{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.10.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00445_30-10-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209119&W10_KEY=4467125&nTrefferzeile=20&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "10b2c5faff21db7813187a9b4e3607cb"}, "Num": [" VB.2009.00445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.30.1  VB.2009.00445"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.30.1  VB.2009.00445"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.30.1  VB.2009.00445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Zustellung eines Entscheids bei Zur\u00fcckbehaltungsauftrag (Der Beschwerdef\u00fchrer hatte bei der Post einen Zur\u00fcckbehaltungsauftrag eingerichtet und holte den Entscheid der Einzelfallkommission nicht innert der siebent\u00e4gigen Abholfrist, sondern knapp zwei Wochen nach deren Ablauf auf der Post ab. Die Einspracheinstanz stellte f\u00fcr den Beginn der Einsprachefrist auf den Ablauf der siebent\u00e4gigen Abholfrist des ersten Zustellungsversuchs ab und trat auf die Einsprache nicht ein. Der Bezirksrat best\u00e4tigte dies.) Rechtsgrundlagen der Zustellung von Entscheiden (E. 2.1). Die Errichtung eines Zur\u00fcckbehaltungsauftrags an sich stellt nicht ohne Weiteres eine schuldhafte Vereitelung der Zustellung dar, welche es der Verwaltungsbeh\u00f6rde erlaubte, generell auf einen zweiten Zustellungsversuch zu verzichten und von der Zustellungsfiktion des ersten Zustellungsversuchs auszugehen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine eingeschriebene Postsendung auch bei bestehendem Zur\u00fcckbehaltungsauftrag sp\u00e4testens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt, l\u00e4sst sich nicht auf die Zustellregeln nach kantonalem Recht \u00fcbertragen. Dies muss zumindest dann gelten, wenn - wie vorliegend - die effektive Zustellung ungef\u00e4hr in denselben Zeitraum f\u00e4llt, wie er sich bis zum Ablauf der siebent\u00e4gigen Abholfrist nach einem zweiten erfolglosen Zustellungsversuch ohne Vorliegen eines Zur\u00fcckbehaltungsauftrags ergeben h\u00e4tte. Die Einzelfallkommission durfte auf eine zweite Zustellung verzichten, da die erste Sendung doch noch zugestellt werden konnte, doch ist die Einsprachefrist nach der effektiven Zustellung zu berechnen (E. 2.2). Kein reformatorischer Entscheid des Verwaltungsgerichts (E. 2.3). Mangels grossen Aufwands keine Parteientsch\u00e4digung f\u00fcr den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdef\u00fchrer (E. 3). Anfechtbarkeit des R\u00fcckweisungsentscheids als Zwischenentscheid (E. 4). Teilweise Gutheissung soweit Eintreten; R\u00fcckweisung an Vorinstanz zurNeubeurteilung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:31:02", "Checksum": "e28ca984a8f25975a62d2274e9c71b26"}