{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-09-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00461_2009-09-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208980&W10_KEY=13823275&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e81aba8679d04cbed72eb4059c4e6152"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2009.00461"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.09.2009  VB.2009.00461"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.09.2009  VB.2009.00461"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.09.2009  VB.2009.00461"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Gewaltschutzmassnahmen: Anordnung von Rayonverbote durch die Kantonspolizei und Verl\u00e4ngerung der Rayonverbote durch den Haftrichter. (Der Beschwerdef\u00fchrer I wehrt sich einerseits gegen die Anordnung von zwei Rayonverboten durch die Kantonspolizei [VB.2009.00461] sowie gegen die Verl\u00e4ngerung der Verbote durch den Haftrichter [VB.2009.00462]. Die Beschwerdef\u00fchrerin II r\u00fcgt die Beschr\u00e4nkung der Rayonverbote durch den Haftrichter auf einzelne Liegenschaften [VB.2009.00465].) Soweit der Beschwerdef\u00fchrer I die Verf\u00fcgung des Haftrichters anficht, mit welcher sein Gesuch um Aufhebung der durch die Kantonspolizei verf\u00fcgten Schutzmassnahmen abgewiesen wurde, fehlt im ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, liefen doch die Massnahmen vor der Beschwerdeerhebung ab. Daran \u00e4ndert auch nichts, dass er w\u00e4hrend der Geltungsdauer der Massnahmen offenbar gegen das Rayonverbot verstossen hat, k\u00f6nnte dieses doch in einem Strafverfahren mit gleicher Kognition, wie sie dem Verwaltungsgericht zukommt, \u00fcberpr\u00fcft werden (E. 1.3). Rechtsgrundlagen im Gewaltschutzgesetz f\u00fcr die Anordnung und Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen (E. 3). Gewaltschutzmassnahmen d\u00fcrfen gem\u00e4ss \u00a7 3 Abs. 1 in Verbindung mit \u00a7 1 GSG nur angeordnet werden, soweit sie sich als notwendig erweisen, um den Schutz und die Sicherheit von Personen, die von h\u00e4uslicher Gewalt betroffen sind, zu gew\u00e4hrleisten. Die Beschwerdef\u00fchrerin II vermag kein Interesse an der Verl\u00e4ngerung der Rayonverbote, welche ihre ehemaligen Arbeitsorte erfassen, geltend zu machen. Die Verl\u00e4ngerung erweist sich demnach als unzul\u00e4ssig (E. 4.4). Das Rayonverbot gem\u00e4ss \u00a7 3 Abs. 2 lit. b GSG umfasst im Gegensatz zur Wegweisung gem\u00e4ss \u00a7 3 Abs. 2 lit. a GSG regelm\u00e4ssig nicht nur einzelne Liegenschaften, sondern auch deren n\u00e4here Umgebung. Dies entspricht dem Anliegen, dass die gef\u00e4hrdete Person wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen kann. Durch die Begrenzung der Rayonverbote auf einzelne Liegenschaften kam der Haftrichter diesem Schutzgedanken nichtgen\u00fcgend nach. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung sind auch die Interessen des Beschwerdef\u00fchrers I und der ganzen Familie zu ber\u00fccksichtigen. Sie haben ein Interesse daran, dass der Beschwerdef\u00fchrer I seine Arbeit beh\u00e4lt. Die Beschr\u00e4nkung der Rayonverbote ist demnach im Grundsatz aufzuheben, dem Beschwerdef\u00fchrer ist aber zu erm\u00f6glichen, seine Arbeitsorte aufzusuchen (E. 5.4).\r\rAbweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung und unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung mangels Mittellosigkeit der Beschwerdef\u00fchrenden (E. 6).\r\rNichteintreten auf die Beschwerde VB.2009.00461; Gutheissung der Beschwerde VB.2009.00462; Teilweise Gutheissung der Beschwerde VB.2009.00465."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:53:34", "Checksum": "0b8a2eb9436c0886c56041ad8e1708a8"}