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Geschäftsnummer: VB.2009.00461  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.09.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Gewaltschutzmassnahmen: Anordnung von Rayonverbote durch die Kantonspolizei und Verlängerung der Rayonverbote durch den Haftrichter. (Der Beschwerdeführer I wehrt sich einerseits gegen die Anordnung von zwei Rayonverboten durch die Kantonspolizei [VB.2009.00461] sowie gegen die Verlängerung der Verbote durch den Haftrichter [VB.2009.00462]. Die Beschwerdeführerin II rügt die Beschränkung der Rayonverbote durch den Haftrichter auf einzelne Liegenschaften [VB.2009.00465].) Soweit der Beschwerdeführer I die Verfügung des Haftrichters anficht, mit welcher sein Gesuch um Aufhebung der durch die Kantonspolizei verfügten Schutzmassnahmen abgewiesen wurde, fehlt im ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, liefen doch die Massnahmen vor der Beschwerdeerhebung ab. Daran ändert auch nichts, dass er während der Geltungsdauer der Massnahmen offenbar gegen das Rayonverbot verstossen hat, könnte dieses doch in einem Strafverfahren mit gleicher Kognition, wie sie dem Verwaltungsgericht zukommt, überprüft werden (E. 1.3). Rechtsgrundlagen im Gewaltschutzgesetz für die Anordnung und Verlängerung der Schutzmassnahmen (E. 3). Gewaltschutzmassnahmen dürfen gemäss § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 GSG nur angeordnet werden, soweit sie sich als notwendig erweisen, um den Schutz und die Sicherheit von Personen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin II vermag kein Interesse an der Verlängerung der Rayonverbote, welche ihre ehemaligen Arbeitsorte erfassen, geltend zu machen. Die Verlängerung erweist sich demnach als unzulässig (E. 4.4). Das Rayonverbot gemäss § 3 Abs. 2 lit. b GSG umfasst im Gegensatz zur Wegweisung gemäss § 3 Abs. 2 lit. a GSG regelmässig nicht nur einzelne Liegenschaften, sondern auch deren nähere Umgebung. Dies entspricht dem Anliegen, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen kann. Durch die Begrenzung der Rayonverbote auf einzelne Liegenschaften kam der Haftrichter diesem Schutzgedanken nicht genügend nach. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die Interessen des Beschwerdeführers I und der ganzen Familie zu berücksichtigen. Sie haben ein Interesse daran, dass der Beschwerdeführer I seine Arbeit behält. Die Beschränkung der Rayonverbote ist demnach im Grundsatz aufzuheben, dem Beschwerdeführer ist aber zu ermöglichen, seine Arbeitsorte aufzusuchen (E. 5.4). Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden (E. 6). Nichteintreten auf die Beschwerde VB.2009.00461; Gutheissung der Beschwerde VB.2009.00462; Teilweise Gutheissung der Beschwerde VB.2009.00465.
 
Stichworte:
AKTUELLES INTERESSE
ARBEITSORT
ARBEITSSTELLE
BESCHWERDELEGITIMATION
EINKOMMEN
EXISTENZMINIMUM
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
MITTELLOSIGKEIT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
RECHTSMISSBRAUCH
RECHTSSCHUTZINTERESSE
SCHUTZ
SICHERHEIT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. II BV
Art. 1 GSG
Art. 3 Abs. I GSG
Art. 3 Abs. I lit. a GSG
Art. 3 Abs. I lit. b GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Art. 292 StGB
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00461

VB.2009.00462

VB.2009.00465

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 23. September 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

In Sachen

 

 

I.     A, vertreten durch RA B,

 

II.    C, vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

I.1   Kantonspolizei Zürich,

 

I.2   C, vertreten durch RA D,

 

II.    A, vertreten durch RA B,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

und

 

 

zu II.

 

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1968, und C, geboren 1976, sind seit 1999 verheiratet. Aus der Ehe gingen die gemeinsamen Kinder E, geboren 2000, und F, geboren 2001, hervor. Das Amtsgericht von V (T) verfügte am 25. Juli 2009, dass A vom 25. Juli 2009 bis 20. Oktober 2009 keinen Kontakt mit seiner Ehefrau aufnehmen dürfe. Am 14. August 2009 reiste C in die Schweiz ein. Sie begab sich zum Polizeiposten im Flughafen Zürich-Kloten und teilte dort mit, dass sie Angst habe, zu ihrem Ehemann nach Hause zu gehen. Daraufhin übernachtete sie im Frauenhaus. Die Kantonspolizei Zürich verfügte am 15. August 2009, dass A bis am 30. August 2009 aus der gemeinsamen Wohnung an der G-Strasse 01 in I weggewiesen werde. Ihm werde bis am 30. August 2009 verboten, gemäss Planbeilage folgende Rayons zu betreten: I: Wohnort von C an der G-Strasse 01 sowie Schulhaus H, jeweils mit Umgebung; J: K AG, L-Strasse 1, mit Umgebung; M: RAV, N-Strasse 03, mit Umgebung; O: Einkaufszentrum P, Q-Strasse 04, mit Umgebung. Daneben werde ihm bis am 30. August 2009 verboten, mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern Kontakt aufzunehmen.

II.  

Dagegen gelangte A am 19. August 2009 mit Gesuch um gerichtliche Beurteilung an den Haftrichter des Bezirksgerichts I und beantragte, dass die angeordneten Schutzmassnahmen mit sofortiger Wirkung aufzuheben seien. Der Haftrichter wies am 25. August 2009 das Begehren um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab (Verfahren GS090023).

C ersuchte am 18. August 2009 den Haftrichter des Bezirksgerichts I um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Der Haftrichter kam diesem Antrag nach, begrenzte das Rayonverbot aber auf die Liegenschaften G-Strasse 01 in I, Areal Schulhaus H in I, L-Strasse 02 in J, N-Strasse 03 in M und Q-Strasse 04 in O (Verfahren GS090022).

III.  

A. Gegen die beiden Verfügungen des Haftrichters gelangte A (hernach: Beschwerdeführer I) am 1. September 2009 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragt, dass die angeordneten Schutzmassnahmen vom 15. August 2009 dem Grundsatz nach zu bestätigen seien, nicht jedoch das Rayonverbot hinsichtlich der Örtlichkeiten N-Strasse 03 in M, Q-Strasse 04 in O sowie R-Strasse und – mit Ausnahme der Liegenschaft G-Strasse 01 – G-Strasse in I (Verfahren VB.2009.00461). Disp.-Ziff. 2 der Verfügung des Haftrichters betreffend Verlängerung der Schutzmassnahme sei insoweit aufzuheben, als sich das Rayonverbot auch auf die Örtlichkeiten N-Strasse 03 in M und Q-Strasse 04 in O beziehe (Verfahren VB.2009.00462). Beiden Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (recte wohl zulasten von C).

Das Verwaltungsgericht vereinigte die Beschwerden mit Präsidialverfügung vom 2. September 2009.

Der Haftrichter des Bezirksgerichts I verzichtete am 3. September 2009 auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei Zürich wies am 4. September 2009 darauf hin, dass ihr zuständiger Sachbearbeiter in I die Adressen in M und O aus dem Rayonverbot entfernt habe, da der Beschwerdeführer I geltend gemacht habe, dass er mit einem Rayonverbot in M und in O seiner Arbeit nicht nachgehen könne. Leider habe es der Sachbearbeiter unterlassen, die Änderung in der Verfügung schriftlich auszuführen bzw. nachzutragen. C beantragte am 8. September 2009 die Abweisung der Beschwerden. Eventualiter seien die Rayonverbote hinsichtlich der Liegenschaften N-Strasse 03 in M und Q-Strasse 04 in O aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers I.

B. C (hernach: Beschwerdeführerin II) erhob am 1. September 2009 gegen die Verfügung des Haftrichters betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen am Verwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, dass die Beschränkung des Rayonverbots umgehend aufzuheben und Disp.-Ziff. 2 der Verfügung des Haftrichters ersatzlos zu streichen sei. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer I, eventualiter dem Staat aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin II sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, subeventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt RA D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Der Haftrichter des Bezirksgerichts I und die Kantonspolizei verzichteten am 7. bzw. 8. September 2009 auf Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer I beantragte am 14. September 2009 Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ihm sei für das gesamte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Streitgegenstand der Beschwerden ist der Umfang des dem Beschwerdeführer I auferlegten Rayonverbots. Dabei stellen sich die gleichen Rechtsfragen, weshalb die Beschwerdeverfahren VB.2009.00461/462 und VB.2009.0465 zu vereinigen sind.

1.2 Gemäss § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember 2008 ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ergangen sind, zuständig.

1.3 Die Beschwerdelegitimation setzt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Anordnung voraus. Auf dieses Erfordernis kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25; RB 1998 Nr. 41 E. 2b, BGE 131 II 670, 674 E. 1.2).

Soweit der Beschwerdeführer I die Verfügung des Haftrichters anficht (Verfahren VB.2009.00461), mit welcher sein Gesuch um Aufhebung der durch die Kantonspolizei verfügten Schutzmassnahmen abgewiesen wurde, fehlt ihm ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Die Schutzmassnahmen liefen am 30. August 2009, somit zwei Tage vor der Beschwerdeerhebung, ab, weshalb der Beschwerdeführer I zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch die angefochtenen Massnahmen nicht mehr beschwert war. Daran ändert nichts, dass er während der Geltungsdauer der Massnahmen offenbar gegen das Rayonverbot verstossen hat. Sollte er deswegen androhungsgemäss wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinn von Art. 292 StGB sanktioniert werden, dürfte der Strafrichter nämlich die Verfügung mit gleicher Kognition, wie sie dem Verwaltungsgericht zukommt, überprüfen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich/St. Gallen 2006, Rz. 78; BGE 120 IV 246 E. 2.1), weshalb ein vorgängiger Feststellungsentscheid über die Rechtmässigkeit der Massnahmen durch das Verwaltungsgericht nicht erforderlich ist.

Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann vorliegend nicht verzichtet werden, da keine grundsätzliche Frage zu klären ist, die aufgrund der Natur der Anordnung regelmässig einer gerichtlichen Überprüfung entzogen bliebe. Die Überprüfung des zulässigen Umfangs eines Rayonverbots ist dem Verwaltungsgericht nämlich dann möglich, wenn wie vorliegend auch (oder nur) die Verlängerung der Schutzmassnahme angefochten wird.

Demgemäss ist auf die Beschwerde VB.2009.00461 nicht einzutreten.

1.4 Der Beschwerdeführer I beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerden. Da vorliegend der Entscheid in der Hauptsache ergeht, erweist sich sein Antrag als gegenstandslos.

2.  

Vorliegend ist einzig strittig, in welchem Umfang das dem Beschwerdeführer I auferlegte Rayonverbot verlängert werden durfte. Der Haftrichter des Bezirksgerichts I beschränkte das Rayonverbot auf die Liegenschaften G-Strasse 01 in I, Areal Schulhaus H in I, L-Strasse 02 in J, N-Strasse 03 in M sowie Q-Strasse 04 in O. Zu prüfen ist einerseits, ob das Rayonverbot hinsichtlich der Liegenschaften in M und O aufzuheben ist, wie dies der Beschwerdeführer I beantragt. Anderseits ist die Rechtmässigkeit der Beschränkung des Rayonverbots auf einzelne Liegenschaften zu beurteilen, beantragt doch die Beschwerdeführerin II, dass die Beschränkung aufzuheben sei und wie in der Verfügung der Kantonspolizei auch die jeweilige Umgebung der Liegenschaften vom Rayonverbot zu umfassen sei.

3.  

Liegt ein Fall häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Person notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann gemäss § 3 Abs. 2 GSG die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen (lit. a), ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten (lit. b), und ihr verbieten, mit den gefährdeten oder diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (lit. c). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 GSG). Die gefährdete Person kann gemäss § 6 Abs. 1 GSG beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen. Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

4.  

4.1 Bezüglich des Rayonverbots in O und M macht der Beschwerdeführer I geltend, dass er zwei Nebenerwerbstätigkeiten nachgehe. Ihm würden die Reinigungsarbeiten in der Apotheke und Drogerie im Einkaufszentrum P, Q-Strasse 04, O, sowie im RAV, N-Strasse 03, M, obliegen. Die Beschwerdeführerin II halte sich an diesen Orten nicht auf und werde sich auch in Zukunft dort nicht aufhalten. Dementsprechend sei die Verlängerung des Rayonverbots insoweit unverhältnismässig, als sie sich auch auf diese zwei Arbeitsorte beziehe.

4.2 Die Beschwerdeführerin II bestreitet nicht, dass sie in der Apotheke und Drogerie im Einkaufszentrum P sowie im RAV nicht mehr für die S AG als Reinigerin tätig ist. Ihr sei am 17. August 2008 per 31. Oktober 2009 gekündigt worden. Dabei sei sie per sofort freigestellt worden. Die Beschwerde des Beschwerdeführers I erweise sich aber als rechtsmissbräuchlich. Er habe der Arbeitgeberin mitgeteilt, dass sie (die Beschwerdeführerin II) nicht mehr in die Schweiz zurückkehren werde. Aus diesem Grund habe er auch die Reisepässe von ihr und den Kindern im Land T entsorgt und sei zeitlich vor seiner Familie in die Schweiz zurückgereist. Er habe auf die Kündigung des ursprünglich auf sie lautenden Arbeitsvertrags durch die Arbeitgeberin hingewirkt und in der Folge selber mit Letzterer einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Rechtsmissbräuchliches Verhalten begründe keinen Rechtsschutz. Sollte jedoch das Gericht dieser Argumentation keine Folge leisten, widersetze sich die Beschwerdeführerin II der Aufhebung des Rayonverbots hinsichtlich der Liegenschaften in M und O nicht, werde sie doch im Eheschutzverfahren von einem höheren Einkommen des Beschwerdeführers I profitieren können.

4.3 Die Kantonspolizei weist darauf hin, dass der zuständige Sachbearbeiter der Kantonspolizei I die Adressen in M und O aus dem Rayonverbot entfernt habe. Die entsprechenden neuen Planausschnitte seien sowohl dem Beschwerdeführer I als auch der Beschwerdeführerin II am 17. August 2009 ausgehändigt worden. Der Sachbearbeiter habe es allerdings unterlassen, die Änderung in der Verfügung schriftlich aufzuführen bzw. nachzutragen.

4.4 Zwischen der Beschwerdeführerin II und der S AG bestand ein Arbeitsvertrag, welcher die Reinigung der Liegenschaften einer Apotheke und Drogerie im Einkaufszentrum P in O und des RAV in M umfasste. Umstritten ist, ob die Reinigungsarbeiten durch den Beschwerdeführer I alleine oder durch ihn zusammen mit der Beschwerdeführerin II durchgeführt wurden. Am 17. August 2009 kündigte die S AG den Arbeitsvertrag mit der Beschwerdeführerin II per 31. Oktober 2009 und stellte sie per sofort frei. Gemäss seinen eigenen Angaben führt der Beschwerdeführer I die Reinigungsarbeiten nunmehr selber aus.

Gewaltschutzmassnahmen dürfen gemäss § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 GSG nur angeordnet werden, soweit sie sich als notwendig erweisen, um den Schutz und die Sicherheit von Personen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, zu gewährleisten. Nachdem die Beschwerdeführerin II freigestellt worden ist, arbeitet sie nicht mehr im Einkaufszentrum P in O und im RAV in M. Dass dem Beschwerdeführer I verboten ist, die entsprechenden Liegenschaften in O und M aufzusuchen, dient demnach weder ihrem Schutz noch ihrer Sicherheit. Davon ging offenbar auch die Kantonspolizei aus, welche das ursprüngliche Rayonverbot änderte, indem sie es hinsichtlich der Örtlichkeiten in O und M aufhob. Dass der Haftrichter des Bezirksgerichts I in der Verfügung, mit welcher er die Schutzmassnahmen verlängerte, auch die Liegenschaften in O und M ins Rayonverbot aufnahm, lag daran, dass ihm die Änderung des Rayonverbots durch die Kantonspolizei nicht bekannt war und dies auch nicht in der gerichtlichen Anhörung thematisiert wurde. Da die Beschwerdeführerin II aber kein Interesse daran geltend zu machen vermag, dass dem Beschwerdeführer I das Betreten der Liegenschaften in O und M verboten ist, erweist sich die Verlängerung des Rayonverbots diesbezüglich als unzulässig.

Die Beschwerdeführerin II macht zwar geltend, dass der Beschwerdeführer I auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und der S AG hingewirkt habe, weshalb sich seine Beschwerde als rechtsmissbräuchlich erweise. Selbst wenn es zutreffen würde, dass der Beschwerdeführer I die Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst hätte, änderte sich nichts daran, dass das Rayonverbot, soweit es sich auf die Liegenschaften in O und M bezieht, nicht dem Schutz und der Sicherheit der Beschwerdeführerin II dient.

4.5 Demgemäss ist die Beschwerde VB.2009.00462 gutzuheissen. Disp.-Ziff. 2 der Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts I vom 25. August 2009 (GS0900022) ist dahingehend zu ändern, dass das Rayonverbot bezüglich der N-Strasse 03 in M und der Q-Strasse 04 in O aufgehoben wird.

5.  

5.1 Die Kantonspolizei auferlegte dem Beschwerdeführer I – neben den Örtlichkeiten in O und M (vgl. hierzu E. 4) – Rayonverbote am Wohnort der Beschwerdeführerin II an der G-Strasse 01 in I, an ihrem Arbeitsort an der L-Strasse 02 in J sowie am Schulhaus H. Von den einzelnen Rayonverboten war auch der Umgebungsbereich der einzelnen Liegenschaften umfasst, wobei die Rayonverbote jeweils einen maximalen Durchmesser von 300–400 Metern aufwiesen.

Der Haftrichter des Bezirksgerichts I ging davon aus, die Beschwerdeführerin II habe glaubhaft dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer I ausgehende Gefahr weiter bestehe. Die durch die Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen müssten demnach verlängert werden. Die Rayons, deren Betreten dem Beschwerdeführer I verboten sei, seien jedoch enger zu begrenzen und auf die betroffenen Liegenschaften (G-Strasse 01 in I, L-Strasse 02 in J und Areal Schulhaus H in I) zu beschränken, da der Beschwerdeführer I sonst in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit stark eingeschränkt würde, was insbesondere nicht im Interesse der Familie liege.

5.2 Die Beschwerdeführerin II macht geltend, der Haftrichter habe mit der Beschränkung des Rayonverbots auf einzelne Liegenschaften kantonales Recht verletzt. Der Gesetzgeber habe mit dem Rayonverbot keine Hausverbote anordnen, sondern der gefährdeten Person ermöglichen wollen, sich in einem eng umgrenzten Gebiet sicher aufzuhalten. Die Einschränkung eines Rayons auf eine Liegenschaft komme faktisch einem Hausverbot gleich. Der Entscheid des Haftrichters erweise sich auch als unangemessen. So habe er zu Unrecht das Recht des Beschwerdeführers I, seiner Arbeit nachzugehen, stärker gewichtet als das Recht der Beschwerdeführerin II, sich sicher in einem eng umgrenzten Gebiet aufhalten zu können. Schliesslich sei zu beachten, dass es sich bei der U AG, für welche der Beschwerdeführer I arbeite, um ein grösseres Unternehmen mit zahlreichen Angestellten handle. Es wäre für einen Betrieb dieser Grösse durchaus möglich, dafür zu sorgen, dass ein anderer Mitarbeiter Tätigkeiten innerhalb der Rayons übernehme.

5.3 Der Beschwerdeführer I macht geltend, dass Rayonverbote nur soweit gehen dürften, als sie den betroffenen Partner in der Existenzgrundlage nicht beeinträchtigten. Rayonverbote, welche den angestammten Arbeitsplatz betreffen würden, könnten vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht rechtens sein. Sie wären nur dann allenfalls verhältnismässig, wenn tatsächlich Übergriffe am Arbeitsort geschehen wären, was wohl voraussetze, dass der schutzsuchende Partner am gleichen Ort seine Arbeiten zu verrichten habe. Er könne bei der Betreuung der ihm anvertrauten Hauswartungen an der Dürntner- und G-Strasse nicht problemlos ersetzt werden, verlange doch jede Liegenschaft ihre eigene sehr spezifische Hauswartung. Würde das Rayonverbot auf die beiden Strassenzüge wieder ausgedehnt, verlöre er seine Arbeitsstelle.

5.4 Das Rayonverbot gemäss § 3 Abs. 2 lit. b GSG ist von der Wegweisung aus der Wohnung oder dem Haus gemäss § 3 Abs. 2 lit. a GSG zu unterscheiden. Die Wegweisung bezieht sich stets auf eine Liegenschaft bzw. eine Wohnung. Sie wird angeordnet, wenn die gefährdete und die gefährdende Person im gleichen Haushalt leben, und bezweckt, dass die gefährdete Person unabhängig von der sachen- oder vertragsrechtlichen Situation ihren Haushalt am bisherigen Ort weiterführen kann. Mit dem Rayonverbot wird hingegen bezweckt, dass die gefährdete Person sich in einem eng umgrenzten Gebiet sicher aufhalten kann. Rayonverbote umfassen denn auch regelmässig nicht nur einzelne Liegenschaften, sondern auch deren nähere Umgebung.

Als Eingriff in die durch Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geschützte persönliche Freiheit, insbesondere auch Bewegungsfreiheit, müssen die Schutzmassnahmen verhältnismässig sein. Dies wird einerseits dadurch gewährleistet, dass nur die notwendigen Massnahmen angeordnet werden dürfen. Anderseits sind stets die Interessen der gefährdeten Person und diejenigen der gefährdenden Person gegeneinander abzuwägen.

Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin II in der gerichtlichen Anhörung vom 25. August 2009 sei die Familie am 10. Juli 2009 nach T gereist. Am 14. Juli 2009 habe sie der Beschwerdeführer I an den Haaren ins Schlafzimmer gezogen und in Anwesenheit der gemeinsamen Tochter geschlagen. Am 15. Juli 2009 habe er versucht, sie mit einer Waffe umzubringen. Gleichentags habe er sie erneut in Anwesenheit der gemeinsamen Tochter geschlagen (Prot. S. 7 f.). Das Amtsgericht in V (T) verfügte am 25. Juli 2009, dass dem Beschwerdeführer I verboten werde, in der Zeit vom 25. Juli 2009 bis 20. Oktober 2009 die Beschwerdeführerin II zu stören, zu belästigen und körperlich anzugreifen. Er dürfe sich ihr nur bis zu einer bestimmten Entfernung nähern, damit sie in ihrer Familiengemeinschaft ein ruhiges und ungestörtes Leben führen könne.

Es erscheint glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin II durch den Beschwerdeführer I bedroht wurde und dass er gegen sie Gewalt angewendet hat. Der Haftrichter hat die Rayonverbote demnach zu Recht verlängert. Indem er sie aber auf einzelne Liegenschaften (Wohnhaus und Arbeitsort der Beschwerdeführerin II und Schulhaus der Kinder) beschränkte, kam er dem Schutzgedanken des Gewaltschutzgesetzes nicht genügend nach. Ein wesentliches Anliegen der Schutzmassnahmen ist, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen kann (ABl 2005 I 774). Dies ist nur möglich, wenn auch die nähere Umgebung der Wohnliegenschaft, des Arbeitsorts und des Schulhauses vom Rayonverbot erfasst werden. Andernfalls würde der Beschwerdeführerin II, wie sie zu Recht geltend macht, faktisch aufgezwungen, sich nur in ihrer Wohnung und an ihrem Arbeitsort aufzuhalten. Die Anordnungen der Kantonspolizei erweisen sich in dieser Hinsicht als gerechtfertigt, beziehen sie sich doch auf eng umgrenzte Gebiete mit einem maximalen Durchmesser von 300–400 Metern und lassen der Beschwerdeführerin II damit die Möglichkeit offen, sich in der näheren Umgebung sicher aufzuhalten.

Dennoch sind auch die Interessen des Beschwerdeführers I und der ganzen Familie zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer I sorgt durch seine Arbeitstätigkeit als Hauswart und in der Reinigungsfirma für das Haupteinkommen der Familie. Er arbeitet für die U AG und betreut unter anderem Liegenschaften an der G-Strasse 05, 06, 07 und 08 sowie an der R-Strasse. Würde dem Antrag der Beschwerdeführerin II entsprochen und würden die Rayonverbote in der Form verlängert, wie sie die Kantonspolizei anordnete, bestünde eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer I seine Arbeitsstelle verlieren würde. Nicht nur der Beschwerdeführer I, sondern die Familie als Ganzes hat aber ein wesentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer I seine Arbeit behält.

Zusammenfassend ergibt sich, dass es zur Wahrung des Schutzes und der Sicherheit der Beschwerdeführerin II erforderlich ist, dass die Rayonverbote wie in der kantonspolizeilichen Verfügung auch die nähere Umgebung des Wohnortes, des Arbeitsortes und des Schulhauses umfassen. Für die Wahrung der Verhältnismässigkeit ist dem Beschwerdeführer I aber zu ermöglichen, seine Arbeitsorte aufzusuchen, wobei dafür zu sorgen ist, dass die Beschwerdeführerin II dadurch so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.

5.5 Demgemäss ist die Beschwerde VB.2009.00465 teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff. 2 der Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts I vom 25. August 2009 ist soweit aufzuheben, als sie das Rayonverbot auf die Liegenschaften G-Strasse 01 in I, Areal Schulhaus H in I und L-Strasse 02 in J beschränkt. Dem Beschwerdeführer I ist im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit zu gestatten, die von ihm betreuten Liegenschaften an der G-Strasse 05, 06, 07 und 08 sowie an der R-Strasse auf direktem Weg aufzusuchen und sich in den entsprechenden Liegenschaften aufzuhalten.

6.  

Sowohl der Beschwerdeführer I als auch die Beschwerdeführerin II beantragen, dass ihnen für die Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren sei.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf ein entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Überdies haben sie nach § 16 Abs. 2 VRG einen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Bedarfs für sich und seine Familie benötigt. Um die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person beurteilen zu können, ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf gegenüberzustellen. Dabei ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, wobei die individuellen Umstände zusätzlich zu berücksichtigen sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24 ff.).

Das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers I beläuft sich gemäss seinen eigenen Angaben auf ca. Fr. 6'700.- (inkl. Kinderzulagen), dasjenige seiner Frau auf Fr. 2'300.-. Seine Aufstellung des Bedarfs seiner Familie enthält verschiedene Positionen, die nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehören, so etwa die Steuern (vgl. dazu Kreisschreiben des Obergerichts zu den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 23. Mai 2001, Ziffer VI). Damit ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer I nicht mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer I hat die Beschwerdeführerin II und die Kinder zu unterstützen. Davon geht offensichtlich auch die Beschwerdeführerin II aus, welche beim Bezirksgericht I am 23. August 2009 ein Eheschutzbegehren gestellt hat. Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin II sind deshalb die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers I mitzuberücksichtigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 25). Daneben erzielt die Beschwerdeführerin II selber ein Einkommen durch ihre Arbeit bei der K AG an der L-Strasse 02 in J. Schliesslich schweigt sie sich darüber aus, ob es ihr möglich wäre, finanzielle Leistungen von Dritten (so etwa vom Beschwerdeführer I oder ihren Eltern) zusätzlich erhältlich zu machen (Kölz/Bosshard/Röhl, § 16 N. 25). Sie hat demnach – wie der Beschwerdeführer I – nicht als mittellos zu gelten, weshalb sich eine nähere Prüfung ihrer zudem nicht deklarierten Einkommens- und Vermögensverhältnisse erübrigt. Demgemäss ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen.

7.  

Auf die Beschwerde VB.2009.00461 ist demnach nicht einzutreten, bei der Beschwerde VB.2009.00462 obsiegt der Beschwerdeführer I, während bei der Beschwerde VB.2009.00465 zum grössten Teil die Beschwerdeführerin II obsiegt. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da keine der Parteien überwiegend obsiegt, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Die Verfahren VB.2009.00461/462 und VB.2009.00465 werden vereinigt;

2.    Auf die Beschwerde VB.2009.00461 wird nicht eingetreten;

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers I um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

4.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin II um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde VB.2009.00462 wird gutgeheissen. Die Beschwerde VB.2009.00465 wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. 2 der Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts I vom 25. August 2009 (GS0900022) wird wie folgt geändert: "Die Rayonverbote an der N-Strasse 03 in M und Umgebung sowie an der Q-Strasse 04 in O und Umgebung werden aufgehoben. Dem Beschwerdeführer I wird überdies im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit gestattet, die von ihm betreuten Liegenschaften an der G-Strasse 05, 06, 07 und 08 sowie an der R-Strasse in I auf direktem Weg aufzusuchen und sich in den entsprechenden Liegenschaften aufzuhalten."

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…