{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.02.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00424_10-02-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209446&W10_KEY=4467123&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "eeba37e0e4758db7a13c875daaefe9fb"}, "Num": [" VB.2009.00424"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.10.0  VB.2009.00424"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.10.0  VB.2009.00424"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.10.0  VB.2009.00424"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inventarentlassung | Inventarentlassung von kunst- und kulturhistorischen Objekten: Legitimation des Z\u00fcrcher Heimatschutzes; Frage nach Anspruch auf angemessenen Ersatz. Das Verbandsbeschwerderecht soll es den Verb\u00e4nden erm\u00f6glichen, sich gegen alle Anordnungen zu wehren, die mit der Aufhebung einer f\u00f6rmlichen Unterschutzstellung oder der Entlassung eines Schutzobjekts aus dem Inventar verbunden sind. Da die Rechtsprechung den Verb\u00e4nden keine Mitwirkungsrechte bei der Erstellung der Inventare und entsprechend auch keine Rechtsmittelbefugnis gegen ihre Festsetzung zugesteht, ist die Beschwerdef\u00fchrerin hingegen nicht zur R\u00fcge befugt, der Beschwerdegegner h\u00e4tte im Rahmen der Inventarfestsetzung anstelle der aus dem Inventar entlassenen Objekte zus\u00e4tzliche Schutzobjekte neu ins Inventar aufnehmen m\u00fcssen (E. 2.2). Soweit sich die Beschwerde direkt gegen die Entlassung der sieben, ganz oder teilweise zerst\u00f6rten Schutzobjekte aus dem Inventar richtet, ist festzuhalten, dass keine Grundlage besteht, die Entlassung davon abh\u00e4ngig zu machen, dass ersatzweise ein anderes, noch vorhandenes schutzf\u00e4higes Objekt ins Inventar aufgenommen wird. Aus dem in der Kantonsverfassung als Staatszweck festgehaltenen Grundsatz der Nachhaltigkeit lassen sich keine individuellen Anspr\u00fcche ableiten. Auch l\u00e4sst sich die Bestimmung von \u00a7 204 Abs. 2 PBG weder direkt noch analog auf den vorliegenden Fall anwenden (E. 3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:09:20", "Checksum": "30d33e6e92e3857f72a798b90f8a72d3"}