{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-11-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00418_2009-11-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209146&W10_KEY=13823275&nTrefferzeile=46&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "65397c185cf2a672152db5f3db57eee5"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00418"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.11.2009  VB.2009.00418"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.11.2009  VB.2009.00418"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.11.2009  VB.2009.00418"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnahmbewilligung | Verweigerung einer nachtr\u00e4glichen Ausnahmebewilligung f\u00fcr verschiedene bauliche Massnahmen einer als Mehrzweckraum umgenutzten Scheune. Aufgrund eines rechtskr\u00e4ftigen Bundesgerichtsentscheids kann auf den Beschwerdeantrag, das Verbot zur Durchf\u00fchrung von Veranstaltungen in der Scheune sei aufzuheben, nicht eingetreten werden (E. 1). Die Rekursfrist ist als gesetzliche Frist nur unter den engen, vorliegend nicht erf\u00fcllten gesetzlichen Voraussetzungen von Tod oder Handlungsunf\u00e4higkeit erstreckbar (E. 3). Es ist nicht ersichtlich, welche zus\u00e4tzlichen Aufschl\u00fcsse eine f\u00f6rmliche Befragung der Organe der Beschwerdef\u00fchrerin oder ein Augenschein in der bereits umgebauten Scheune h\u00e4tte geben k\u00f6nnen, weshalb kein Verfahrensfehler im Vorgehen der Erstinstanzen zu erkennen ist (E. 4.2). Die von der Beschwerdef\u00fchrerin getroffenen Massnahmen zur Erstellung des Mehrzweckraums sind offensichtlich bewilligungspflichtig (E. 4.3). Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin aus dem angeblich speziellen Zonencharakter der infrage stehenden Areale und der Zulassung eines Gastronomiebetriebs an diesem Ort ableitet, es seien hier andere Regeln und Umst\u00e4nde zu beachten als die gesetzlich vorgesehenen, ist sie nicht zu h\u00f6ren (E. 5.1). Rechtsgrundlagen betreffend  \u00c4nderung von bestehenden zonenwidrigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (E. 5.4.1). Die beh\u00f6rdlichen Berechnungen der Nutzfl\u00e4chen werfen verschiedene Fragen auf, die jedoch vorliegend offen bleiben k\u00f6nnen (E. 5.4.3). Angesichts der Lage der Scheune f\u00fchrt die geplante Umnutzung zu einer nicht unwesentlichen Mehrbelastung f\u00fcr Raum und Umwelt (E. 5.4.4). Die vorliegende Zweck\u00e4nderung der Scheune w\u00fcrde nicht mehr nur eine geringf\u00fcgige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig machen, weshalb der Beschwerdef\u00fchrerin eine nachtr\u00e4gliche Ausnahmebewilligung gest\u00fctzt auf Art. 37a RPG zu Recht verweigert wurde (E. 5.4.5). Auch eine Bewilligung gest\u00fctzt auf Art. 24c RPG kommt nicht in Frage, da die Nutzung einer Scheune alsRestaurationsbetrieb einer vollst\u00e4ndigen Zweck\u00e4nderung gleichk\u00e4me (E. 5.4.6). Alle Einbauten, welche eine andere als die bisherige Nutzung der Scheune erm\u00f6glichen oder beg\u00fcnstigen, sind zu entfernen. Deren Entfernung erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 6.2).\r\rAbweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:57:43", "Checksum": "3cae0924595f52da43243b2e44958157"}