{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-11-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00406_2009-11-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209230&W10_KEY=13823275&nTrefferzeile=16&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e50eb8861f29012a8a5d2ac6d96ed689"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00406"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.11.2009  VB.2009.00406"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.11.2009  VB.2009.00406"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.11.2009  VB.2009.00406"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quellfassung | Festsetzung von Schutzzonen f\u00fcr eine Quellfassung. Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Rechtsgrundlagen betreffend Festsetzung von Grundwasserschutzzonen (E. 2). Mit der Festsetzung der Grundwasserschutzzonen gehen Einschr\u00e4nkungen der Nutzung des Grundeigentums einher, welche insbesondere die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Beschwerdegegnerschaft tangieren (E. 4.1). Die gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Festsetzung der Schutzzonen ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 GSchG. Insbesondere muss ein \u00f6ffentliches Interesse an der infrage stehenden Quellfassung gegeben sein (E. 4.2). Angesichts der Trinkwasserqualit\u00e4t des von der Quellfassung bezogenen Wasser (E. 4.2.2), der Gr\u00f6sse und Art des Benutzerkreises (E. 4.2.3 a]), des bereits seit l\u00e4ngerem bestehenden, ausreichenden Quellergusses (E. 4.2.3 b]) sowie des Umstands, dass nur eine der Liegenschaften m\u00f6glicherweise unmittelbar an die \u00f6ffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist (E. 4.2.3 c]), muss vorliegend das \u00f6ffentliche Interesse an der Quellfassung bejaht werden (E. 4.2.4). Auch wenn die festgelegten Schutzzonen nach den beh\u00f6rdlichen Vorgaben abge\u00e4ndert w\u00fcrden, w\u00e4re eine Verkleinerung der Zone S2 im von der Beschwerdegegnerschaft gew\u00fcnschten Umfang nicht m\u00f6glich (E. 4.3.2 c]). Die Beschwerdegegnerschaft betreibt einen landwirtschaftlichen Nebenerwerb, weshalb ihre Wirtschaftsfreiheit mit der strittigen Schutzzonenfestsetzung noch nicht \u00fcberm\u00e4ssig beeintr\u00e4chtigt erscheint (E. 4.3.3 b]). F\u00fcr das geplante Sandviereck wurde bis anhin noch gar keine Baubewilligung erteilt (E. 4.3.3 c]). Bei einer landwirtschaftlichen Nutzfl\u00e4che, wie sie der Beschwerdegegnerschaft zur Verf\u00fcgung steht, m\u00fcsste sich f\u00fcr das Sandviereck eine andere \u00d6rtlichkeit ausserhalb der Schutzzonen finden lassen (E. 4.3.3 d]). Die vorgenommene Schutzzonenausscheidung ist demnach h\u00f6her zu werten als das Interesse der Beschwerdegegnerschaft an einer schutzwidrigen Nutzung des von ihr gepachteten Grundst\u00fccks (E. 4.3.3 d]). Es besteht keinBedarf, das Schutzzonenreglement zu \u00fcberarbeiten, falls die Beh\u00f6rden der Errichtung eines Sandvierecks auf dem besagten Grundst\u00fcck zustimmen w\u00fcrden (E. 4.3.4).\r\rGutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:58:21", "Checksum": "62f3b735e56735ee47bf19fc67e7b47c"}