerdeführerin Angst gehabt habe; vielmehr habe sie gewusst, wie sie sich verhalten müsse, damit diese sich nicht mehr aufrege. Dies spricht weiter gegen das Vorliegen ausgeübter oder angedrohter psychischer Gewalt. Eher entsteht der Eindruck, die Beschwerdegegnerin 2 habe die Beschwerdeführerin loswerden wollen. So sagte sie gegenüber der Polizei aus, sie wolle für sich sein und die Beschwerdeführerin solle selber leben oder gar weggesperrt werden. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, warum die Beschwerdegegnerin 2 in der Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2009 behauptete, grosse Angst vor der Beschwerdeführerin zu haben.

5.3.6 Die im Gesuch an den Haftrichter um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen geltend gemachte psychische Gewalt hatte die Beschwerdegegnerin 2 lediglich mit dem Hinweis auf einen Brief der Hausverwaltung begründet, mit welchem ihr die Kündigung angedroht wurde, da einige Mieter der Hausverwaltung gemeldet hätten, die Beschwerdeführerin habe regelmässig Drohungen gegen Mitmieter ausgesprochen bzw. einigen mit dem Tod gedroht, und sie sei öfters mit einem Messer beobachtet worden. Dabei handelt es sich um nicht überprüfte Aussagen einiger Mitmieter, mit welchen die Beschwerdeführerin nicht konfrontiert wurde, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann. Zudem fallen Nachbarschaftskonflikte nicht in den Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes (ABl 2005 S.  771).

5.4 Demnach war der Fortbestand der Gefährdung im Zeitpunkt des Entscheids über die Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht gegeben. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 2 anscheinend vier oder fünf Jahre ohne Zwischenfälle miteinander gelebt haben. Zudem will die Beschwerdeführerin ohnehin aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Selbst wenn das Vorliegen niedrigschwelliger psychischer Gewalt bejaht würde, könnten die Gewaltschutzmassnahmen aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht um drei Monate verlängert werden, würde es sich doch um einen Fall sehr leichter Gewalt handeln, welcher eine so lange Dauer nicht rechtfertigen würde.

Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit damit die vom Haftrichter verfügte Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen gerügt wird. Die Verfügungen des Haftrichters des Bezirksgerichts E vom 5., 19. und 29. Juni 2009 sind entsprechend aufzuheben.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten der beiden Verfahren des Haftrichters (insgesamt Fr. 1'500.-) und die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin 2, welche dem Haftrichter die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen beantragt hatte und die Abweisung der vorliegenden Beschwerde beantragte, aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bei diesem Ausgang gegenstandslos. Zu prüfen bleibt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren und die Rüge der Beschwerdeführerin, dass ihr diesbezügliches Gesuch vom Haftrichter zu Unrecht abgelehnt worden sei.

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Aufgrund der Steuerrechnung 2009 der Beschwerdeführerin ist von deren Mittellosigkeit auszugehen. Die vorliegende Beschwerde kann zudem nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Angesichts ihrer psychischen Situation, aber auch aufgrund einer für ein Verfahren nach Gewaltschutzgesetz eher ungewöhnlichen Konstellation mit einer Elternteil-Kind-Beziehung war die Beschwerdeführerin schliesslich kaum in der Lage, ihre Rechte selber zu wahren. Entsprechend ist ihr die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und für das Beschwerdeverfahren in der Person ihres derzeitigen Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Vor der Vorinstanz wurde die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Standpunkts der Beschwerdeführerin abgelehnt, was sich nunmehr als unzutreffend erweist. Entsprechend sind die Verfügungen des Haftrichters vom 19. und 29. Juni 2009 insoweit aufzuheben, als darin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert wurde.

Mit der Beschwerdeergänzung vom 14. Juli 2009 hat der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin seinen Aufwand für das Einspracheverfahren und mit Eingabe vom 14. August 2009 denjenigen für das Beschwerdeverfahren belegt. Der ausgewiesene Aufwand von sieben Stunden für das Rekursverfahren und fünf Stunden für das Beschwerdeverfahren erscheint angemessen und wird mit Fr. 200.- pro Stunde entschädigt. Zur Entschädigung für den Zeitaufwand von Fr. 2'400.- kommen Spesen von Fr. 133.- hinzu. An das Honorar von Fr. 2'533.- (zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer = Fr. 2'725.50) anzurechnen ist dagegen die Parteientschädigung für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren.

Demgemäss beschliesst die Kammer

(im Zirkularverfahren gemäss § 38 Abs. 1 VRG):

1.        Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben;

2.        Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt;

3.        RA B wird für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht mit Fr. 2'725.50 (inkl. 7.6 % Mehrwertsteuer) entschädigt;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen des Haftrichters des Bezirksgerichts E vom 5., 19. und 29. Juni 2009 werden aufgehoben.

2.    Die Kosten der Verfahren des Haftrichters des Bezirksgerichts E (insgesamt Fr. 1'500.-) werden der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt.

5.    Die Beschwerdegegnerin 2 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zu bezahlen. Die Parteientschädigung für beide Verfahren wird angerechnet auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

6.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…