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Geschäftsnummer: VB.2009.00436  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.10.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Entlassung aus dem Justizvollzug / Rechtsverzögerungsbeschwerde


Zuständigkeit zur Überprüfung der bedingten Entlassung eines altrechtlich verwahrten Täters aus dem Justizvollzug. [Der Beschwerdeführer wirft der Justizbehörde Rechtsverzögerung vor, weil sie seit 2006 nicht mehr überprüft habe, ob er aus der Verwahrung zu entlassen sei bzw. ob eine therapeutische Massnahme anzuordnen sei.] Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt für den Massnahmenvollzug von Personen, die vor 2007 verwahrt wurden, das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Strafrecht. Demnach befindet sich der Beschwerdeführer, der seine Freiheitsstrafe noch nicht vollständig verbüsst hat, seit 2007 nicht mehr im Verwahrungs-, sondern im Strafvollzug (E. 3.5). Für die Beurteilung der Frage, ob ein altrechtlich verwahrter Täter aus dem Strafvollzug bedingt zu entlassen sei, ist das Gericht zuständig, das die Verwahrung angeordnet hat (E. 3.6). Ebenfalls in die Kompetenz des Gerichts fällt (aufgrund übergangsrechtlicher Bestimmungen) die Prüfung der Anordnung therapeutischer Massnahmen (E. 3.7). Abweisung der Beschwerde, da der Justizbehörde mangels Zuständigkeit keine Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist (E. 4). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 5).
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BEDINGTE ENTLASSUNG
FREIHEITSSTRAFE
JUSTIZBEHÖRDEN
JUSTIZVOLLZUG
RECHTSVERZÖGERUNG
SCHLECHTERSTELLUNGSVERBOT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
STRAFVOLLZUG
THERAPEUTISCHE MASSNAHME
ÜBERGANGSRECHT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
VERWAHRUNG
VERWAHRUNGSVOLLZUG
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 78 Abs. II lit. b BGG
Art. 29 BV
Art. 13 EMRK
Art. 64 Abs. II StGB
Art. 64 Abs. III StGB
Art. 64b Abs. I StGB
Art. 388 Abs. III StGB
§ 38 Abs. II lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00436

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 14. Oktober 2009

 

 

 

Mitwirkend: Einzelrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Entlassung aus dem Justizvollzug /
Rechtsverzögerungsbeschwerde,

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich zurzeit in einer kantonalen Strafanstalt im Justizvollzug. Mit Eingabe vom 23. Juli 2009 gelangte er an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich und beantragte die Feststellung, dass der Sonderdienst des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich (nachfolgend: Sonderdienst) gegen Bundesrecht und gegen die EMRK verstossen habe. Ferner verlangte er die sofortige bedingte Entlassung aus dem Justizvollzug und die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 50'000.-. Er begründete seine Begehren zusammenfassend damit, dass der Sonderdienst nicht innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist darüber entschieden habe, ob er aus der Verwahrung bedingt entlassen werden könne und ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben seien. Die Direktion der Justiz und des Innern nahm die Eingabe As als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegen und wies diese mit Verfügung vom 24. August 2009 ab.

II.  

Am 26. August 2009 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 24. August 2009 sei aufzuheben, es sei die Verletzung mehrerer EMRK-Bestimmungen festzustellen, er sei mit sofortiger Wirkung bedingt zu entlassen und es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 50'000.- zu bezahlen. Sinngemäss ersuchte er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, da er mittellos sei. Mit Vernehmlassungseingabe vom 8. September 2009 beantragte das Amt für Justizvollzug die Abweisung der Beschwerde. Die Direktion der Justiz und des Innern stellte am 14. September 2009 ebenfalls das Begehren, die Beschwerde sei abzuweisen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und nach dem bei Anhängigmachung der Beschwerde geltenden Recht (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959; RB 2004 Nr. 8). Die Beschwerde wurde am 26. August 2009 erhoben, weshalb für die Bestimmung der Zuständigkeit das Anfang 2007 in Kraft getretene Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG) zu berücksichtigen ist. Seit dem 1. Januar 2007 unterliegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Das Verwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. BGE 135 I 6 E. 2).

1.2 Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38 Abs. 2 lit. b und 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Das kantonale Straf- und Vollzugsgesetz vom 30. Juni 1974 (StVG) wurde zwar Anfang 2007 aufgehoben, ohne dass § 38 Abs. 2 lit. b VRG revidiert worden wäre (§ 42 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG]). Es gibt aber keine Hinweise, dass der Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin damit die bisherige Zuständigkeit im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs hätte verlieren sollen (vgl. VGr, 21. März 2007, VB.2007.00087, E. 1, www.vgrzh.ch). Weil dem vorliegenden Fall keine grund­sätz­li­che Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde somit einzelrichterlich zu behandeln.

1.3 Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer allerdings eine Rechtsverzögerung durch das Obergericht geltend macht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten: Zum einen ist das zurzeit vor dem Obergericht laufende Verfahren nicht Thema des angefochtenen Entscheids und liegt deshalb ausserhalb des Streitgegen­stands. Zum anderen wäre zur Prüfung dieser Frage ohnehin nicht das Verwaltungsgericht zuständig (vgl. § 41 VRG), sondern das Bundesgericht. Ebenso wenig ist auf das vom Beschwerdeführer gestellte Entschädigungsbegehren einzutreten, da die Prüfung entsprechender Ansprüche in die Kompetenz der Zivilgerichte fällt (§ 2 Abs. 1 VRG).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Verwahrung sei während zu langer Zeit – nämlich seit dem 6. Dezember 2006 – nicht mehr überprüft worden. Das Rechtsmittel, das er damals erhoben habe, sei bis heute nicht abschliessend behandelt worden, was gegen das verfassungs- und konventionsrechtlich statuierte Beschleunigungsgebot verstosse. Das seit dem 1. Januar 2007 geltende Strafrecht gelte auch für unter altem Recht verwahrte Personen; es bestehe ein Rückwirkungsverbot, soweit sich das neue Recht für die Betroffenen nicht als ungünstiger als das alte Recht erweise (Verschlechterungsverbot). Gemäss Gesetz und höchstrichterlicher Rechtsprechung hätten die Behörden seit dem 1. Januar 2007 jährlich – bisher also zweimal – überprüfen müssen, ob eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung möglich sei, und alle zwei Jahre – bisher also einmal –, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer therapeutische Massnahme vorlägen; diese Überprüfungen seien jedoch nicht vorgenommen worden. Er wisse natürlich, dass das Obergericht in seinem Fall zuständig sei; doch dies ändere nichts daran, dass bis heute kein Entscheid in seiner Sache gefällt worden sei und somit das rechtliche Gehör (Art. 29 BV) sowie das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) verletzt worden seien.

2.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dem Beschwerdegegner könne keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden, da die Behörden zur Beurteilung der strittigen Fragen gar nicht zuständig seien. Der Beschwerdeführer befinde sich zurzeit im Strafvollzug und habe eine voraussichtlich noch bis 2019 dauernde Freiheitsstrafe zu verbüssen. Die Überprüfung der bedingten Entlassung aus dem Justizvollzug falle deshalb in die Kompetenz des Obergerichts. Dieses habe die Verwahrung seinerzeit angeordnet und prüfe denn auch gegenwärtig die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen.

3.  

3.1 Eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde muss bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht werden (vgl. Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 46a N. 12).

3.2 Nach heute geltendem Recht fallen die Prüfung und der Entscheid über die Frage, ob und wann ein Täter aus der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) bedingt entlassen wird, in die Kompetenz der Justizbehörden (Art. 64b Abs. 1 lit. a und Art. 64b Abs. 2 StGB; vgl. Art. 64a Abs. 1 Satz 1 StGB). Ferner sind die Behörden laut Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB im Fall einer Verwahrung auch zuständig für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind und beim zuständigen Gericht entsprechend Antrag gestellt werden soll. Hingegen fällt die Frage, ob ein verwahrter Täter bedingt aus der Freiheitsstrafe zu entlassen ist, in die Kompetenz des Gerichts, das die Verwahrung angeordnet hat (Art. 64 Abs. 3 StGB). Diese neurechtliche Bestimmung betrifft jene Täter, über die sowohl eine Freiheitsstrafe als auch die Verwahrung angeordnet wurde. Diesfalls geht der Vollzug der Freiheitsstrafe der Verwahrung voraus (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 StGB).

3.3 Die im vorliegenden Fall zu vollziehenden Urteile ergingen noch unter Anwendungen des bis am 31. Dezember 2006 geltenden Verwahrungsrechts. Nach den damals geltenden Bestimmungen wurde die Verwahrung nicht wie heute im Anschluss an die Freiheitsstrafe angeordnet, sondern zuvor (vgl. Art. 42 Ziff. 1 aStGB).

3.4 Gemäss Art. 388 Abs. 3 StGB sind Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime von Strafen und Massnahmen sowie über die Rechte und Pflichten des Gefangenen auch auf Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind. Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 zum Strafgesetzbuch präzisiert, dass die Bestimmungen des neuen Rechts über die Massnahmen (Art. 56–65) auch auf die Täter anwendbar sind, die vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind. Nach Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen prüft das Gericht bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts, ob bei Personen, die nach bisherigem Recht verwahrt sind, die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme erfüllt sind. Trifft dies zu, so ordnet das Gericht die entsprechende Massnahme an; andernfalls wird die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt.

3.5 Das Bundesgericht hat sich in Bezug auf den Massnahmenvollzug für eine sofortige Anwendbarkeit des neuen Rechts auf altrechtlich Verwahrte ausgesprochen (BGr, 4. März 2008, 6B_589/2007, E. 1, und BGr, 26. Februar 2008, 6B_326/2007 E. 2, beide unter www.bger.ch [auch zum Folgenden]; vgl. auch BGE 134 IV 315 E. 3.1). Eine Person, die vor Inkrafttreten des neuen Strafrechts verurteilt wurde und die ihre Freiheitsstrafe noch nicht vollständig verbüsst hat, befindet sich demnach seit dem 1. Januar 2007 nicht mehr im Verwahrungs-, sondern im Strafvollzug (Art. 64 Abs. 2 StGB), und zur Beurteilung ihrer bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe ist jenes Gericht zuständig, welches die Verwahrung angeordnet hat (Art. 64 Abs. 3 StGB). Mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts ist die Zuständigkeit des Sonderdienstes des Amts für Justizvollzug zur Prüfung der bedingten Entlassung somit entfallen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass in der blossen Verschiebung der Zuständigkeit von der Verwaltungs- zu einer Gerichtsbehörde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Schlechterstellung erblickt werden kann (VGr, 25. September 2007, VB.2007.00282, E. 3.1, act. 10/6).

3.6 Im vorliegenden Fall hat der altrechtlich verwahrte Beschwerdeführer unbestrittenerweise noch nicht die ganze Freiheitsstrafe verbüsst. Aufgrund der soeben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit im Strafvollzug und nicht im Verwahrungsvollzug befindet und dass demnach das Obergericht, das die Verwahrung angeordnet hatte, zur Beurteilung der bedingten Entlassung zuständig ist. Dem Beschwerdeführer, der zu Unrecht geltend macht, er befinde sich im Verwahrungsvollzug, weshalb gemäss Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB die Justizbehörden zur Beurteilung der bedingten Entlassung zuständig seien, ist somit nicht zu folgen, und es erübrigen sich auch Weiterungen zum Antrag des Beschwerdeführers auf die sofortige bedingte Entlassung aus dem Justizvollzug. Der Schluss der Vorinstanz, wonach dem Sonderdienst kein Vorwurf der Rechtsverzögerung gemacht werden kann, weil er für die Überprüfung der bedingten Entlassung gar nicht zuständig sei, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

3.7 Was die Überprüfung der Voraussetzungen für therapeutische Massnahmen bzw. der Fortführung des Verwahrungsvollzugs angeht, ergibt sich die Zuständigkeit des Obergerichts unmittelbar aus Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen. Auch diesbezüglich kann dem zur Prüfung dieser Frage somit nicht zuständigen Sonderdienst keine Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden.

3.8 Die Vorinstanz ging folglich zu Recht davon aus, dass die Justizbehörden im vorliegenden Zusammenhang weder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzten noch gegen das Beschleunigungsverbot oder das Recht auf wirksame Beschwerde verstiessen.

4.  

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Vor dem Hintergrund der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.5) erscheint die Beschwerde als offenkundig aussichtslos, zumal der Beschwerdeführer bereits dem – ebenfalls auf seine Beschwerde hin ergangenen – Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2007.00282 vom 25. September 2007 entnehmen konnte, dass der Sonderdienst zur Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen nicht zuständig ist (act. 10/6 E. 3.1), und er im Rahmen seiner Beschwerdeschrift auf S. 3 selber festhielt, er wisse natürlich, dass das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Fall zuständig sei. Demnach kann dem Beschwerdeführer – unabhängig von der Frage seiner Mittellosigkeit – keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden (§ 16 Abs. 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 35 und 39). 

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…