{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-09-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00430_2009-09-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209013&W10_KEY=13823275&nTrefferzeile=89&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "34b0198a0f2eea92daa22897a953c6d1"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2009.00430"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.09.2009  VB.2009.00430"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.09.2009  VB.2009.00430"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.09.2009  VB.2009.00430"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtbestehen der Aufnahmepr\u00fcfung | Numerus clausus/richterliche Ersatzregelung Die ziffernm\u00e4ssige Beschr\u00e4nkung des Zugangs zu einem Gymnasium bedarf einer formell-gesetzlichen Grundlage. Davon zu unterscheiden sind Zulassungsbedingungen (E. 4.2). Die Vorgabe eines Notenschnitts betrifft die Zulassungsbedingungen. Der tiefe Wert ist auf die hohen Erfahrungsnoten zur\u00fcckf\u00fchren (E. 4.3). Gem\u00e4ss Mittelschulgesetz legt der Regierungsrat die Bedingungen f\u00fcr die Aufnahme in die Mittelschulen fest. Er ist allerdings bislang unt\u00e4tig geblieben. Das entsprechende Reglement wurde stattdessen fr\u00fcher vom (fr\u00fcheren) Erziehungsrat erlassen (E. 5.2 in Verbindung mit E. 2.1). Entf\u00e4llt die gesetzliche Basis einer Verordnung, ist sie nicht mehr anzuwenden. Davon k\u00f6nnte nur abgesehen werden, sofern mit Wegfall der Rechtsgrundlage eine neue gesetzliche Basis geschaffen wird, auf welche sich die Verordnung st\u00fctzen kann. Dies ist vorliegend zu verneinen (E. 5.5).  Hebt das Gericht die auf das Aufnahmereglement gest\u00fctzte Anordnung - den Nichtaufnahmeentscheid an die Kantonsschule - auf, ist dem Beschwerdef\u00fchrer allerdings nicht gedient (E. 5.6). Die blosse Nichtanwendung einer generell-abstrakten Regelung ist namentlich in F\u00e4llen nicht angezeigt, in denen positive staatliche Leistungen durchgesetzt werden sollen. In derartigen F\u00e4llen dr\u00e4ngt sich eine richterliche Ersatzregelung auf. Eine solche ist vorliegend umso mehr angebracht, als nicht in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Gesetzgebers eingegriffen wird (E. 5.7). Dem Umstand, dass der Beschwerdef\u00fchrer zu Recht einen Verstoss gegen das Legalit\u00e4tsprinzip ger\u00fcgt hat, ist bei der Kostenauflage Rechnung zu tragen (E. 5.9).  Teilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:53:56", "Checksum": "cff7c62acddfbcda89b04bc65735dd99"}