{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.11.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00459_19-11-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209205&W10_KEY=4467124&nTrefferzeile=81&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1095fffdf676da88fd741330bf82e49e"}, "Num": [" VB.2009.00459"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.19.1  VB.2009.00459"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.19.1  VB.2009.00459"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.19.1  VB.2009.00459"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung zur selbst\u00e4ndigen Berufsaus\u00fcbung | K\u00fcrzung der Geltungsdauer einer Bewilligung zur selbst\u00e4ndigen \u00e4rztlichen Berufsaus\u00fcbung. [2006 erhielt der Beschwerdef\u00fchrer von der Gesundheitsdirektion eine bis 2029 befristete Bewilligung zur Aus\u00fcbung der selbst\u00e4ndigen \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit. 2009 verf\u00fcgte die Gesundheitsdirektion, die Bewilligung sei bis 2019 zu befristen.] Gesetzliche Grundlagen: 2007 und 2008 in Kraft getretene medizinalberuferechtliche Bestimmungen auf Bundes- und Kantonsebene (E. 2). Eine allf\u00e4llige Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs des Beschwerdef\u00fchrers hat im vorliegenden Fall als geheilt zu gelten (E. 3). Die Regel, wonach Berufsaus\u00fcbungsbewilligungen im Kanton Z\u00fcrich ab 2009 generell auf 10 Jahre zu befristen sind und danach nur erneuert werden, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erf\u00fcllt sind, erweist sich als rechtskonform. Der Bund l\u00e4sst den Kantonen Raum f\u00fcr Bewilligungsbeschr\u00e4nkungen zeitlicher Art, die zur Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverl\u00e4ssigen medizinischen Versorgung erforderlich sind. Die systematische regelm\u00e4ssige \u00dcberpr\u00fcfung der \u00c4rzte in Bezug auf Vertrauensw\u00fcrdigkeit, physische und psychische Gew\u00e4hr f\u00fcr eine einwandfreie Berufsaus\u00fcbung sowie Einhaltung der Berufspflichten dient der medizinischen Qualit\u00e4tssicherung und steht im \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen Gesundheitsinteresse (E. 5.5).  Gem\u00e4ss dem ausdr\u00fccklichen Willen des Gesetzgebers m\u00fcssen auch altrechtlich erteilte Berufsaus\u00fcbungsbewilligungen auf eine 10-j\u00e4hrige Geltungsdauer befristet werden, weshalb die Bewilligung des Beschwerdef\u00fchrers von 2029 auf 2019 gek\u00fcrzt wurde. Dies verst\u00f6sst weder gegen Treu und Glauben noch gegen den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit: Der Beschwerdef\u00fchrer t\u00e4tigte keine nachteiligen Dispositionen im Vertrauen darauf, dass seine Bewilligung bis 2029 gelte (E. 6.6). Zudem m\u00fcssen die Bewilligungsvoraussetzungen ohnehin stets erf\u00fcllt werden, weshalb die neu auferlegte Pflicht, die Bewilligung 2019 zu erneuern, den beschwerdef\u00fchrenden Arzt nur geringf\u00fcgig tangiert(E. 6.7). \r\rDie Kostenauferlegung f\u00fcr den Erlass der angefochtenen Verf\u00fcgung ist nicht zu beanstanden (E. 7).\r\rAbweisung der Beschwerde (E. 8)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:09:54", "Checksum": "5ecb8335ac1df0ca356fb404ef505e10"}