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Geschäftsnummer: VB.2009.00458  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.11.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Festsetzung Strassenprojekt


Strassenprojekt: Neue Tramhaltestelle "H-Strasse"

Rechtsgrundlagen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (E. 2.1). Der Bezirksrat verletzte den Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden nicht, indem er keine weiteren Erwägungen zur Frage der negativen Präjudizierung einer künftigen Tramhaltestelle "H-Strasse" durch das Strassenprojekt anstellte (E. 2.2).
Rechtsgrundlagen der Strassenprojekte, insbesondere der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr (E. 3.1). Für den Bezirksrat stellte sich angesichts der mangelnden Substanziierung durch die Beschwerdeführenden die Frage einer Kognitionsbeschränkung nicht. Zudem durfte er sich bei der Überprüfung des Strassenprojekts Zurückhaltung auferlegen. Eine aus dem Strassenprojekt resultierende negative Präjudizierung der Haltestelle "H-Strasse" wurde weder substanziiert dargelegt noch ist eine solche ersichtlich (E. 3.3).
Keine Parteientschädigungen (E. 4).

Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
HALTESTELLE
KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG
ÖFFENTLICHER VERKEHR
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
RECHTLICHES GEHÖR
STRASSENPROJEKT
SUBSTANZIIERUNG
TRAM
ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
Rechtsnormen:
§ 4 Abs. III AngebotsV
Art. 29 Abs. II BV
§ 14 StrassG
§ 17 Abs. IV StrassG
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00458

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 5. November 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.  

 

 

 

In Sachen

 

1.    A,

 

2.    B,
 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadtrat von Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Festsetzung Strassenprojekt,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenbauprojekt zur Sanierung der D-Strasse auf dem Abschnitt zwischen E-Strasse und F-Platz in der Stadt Zürich umfasst insbesondere den Ersatz der Tramgleise, die behindertengerechte Ausgestaltung der Tramhaltestelle G, die Neuanordnung von Fussgängerstreifen mit Schutzinseln, die Ersatz- und Neupflanzung von Bäumen sowie die Erneuerung des Strassenoberbaus. Gegen dieses Strassenprojekt erhoben u.a. A und B Einsprache beim Stadtrat von Zürich und beantragten, das Strassenprojekt sei zur vollumfänglichen Überarbeitung zurückzuweisen; eventualiter sei das Strassenprojekt zwischen den Liegenschaften D-Strasse 01 und 02 so anzupassen, dass die nachträgliche Errichtung einer Tramhaltestation "H-Strasse" nicht negativ präjudiziert werde. Der Stadtrat wies die Einsprache – mit Ausnahme der Änderung der Lage von vier Alleebäumen unter Vorbehalt der Realisierung eines privaten Neubauvorhabens – am 22. Oktober 2008 ab (Disp.-Ziff. 2 und 4), auferlegte A und B die Verfahrenskosten und verweigerte ihnen die beantragte Parteientschädigung.

II.  

Dagegen rekurrierten A und B am 2. Dezember 2008 beim Bezirksrat Zürich und beantragten die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5 und 6 des Stadtratsbeschlusses vom 22. Oktober 2008 sowie die Rückweisung des Strassenprojekts zur Überarbeitung. Eventualiter sei der in Dispositiv-Ziffer 4 enthaltene Vorbehalt zu streichen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 11. Juni 2009 in der Hauptsache (Tramhaltestelle H-Strasse) ab (Disp.-Ziff. I). Den Eventualantrag hiess er gut und hob den Vorbehalt in Dispositiv-Ziffer 4 des Stadtratsbeschlusses auf (Disp.-Ziff. II). Die Verfahrenskosten auferlegte er den Rekurrenten zu drei Vierteln und der Rekursgegnerin zu einem Viertel (Disp.-Ziff. III); Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Disp.-Ziff. IV).

III.  

Mit Beschwerde vom 26. August 2009 beantragen A und B dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern I, III und IV des Bezirksratsentscheids vom 11. Juni 2009; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Stadtrats von Zürich.

Während der Bezirksrat am 15. September 2009 auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Stadtrat von Zürich die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit § 19c Abs. 2 VRG und § 17 Abs. 4 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer 1 ist Eigentümer der Liegenschaft H-Strasse 03 und Miteigentümer der Liegenschaft D-Strasse 04. Die Beschwerdeführerin 2 ist Eigentümerin der Liegenschaften D-Strasse 05 und 06. Aufgrund der räumlichen Verhältnisse und der erhobenen Rügen ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden nach § 21 lit. a VRG ausgewiesen.

2.  

Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, der Bezirksrat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er nicht auf ihre Ausführungen eingegangen sei, wonach eine künftige Tramhaltestelle "H-Strasse" durch das Strassenprojekt nicht negativ präjudiziert werden dürfe, sodass diese zumindest in naher Zukunft realisiert werden könne. Sie verweisen dazu auf den Eventualantrag in ihrer Einsprache.

2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was aber nicht bedeutet, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene einen Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Art. 29 N. 17 ff.).

2.2 Die Beschwerdeführenden erwähnten in der Rekursschrift, sie hätten in ihrem Eventualantrag im Einspracheverfahren verlangt, das Strassenprojekt sei zumindest so anzupassen, dass eine zusätzliche Haltestelle "H-Strasse" nicht negativ präjudiziert werde. Zudem führten sie aus, selbst wenn die Haltestelle noch nicht im Zusammenhang mit dem strittigen Strassenprojekt geschaffen würde, müsse mit dem Strassenprojekt eine negative Präjudizierung verhindert werden, sodass eine Haltestelle "H-Strasse" zumindest in naher Zukunft realisiert werden könnte. Indem der Stadtrat zu Unrecht u.a. davon ausgegangen sei, das strittige Projekt präjudiziere eine derartige Haltestelle [nicht] negativ, habe er die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs nicht angemessen berücksichtigt.

Demnach führten die Beschwerdeführenden nicht aus, worin nach ihrer Ansicht die negative Präjudizierung für eine künftige Haltestelle "H-Strasse" liegt. An der in ihrer Rekursschrift erwähnten Stelle des von ihnen in Auftrag gegebenen Ingenieurberichts ist lediglich festgehalten, dass im Falle einer Realisierung der Haltestelle das bestehende Projekt D-Strasse gesamtheitlich überdacht werden müsste. Damit kamen die Beschwerdeführenden ihrer Substanziierungspflicht nicht nach. Zudem wiederholten sie im Rekursverfahren ihren in der Einsprache gestellten Eventualantrag nicht und beschränkten sich darauf, die Aufhebung des sie betreffenden Teils des Stadtratentscheids zu beantragen. Der Stadtrat hatte sich im Einspracheentscheid ebenfalls nicht näher zur Frage der negativen Präjudizierung geäussert. Dies rügten die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs. Angesichts dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat keine weiteren Erwägungen zur Frage der negativen Präjudizierung anstellte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren ausdrücklich den erwähnten Eventualantrag betreffend Alleebäume stellten, während sie ihren Eventualantrag aus dem Einspracheverfahren nicht wiederholten. Überdies prüfte der Bezirksrat die Argumente der Beschwerdeführenden für die Errichtung einer Haltestelle "H-Strasse" eingehend. Unter diesen Umständen kann ihm keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden vorgeworfen werden.

3.  

3.1 Gemäss den in § 14 StrassG festgehaltenen Projektierungsgrundsätzen sind die Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen. Nach § 4 Abs. 3 lit. a und b der Verordnung über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr vom 14. Dezember 1988 (AngebotsV) gelten Siedlungsgebiete als durch den öffentlichen Verkehr erschlossen, wenn die Luftlinienentfernungen zu einer Haltestelle, unter Vorbehalt besonderer topografischer Verhältnisse, folgende Werte nicht übersteigen: a) 400 Meter im Einzugsbereich der Haltestellen von Linien, die der Feinerschliessung dienen; b) 750 Meter im Einzugsbereich der Haltestellen von Linien, die der Groberschliessung dienen. Wo es die Nachfrage rechtfertigt, können mit öffentlichen Verkehrsmitteln zusätzliche Verbindungen angeboten werden (§ 5 AngebotsV).

3.2 Die Beschwerdeführenden rügen, der Bezirksrat hätte die Frage der negativen Präjudizierung der Haltestelle "H-Strasse" durch das angefochtene Strassenprojekt eingehend und ohne Kognitionsbeschränkung abklären müssen, da der Stadtrat sein Ermessen nicht rechtmässig ausgeübt habe. Der öffentliche Verkehr werde nur dann im Sinne von § 14 StrassG angemessen berücksichtigt, wenn die spätere Realisierung der Haltestelle durch das Projekt nicht verunmöglicht bzw. übermässig erschwert würde. Gerade dies sei jedoch der Fall, wie aus einem Vergleich zwischen den Strassenprojektplänen und den Planunterlagen zum Bericht vom 6. Dezember 2007 hervorgehe. Aus Ziffer 5.5 des Berichts ergebe sich, dass für eine Realisierung der Haltestelle das vorliegend strittige Strassenprojekt gesamtheitlich überdacht werden müsste. Dieses stehe einer neuen Haltestelle "H-Strasse" demnach entgegen.

3.3 Nachdem die Beschwerdeführenden in ihrer Rekursschrift weder substanziiert hatten, inwiefern das vorliegend umstrittene Strassenprojekt nach ihrer Ansicht eine künftige Haltestelle "H-Strasse" negativ präjudiziert noch ihren Eventualantrag des Einspracheverfahrens betreffend negative Präjudizierung erneuert hatten noch näher dargelegt hatten, inwiefern der Stadtrat sein Ermessen nicht rechtmässig ausgeübt habe, indem er diesen Eventualantrag nicht detailliert prüfte, ist – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.2) – nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat keine weiteren Erwägungen zur Frage der negativen Präjudizierung anstellte. Unter diesen Umständen stellte sich für den Bezirksrat bezüglich einer allfälligen negativen Präjudizierung gar nicht erst die Frage einer möglichen Kognitionsbeschränkung, da er diesen Sachverhalt nicht näher zu überprüfen hatte. Zudem durfte er sich angesichts der massgeblichen örtlichen Verhältnisse und technischen Fragen bei der Überprüfung des Strassenprojekts Zurückhaltung auferlegen.

Die Frage der negativen Präjudizierung einer künftigen Haltestelle "H-Strasse" ist auch vom Verwaltungsgericht nicht eingehend zu prüfen, da die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht substanziierten, inwiefern das strittige Strassenprojekt eine künftige Haltestelle "H-Strasse" verunmögliche oder übermässig erschwere. Dazu genügt ein einfacher Hinweis auf einen Vergleich zwischen den Strassenprojektplänen und den Planunterlagen zum Bericht vom 6. Dezember 2007 und auf eine Bemerkung im genannten Bericht nicht, wonach im Falle einer Realisierung der Haltestelle das Projekt D-Strasse gesamthaft überdacht werden müsste. Es liegt zwar auf der Hand, dass eine spätere Realisierung der Haltestelle einen grösseren Aufwand verursachen würde als eine Umsetzung im Rahmen des strittigen Strassenprojekts. Inwiefern aber aus einem Vergleich der genannten Pläne hervorgehen soll, dass das vorliegende Strassenprojekt eine künftige Realisierung der Haltestelle "H-Strasse" übermässig erschweren oder gar verunmöglichen würde, legen die Beschwerdeführenden nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

3.4 Ob die Beschwerdeführenden vorliegend an ihrem Hauptantrag in der Einsprache festhalten wollen, wonach das Strassenprojekt zur vollumfänglichen Überarbeitung zurückzuweisen sei, um eine Realisierung der Tramhaltestelle bereits mit dem vorliegenden Strassenprojekt zu erreichen, machen sie nicht deutlich, denn ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift konzentrieren sich auf die Frage der negativen Präjudizierung einer künftigen Haltestelle "H-Strasse". Zur Frage der Einhaltung der Projektierungsgrundsätze gemäss § 14 StrassG (insbesondere Berücksichtigung des öffentlichen Verkehrs) kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des Bezirksrats verwiesen werden. Die Beschwerdeführenden setzen sich mit diesen fundierten Erwägungen nicht näher auseinander und begründen das Interesse an einer neuen Haltestelle "H-Strasse" insbesondere mit den Schreiben des Amtes für Hochbauten der Stadt Zürich, des Quartiervereins I und der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ), welche alle aus dem Jahr 2004 stammen. Diese stellen die Ausführungen des Bezirksrats über die Einhaltung der Projektierungsgrundsätze gemäss § 14 StrassG keineswegs infrage. Vielmehr lässt sich der Stellungnahme der VBZ entnehmen, dass sich eine zusätzliche Haltestelle "H-Strasse" angesichts der entstehenden Kosten auch aus ihrer Sicht nicht rechtfertigen lasse, während die übrigen Schreiben nicht mehr als den Ausdruck des Interesses an einer Station "H-Strasse" enthalten. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag, aufzuerlegen. Ihnen steht bei diesem Verfahrensausgang von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Auch dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, denn die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was eine Parteientschädigung zu seinen Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Beschwerdeantwort mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…