{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-09-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00422_2009-09-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208908&W10_KEY=13823277&nTrefferzeile=21&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d6dc793240b57b79de5b5665d5268db2"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00422"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.09.2009  VB.2009.00422"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.09.2009  VB.2009.00422"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.09.2009  VB.2009.00422"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Anordnung eines gewaltschutzrechtlichen Betret-, Rayon- und Kontaktverbots. Begriff der h\u00e4uslichen Gewalt gem\u00e4ss \u00a7 2 Abs. 1 GSG und diesbez\u00fcgliche Ausf\u00fchrungen des Regierungsrates (E. 2.1). Beurteilungsspielraum des Haftrichters im Zusammenhang mit der Anordnung der Verl\u00e4ngerung einer Gewaltschutzmassnahme (E. 6).  Im vorliegenden Fall ist von h\u00e4uslicher Gewalt des Ehemannes gegen\u00fcber der Ehefrau auszugehen in Bezug auf einen Vorfall, der sich Anfang Januar 2009 ereignete (E. 7.2). Dass die Ehefrau ihr Gesuch um Verl\u00e4ngerung der Gewaltschutzmassnahmen Ende Januar 2009 wieder zur\u00fcckzog, steht dieser Beurteilung nicht entgegen (E. 7.3). Im Juli 2009 verf\u00fcgte die Polizei erneut Gewaltschutzmassnahmen, weil die Ehefrau telefonische \u00c4usserungen des Ehemannes als bedrohlich schilderte; der Haftrichter verl\u00e4ngerte die angeordneten Massnahmen um 5 1/2 Wochen. Dass der Haftrichter in Bezug auf den Wortlaut des Telefongespr\u00e4chs auf die Aussagen der Ehefrau abstellte, ist nicht zu beanstanden (E. 7.4). Die \u00c4usserungen des Ehemannes m\u00fcssen vor dem Hintergrund des Vorfalls vom Januar 2009 sowie der Selbstcharakterisierung des Beschwerdef\u00fchrers gesehen werden. Unter diesen Umst\u00e4nden ging der Haftrichter zu Recht von einer Androhung von Gewalt bzw. vom Tatbestand der h\u00e4uslichen Gewalt aus (E. 7.5).   Der Fortbestand der Gef\u00e4hrdung der Ehefrau wurde glaubhaft gemacht, so dass die verf\u00fcgte Verl\u00e4ngerung der Gewaltschutzmassnahmen nicht zu beanstanden ist (E. 8.2). Der Vorwurf des Ehemannes, das Verhalten der Ehefrau sei rein prozesstaktisch motiviert, ist unbegr\u00fcndet: Der Eheschutzrichter ist in Bezug auf die Obhuts- und Liegenschaftszuteilung nicht an Urteile gebunden, die im Zusammenhang mit dem Gewaltschutzgesetz ergehen (E. 8.3). Die vorliegend angeordneten Gewaltschutzmassnahmen schr\u00e4nken die pers\u00f6nliche Freiheit des Beschwerdef\u00fchrers nicht \u00fcberm\u00e4ssig ein: Das Kontaktverbot gilt nur zwischen den Eheleuten (nicht aber gegen\u00fcber den gemeinsamen Kindern), und die Massnahmenerscheinen auch in \u00f6rtlicher und zeitlicher Hinsicht verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 8.4).  \r\rAbweisung der Beschwerde (E. 9)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:56:29", "Checksum": "b1c72e89f105cec0ea28b83fd75f1a17"}