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Geschäftsnummer: VB.2009.00410  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.10.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Disziplinarstrafe


Disziplinarstrafe im Strafvollzug

Die Justizdirektion trat auf den Rekurs nicht ein, da der dem Rekurrenten auferlegte Prozesskostenvorschuss nicht fristgerecht bei ihr eingetroffen sei (E. 2.1). Bei Geldüberweisungen mit der Schweizer Post ist gemäss § 11 VRG die Einzahlung des Kostenvorschusses bei einer Poststelle am letzten Tag der Frist rechtzeitig. Nicht erforderlich ist, dass die Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers vor Fristablauf erfolgt (E. 2.2). Angesichts der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses war es unzulässig, auf den Rekurs unter Annahme einer verspäteten Kautionszahlung nicht einzutreten (E. 2.3).
Keine Parteientschädigung für die nicht anwaltlich vertretene Partei (E. 3).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur neuen Entscheidung
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
FRISTWAHRUNG
GELDZAHLUNG
KAUTION
KOSTENVORSCHUSS
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
POSTSTELLE
RECHTZEITIGKEIT
ÜBERWEISUNG
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 BGG
§ 11 VRG
§ 15 Abs. II lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00410

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 30. Oktober 2009

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

A wurde von der Strafanstalt B, in der er sich zum Strafvollzug befindet, mit Verfügung vom 28. Mai 2009 wegen wiederholten unerlaubten Verlassens der Zelle mit einem disziplinarischen Gruppenausschluss von fünf Tagen (27.–31. Mai 2009) belegt. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

Dagegen rekurrierte A bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend Justizdirektion). Darauf forderte Letztere A mit Verfügung vom 9. Juni 2009 auf, innert zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr100.- zu leisten, da er aus einem anderen rechtskräftig erledigten Verfahren der Justizdirektion noch Fr44.- schulde. Bei Säumnis würde nicht auf den Rekurs eingetreten. Die Justizdirektion trat mit Verfügung vom 9. Juli 2009 nicht auf den Rekurs von A ein, da dieser den Kostenvorschuss verspätet geleistet habe.

III.  

Dagegen erhob A am 27. Juli 2009 Beschwerde vor Verwaltungsgericht. Da die Beschwerdeschrift in englischer Sprache – und damit nicht in einer Amtssprache des Kantons Zürich – verfasst war, wurde ihm mit Verfügung vom 30. Juli 2009 eine Nachfrist von zehn Tagen zur Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift angesetzt, ansonsten nicht auf die Beschwerde eingetreten würde. Dem kam A am 17. August 2009 nach und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung. Zudem verlangte er die Zustellung einer Eingangsbestätigung sowie der Stellungnahmen der Gegenpartei und die Eröffnung der tatsächlichen Entscheidgrundlagen vor dem Entscheid. Dieser verbesserten Beschwerdeschrift legte A ein erneut in englischer Sprache verfasstes Begleitschreiben bei. Am 18. August 2009 reichte A unaufgefordert ein weiteres Schreiben in englischer Sprache ein.

Die Justizdirektion beantragte am 27. August 2009 die Abweisung der Beschwerde. Dasselbe verlangte das Amt für Justizvollzug (nachfolgend: Justizvollzug) am 8. September 2009 unter Beilage einer Stellungnahme der Direktion der Strafanstalt B.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gemäss § 43 Abs1 lit. g und Abs2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen zulässig, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht. Seit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist unter dem Begriff Verwaltungsgerichtsbeschwerde die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Art. 72–89 BGG zu verstehen (vgl. § 5 der regierungsrätlichen Verordnung über die Anpassung des kantonalen Rechts an das BGG vom 29. November 2006, VO BGG). Da kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht unterliegen (Art. 78 Abs2 lit. b, Art. 80 Abs1 BGG), ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.

1.2 Beschwerden im Bereich des Strafvollzugs werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38 Abs2 lit. b und 3 VRG). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, sodass die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.  

2.1 Die Justizdirektion begründete ihr Nichteintreten auf den Rekurs damit, dass die Zahlung des Beschwerdeführers erst mit Valuta vom 30. Juni 2009 bei ihr eingetroffen sei. Damit habe der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Barvorschuss nicht innert der angesetzten Frist geleistet, weshalb androhungsgemäss auf den Rekurs nicht einzutreten sei.

2.2 Gemäss § 15 Abs2 lit. b VRG kann ein Privater unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet. Ob die Frist gewahrt ist, bestimmt sich nach den Vorschriften von § 11 VRG. Bei Geldüberweisungen mit der Schweizer Post genügt es daher, wenn am letzten Tag der Frist der Betrag bei einer Poststelle einbezahlt wird. Nicht erforderlich ist, dass die Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers vor Fristablauf erfolgt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 11 N.11 und § 15 N.7; VGr, 23. Oktober 2002, VB.2002.00175 E.4b, www.vgrzh.ch; RB 1995 Nr5). Dasselbe gilt nach der nunmehr ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in Art. 48 Abs4 BGG für vom Bundesgericht auferlegte Kostenvorschüsse. Nach der genannten Bestimmung ist die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten des Bundesgerichts der Schweizer Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

2.3 Entgegen den Erwägungen der Justizdirektion ist für die Frage der Rechtzeitigkeit der Leistung des Kostenvorschusses nicht auf das Datum der Gutschrift auf ihrem Postkonto abzustellen, sondern vorliegend auf den Zeitpunkt der Einzahlung bei einer Poststelle. Wie aus den beiden Abschnitten des verwendeten Einzahlungsscheins hervorgeht, erfolgte die Einzahlung am 26. Juni 2009 auf der Poststelle C. Nachdem der Beschwerdeführer die Verfügung der Justizdirektion vom 9. Juni 2009 am 16. Juni 2009 empfangen hatte, begann die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses tags darauf zu laufen und endete – wie bereits die Justizdirektion feststellte – am 26. Juni 2009. Der Kostenvorschuss wurde demnach am letzten Tag der Frist geleistet. Es war somit unzulässig, auf den Rekurs unter Annahme einer verspäteten Kautionszahlung nicht einzutreten. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. Der Entscheid der Justizdirektion vom 9. Juli 2009 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Justizdirektion zurückzuweisen.

3.  

Die Verfahrenskosten sind nicht dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, da die Rückweisung nicht auf dessen Verhalten zurückzuführen ist. Sie sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die nicht anwaltlich vertretene Partei ist nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur für einen das übliche Ausmass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand entschädigungsberechtigt (RB 1989 Nr2; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N.17). Die vorliegende Beschwerdeschrift erforderte keinen besonders grossen Aufwand, weshalb dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

4.  

Bei der vorliegenden Rückweisung handelt es sich um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Er ist daher vor Bundesgericht nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Justizdirektion vom 9. Juli 2009 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Justizdirektion zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.            500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr.            60.--    Zustellungskosten,
Fr.            560.--  Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Mitteilung an…