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Geschäftsnummer: VB.2009.00444  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.12.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.12.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Gesundheitswesen
Betreff:

Kostentragung spitalexterne Versorgung


Kostentragung spitalexterner Versorgung. Der Beschwerdeführer 2 ist durch den angefochtenen Rekurs nicht beschwert, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 1.2). Legitimation der Beschwerdegegnerin 1 (E. 1.3). Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.4). Obgleich die Mitfinanzierung eines fraglos ausserordentlich hohen Pflegeaufwandes eine Gemeinde finanziell und logistisch sehr belastet, bleibt es dennoch ihre gesetzliche Aufgabe, für die entsprechend benötigte spitalexterne Pflege zu sorgen (§ 59a aGesG), wobei unter "benötigter" Pflege vorliegend die Pflege im Umfang der von der IV-Stelle erteilten Kostengutsprache zu verstehen ist (§ 59 a Abs. 2 aGesG) (E. 2.4). Mangels genügender Pflege seitens des Beschwerdeführers 2 ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 1 Dienste einer überregional tätigen anerkannten Kinderspitex-Organisation in Anspruch nahm, die über eine Leistungsvereinbarung im Sinne von § 35 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 9 Abs. 4 GesG verfügt (E. 2.5). Die Vorinstanz durfte die rückwirkende und künftige Inanspruchnahme dieser Kinderspitex-Organisation verfügen (E. 2.6). Aus Gründen des Vertrauensschutz (bereits bestimmter Tarif) sowie angesichts der Finanzkraft der Gemeinde ist der vorinstanzlich festgesetzte Stundenansatz für die Pflege der Beschwerdegegnerin 1 nicht zu beanstanden (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
DAUERVERFÜGUNG
GESUNDHEIT
GESUNDHEITSWESEN
HAUSPFLEGE
KOSTENBEITRÄGE
LEISTUNGSVEREINBARUNG
PFLEGELEISTUNG
PFLEGESTUNDE
SPITALEXTERNE VERSORGUNG
SPITEX
TARIF
Rechtsnormen:
§ 59a aGesundheitsG
§ 9 Abs. IV GesundheitsG
§ 35 Abs. II lit. c GesundheitsG
§ 64 GesundheitsG
Art. 44 KVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00444

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 3. Dezember 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretärin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    Gemeinde A,
 

2.    Spitex-Organisation N,

beide vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

1.    D,
 

2.    Spitex-Organisation K,
 

beide vertreten durch RA F,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Kostentragung spitalexterne Versorgung,

hat sich ergeben:

I.  

A. D, geboren 2005, leidet seit Geburt an einem schweren Herzfehler und wurde seit Januar 2006 von der Spitex-Organisation L zu Hause betreut. Im Frühjahr 2006 belief sich der Betreuungsaufwand auf 76 Stunden wöchentlich. Ab November 2006 entstanden Unstimmigkeiten zwischen der Familie, der Spitex-Organisation L, dem Spitex-Organisation N und dem Gemeinderat A über die Anzahl zu leistender Spitex-Stunden. Mitte Januar 2007 beauftragte die Familie D die Spitex-Organisation K mit der Pflege von D und ersuchte mehrfach, nämlich am 16. Februar 2007, 24. August 2007 und 4. April 2008 um Übernahme der Kosten im Umfang von Fr. 37.80 pro von der Spitex-Organisation K geleisteter Pflegestunde. Mit Beschluss vom 15. April 2008 trat der Gemeinderat A auf den Antrag auf Auszahlung von Gemeindezuschüssen im Zusammenhang mit Kinderspitexleistungen nicht ein, unter anderem mit der Begründung der fehlenden gesetzlichen Grundlage.

B. Der Spitex-Organisation N ist Mitglied des Spitex Verbandes des Kantons Zürich, welcher wiederum zum Spitex Verband Schweiz gehört. Die Gemeinden A und B haben mit dem Spitex-Organisation N eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach die Organisation der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege sowie die Hauspflegedienste an den Spitex-Organisation N im Sinn von § 64 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG) in Verbindung mit § 59a des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (aGesG; siehe Anhang zum geltenden Gesundheitsgesetz) übertragen werden. Zwischen dem Spitex-Organisation N und der Spitex-Organisation L besteht wiederum eine Leistungsvereinbarung, welche die spitalexterne Pflege von Kindern an die Spitex-Organisation L überträgt, soweit die Pflege nicht durch den Spitex-Organisation N selber übernommen werden kann. Andere Gemeinden haben mit der Spitex-Organisation L direkt Leistungsvereinbarungen abgeschlossen, und es werden auch Pilotprojekte für ein solidarisches Finanzierungsmodell aufgrund einheitlicher jährlicher Einwohnerbeiträge geführt.

Bei der Spitex-Organisation L handelt es sich um einen Verein mit Sitz in Zürich mit dem Zweck der Förderung einer ganzheitlichen Pflege und Hilfe von kranken, behinderten, verunfallten und sterbenden Kindern zu Hause unter Einbezug deren sozialer Umfelder. Der Spitex-Organisation N hatte die Spitex-Organisation L mit der Pflege von D beauftragt.

Die Stiftung M hat ihren Sitz in G und den Zweck der Hilfe für Familien mit chronisch kranken und behinderten Kindern sowie der Förderung der Fachausbildung für Angestellte der Kinderspitex. Die Spitex-Organisation K arbeitet im Dienste der Stiftung M, ist in diversen Kantonen tätig und hält sich an die jeweiligen kantonalen Vorgaben.

II.  

Gegen den Beschluss des Gemeinderats A vom 15. April 2008 liessen D und die Spitex-Organisation K am 22. Mai 2008 Rekurs beim Bezirksrat C erheben mit den Anträgen, die Gemeinde A und der Spitex-Organisation N seien zu verpflichten, die spitalexterne Versorgung gegenüber D sicherzustellen, D und der Spitex-Organisation K rückwirkend ab 15. Januar 2007 den Kostenbeitrag von Fr. 37.80 für die spitalexterne Krankenpflege in der Höhe von insgesamt 4'140 Stunden nebst 5 % Zins zu bezahlen sowie weiterhin im Rahmen von 52 Stunden pro Woche auszurichten. Zudem sei aufsichtsrechtlich gegen die Gemeinde und den Spitex-Organisation N einzuschreiten. Der Bezirksrat gab am 10. Juni 2009 der Aufsichtsbeschwerde keine Folge, hiess den Rekurs aber insoweit gut, als die Gemeinde A rückwirkend ab 15. Januar 2007 verpflichtet wurde, D und der Spitex-Organisation K die effektiv geleisteten Pflegestunden, jedoch maximal im von der IV verfügten Umfang, zu einem Stundenansatz von Fr. 37.80 zu vergüten, zuzüglich 5 % Zins ab 12. Oktober 2007 bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen. In diesem Sinne wurde die Sache zur Berechnung des Anspruchs an den Gemeinderat A zurückgewiesen. Weiter wurde die Gemeinde angewiesen, die Spitex-Organisation K auch für die Zukunft mit der Pflege von D im von der IV-Stelle verfügten Umfang zu beauftragen.

III.  

Der Gemeinderat A und der Spitex-Organisation N, nunmehr anwaltlich vertreten, gelangten mit Beschwerde vom 18. August 2009 an das Verwaltungsgericht und beantragten – mit Ausnahme des Nichteintretens auf die Aufsichtsbeschwerde durch den Bezirksrat C – die ersatzlose Aufhebung des Rekursentscheids vom 10. Juni 2009, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von D und der Spitex-Organisation K. Letztere beantragten mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. Der Bezirksrat C hatte am 21. September 2009 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt, im Übrigen aber auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 zuständig.

1.2 Der Bezirksrat hatte festgehalten, der Spitex-Organisation N sei Vertragspartner der Gemeinde A, somit lediglich Hilfsperson und daher nicht passivlegitimiert. Im Rubrum des Rekursentscheids blieb aber der Spitex-Organisation N weiterhin aufgeführt.

Die Beschwerdeführerin 1 und der Spitex-Organisation N weisen darauf hin, dass nicht erkennbar sei, weshalb Letzterer vom Bezirksrat als Rekursgegner bezeichnet und im Rubrum aufgenommen worden sei. Auch die Beschwerdegegnerinnen stellen sich auf den Standpunkt, der Spitex-Organisation N sei nicht passivlegitimiert.

Die vom Bezirksrat vorgenommene Feststellung, wonach der Spitex-Organisation N lediglich die Funktion einer Hilfsperson innehabe und daher nicht legitimiert sei, ist somit unbestritten.

Der Rekurs richtete sich gegen die Gemeinde A und gegen den Spitex-Organisation N. Es ist deshalb korrekt, dass der Bezirksrat diese beiden Parteien als Rekursgegner im Rubrum aufführte. Mit seiner Erwägung, der Spitex-Organisation N sei nicht passivlegitimiert, wies der Bezirksrat den Rekurs insoweit ab oder trat darauf nicht ein – auch wenn dies im Dispositiv nicht erwähnt wird. Aus Dispositiv-Ziff. 2 ergibt sich allerdings klar, dass einzig die Gemeinde zur Geldleistung verpflichtet wurde. Der Spitex-Organisation N ist deshalb durch den angefochtenen Rekurs nicht beschwert, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.

1.3 Die Beschwerdeführerin 1 verneint die Legitimation der Beschwerdegegnerin 1 mit der Begründung, sie habe wegen des Tarifschutzes gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), welcher auch vorliegend gelte, ohnehin keine Kosten zu tragen.

Unabhängig von der Frage des Tarifschutzes berührt der Ausgang des Verfahrens die Beschwerdegegnerin 1 unmittelbar, geht es doch auch darum, ob sie die Spitex-Organisation K beauftragen durfte und weiterhin deren Dienste beanspruchen kann (vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21). Der Bezirksrat hat somit zu Recht die Legitimation der Beschwerdegegnerin 1 bejaht.

1.4 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung versicherungsrechtlicher Angelegenheiten, wie die Geltung des Tarifschutzes beim IV-Tarif oder die Frage der Austauschbefugnis in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen (vgl. dazu BGE 127 V 121 E. 2a), nicht zuständig. Vorliegend geht es indessen nicht um die Finanzierung von Pflegeleistungen seitens der Sozialversicherungen bzw. des Versicherten, sondern um die von der Gemeinde an eine Spitex-Organisation zu erbringenden Beiträge. Die Aufwendungen der Spitex-Organisationen werden unter anderem vom Staat und den Gemeinden und nicht nur den Sozialversicherungen bzw. Leistungsbezügerinnen und -bezügern gedeckt (vgl. Gesetzesänderung zur Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kanton [NFA] im Kanton Zürich, Anträge des Regierungsrats vom 11./18. April und 2. Mai 2007, Antrag Nr. 4397, S. 95, abrufbar unter www.kantonsrat.zh.ch). Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 an die Beschwerdegegnerin 2 Beiträge zu entrichten hat, ist somit das Verwaltungsgericht zuständig. Damit ist aber auch die Legitimation der Beschwerdegegnerin 2 gegeben. Daran ändert nichts, dass sie zur Stiftung M mit Sitz in G gehört. Inwieweit die in mehreren Kantonen tätige Beschwerdegegnerin 2 von der Beschwerdeführerin 1 Kostenbeiträge beanspruchen kann, ist eine materiell-rechtliche Frage, worauf im Folgenden einzugehen ist.

2.  

2.1 Gemäss § 59a Abs. 1 aGesG sorgen die Gemeinden für eine fachgerechte spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege (Spitex) ihrer Wohnbevölkerung durch a) eigene Spitex- Institutionen, b) Mitgliedschaft in Zweckverbänden mit eigenen Spitex-Institutionen, c) Beteiligung an der Trägerschaft von anderen Spitex-Institutionen und d) vertragliche Verpflichtung Dritter. Es versteht sich von selbst, dass die Erfüllung dieser Aufgabe für die Gemeinden mit erheblichen Kosten verbunden ist, entweder indem es ungedeckte Kosten der eigenen Spitex-Institutionen zu decken gilt oder indem finanzielle Beiträge an andere Spitex-Organisationen zu entrichten sind. Es ist den Gemeinden überlassen, wie sie im Rahmen von § 59a Abs. 1 aGesG die externe Kranken- und Gesundheitspflege ausgestalten wollen. Der Kanton beteiligt sich mit pauschalierten Kostenanteilen an den ungedeckten Kosten.

Die Beschwerdeführerin 1 hat sich wie schon dargelegt dafür entschieden, den Beschwerdeführer 2 mit der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege sowie den Hauspflegediensten zu beauftragen, wobei die Gemeinden A und B grundsätzlich das Betriebskostendefizit übernehmen. Im Zusammenhang mit der spitalexternen Pflege kranker Kinder hat der Beschwerdeführer 2 wiederum eine Leistungsvereinbarung mit der Spitex-Organisation L abgeschlossen. Darin ist unter anderem festgehalten, bei planbaren Einsätzen sei die Spitex-Organisation L in der Lage, ihre Dienstleistungen an sieben Tagen und Nächten der Woche während 24 Stunden sicherzustellen, abhängig vom abgeklärten Bedarf. Pro geleisteter Pflegestunde erhält die Spitex-Organisation L vom Beschwerdeführer 2 Fr 37.80. Damit übernimmt der Beschwerdeführer 2 bzw. die Gemeinde einen Teil der ungedeckten Kosten.

2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 ist seit Geburt schwer krank und bedarf intensiver spitalexterner Pflege. Der Bezirksrat hat die Situation einlässlich dargelegt, was zusammenfassend wiederzugeben ist:

Das Kinderspital habe für die Zeit ab 1. Januar 2006 bei der IV-Stelle ein Gesuch um Kostengutsprache für 68 Pflegestunden pro Woche gestellt. Am 13. April 2006 habe der Kinderarzt Dr. H einen Pflegeaufwand von 76 Stunden pro Woche beantragt. Mit Verfügung der IV-Stelle vom 10. Oktober 2006 sei Kostengutsprache für 76 Stunden Kinderspitex bis 31. Oktober 2006 erteilt worden. An einem Gespräch vom 2. November 2006 habe die Spitex-Organisation L den Eltern eine Reduktion der Kinderspitex-Leistungen auf 42 Stunden pro Woche mit respektiver Abdeckung der anderen Stunden durch eine Haushaltshilfe der Spitex-Organisation N vorgeschlagen. Dennoch habe Dr. H am 11. Dezember 2006 bei der IV-Stelle ein weiteres Gesuch um Kostengutsprache für November und Dezember 2006 im Umfang von 76 Stunden pro Woche gestellt, was von der IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Februar 2007 akzeptiert worden sei. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 habe die Spitex-Organisation L Dr. H mitgeteilt, aufgrund diverser Vorkommnisse sehe sich die Spitex-Organisation L gezwungen, die Pflege des Kindes per 15. Januar 2007 einzustellen, es sei denn, die Eltern könnten sich bereit erklären, die ihnen zugestellten Mindestrahmenbedingungen als Grundlage für eine weitere Zusammenarbeit zu unterzeichnen. Die von ihm, Dr. H, angeordneten Pflegestunden lägen zu hoch. Am 20. Dezember 2006 sei Dr. H von der Spitex-Organisation L erneut angegangen worden. Gleichentags habe Dr. H 42 Pflegestunden pro Woche für die Zeit ab 1. Januar 2007 angeordnet. Am 29. Dezember 2006 habe der Vater der Beschwerdegegnerin 1 der Spitex-Organisation L unter anderem mitgeteilt, dass Dr. H von seinen Aufgaben entbunden worden sei, ab Januar 2007 aber versucht werde, die wöchentliche Unterstützung auf 62 Stunden zu reduzieren. In der Folge habe der neue Kinderarzt Dr. I am 26. Januar 2007 bei der IV-Stelle ein Gesuch um Kostengutsprache für 62 Stunden pro Woche für Januar und Februar 2007 gestellt. Die IV-Stelle habe mit Verfügung vom 2. Februar 2007 für die Zeit ab Januar bis und mit Mai 2007 Kostengutsprache für 62 Stunden pro Woche erteilt. Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 habe Dr. J vom Regionalen Ärztlichen Dienst der SVA ausgeführt, gemäss Besprechung mit dem Abklärungsdienst sei momentan eine Abklärung vor Ort nicht sinnvoll, da dies gerade erst gemacht worden und der Gesundheitszustand des Kindes wirklich sehr schlecht sei. Die Kinderspitex könne aufgrund der medizinischen Aktenlage und des Berichts des Abklärungsdienstes weiterhin in dem beantragten Rahmen zugesprochen werden. Die IV-Stelle habe daraufhin bis und mit Dezember 2007 Kostengutsprachen für Kinderspitex-Leistungen im Umfang von 62 Stunden pro Woche, ab Januar 2008 bis Ende Mai 2008 von 52 Sunden und ab 23. Mai 2008 bis Ende September 2008 von 57 Stunden pro Woche erteilt.

Der Bezirksrat erwog, die Befunde der IV-Stelle als fachkundige Behörde seien nicht zu hinterfragen. Die von der Spitex-Organisation L und Dr. H vorgesehene Reduktion auf 42 Pflegestunden pro Woche sei offensichtlich nicht angemessen gewesen. Unter den gesamten Umständen sei es verständlich, dass die Eltern der Spitex-Organisation L und Dr. H kein Vertrauen mehr schenkten und möglicherweise ausfällig geworden seien. Hauptsächlich seien die Spitex-Organisation L und der Spitex-Organisation N für die Verschärfung der Situation verantwortlich gewesen. Der Vater der Beschwerdegegnerin 1 habe den Beschwerdeführer 2 am 8. und 16. Januar 2007 darum gebeten, die Nachtwachen per sofort abdecken zu lassen. Am 21. Januar 2007 sei von der leitenden Ärztin des Beschwerdeführers 2 mitgeteilt worden, sie würden keine Nachtwachen anbieten, und es werde auf ein Gespräch am 26. Januar 2007 eingeladen. Gleichentags habe der Vater der Beschwerdegegnerin 1 erklärt, die Nachtwachen müssten per sofort abgedeckt werden. Daraufhin habe die leitende Ärztin des Beschwerdeführers 2 am 23. Januar 2007 mitgeteilt, sie erkenne in den gestellten Fragen keine zeitliche Dringlichkeit; bis spätestens am 25. Januar 2007 würden alle Fragen beantwortet sein. Am 25. Januar 2007 habe der Vater der Beschwerdegegnerin 1 erklärt, die Nachtwachen müssten sofort installiert werden, wenn nicht durch Eigenleistungen des Beschwerdeführers 2, dann durch eine andere Organisation. Der ärztliche Auftrag werde zurzeit von einer privaten Spitexorganisation ausgeführt, welche bereit wäre, im Auftrag des Beschwerdeführers 2 den Auftrag ganz oder teilweise weiter auszuführen. Am 26. Januar 2007 habe das Meeting unter Teilnahme des Gemeinderats stattgefunden. Am 27. Januar 2007 habe die leitende Ärztin des Beschwerdeführers 2 mitgeteilt, der Gemeinderat habe sich dafür ausgesprochen, einen Kostenbeitrag an die Finanzierung der Nachtwachen zu leisten. Organisatorisch würde das so aussehen, dass der Beschwerdeführer 2 den Auftrag an eine anerkannte Organisation erteile. Die Kostengutsprache entspreche dem Tarif, den die Spitex-Organisation L in ihrer Leistungsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer 2 vereinbart habe, nämlich Fr. 37.80 pro Stunde. Angeboten würden drei Nächte pro Woche à sieben Stunden. Die übrige Zeit würden die Eltern abdecken. Am 2. Februar 2007 sei dem Beschwerdeführer 2 seitens der Familie unter anderem mitgeteilt worden, sie warte auf die Ausgestaltung der Krankenpflege des Kindes gemäss Bedarfsabklärung durch die IV und ärztlicher Verordnung von Dr. I im Umfang von 62 Stunden. Die Annahme, dass innert fünf Tagen das Greifen des befristeten Einsatzes der Spitex-Organisation L realisierbar sei, erscheine trotz akuten Handlungsbedarfs als unrealistisch. Es werde aber nochmals darum gebeten, den ausgewiesenen Pflegebedarf des Kindes so rasch als möglich abzudecken. Am 5. Februar 2007 sei vom Beschwerdeführer 2 mitgeteilt worden, bezüglich Nachtwachen gelte nach wie vor dasselbe Angebot, nämlich dass drei Nächte bei der Spitex-Organisation L eingekauft würden. Es werde als zumutbar erachtet, dass die Eltern für vier Nächte die Aufsicht übernähmen. Am 12. Februar 2007 seien dem Beschwerdeführer 2 die ärztliche Verordnung von Dr. I und die IV-Verfügung vom 2. Februar 2007 zugestellt worden, worin 62 Pflegestunden pro Woche zugesprochen wurden. Zudem sei darum gebeten worden, die Spitex-Organisation K mit der Krankenpflege zu beauftragen und dieser direkt die entsprechende Kostengutsprache zuzustellen. Dasselbe Begehren sei am 16. Februar 2007 bei der Beschwerdeführerin 1 gestellt worden. Die Beschwerdeführerin 1 habe mit Schreiben vom 14. März 2007, 31. Mai 2007, 18. November 2007 und 28. Februar 2008 die vorhandene Bereitschaft des Beschwerdeführers 2 betont, die Pflege des Kindes abzuklären. Danach könne der Beschwerdeführer 2 mitteilen, mit welchen Massnahmen und Mitteln er den festgestellten Bedarf abdecken wolle.

Der Bezirksrat kam zu dem Ergebnis, den Eltern der Beschwerdegegnerin 1 sei unter den gegebenen Umständen keine andere Wahl geblieben, als selbst nach einer Lösung zu suchen. Dass sie bereits am 16. Januar 2007 die Spitex-Organisation K beauftragt hätten, könne ihnen nicht angelastet werden. Bis dahin habe der Beschwerdeführer 2 keinerlei konkrete Schritte zur Organisation der Pflege unternommen. Auch später sei seitens der Beschwerdeführerin 1 immer wieder darauf beharrt worden, dass zuerst der Bedarf abgeklärt werden müsse. Der Bezirksrat wies darauf hin, dass eine Bedarfsabklärung nach erfolgter Kostengutsprache durch die IV jedoch keinerlei Sinn mache. Selbst im Rekursverfahren habe die Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht, dass Spitex-Leistungen im beantragten Umfang nicht notwendig seien. Eine Leistungsbereitschaft bestehe somit immer noch nicht. Die Familie der Beschwerdegegnerin 1 sei somit berechtigt gewesen, die Spitex-Organisation K mit der Pflege zu beauftragen. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Familie und der Spitex-Organisation L sei zerstört, während die Zusammenarbeit mit der Spitex-Organisation K gut funktioniere. Ausserdem entstünden der Beschwerdeführerin 1 keine Mehrkosten, seien doch nur die geleisteten Stunden à Fr. 37.80 zu entschädigen.

2.3 Die Beschwerdeführerin 1 geht nicht substanziiert auf den dargelegten Sachverhalt ein, sondern macht pauschal geltend, es sei nicht erkennbar, weshalb sie die ihr obliegenden Aufgaben nicht wahrgenommen haben soll. Beim Durchgehen der Akten werde erkennbar, dass an eine Spitex-Organisation Erwartungen geknüpft gewesen seien, welche von ihr nicht zu erfüllen seien. Die Spitex-Organisation wäre offensichtlich auch bereit und in der Lage gewesen, die entsprechenden Stunden zu erbringen. Die Zusammenarbeit sei indessen vonseiten der Beschwerdegegnerin 1 beendet worden. Die Spitex-Organisation L hätte jedenfalls die notwendigen und im Rahmen der IV festgelegten Leistungen erbringen können, wenn dies von der Beschwerdegegnerin 1 bzw. ihren Eltern akzeptiert worden wäre. Von einer Notlage und dem Zwang, eine ausserkantonale Spitex-Organisation zu beauftragen, könne offensichtlich keineswegs die Rede sein. Die Eltern hätten nicht die notwendigen Schritte in die Wege geleitet, um im zürcherischen Versorgungssystem eine zutreffende Lösung zu erreichen.

2.4 Dass die Beschwerdegegnerin 1 intensiv gepflegt werden muss, ist aktenkundig und bedarf keiner weiteren Ausführungen (die Frage der Haushalthilfe gegenüber der Familie ist vorliegend nicht Thema). Ebenso ist erstellt, dass das Kind ab Januar 2007 gemäss Dr. I und IV-Verfügung Anspruch auf 62 Pflegestunden pro Woche gehabt hätte, was von der Beschwerdeführerin 1 bzw. dem Beschwerdeführer 2 nicht abgedeckt wurde. Per Ende Januar 2007 wurde nicht einmal die von Dr. H am 20. Dezember 2006 auf Intervention der Spitex-Organisation L oder des Beschwerdeführers 2 beantragte Pflege im reduzierten Umfang von 42 Stunden pro Woche erbracht (er hatte 6 Nächte à 7 Stunden beantragt), obwohl der Vater der Beschwerdegegnerin 1 schon Anfang Januar 2007 darum gebeten hatte, die Nachtwachen müssten sofort abgedeckt werden. Zwar liesse sich das Verhalten des Beschwerdeführers 2 damit rechtfertigen, dass er keine Leistungen erbringen oder anordnen wollte, solange er von der IV keine verbindliche Kenntnis über den ab November 2006 anerkannten Leistungsumfang erhalten habe, worüber die IV erst am 7. Februar 2007 entschied. Allerdings hatte Dr. H auf Betreiben der Spitex-Organisation L hin die am 11. Dezember 2006 beantragten 76 Pflegestunden am 20. Dezember 2006 auf 42 reduziert. Dessen Anträge waren bis dahin von der IV jeweils akzeptiert worden. Zudem wurde weder aus Sicht der Spitex-Organisation L noch des Beschwerdeführers 2 geltend gemacht, auch 42 Pflegestunden hätten den erforderlichen Bedarf noch weit überschritten. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb bis zum Entscheid der IV vom 2. Februar 2007, worin ab Januar 2007 62 Pflegestunden anerkannt wurden, nicht wenigstens die von Dr. H beantragten 42 Stunden, nämlich 6 Nächte à 7 Stunden, von der Spitex-Organisation L oder allenfalls vom Beschwerdeführer 2 erbracht wurden. Vielmehr stellte sich der Beschwerdeführer 2 auf den Standpunkt, es sollten (bloss) drei Nachwachen bei der Spitex-Organisation L eingekauft werden. Dass dies zu einem Vertrauensverlust aufseiten der Eltern der Beschwerdegegnerin 1 führte, liegt auf der Hand.

Nachdem Dr. H selber noch am 11. Dezember 2006 das Gesuch für 76 Pflegestunden gestellt hatte, konnte auch nicht definitiv feststehen, dass die nur ein paar Tage später veranlasste Reduktion auf 42 Pflegestunden gerechtfertigt war. Jedenfalls ist es nachvollziehbar, dass die Eltern der Beschwerdegegnerin 1 diese markante Reduktion nicht unbesehen akzeptierten. Selbst nachdem aber die Beschwerdeführerin 1 Kenntnis vom Gesuch von Dr. I vom 26. Januar 2007 und der IV-Verfügung vom 2. Februar 2007 erhalten hatte, beharrte sie noch auf der Vornahme eigener Abklärungen und vertröstete die Familie über Wochen hinweg bis auf Weiteres. Wenn die Beschwerdeführerin 1 ausführt, der Beschwerdeführer 2 oder die Spitex-Organisation L wären in der Lage gewesen, die entsprechenden Stunden zu erbringen, so ändert dies nichts am entscheidenden Umstand, dass vorliegend innert nützlicher Frist keine sachgerechte Lösung angeboten wurde; dass die Pflege des Kindes heikel sowie intensiv ist und auch Nachtwachen erfordert, ist erstellt und unbestritten. Somit ist verständlich, dass sich die Familie angesichts des sehr schlechten Gesundheitszustandes der Beschwerdegegnerin 1 und nach mehrmaligem vergeblichem Vorsprechen bei der Beschwerdeführerin 1 bezüglich der Erbringung der erforderlichen Pflege nicht auf das (ungenügende) Angebot der Beschwerdeführerin 1 vom 26. Januar 2007 einlassen konnte, sondern eine eigene Lösung unter Zuhilfenahme der Dienste der Spitex-Organisation K suchte. Dafür brauchte die Familie auch nicht vorgängig eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Gemeinde zu erheben, wie die Beschwerdeführerin 1 nun vorbringt. Vielmehr hatten die Beschwerdegegnerinnen ihre Ansprüche auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg geltend zu machen, worauf der Bezirksrat zu Recht hingewiesen hat und was sie auch getan haben (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28, N. 31). Obgleich die Mitfinanzierung eines fraglos ausserordentlich hohen Pflegeaufwandes eine Gemeinde finanziell und logistisch sehr belastet, bleibt es dennoch ihre gesetzliche Aufgabe, für die entsprechend benötigte spitalexterne Pflege zu sorgen (§ 59a aGesG), wobei unter "benötigter" Pflege vorliegend die Pflege im Umfang der von der IV-Stelle erteilten Kostengutsprache zu verstehen ist (§ 59 a Abs. 2 aGesG; vgl. auch Richtlinien des Regierungsrats über das Leistungsangebot und die Qualität der Leistungserbringung der Spitex-Institutionen vom 5. Dezember 2007, insbesondere Ziff. 4, abrufbar unter www.gd.zh.ch). Die betreffenden Verfügungen sind hier nicht zu hinterfragen, beruhen sie doch auf sachkundiger Abklärung der für die Beantwortung dieser Hauptfrage allein zuständigen IV-Stelle (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 78, § 1 N. 30). Die IV-Stelle brauchte für ihre Entscheidung weder die Beschwerdeführerin 1 zu begrüssen noch bedurfte es weiterer Abklärungen seitens der Letzteren bezüglich des von der Beschwerdegegnerin 1 benötigten Pflegeaufwandes, war dieser doch fachkundig erstellt. Die Beschwerdeführerin 1 hätte hingegen die spitalexterne Pflege organisieren müssen; diese organisatorische Aufgabe liegt wiederum in der Kompetenz der Gemeinden.

Anzufügen  ist, dass die Regelung der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege via Einzelvereinbarung eine Gemeinde mit vielen Kinderspitex-Pflegestunden finanziell erheblich belasten kann. Daher beteiligen sich – wie eingangs erwähnt – diverse Gemeinden an Projekten mit solidarischer Finanzierung der Gemeindebeiträge für Dienstleistungen der Spitexorganisation L. Die Finanzierung erfolgt dann unabhängig davon, ob bzw. wie viele Pflegestunden beansprucht werden, über fixe Beiträge pro Einwohner. 

2.5 Aufgrund der gemachten Ausführungen steht fest, dass die Beschwerdegegnerin 1 bzw. ihre Eltern keine andere Wahl hatten, als nach einer eigenen Lösung zu suchen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass sie die Dienste der überregional tätigen anerkannten Spitex-Organisation K mit Sitz in G in Anspruch genommen haben. Eine Verletzung des "Territorialitätsprinzips", wie dies die Beschwerdeführerin 1 behauptet, liegt deswegen nicht vor. Die Spitex-Organisation K hält sich denn auch ausdrücklich an die jeweiligen kantonalen Vorgaben. Zu Recht weisen die Beschwerdegegnerinnen darauf hin, dass gemäss dem am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Gesundheitsgesetz ausserkantonale Spitex-Institutionen in einem verkürzten Verfahren beim Regierungsrat eine Betriebsbewilligung einzuholen haben, was die Beschwerdegegnerin 2 denn auch erfolgreich getan hat (§ 35 Abs. 2 lit. c, 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 GesG). Daraus ist wiederum zu schliessen, dass Leistungsvereinbarungen durchaus auch mit Kinderspitex-Organisationen, die nicht Sitz in Zürich haben, abgeschlossen werden  können.

2.6 Wenn der Bezirksrat der Beschwerdeführerin 1 die Inanspruchnahme der Spitex-Organisation K für die Pflege der Beschwerdegegnerin 1 rückwirkend ab 15. Januar 2007 angerechnet hat, so lag dies in seiner Kompetenz und ist jedenfalls haltbar.

Der Bezirksrat hat die Beschwerdeführerin 1 aber zudem verpflichtet, diese Organisation auch für die Zukunft mit der Pflege des Kindes zu beauftragen, sei es direkt oder über den Beschwerdeführer 2. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, der Bezirksrat wäre gar nicht befugt gewesen, auch darüber zu befinden, werde doch über den Rahmen hinausgegangen, der im angefochtenen Verfügungsentscheid festgelegt worden sei.

Da dem Entscheid der Charakter einer Dauerverfügung zukommt – die umfassende spitalexterne Pflege der Beschwerdegegnerin 1 ist nach wie vor erforderlich –, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 dazu angehalten hat, die Spitex-Organisation K direkt oder indirekt bis auf Weiteres mit der Pflege des Kindes zu beauftragen. Ausserdem deckt sich dieses Vorgehen mit dem Antrag der Rekurrenten, wonach die spitalexterne Versorgung der Beschwerdegegnerin 1 sicherzustellen sei. Sollten sich die massgebenden Umstände einmal ändern, könnte immer noch eine entsprechende Anpassung in Betracht gezogen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28, N. 24).

3.  

Fraglich ist, inwieweit sich die Beschwerdeführerin 1, welche letztlich für eine fachgerechte spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege ihrer Wohnbevölkerung zu sorgen hat (§ 59a Abs. 1 aGesG), an den Aufwendungen der Spitex-Organisation K finanziell zu beteiligen hat.

3.1 Die Vorinstanz orientierte sich daran, dass der Beschwerdeführer 2 aufgrund der Leistungsvereinbarung der Spitex-Organisation L pro Stunde Fr. 37.80 bezahlt hätte (die Spitex-Organisation L hatte im November und Dezember 2006 die Pflegestunden gemäss damaliger IV-Verfügung erbracht). Dieser Betrag berechne sich nicht nach den effektiv ungedeckt gebliebenen Kosten, sondern nach der Finanzkraft der Gemeinde. Unter diesen Umständen sei die genaue Kostenstruktur der Spitex-Organisation K nicht von Bedeutung, weshalb ihr der gleiche Stundenansatz wie der Spitex-Organisation L zuzusprechen sei. Es sei allgemein bekannt, dass die Spitex-Organisationen ihren Aufwand nicht allein mit den Einnahmen aus Pflege- und Betreuungsleistungen decken könnten, sondern daneben auf Beiträge der Gemeinden und Kantone angewiesen seien. Der Gemeinderat habe diesen Ansatz als angemessen erachtet. Jedenfalls habe die leitende Ärztin des Beschwerdeführers 2 im E-Mail vom 27. Januar 2007 erklärt, der Gemeinderat sei bereit, einen Stundenansatz von Fr. 37.80 zu vergüten.

3.2 Die Beschwerdeführerin 1 geht auf diese Erwägungen der Vorinstanz nicht substanziiert ein. Insbesondere bestreitet sie den Stundenansatz von Fr. 37.80, wie er auch der Spitex-Organisation L pro Pflegestunde entrichtet wurde bzw. worden wäre, nicht. Ebenso wenig wird bestritten, dass sich der Gemeinderat an der Sitzung vom 26. Januar 2007 dafür ausgesprochen hatte, dieser Tarif käme auch bei Erteilung des Pflegeauftrages an eine andere anerkannte Organisation zum Tragen. Somit ist schon aus Gründen des Vertrauensschutzes von einem Tarif von Fr. 37.80 auszugehen. So oder so ist aber der Stundenansatz von Fr. 37.80 als solcher gerechtfertigt, bemisst sich doch der Beitrag nach der Finanzkraft der Gemeinde; diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Der Bezirksrat hat die Beschwerdeführerin 1 zwecks Erfüllung ihrer Aufgabe gemäss § 59a Abs. 1 aGesG, nämlich für eine fachgerechte spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege ihrer Wohnbevölkerung und vorliegend der Beschwerdegegnerin 1 zu sorgen, dazu angehalten, die Beschwerdegegnerin 2 rückwirkend und auch weiterhin mit der Pflege zu beauftragen, wozu er, wie dargelegt, befugt war. Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 anstelle der Spitex-Organisation L dieselben Pflegeleistungen erbrachte und weiterhin erbringt, es sich somit um eine Ersatzvornahme handelt, ist die Entrichtung desselben Beitrages durch die Beschwerdeführerin 1 an die Beschwerdegegnerin 2 auch deswegen gerechtfertigt. Der Beschwerdeführerin 1 erwachsen dadurch nicht mehr Kosten, als wenn die Pflege durch die Spitex-Organisation L erbracht worden wäre. Die Beschwerdegegnerin 2 (und nicht die Beschwerdegegnerin 1, was hiermit präzisierend festzuhalten ist) hat somit Anspruch auf Vergütung von Fr. 37.80 zuzüglich Verzugszins zu 5 % für die effektiv geleisteten Pflegestunden ab 15. Januar 2007, jedoch maximal im von der IV verfügten Umfang, was im Rahmen der vom Bezirksrat verfügten Rückweisung noch genau abzuklären ist.

4.  

Die Beschwerdeführerin 1 unterliegt in massgeblicher Weise, weshalb sie kosten- und entschädigungspflichtig wird (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 70 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 6'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin 1 wird verpflichtet, den Beschwerdegegnerinnen eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…