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VB.2009.00426
Entscheid
des Einzelrichters
vom 3. November 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich,vertreten durch das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Taxen für zahnärztliche Behandlung, hat sich ergeben: I. Am 13. März 2007 stellte das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich A eine Rechnung im Betrag von Fr. 238.70. Darin waren folgende drei Tarifpositionen enthalten: Befundaufnahme neuer Patient, 30. Juni 2006, Fr. 65.10 (Position 4000); Parodontalabszessbehandlung, 30. Juni 2006, Fr. 108.50 (Position 4146); Auskunft/Besprechung Patient, 13. März 2007, Fr. 65.10 (Position 4012). Da A den in Rechnung gestellten Betrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlte, wurde die Betreibung eingeleitet. Das Betreibungsamt B erliess einen Zahlungsbefehl, gegen den A am 30. Juni 2008 Rechtsvorschlag erhob. Mit Verfügung vom 26. September 2008 verpflichtete das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde A, den Betrag von Fr. 238.70 innert 30 Tagen zu bezahlen, und hob den Rechtsvorschlag in diesem Umfang auf. II. Einen gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs As wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Beschluss vom 9. Juli 2009 ab. III. Am 6. August 2009 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 9. Juli 2009 und verlangte dessen Aufhebung in Bezug auf den in Rechnung gestellten Betrag, den aufgehobenen Rechtsvorschlag sowie die auferlegten Rekursverfahrenskosten. Er beantragte, die in der Rechnung vom 13. März 2007 enthaltenen Tarifpositionen 4012 und 4146 seien aufzuheben und die Position 4000 sei abzuändern. Mit Vernehmlassungseingabe vom 14. September 2009 beantragte die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer. Die Universität Zürich liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 46 Abs. 5 des Gesetzes über die Universität Zürich vom 15. März 1998 (UniversitätsG) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts ist die vorliegende Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (§ 38 Abs. 2 VRG). 1.2 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Nicht einzugehen ist einzig auf die den vorliegenden Streitgegenstand nicht betreffende Beanstandung des Beschwerdeführers, das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde habe ihm bereits im Jahr 1994 ungerechtfertigterweise einen Betrag von Fr. 72.10 in Rechnung gestellt. 2. Zum Zeitpunkt des vorliegend relevanten Sachverhalts war noch die Gebührenordnung vom 28. September 1994 für das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Kraft (OS 52 827 ff.; am 1. Februar 2009 abgelöst durch die Gebührenordnung vom 15. Dezember 2008 für das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich [GebührenV ZZMK, LS 415.439.5]). § 1 dieser Verordnung listete die einzelnen Tarifpositionen für ärztliche Leistungen auf. Damit bestand eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der vorliegend umstrittenen Gebühren (vgl. VGr, 6. Juli 2005, VB.2005.00111 E. 3.1, www.vgrzh.ch), was vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt wird. 3. 3.1 Die Parteien sind sich nicht einig darüber, wie sich die am 30. Juni und 10. Juli 2006 erfolgten Zahnarztbesuche des Beschwerdeführers abspielten, die zur umstrittenen Rechnungstellung führten. 3.2 Nach Darstellung des Beschwerdeführers kam es während den Arztbesuchen vom 30. Juni 2006 und 10. Juli 2006 zu keiner verrechenbaren zahnmedizinischen Behandlung. Vielmehr habe er bloss versucht, durch Gespräche mit Ärzten abzuklären, ob er seine fehlenden Zähne im Rahmen eines Studentenkurses durch Brücken oder Implantate ersetzen lassen könne, da er sich eine normale Behandlung aus finanziellen Gründen nicht hätte leisten können. Zu diesem Zweck habe er am 27. Juni 2006 bei der Abteilung für Prothesen und Kieferchirurgie des Zentrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich angerufen und vereinbart, die ihn interessierenden Fragen mit dem zuständigen Arzt zu besprechen. Am 30. Juni 2006 habe er sich wie abgemacht zum Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde begeben. Irrtümlicherweise habe er allerdings nicht die Abteilung für Prothesen und Kieferchirurgie betreten, sondern die Klinik für Kaufunktionsstörungen. Statt dass ihm die Anmeldestelle direkten Zugang zur Abteilung für Prothesen und Kieferchirurgie gewährt habe, sei er zum Eintreten in die Abteilung für Kaufunktionsstörungen aufgerufen worden. Dem anwesenden Zahnarzt habe er seine Personalien angegeben und die Absicht seines Klinikbesuchs kundgetan. Daraufhin habe der Arzt ihm erklärt, dass er für die Anmeldung im Studentenkurs nicht zuständig sei, und ihm einen Besprechungstermin in der Abteilung für Prothesen und Kieferchirurgie verschafft. Somit sei er am 30. Juni 2006 nicht als Patient aufgenommen worden, und es seien auch weder eine Befundaufnahme noch eine Vorbehandlung durchgeführt worden. Wäre damals effektiv eine zahnmedizinische Behandlung erfolgt, so hätte später eine Nachbehandlung oder zumindest eine Nachkontrolle durchgeführt werden müssen, und im Fall einer einmaligen Behandlung hätte er die anfallenden Kosten bar bezahlen müssen. Am 10. Juli 2006 habe er die Abteilung für Prothesen und Kieferchirurgie vereinbarungsgemäss aufgesucht, wobei er mit dem anwesenden Zahnarzt keine kostenrelevanten Gespräche geführt habe. Insgesamt ergebe sich somit, dass dem Beschwerdeführer einzig das Patientengespräch vom 30. Juni 2006 (Tarifposition 4012) hätte verrechnet werden dürfen. 3.3 Nach Darstellung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ist hingegen von folgendem Ablauf des Sachverhalts auszugehen: Der Beschwerdeführer habe am 30. Juni 2006 die Abteilung für Kaufunktionsstörungen und Totalprothetik des Zentrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich aufgesucht und sei dort von einem Assistenten behandelt worden. Im Rahmen der Behandlung sei eine provisorische Prognose der noch vorhandenen Zähne erstellt worden. Ferner sei eine erste Reinigung der Kürettage und Spülung der Paradontaltaschen an den Zähnen 43 und 33 vorgenommen worden, wobei Eiter aus der Tasche 43 geflossen sei, was einen paradontalen Abszess indiziert habe. Der Beschwerdeführer sei sodann auf eine mögliche Behandlung im Studentenkurs hingewiesen worden, und zur näheren Abklärung dieser Frage sei für den 10. Juli 2006 ein Termin bei einem anderen Assistenzarzt innerhalb der gleichen Abteilung vereinbart worden. Demnach hätten am 30. Juni 2006 eine Befundaufnahme (Tarifposition 4000) und eine Parodontalabszessbehandlung (Tarifposition 4146) stattgefunden. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Abteilung für Kaufunktionsstörungen, die zur Klinik für Kaufunktionsstörungen, abnehmbare Rekonstruktionen, Alters- und Behindertenzahnmedizin (KFS) gehöre, irrtümlich betreten habe, und eigentlich die Abteilung für Kieferchirurgie hätte aufsuchen wollen, die Teil der Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und Kieferchirurgie (KPO) sei: Auf der Abteilung für Kieferchirurgie würden gar keine prothetischen Behandlungen durchgeführt. Am 10. Juli 2006 habe der Beschwerdeführer aufgrund des am 30. Juni 2006 vereinbarten Termins erneut das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde aufgesucht. Der anwesende Assistenzarzt habe eine Befundaufnahme durchgeführt und den Beschwerdeführer über Behandlungsmöglichkeiten im Studentenkurs informiert. Er habe ihm zwei Therapievorschläge unterbreitet, die innerhalb der finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers gelegen hätten. Der Beschwerdeführer sei somit am 10. Juli 2006 über mögliche Arten und den Verlauf einer Behandlung orientiert worden, weshalb ein kostenpflichtiges Patientengespräch stattgefunden habe (Tarifposition 4012). Dass auf der Rechnung anstelle des Behandlungsdatums (10. Juli 2006) das Rechnungsdatum (13. März 2007) genannt worden sei, stelle ein offensichtliches und somit unbeachtliches Versehen dar. 3.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2006 das Anmeldeformular für Patienten in der Klinik für Kaufunktionsstörungen und Totalprothetik ausfüllte. Die Krankengeschichte enthält unter anderem die Notizen des Zahnarztes, der am 30. Juni 2006 für den Beschwerdeführer zuständig war. Der hier interessierende Krankenblatteintrag beginnt mit einer Skizze der noch vorhandenen Zähne des Beschwerdeführers. Daneben hielt der Zahnarzt fest: „Patient wünscht prothetische Versorgung. Am besten mit Implantaten oder Kappen. Finanzen max. 10'000 Franken. → ad Stud.kurs“. Unter dem Stichwort „Vorbehandlung“ erwähnte der Arzt, dass er eine „Paro-Behandlung“ durchführte und dass er den Beschwerdeführer in Bezug auf die nicht erhaltungswürdigen Zähne auf den Studentenkurs verwiesen habe. Weiter wird ausgeführt: „Taschen so gut wie möglich gereinigt, 43 Pusaustritt (33 auch) und 9 mm Tasche mes, neo-Spül“. Zum weiteren Prozedere wird festgehalten, dass am 10. Juli 2006 ein Befund bei einem (namentlich genannten) anderen Arzt durchgeführt werden soll. Dem Eintrag des am 10. Juli 2006 für den Beschwerdeführer zuständigen Zahnarztes ist zu entnehmen, dass zunächst ein Befund durchgeführt wurde; anschliessend wurden dem Beschwerdeführer zwei Kostenvorschläge unterbreitet. In Bezug auf das weitere Vorgehen hielt der Arzt fest: „Patient soll es sich überlegen … Soll sich melden.“ Ferner wurde im Rahmen des Arztbesuchs vom 10. Juli 2006 ein Befundaufnahmeblatt erstellt. 3.5 Die in E. 3.2 geschilderte Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin wird durch die soeben erwähnten Akten, insbesondere durch die Krankengeschichte, das Anmeldeformular und das Befundaufnahmeblatt, bestätigt. Die detaillierten Einträge der behandelnden Ärzte zum Ablauf der Klinikbesuche des Beschwerdeführers vom 20. Juni und vom 10. Juli 2006 enthalten weder Unstimmigkeiten noch Ungenauigkeiten. Demgegenüber erscheint die nicht weiter belegte Angabe des Beschwerdeführers, an diesem Tag habe keine zahnmedizinische Behandlung stattgefunden, wenig glaubhaft. Weshalb der Umstand, dass der Beschwerdeführer weder eine Barzahlung leistete noch zu einer Nachkontrolle eingeladen wurde, gegen die Durchführung einer zahnmedizinischen Behandlung am 30. Juni 2006 sprechen sollte, ist nicht einzusehen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet. Schwer nachvollziehbar ist ferner die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Klinik für Kaufunktionsstörungen am 30. Juni 2006 irrtümlich aufgesucht und sich in Tat und Wahrheit in der Abteilung für Kieferchirurgie über Zahnersatzmöglichkeiten durch Brücken und Implantate informieren wollen. Es besteht kein Anlass, an der Angabe der Beschwerdegegnerin zu zweifeln, wonach auf der Abteilung für Kieferchirurgie gar keine prothetischen Behandlungen durchgeführt werden. Insgesamt ist aufgrund der eindeutigen, widerspruchsfreien und glaubhaften ärztlichen Angaben davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2006 auf die in der Krankengeschichte beschriebene Weise zahnmedizinisch behandelt wurde. Was den Klinikbesuch vom 10. Juli 2006 betrifft, räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass an diesem Tag ein Gespräch mit einem Zahnarzt stattgefunden habe. Weshalb dieses Gespräch nicht kostenrelevant gewesen sein sollte, substanziiert der Beschwerdeführer nicht weiter. Demgegenüber erscheinen die ärztlichen Angaben in der Krankengeschichte glaubhaft, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Gesprächs unter anderem über weitere Behandlungsmöglichkeiten orientiert wurde. 3.6 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass am 30. Juni 2006 in der Klinik für Kaufunktionsstörungen und Totalprothetik eine Befundaufnahme des Beschwerdeführers als neuer Patient sowie eine Parodontalabszessbehandlung durchgeführt wurden und dass am 10. Juli 2006 zwischen dem Beschwerdeführer und einem Assistenzarzt ein Orientierungsgespräch über weitere Behandlungsmöglichkeiten stattfand. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde dem Beschwerdeführer die Tarifpositionen 4000 (Befundaufnahme neuer Patient, Fr. 65.10), 4146 (Parodontalabszessbehandlung, Fr. 108.50) und 4012 (Auskunft/Besprechung, Fr. 65.10) in Rechnung stellte und von ihm die Bezahlung von insgesamt Fr. 238.70 verlangte. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass bei der Tarifposition 4012 versehentlich ein unrichtiges Behandlungsdatum vermerkt wurde, woraus der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Da somit feststeht, dass der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 238.70 nicht zu beanstanden ist, erweisen sich auch die Aufhebung des Rechtsvorschlags vom 30. Juni 2008 sowie die Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten als rechtmässig. 4.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |