{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.02.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00423_24-02-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209464&W10_KEY=4467123&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fbf7caca0cefe15ca9c10fd2fb3d2fb1"}, "Num": [" VB.2009.00423"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.24.0  VB.2009.00423"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.24.0  VB.2009.00423"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.24.0  VB.2009.00423"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B\u00e4uerliches Bodenrecht | \u00dcberpr\u00fcfung einer Bewilligung zur \u00dcberschreitung der Belastungsgrenze im Sinn des Bundesgesetzes \u00fcber das b\u00e4uerliche Bodenrecht (BGBB). Prozessvoraussetzungen (E. 1); Abweisung eines Sistierungsgesuchs, weil die Rechtskonformit\u00e4t der vorliegend streitigen Bewilligung auch ohne rechtskr\u00e4ftigem Abschluss des h\u00e4ngigen Betreibungsverfahrens auf Grundpfandverwertung beurteilt werden kann (E. 4). Das Verwaltungsgericht pr\u00fcft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz erf\u00fcllt waren. Fraglich ist diesbez\u00fcglich nur, ob der Beschwerdegegner zum Rekurs legitimiert war (E. 5). Zwar setzt die Vorkaufsberechtigung im Sinn von Art. 42 Abs. 1 BGBB die Eignung f\u00fcr die Selbstbewirtschaftung voraus. F\u00fcr die Beschwerdelegitimation von Vorkaufsberechtigten im Sinn von Art. 83 Abs. 3 BGBB gen\u00fcgt es aber, wenn der Beschwerdef\u00fchrer zum Eigent\u00fcmer des landwirtschaftlichen Gewerbes in einem von Art. 42 Abs. 1 BGBB genannten Verwandtschaftsgrad steht (E. 6 und E. 7.1), soweit er durch den angefochtenen Entscheid besonders ber\u00fchrt ist und ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an dessen Aufhebung oder \u00c4nderung hat (E. 7.2). Die Regelung von Art. 52 Abs. 3 BGBB, wonach der \u00dcbernahmepreis beim Verwandtenvorkaufsrecht in jedem Fall den Grundpfandschulden entspricht, f\u00fchrt nicht zum Entfallen eines schutzw\u00fcrdigen Interesses an der Aufhebung der vorliegend erteilten Bewilligung zur \u00dcberschreitung der Belastungsgrenze (E. 7.3). Unerheblich f\u00fcr die Legitimation zur Anfechtung einer solchen Bewilligung ist auch, ob im Lastenbereinigungsverfahren w\u00e4hrend einer Betreibung auf Pfandverwertung ein \u00fcber die Belastungsgrenze hinaus eingetragenes Pfandrecht bestritten wird (E. 7.4).  Vorliegend wurde zu Unrecht eine Bewilligung zur \u00dcberschreitung der Belastungsgrenze erteilt, weil die Bewilligung nicht dazu diente, ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundst\u00fcck zu erwerben, zu erweitern oder zu verbessern, oder notwendiges Betriebsinventar anzuschaffen oder zu erneuern (E. 8). Dervorinstanzliche Entscheid, mit welchem die fragliche Bewilligung aufgehoben wurde, ist deshalb auch hinsichtlich der Nebenfolgen zu best\u00e4tigen (E. 9). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 11).\r\rAbweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:09:30", "Checksum": "7ffa6ccf1c73d2b95250494122f20ac2"}