{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.09.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00401_17-09-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208958&W10_KEY=4467125&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d0611bdf3f2bf521d1865285d3d14a2e"}, "Num": [" VB.2009.00401"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.17.0  VB.2009.00401"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.17.0  VB.2009.00401"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.17.0  VB.2009.00401"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung zur selbst\u00e4ndigen Berufsaus\u00fcbung | Nichterneuerung einer abgelaufenen Bewilligung zur selbst\u00e4ndigen \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit. Rechtsgrundlagen f\u00fcr die Bewilligungserteilung im Medizinalberufegesetz und in der kantonalen Medizinalberufeverordnung (E. 2). Dass der Beschwerdef\u00fchrer bereits Inhaber einer Berufsaus\u00fcbungsbewilligung war, f\u00fchrt zu einer st\u00e4rkeren Gewichtung seines Interesses an einer erneuten Bewilligungserteilung, als wenn er erstmals um eine Berufsaus\u00fcbungsbewilligung ersucht h\u00e4tte (E. 4.1). Dass der Beschwerdef\u00fchrer einen operativen Eingriff vornahm, ohne dass er im Besitz einer neuen Bewilligung war, erscheint als nicht so gravierend, um allein daraus seine Vertrauensw\u00fcrdigkeit in Frage zu stellen. Den finanziellen Problemen des Beschwerdef\u00fchrers, welche im Jahr 2007 bestanden, kommt f\u00fcr die Beurteilung der Vertrauensw\u00fcrdigkeit keine Bedeutung zu. Ebenso wenig ist die im Jahr 1997 erfolgte Verurteilung wegen einfacher K\u00f6rperverletzung von entscheidrelevanter Bedeutung. Die sich im Jahr 2005 zugetragenen Verfehlungen (Herausgabe von Krankengeschichten erst nach zweimaliger Aufforderung) waren nicht massiv (E. 4.2). Es ist kein gewichtiges \u00f6ffentliches Interesse an der Bewilligungsverweigerung ersichtlich (E. 4.3). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:46", "Checksum": "73173bfeff3aca56e1f474e0f111ee10"}