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Geschäftsnummer: VB.2009.00422  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.09.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Anordnung eines gewaltschutzrechtlichen Betret-, Rayon- und Kontaktverbots. Begriff der häuslichen Gewalt gemäss § 2 Abs. 1 GSG und diesbezügliche Ausführungen des Regierungsrates (E. 2.1). Beurteilungsspielraum des Haftrichters im Zusammenhang mit der Anordnung der Verlängerung einer Gewaltschutzmassnahme (E. 6). Im vorliegenden Fall ist von häuslicher Gewalt des Ehemannes gegenüber der Ehefrau auszugehen in Bezug auf einen Vorfall, der sich Anfang Januar 2009 ereignete (E. 7.2). Dass die Ehefrau ihr Gesuch um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen Ende Januar 2009 wieder zurückzog, steht dieser Beurteilung nicht entgegen (E. 7.3). Im Juli 2009 verfügte die Polizei erneut Gewaltschutzmassnahmen, weil die Ehefrau telefonische Äusserungen des Ehemannes als bedrohlich schilderte; der Haftrichter verlängerte die angeordneten Massnahmen um 5 1/2 Wochen. Dass der Haftrichter in Bezug auf den Wortlaut des Telefongesprächs auf die Aussagen der Ehefrau abstellte, ist nicht zu beanstanden (E. 7.4). Die Äusserungen des Ehemannes müssen vor dem Hintergrund des Vorfalls vom Januar 2009 sowie der Selbstcharakterisierung des Beschwerdeführers gesehen werden. Unter diesen Umständen ging der Haftrichter zu Recht von einer Androhung von Gewalt bzw. vom Tatbestand der häuslichen Gewalt aus (E. 7.5). Der Fortbestand der Gefährdung der Ehefrau wurde glaubhaft gemacht, so dass die verfügte Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen nicht zu beanstanden ist (E. 8.2). Der Vorwurf des Ehemannes, das Verhalten der Ehefrau sei rein prozesstaktisch motiviert, ist unbegründet: Der Eheschutzrichter ist in Bezug auf die Obhuts- und Liegenschaftszuteilung nicht an Urteile gebunden, die im Zusammenhang mit dem Gewaltschutzgesetz ergehen (E. 8.3). Die vorliegend angeordneten Gewaltschutzmassnahmen schränken die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers nicht übermässig ein: Das Kontaktverbot gilt nur zwischen den Eheleuten (nicht aber gegenüber den gemeinsamen Kindern), und die Massnahmen erscheinen auch in örtlicher und zeitlicher Hinsicht verhältnismässig (E. 8.4). Abweisung der Beschwerde (E. 9).
 
Stichworte:
ANDROHUNG
BEDROHUNG
BETRETVERBOT
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
EHESCHUTZ
GEFÄHRDUNG
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
HÄUSLICHE GEWALT
KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
PRÄJUDIZIERUNG
RAYONVERBOT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I lit. a GSG
Art. 7 Abs. I GSG
Art. 10 Abs. I GSG
§ 50 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00422

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 3. September 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch und Zustelladresse: RA B

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

1.    Kantonspolizei Zürich,

 

2.    C,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

 

I.  

A. Der 1966 geborene A und die 1967 geborene C sind seit 1992 verheiratet und wohnen seit 1998 in der Gemeinde D. Aus der Ehe gingen die zwei Söhne E (geboren 1993) und F (geboren 1996) hervor. Seit 1994 sind die Eheleute aufgrund günstiger Vermögensverhältnisse nicht mehr arbeitstätig.

B. Am 11. Januar 2009 ereignete sich im Haus der Ehepartner ein Vorfall, der die Ehefrau dazu veranlasste, den Ehemann am 12. Januar 2009 bei der Polizei wegen Drohung und Tätlichkeiten anzuzeigen. Der Ehemann wurde von der Polizei noch am gleichen Abend verhaftet und befand sich bis am Folgetag in Polizeihaft. Am 14. Januar 2009 verfügte die Polizei gegenüber dem Ehe­mann gestützt auf das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich ein 14-tägiges Betret-, Rayon- und Kontaktverbot zur Ehefrau und zu den beiden Kindern. Der Haftrichter des Bezirks G verlängerte diese Massnahmen am 26. Januar 2009 vorläufig (ohne vorherige Anhörung der Eheleute) um drei Monate, hob sie jedoch drei Tage später wieder auf, nachdem die Ehefrau ihr Verlängerungsbegehren am 29. Januar 2009 wieder zurückgezogen hatte. Am 6. Februar 2009 erfolgte – ebenfalls auf Ersuchen der Ehefrau hin – die Sistierung des eingeleiteten Strafverfahrens für längstens sechs Monate.

C. Am 12. Juni 2009 fuhr der Ehemann mit dem Auto nach Schweden und nahm im dortigen Ferienhaus der Familie Aufräumarbeiten vor. Ursprünglich war geplant, dass die Ehefrau und die beiden Söhne am 10. Juli 2009 per Flugzeug nachreisten, um im Ferienhaus gemeinsam Familienferien zu verbringen. Stattdessen rief die Ehefrau den Ehemann am Morgen des 10. Juli 2009 an und teilte ihm mit, dass sie und die beiden Kinder nicht zu ihm nach Schweden fahren würden, und dass sie sich von ihm trennen werde. Rund vier Stunden später rief der Ehemann die Ehefrau zurück und machte Äusserungen, die die  Ehe­frau als bedrohlich schilderte. Sie zeigte ihren Ehemann deshalb gleichentags bei der Polizei an, woraufhin erneut ein Strafverfahren eröffnet wurde. Als der Ehemann am 21. Juli 2009 aus Schweden zurückkam, ordnete die Kantonspolizei am gleichen Tag Gewaltschutzmassnahmen an. Sie verfügte gegenüber dem Ehemann für die Dauer von 14 Tagen eine Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in D, ein Betretverbot für die Region und ein Kontaktverbot zur Ehegattin und zu den beiden gemeinsamen Söhnen.

II.  

Am 24. Juli 2009 ersuchte der Ehemann den Haftrichter des Bezirks G um sofortige Aufhebung der polizeilich angeordneten Massnahmen und um unverzügliche Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung. Die Ehefrau beantragte mit Eingabe vom 27. Juli 2009 die Verlängerung der von der Polizei verfügten Schutzmassnahmen – mit Ausnahme des Kontaktverbots zu den beiden Söhnen – um drei Monate. Am 31. Juli 2009 hörte der Haftrichter die Eheleute in separaten Einvernahmen an. Gleichentags verfügte er die Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber den beiden Söhnen; im Übrigen bestätigte er die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen (Disp. Ziff. 1). Sodann ordnete der Haftrichter die Verlängerung der Wegweisung, des Rayonverbots und des Kontaktverbots gegenüber der Ehefrau bis zur Durchführung der Eheschutzverhandlung an (Disp. Ziff. 2).

III.  

Am 10. August 2009 erhob der Ehemann beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Haftrichters vom 31. Juli 2009. Er beantragte, die vom Haftrichter verlängerten Gewaltschutzmassnahmen seien per sofort aufzuheben. Eventualiter – im Fall, dass das Verwaltungsgericht erst nach Durchführung der Eheschutzverhandlung urteile – sei festzustellen, dass die Verlängerung der Wegweisung, des Rayonverbots und des Kontaktverbots zur Ehefrau zu Unrecht erfolgt sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Ehefrau.

Mit Eingabe vom 17. August 2009 verzichtete das Bezirksgericht G auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei (Beschwerdegegnerin 1) liess sich nicht vernehmen. Die Ehefrau (Beschwerdegegnerin 2) beantragte in der Beschwerdeantwort vom 17. August 2009 die Abweisung der Beschwerde sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer.

Am 17. August 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Vorladung des Eheschutzrichters zu den Akten, aus der hervorgeht, dass die Eheschutzverhandlung zwischen den beiden Eheleuten am 8. September 2009 stattfinden wird.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Gemäss § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember 2008 ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind, zuständig. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Der Streitgegenstand ist allerdings auf die vom Haftrichter angeordnete Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen zu begrenzen. Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers gegen die am 21. Juli 2009 angeordneten polizeilichen Massnahmen richten, ist nicht darauf einzutreten, denn aufgrund der angefochtenen haftrichterlichen Verfügung sind die polizeilichen Anordnungen seit dem 31. Juli 2009 nicht mehr in Kraft. Nicht einzugehen ist insbesondere auf die Beanstandung des Beschwerdeführers, er sei in seiner persönlichen Freiheit unverhältnismässig eingeschränkt worden, weil die Gewaltschutzmassnahmen unmittelbar nach seiner Rückkehr aus den 5-wöchigen Ferien angeordnet worden seien, so dass er eine andere Unterkunft habe suchen müssen und nicht mehr habe Post empfangen, Rechnungen durchsehen oder Wäsche waschen können. Zum Eventualantrag des Beschwerdeführers erübrigen sich Weiterungen, da das vorliegende Urteil vor Durchführung der Eheschutzverhandlung vom 8. September 2009 ergeht.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Zürcher Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG) abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). Unter „Gewalt“ fallen gemäss den regierungsrätlichen Weisungen z.B. strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben. Nicht erfasst werden hingegen heftige, verbale Streitigkeiten zwischen Partnern, die nicht zu einer derartigen Verletzung eines Partners führen (Weisungen des Regierungsrates vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., 772).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann a) die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, b) ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten und c) ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahe stehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

2.3 Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Vor Anhörung der betroffenen Parteien entscheidet das Gericht vorläufig, danach endgültig über Gesuche um Verlängerung polizeilich angeordneter Schutzmassnahmen (vgl. § 10 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG).

3. Die Sichtweise der Beschwerdegegnerin 2 präsentiert sich aufgrund ihrer Eingaben sowie der polizeilichen Einvernahmeprotokolle vom Januar und Juli 2009 folgendermassen:

3.1 Der Beschwerdeführer habe als Person zwar seine lieben Seiten; er könne aber sehr schnell „kippen“ und wegen Bagatellen explodieren und herumschreien; dann sei er jeweils jähzornig und unberechenbar. Eine erste bedrohliche Situation habe sie 1990 erlebt, als er die Pistole aus dem Estrich geholt habe und sich umzubringen drohte, worauf sie mit den Kindern zur Nachbarin geflüchtet sei. 1994 in Australien habe er sie einmal am Hals angegriffen und sei mit Stühlen auf sie losgegangen. In den letzten Jahren sei die Situation schlimmer geworden. Vor etwa sechs Jahren sei sie von ihm geschlagen worden. Mehrmals habe er sie tätlich angegangen, wobei er sie jeweils stosse; einmal sei sie deswegen vom Stuhl gefallen. Zu verbalen Drohungen sei es bis Ende 2008 nicht gekommen.

3.2 Am 11. Januar 2009 sei der Beschwerdeführer um ca. 1.30 Uhr früh in das Zimmer getreten, in dem sie geschlafen habe; er habe zu schreien begonnen und sie aufgefordert, das Zimmer zu verlassen. Sie sei ins Zimmer des Sohnes F gegangen. Er habe begonnen, Selbstgespräche zu führen und Utensilien herumzuschmeissen. Dann sei er ebenfalls ins Zimmer des Sohnes gekommen. Mit einem im Gang von der Wand genommenen Bild habe er eine Schlagbewegung gegen ihren Kopf ausgeführt, aber rund 10 cm vor dem Kopf abgebremst. Sie habe grosse Angst gehabt. Er sei daraufhin in die Küche gegangen und habe erneut Sachen herumgeschmissen. Aus Furcht, dass er mit einem Messer heraufkommen könnte, habe sie einer Nachbarin telefoniert. Er habe gerufen, sie solle das Haus verlassen. Als sie zur Nachbarin gehen wollte, habe er jedoch geschrien, sie solle bleiben; sie habe nicht gewagt, zu widersprechen. Auf diesen Vorfall hin sei sie zur Polizei gegangen, die Gewaltschutzmassnahmen angeordnet habe. Anfangs habe sie diese Massnahmen begrüsst. Nachdem der Beschwerdeführer sich aber bereit erklärt habe, sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben, habe sie die Aufhebung der Massnahmen beantragt. Zwischen Februar und Juni 2009 habe der Beschwerdeführer sie nicht mehr bedroht und sei auch nicht tätlich geworden; er sei aber deutlich nervöser gewesen als früher.

3.3 Als sich der Beschwerdeführer im Juni 2009 in Schweden aufgehalten habe, sei ihr bewusst geworden, dass sie sich in Abwesenheit ihres Ehemannes sehr wohl fühle und dass sie sich von ihm trennen wolle. Sie habe ihm dies aber erst am 10. Juli 2009 – dem geplanten Ankunftstag in Schweden – mitteilen wollen, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer in die Schweiz zurückfliege und sie doch noch zu gemeinsamen Familienferien in Schweden überrede. Das Telefonat am Morgen des 10. Juli 2009 sei eigentlich gut gegangen. Beim Rückruf des Beschwerdeführers am Nachmittag sei dieser aber immer lauter und auch aggressiv geworden. Er habe gesagt, es gehe nicht an, dass sie sich von ihm trenne, worauf sie erwidert habe, dass sie bereits diverse Behörden (Fürsorge, Frauenhaus) eingeschaltet habe. Daraufhin habe er gesagt, dass er alles tun werde, damit sie nicht auseinander gingen, und dass er sogar ins Gefängnis gehen würde. Ihre Nachbarin, die das Gespräch mitgehört habe, könne bestätigen, dass der Beschwerdeführer die Formulierung „ins Gefängnis gehen“ verwendet habe und nicht etwa „zur Polizei gehen“ oder „durchs Feuer gehen“. Sie habe die Äusserung des Beschwerdeführers als massive Drohung empfunden. Sie kenne ihren Mann, und bei ihr seien Gefühle hochgekommen, was er alles machen könnte. Er habe sie schon mehrmals bedroht und sie habe schon ein paar Mal Todesängste gehabt.

3.4 Seit dem Telefongespräch vom 10. Juli 2009 lebe sie in ständiger Angst vor dem Beschwerdeführer und fürchte sich vor dessen unberechenbaren Ausbrüchen und Drohungen. Der Beschwerdeführer habe sie zwar seit jenem Vorfall nicht mehr bedroht. Dennoch müsste sie – nach all dem, was inzwischen geschehen sei – mit allem rechnen, wenn er nach Hause kommen würde. Vermutlich habe er eine grosse Wut auf sie, denn er könne ihren Trennungswunsch nicht akzeptieren. Mindestens bis zur Eheschutzverhandlung sei sie deshalb auf die angeordneten Schutzmassnahmen angewiesen. Wenn die Massnahmen aufgehoben würden, ginge sie aus Furcht vor dem Beschwerdeführer ins Frauenhaus. Seit dem 10. Juli 2009 habe sie mit dem Beschwerdeführer nur noch insofern Kontakt gehabt, als sie auf dessen SMS und Telefonate geantwortet habe.

4. Die Sichtweise des Beschwerdeführers präsentiert sich aufgrund seiner Eingaben sowie der polizeilichen Einvernahmeprotokolle vom Januar und Juli 2009 folgendermassen:

4.1 Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 nie geschlagen oder bedrohen wollen; die diesbezüglichen Anschuldigungen seien unzutreffend. Mit der Beschwerdegegnerin 2 sei er allenfalls ungeduldig; cholerische Ausbrüche habe er hingegen nicht. Ebensowenig könne von einer Tyrannisierung der Beschwerdegegnerin 2 die Rede sein. Nie würde er einen Menschen schlagen, es sei denn, er werde selber bedroht. Er sei sehr temperamentvoll und flippe manchmal aus, wobei er sich aber immer unter Kontrolle habe und nie jähzornig werde. Ferner sei er fair und kompromissbereit.

4.2 Weder 1990 noch 1994 habe er gegen die Beschwerdegegnerin 2 Gewalt ausgeübt. Der das Jahr 1990 betreffende Vorwurf sei offensichtlich falsch, da die Beschwerdegegnerin 2 und er damals noch gar keine Kinder gehabt hätten. 1994 hätten sie sich im Streit lediglich gegenseitig gestossen, ohne dass er die Beschwerdegegnerin 2 dabei gewürgt oder bedroht hätte. Die Behauptungen der Beschwerdegegnerin 2 seien umso unglaubwürdiger, als sie 1992 geheiratet und 1993 und 1996 zwei Kinder gezeugt hätten. Seit 15 Jahren lebten sie als Familie zusammen, wobei sie ein sehr enges Zusammenleben führten, weil beide Ehepartner aufgrund ihrer günstigen Vermögensverhältnisse keiner Arbeit nachgingen.

4.3 Am 11. Januar 2009 sei der Beschwerdeführer zornig gewesen, weil die Beschwerdegegnerin 2 ein geliehenes Fahrzeug nicht bis zum Folgetag gemietet hatte und deshalb erst spät nach Hause gekommen sei. Auch habe ihn enttäuscht, dass die Beschwerdegegnerin 2 nach der Heimkunft ins Bett ging, statt den weiteren Abend mit ihm zu verbringen. Er habe sich dann auch ins Bett gelegt, aber nicht schlafen können, weil die Beschwerdegegnerin 2 geschnarcht habe. Deshalb sei er zornig geworden und habe ihr gesagt, sie könne anderswo schlafen. Die Beschwerdegegnerin 2 sei daraufhin ins Zimmer eines Sohnes gegangen. Etwa fünf Minuten später habe er sich in die Küche begeben und ein Buch und ein Hackbrett herumgeworfen, weil er frustriert gewesen sei. Seine Frau habe sich angezogen, um bei einer Nachbarin zu übernachten. Nach einem Gespräch habe sie sich wieder ins Zimmer des Sohnes begeben, was jedoch nicht in seinem Sinn gewesen sei. Um seiner Aufforderung, das Kinderzimmer zu verlassen, Nachdruck zu verleihen, habe er mit einem ca. 30x40 cm grossen Bild eine Schlagbewegung gegen die Ehefrau ausgeführt. Er habe sie aber nicht tätlich angegangen und ihr auch nicht drohen wollen. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin 2 das Kinderzimmer entgegen seiner Aufforderung nicht verlassen hätte, hätte er nicht zugeschlagen. Nachdem er die Beschwerdegegnerin 2 aus diesem Zimmer gestossen habe (wobei sie nicht hingefallen sei), hätten sie nochmals zusammen geredet und dann beide im Ehebett übernachtet. Der Vorfall vom 11. Januar 2009 sei nicht als Gefährdungssituation zu werten, zumal die Beschwerdegegnerin 2 ihr Gesuch um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen kurze Zeit später wieder zurückgezogen habe. Ob er die Beschwerdegegnerin 2 bereits vor diesem Ereignis jemals mit Gegenständen bedroht habe, wisse er nicht mehr. Es könne aber sein, dass er sie schon einmal mit einem Stuhl bedroht habe. Nach dem Vorfall vom 11. Januar 2009 habe er sich dazu bereit erklärt, eine Eheberatung zu machen. Seit Februar 2009 sei das Verhältnis zwischen den Eheleuten wieder besser geworden, weil er sich geändert habe.

4.4 Am 10. Juli 2009 habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 am Telefon weder gedroht noch sie in Angst versetzt. Er habe auch nicht laut geredet, sondern sei im Gegenteil ruhig geblieben. Am Nachmittag des 10. Juli 2009 habe er der Beschwerdegegnerin 2 bloss wegen eines Bootsverkaufs und wegen der Nummer des Anhängers telefoniert, wobei sie normal miteinander gesprochen hätten. Er hätte keinen Grund gehabt, der Beschwerdegegnerin 2 am Telefon zu sagen, dass er alles machen würde, damit die Ehe nicht auseinander gehe, selbst wenn er dafür ins Gefängnis gehen müsse. Vielmehr habe er ihr gesagt, dass er für die Liebe zu ihr und zu den Kindern durchs Feuer gehen würde, weil sie ihm so sehr ans Herz gewachsen seien, und dass er alles, was die Beschwerdegegnerin 2 von ihm verlange, tun würde, damit die Ehe gerettet werde. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin 2, er habe eine Drohung ausgesprochen, sei auch deshalb unglaubwürdig, weil sie sich offenbar während mehreren Tagen unsicher gewesen sei, ob er „Gefängnis“ oder „Polizei“ gesagt habe. Am Abend des 10. Juli 2009 habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ferner per SMS mitgeteilt, dass er sie weder habe bedrohen noch in Angst versetzen wollen. Auch im Folgenden habe sich der Beschwerdeführer besonnen verhalten und sei erst elf Tage später – am 21. Juli 2009 – in die Schweiz zurückgekehrt, um beide Parteien zur Ruhe kommen zu lassen. Er habe den Trennungswunsch seiner Frau von Anfang an akzeptiert. Nach dem 10. Juli 2009 sei es unbestrittenerweise zu keinen weiteren Drohungen mehr gekommen. 

4.5 Objektiv betrachtet bestehe für die Beschwerdegegnerin 2 keinerlei Grund, sich vor dem Beschwerdeführer zu fürchten. Dass sie vor ihm effektiv keine Angst habe, zeige sich etwa darin, dass sie ihn auch nach Erlass des Kontaktverbotes mehrmals telefonisch und per SMS kontaktiert habe. Ihre einzige Angst bestehe darin, dass er sie überreden könnte, mit ihm eine Ehetherapie zu machen. Sie sei eine labile Person und fürchte sich davor, dass er sie mit seiner Überzeugungskraft von der Scheidung abhalten könnte. Vorliegend sei es bloss zu den „üblichen Begleiterscheinungen“ einer bevorstehenden bzw. laufenden Trennung gekommen, ohne dass die psychische oder physische Integrität der Beschwerdegegnerin 2 verletzt oder bedroht worden sei. 

4.6 Letztlich gehe es der Beschwerdegegnerin 2 einzig darum, im Hinblick auf die baldige Eheschutzverhandlung die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft und die Obhut über die beiden Kinder zu präjudizieren. Die Beschwerdegegnerin 2 habe denn auch eingeräumt, dass sie um die Obhut der Kinder kämpfen werde und dass sie davon ausgehe, mit den Kindern in der ehelichen Liegenschaft bleiben zu dürfen. Gewaltschutzmassnahmen dienten aber nicht dazu, das Ergebnis eines strittigen Eheschutzverfahrens vorwegzunehmen, indem mittels Kontakt- und Rayonverboten vollendete Tatsachen geschaffen würden.

4.7 Wenn die Schutzmassnahmen aufgehoben würden, würde er die Beschwerdegegnerin 2 keinesfalls belästigen. Er würde mit ihr diskutieren, im Haus ein paar Sachen holen und Rechnungen bezahlen. Der Beschwerdegegnerin 2 stehe es jederzeit frei, die eheliche Liegenschaft zu verlassen. Nachdem es seit dem 10. Juli 2009 unbestrittenerweise zu keinen weiteren Drohungen gekommen sei und der Beschwerdeführer die Trennung akzeptiere, sei nicht davon auszugehen, dass es im Fall der Aufhebung der Gewaltschutzmassnahmen zu Belastungen und Eskalationen kommen würde. Die Beschwerdegegnerin 2 habe nicht glaub­haft machen können, dass eine Gefährdung (fort)bestehe.

5.  

Die Vorinstanzen haben das Verhalten der Parteien wie folgt gewürdigt:

5.1 Die Polizei begründete die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen am 21. Juli 2009 damit, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 am 10. Juli 2009 um ca. 13.30 Uhr mit folgenden Worten gedroht habe: „Ich mache alles, dass wir nicht auseinander gehen, auch wenn ich ins Gefängnis gehen muss“. Die Beschwerdegegnerin 2 fühle sich bedroht und lebe in ständiger Angst vor ihrem Ehemann.

5.2 Im Rahmen der Stellungnahme vom 30. Juli 2009 sprach sich die Fachstelle Häusliche Gewalt von der Kantonspolizei Zürich für eine Verlängerung der am 21. Juli 2009 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen aus. Sie begründete dies damit, aufgrund der vorliegenden Kenntnisse könnten neue Angriffe und Drohungen des Ehemannes gegenüber der Ehefrau nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Der Polizei seien keine Hinweise bekannt, wonach der Ehemann sein Verhalten gegenüber seiner Partnerin im positiven Sinn verändert habe. Eine Aufhebung der Massnahmen wäre nicht geeignet, eine Deeskalation in der Beziehung der beiden Partner herbeizuführen.

5.3 Der Haftrichter begründete seine am 31. Juli 2009 verfügte Verlängerung der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen damit, dass ein Fortbestand der Gefährdungssituation glaubhaft gemacht worden sei. Zwar lägen die von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderten Begebenheiten aus den Jahren 1990 und 1994 zu weit zurück, als dass sie für die Beurteilung der Situation direkt relevant sein könnten. Hingegen zeigten sie mit dem aktuellen Vorfall vom 10. Juli 2009 und den von den Parteien skizzierten Persönlichkeitsbeschreibungen der Eheleute ein Gesamtbild auf. Aufgrund der Parteivorbringen erscheine glaubhaft, dass zwischen den Eheleuten ein klassisches Herrschafts- bzw. Machtgefälle bestehe mit einem überzeugend auftretenden Ehemann und einer eher labilen Ehefrau. Weiter erscheine glaubhaft, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 vor dem Beschwerdeführer – den sie als unberechenbar und cholerisch beschreibe – fürchte, auch wenn der Beschwerdeführer dies nach eigenen Angaben nicht so wahrnehme. Die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 zum Telefongespräch vom 10. Juni 2009 seien gesamthaft glaubhafter als jene des Beschwerdeführers, der behaupte, trotz des überraschenden Trennungswunsches seiner Ehefrau ruhig geblieben zu sein und einzig wegen dem Boot noch einmal angerufen zu haben. Demnach erscheine glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau gedroht habe, dass er sogar ins Gefängnis gehen würde, damit sie nicht auseinander gingen. Betrachte man diese Aussage im Zusammenhang mit dem geschilderten Machtgefälle und der glaubhaft dargelegten Angstsituation der Beschwerdegegnerin 2, so könne vorliegend von einem Fall häuslicher Gewalt gesprochen werden. In nächster Zukunft könne es aufgrund der frischen und überraschenden Trennung zu zusätzlichen Belastungen der Parteien kommen, was zu einer weiteren Eskalation führen könnte. Was den Vorwurf der Prozesstaktik betreffe, sei anzumerken, dass zwischen den Parteien bereits im Januar 2009 ein Gewaltschutzverfahren eröffnet worden sei. Die Voraussetzungen zur Verlängerung der Schutzmassnahmen seien gegeben, weil weiterhin eine Gefährdung anzunehmen sei. Da das Getrenntleben der Parteien schon bald – anlässlich der Eheschutzverhandlung – zu regeln sein werde, erscheine es angezeigt, die Schutzmassnahmen bis zur Durchführung der Eheschutzverhandlung zu verlängern.

6.  

Im Folgenden sollen die Einschätzungen der Parteien (E. 4) und der Vorinstanzen (E. 5) gewürdigt werden. Zunächst gilt es abzuklären, ob der Tatbestand der häuslichen Gewalt erfüllt ist (E. 7). Sodann ist zu prüfen, ob die angeordnete Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen gerechtfertigt war (E. 8). Vorauszuschicken ist, dass dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist: Zum einen konnte sich der Haftrichter im Rahmen der persönlichen Befragung der Eheleute einen zusätzlichen Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift das Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen ein (§ 50 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Im Zusammenhang mit der Anordnung der Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen ist ferner zu beachten, dass gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestandes einer Gefährdung genügt. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung des vorliegenden Falls.

7.  

7.1 Was den Zeitraum zwischen 1990 und 2008 betrifft, ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise, die für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Von einer gewissen Relevanz könnte immerhin sein, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 13. Januar 2009 nicht ausschliessen konnte, dass er die Beschwerdegegnerin 2 bereits früher einmal mit Gegenständen (z.B. mit einem Stuhl) bedroht habe. Die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin 2 erweisen sich allerdings als wenig substanziiert und betreffen mehrheitlich lange Zeit zurückliegende Ereignisse. Was den Vorfall von 1990 angeht, macht der Beschwerdeführer zudem zu Recht auf die Widersprüchlichkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 aufmerksam (vgl. E. 4.2).

7.2 Der Vorfall, der sich am 11. Januar 2009 ereignet hat, ist im vorliegenden Zusammenhang hingegen durchaus von Bedeutung. Zwar wurde dieser Vorfall wegen dem Gesuchsrückzug der Beschwerdegegnerin 2 materiell nie gerichtlich beurteilt. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 13. Januar 2009 kann aber trotzdem als gesichert gelten, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 bedroht hat, indem er mit einem rund 30x40 cm grossen Bild eine Schlagbewegung gegen ihren Kopf vortäuschte und erst 10 cm vor ihrem Kopf stoppte. Der Beschwerdeführer räumte selber ein, er habe die Beschwerdegegnerin 2 „bedroht“ und gab zu, die Beschwerdegegnerin 2 aus dem Kinderzimmer „geschupft“ zu haben. Im Rahmen der Anhörung vom 31. Juli 2009 hielt der Beschwerdeführer fest, er wisse, dass er am 11. Januar 2009 einen Fehler gemacht habe, was ihm eine schmerzhafte Lehre gewesen sei und sich daher nicht wiederholen werde. Das Verhalten des Beschwerdeführers am 11. Januar 2009 war ohne Weiteres geeignet, die Beschwerdegegnerin in ihrer psychischen Integrität zu verletzen, und muss als Androhung von Gewalt im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. a GSG qualifiziert werden. 

7.3 Diesem Schluss steht – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht entgegen, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihr Gesuch um Verlängerung der polizeilich angeordneten Gewaltschutzmassnahmen am 29. Januar 2009 wieder zurückzog und am 2. Februar 2009 um Sistierung des laufenden Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ersuchte. Hält man sich nämlich die Telefonnotizen des Juristischen Sekretärs des Bezirksgerichts G vor Augen, so erscheint der Rückzug des Verlängerungsgesuchs durch die Beschwerdegegnerin 2 nachvollziehbar und spricht nicht gegen das Vorliegen einer häuslichen Gewaltsituation: Am 28. Januar 2009 liess die Beschwerdegegnerin 2 gegenüber dem Juristischen Sekretär verlauten, dass sie sich einen Rückzug ihres Gesuchs überlege, weil sie erfahren habe, dass es ihrem Ehemann schlecht gehe und dass er versichere, dass ein solcher Vorfall nicht mehr vorkommen werde. Allerdings habe sie trotzdem noch Angst, denn der Beschwerdeführer sei nicht wirklich einsichtig. Am Tag darauf rief die Beschwerdegegnerin 2 den Juristischen Sekretär erneut an und teilte ihm mit, dass sie definitiv mit der Aufhebung der Schutzmassnahmen einverstanden sei; ihre Eltern würden so lange bei der Familie wohnen, bis der Ehemann in eine Therapie gehe. Gleichentags übergab die Ehefrau dem Juristischen Sekretär ein Schreiben, in dem sie den Rückzug ihres Verlängerungsbegehrens erklärte und dies mit der Bereitschaft des Beschwerdeführers begründete, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Bei der Übergabe des Schreibens führte die Beschwerdegegnerin 2 gegenüber dem Juristischen Sekretär ferner aus, dass sie über Umwege erfahren habe, dass der Beschwerdeführer inzwischen einsehe, dass er etwas gegen seine Ausbrüche unternehmen müsse. Für den nächsten Mittwoch habe er einen Termin für eine psychotherapeutische Sitzung vereinbart, so dass sich alles zum Besten wenden werde. Sie habe keine Angst vor der Heimkehr des Beschwerdeführers, denn dank der Anwesenheit ihrer pensionierten Eltern werde sie nicht allein zuhause sein. – Diese Ausführungen zeigen zum einen, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihr Gesuch nicht etwa auf Druck des Beschwerdeführers hin zurückzog, wie sie in ihrer Eingabe vom 27. Juli 2009 zu Unrecht geltend macht. Die Ausführungen zeigen aber zum anderen auch, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 durch den Beschwerdeführer überzeugen liess, dass er häusliche Gewalt künftig unterlassen werde bzw. dass keine Gefährdungssituation mehr vorliege. Dass es am 11. Januar 2009 zu keiner häuslichen Gewaltsituation gekommen sei, kann aus dem Gesuchsrückzug hingegen nicht gefolgert werden. Vielmehr ist aufgrund des in E. 7.2 Gesagten daran festzuhalten, dass die damaligen Ereignisse als Androhung von Gewalt im Sinne von § 2 GSG zu taxieren sind.

7.4 Was den Vorfall vom 10. Juli 2009 betrifft, ist vorab umstritten, ob sich der Beschwerdeführer am Telefon effektiv dahingehend äusserte, dass er alles tun würde, damit die Ehe nicht auseinander gehe, selbst wenn er ins Gefängnis gehen müsste. In diesem Zusammenhang erscheinen die zwei SMS von Bedeutung, die sich die Ehepartner am Abend des 10. Juli 2009 geschrieben haben und die im Rahmen der haftrichterlichen Anhörung des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2009 protokolliert wurden. Demnach schrieb die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2009 um 19.19 Uhr unter anderem: „Heute um ein Uhr hast Du mich am Telefon gedroht. Du hast gesagt, dass Du machst alles, dass wir nicht auseinander gehen, sogar ins Gefängnis. Das war eine Drohung und ich habe Dich deswegen anzeigen müssen.“ Um 21.10 Uhr antwortete der Beschwerdeführer unter anderem mit folgenden Worten: „Da Du mich angezeigt hast, verstehe ich die Welt nicht mehr, da ich Dir nicht gedroht habe. Du hast mich falsch verstanden. Das mit dem Gefängnis ist falsch ausgedrückt. Bitte verstehe mich nicht falsch.“ Aufgrund dieser Kurzmitteilungen erscheint es zumindest eher wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer am nachmittäglichen Telefon von „Gefängnis“ gesprochen hat, als dass er dies nicht getan hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Nachhinein über den genauen Wortlaut verunsichert war und sich bei der Nachbarin, die das Gespräch offenbar mitgehört hatte, nochmals erkundigte, ob der Beschwerdeführer „Polizei“ oder „Gefängnis“ gesagt hatte. Nachvollziehbar erscheint ferner auch der Schluss des Haftrichters in Bezug auf den Tonfall des Gesprächs: Die Angaben des Beschwerdeführers, er sei ruhig geblieben und habe normal gesprochen, wirken angesichts der emotional aufwühlenden Situation sowie dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer selber als „sehr temperamentvoll“ charakterisiert, weniger glaubhaft als die Aussage der Beschwerdegegnerin 2, der Beschwerdeführer sei am Telefon laut und bedrohlich geworden. Dass sich der Beschwerdeführer beim Telefongespräch am Morgen des 10. Juli 2009 unbestrittenermassen ruhig verhalten hatte, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter in Bezug auf den Wortlaut des nachmittäglichen Telefongesprächs vom 10. Juli 2009 auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abstellte.

7.5 Die Aussage eines Ehepartners, dass er zum Erhalt der Ehe alles zu tun bereit wäre, selbst wenn er ins Gefängnis gehen müsste, kann zwar nicht per se und losgelöst von den übrigen Sachverhaltsumständen als häusliche Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes qualifiziert werden. Die Äusserung ist denn auch bis zu einem gewissen Grad in sich widersprüchlich, da das weitere Zusammenleben der Eheleute ja gerade nicht gewährleistet wäre, wenn einer der Ehepartner ins Gefängnis gehen müsste. Im vorliegenden Fall konkretisierte der Beschwerdeführer überdies auch nicht, mit welchen Mitteln er vorgehen würde, um das Auseinanderbrechen der Ehe zu verhindern. Immerhin geht aus der Aussage des Beschwerdeführers aber unzweideutig hervor, dass er auf Biegen und Brechen an der Ehe festzuhalten bereit ist und zu diesem Zweck auch strafrechtlich verpönte Mittel einsetzen würde. Was die gewaltschutzrechtliche Qualifikation der Aussage angeht, muss diese vor dem Hintergrund gesehen werden, dass der Beschwerdeführer nur sechs Monate zuvor – am 11. Januar 2009 – seine Ziele damit zu erzwingen versucht hatte, dass er mit einem Bild einen Schlag in das Gesicht der Beschwerdegegnerin 2 andeutete und die Bewegung erst 10 cm vor ihrem Kopf bremste, und dass er auch sonst durch sein unbeherrschtes Verhalten auffiel (vgl. oben, E. 4.3). Dass die Beschwerdegegnerin 2 relativ kurze Zeit zuvor bereits einmal einer häuslichen Gewaltsituation ausgesetzt war und in diesem Zusammenhang durch Androhung von Gewalt in ihrer psychischen Integrität verletzt wurde (vgl. E. 7.2), lässt die Aussage des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2009 deutlich bedrohlicher erscheinen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 13. Januar 2009 selber als „sehr temperamentvoll“ charakterisierte und angab, manchmal auszuflippen. Unter diesen Umständen sind die am 10. Juli 2009 am Telefon getätigten Äusserungen des Beschwerdeführers selbst unter Berücksichtigung seiner emotionalen Betroffenheit über die Trennungsabsichten der Beschwerdegegnerin 2 objektiv als Drohung zu werten. Die Äusserungen durften von der Beschwerdegegnerin 2 auch subjektiv als Drohung empfunden werden – unabhängig davon, ob es sich bei ihr um eine labile Persönlichkeit handelt oder nicht. Im Rahmen der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter aufgrund der am Telefon vom 10. Juli 2009 getätigten Aussage des Beschwerdeführers auf das Vorliegen einer häuslichen Gewaltsituation schloss. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 am Abend des 10. Juli 2009 per SMS mitteilte, er habe ihr im Rahmen des nachmittäglichen Telefonanrufs nicht drohen wollen; zum Zeitpunkt des SMS-Versandes wusste der Beschwerdeführer bereits, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihn inzwischen bei der Polizei angezeigt hatte (vgl. E. 7.4).

7.6 Zusammenfassend ging der Haftrichter zu Recht davon aus, dass die Äusserung des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2009 eine Androhung von Gewalt im Sinne von § 2 Abs. 1 GSG darstellte, die die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer psychischen Integrität verletzte und somit den Tatbestand der häuslichen Gewalt erfüllte.

8. Zu prüfen bleibt die Frage, ob der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft gemacht worden ist und ob die Verfügung des Haftrichters, die angeordneten Massnahmen bis zur Eheschutzverhandlung zu verlängern, verhältnismässig war. 

8.1 Sowohl der Haftrichter als auch die Polizei gingen davon aus, dass der Fortbestand der Gefährdung im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht worden sei (vgl. oben, E. 5.2 und 5.3).

8.2 Der Beschwerdeführer weist an sich zu Recht darauf hin, dass er die Beschwerdegegnerin 2 seit dem 10. Juli 2009 nicht mehr bedroht habe. Zu Unrecht will der Beschwerdeführer aber daraus ableiten, dass er den Trennungswunsch der Beschwerdegegnerin 2 akzeptiert habe und dass keine Gefährdungssituation mehr bestehe. Gegen diesen Schluss ist zum einen einzuwenden, dass der Beschwerdeführer seit dem 10. Juli 2009 wusste, dass die Beschwerdegegnerin 2 gegen ihn Anzeige erstattete, und dass seit dem 21. Juli 2009 Gewaltschutzmassnahmen in Kraft sind; in dieser Situation stellt der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 10. Juli 2009 keine weiteren Drohungen per SMS oder Telefon ausgesprochen hat, noch keine Gewähr dafür dar, dass Gefährdungen auch im Fall einer Aufhebung der Gewaltschutzmassnahmen ausbleiben würden. Zum anderen ist zu bedenken, dass sich die beiden Ehepartner seit Juni 2009 nie mehr von Angesicht zu Angesicht begegnet sind. Ohne unmittelbare Konfrontationsmöglichkeit ist das Gefährdungspotenzial aber nach aller Erfahrung geringer, als wenn sich die beiden Ehepartner wieder direkt und in häuslicher Umgebung begegnen würden. Ferner ist auch in diesem Zusammenhang die charakterliche Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. oben, E. 7.5). Zwar ist in der Tat nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer für die Beschwerdegegnerin 2 weiterhin eine Gefahr dargestellt hätte, wenn der Haftrichter die Gewaltschutzmassnahmen am 31. Juli 2009 aufgehoben hätte. Von einer Glaubhaftmachung der fortbestehenden Gefährdung, wie sie gemäss § 10 Abs. 1 GSG verlangt wird, durfte der Haftrichter im Rahmen seines Ermessens hingegen ausgehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Familie zuvor während rund 15 Jahren relativ eng zusammen gewohnt hatte, ohne dass sich die Beschwerdegegnerin nach aussen hin über häusliche Gewalt beklagt hatte. Im Rahmen der eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts ist die Einschätzung des Haftrichters, der Fortbestand der Gefährdung sei glaubhaft gemacht worden, nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden.

8.3 Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht des Beschwerdeführers, das Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin 2 sei rein prozesstaktisch motiviert gewesen und ziele darauf ab, die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft sowie der Obhut über die Kinder zu präjudizieren. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Eheschutzrichter bei seinem Entscheid über vorsorgliche Massnahmen in keiner Weise an Urteile gebunden ist, die im Zusammenhang mit dem Gewaltschutzgesetz ergangen sind (vgl. Art. 172 ff. ZGB). Es verhält sich vielmehr genau umgekehrt: Die Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG). Eheschutzrechtliche Anordnungen gehen Gewaltschutzmassnahmen vor und können im gewaltschutzrechtlichen Verfahren nicht mehr in Frage gestellt oder abgeändert werden (BGr, 27. Mai 2008, 1C_142/2008, E. 2, www.bger.ch). In Bezug auf Anordnungen über Kinder hält Art. 145 Abs. 1 ZGB fest, dass das (Zivil-)gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und die Beweise nach freier Überzeugung würdigt (Offizial- und Untersuchungsmaxime; vgl. Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2002, Art. 145 ZGB N. 3). Der Entscheid, wem der Eheschutzrichter die eheliche Wohnung überlässt, hängt in der Regel vom Obhutsentscheid ab (Ivo Schwander, Basler Kommentar, 2002, Art. 176 ZGB N. 7). Das vorliegende Urteil stellt den Eheschutzrichter demnach keineswegs vor vollendete Tatsachen in Bezug auf die Zuteilung der Liegenschaft und der Kinderobhut. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den Vorwurf der prozesstaktischen Motivation bereits im Rahmen seiner Einsprache vom 28. Januar 2009 erhoben; wäre dieser Vorwurf effektiv berechtigt gewesen, so hätte die Beschwerdegegnerin 2 aber kaum einen Tag später (am 29. Januar 2009) die Aufhebung der angeordneten Massnahmen beantragt (vgl. oben, E. 7.3).

8.4 Das vorliegend angeordnete Betret-, Rayon- und Kontaktverbot erweist sich als geeignet und erforderlich, um den Schutz der psychischen Integrität der Beschwerdegegnerin 2 zu gewährleisten. Zwar beschränken die Schutzmassnahmen den Beschwerdeführer in seiner persönlichen Freiheit. Die Anordnungen wirken aber insofern nicht allzu einschneidend, als der Beschwerdeführer – abgesehen von einem relativ eng begrenzten Gebiet im Umkreis der Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 – seinen Aufenthaltsort frei wählen und seinen Alltag frei gestalten kann und dabei keinen Kontrollen unterworfen ist. Ferner wird der Grundrechtseingriff dadurch gemildert, dass das Kontaktverbot nur gegenüber der Beschwerdegegnerin 2, nicht aber gegenüber den beiden Söhnen besteht. In zeitlicher Hinsicht hat der Haftrichter nicht etwa die maximale Dauer von 3 Monaten (§ 6 Abs. 3 GSG), sondern eine Geltungsdauer bis zur Durchführung der Eheschutzverhandlung angeordnet. Die Verlängerung gilt somit vom 31. Juli 2009 bis zum 8. September bzw. für die Dauer von 5 ½ Wochen, was nicht als übermässig bezeichnet werden kann. Unter Abwägung sämtlicher Interessen erscheint der Eingriff in die persönliche Freiheit insgesamt als verhältnismässig.

8.5 Demnach ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter in der Verfügung vom 31. Juli 2009 von einer glaubhaft gemachten Fortdauer der Gefährdung ausging, die die Verlängerung der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen bis zur Durchführung der Eheschutzverhandlung rechtfertigten.

9.  

Zusammenfassend sind die Einwände des Beschwerdeführers unbegründet, und das angefochtene Urteil des Haftrichters erweist sich als rechtmässig. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Von einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerinnen ist mangels entsprechenden Anträgen abzusehen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…