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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2009.00461
VB.2009.00462
VB.2009.00465
Entscheid
der 3. Kammer
vom 23. September 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
I. A, vertreten
durch RA B,
II. C, vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
I.1 Kantonspolizei Zürich,
I.2 C, vertreten
durch RA D,
II. A, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerschaft,
und
zu II.
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1968, und C, geboren 1976, sind seit 1999 verheiratet. Aus der
Ehe gingen die gemeinsamen Kinder E, geboren 2000, und F, geboren 2001, hervor.
Das Amtsgericht von V (T) verfügte am 25. Juli 2009, dass A vom 25. Juli
2009 bis 20. Oktober 2009 keinen Kontakt mit seiner Ehefrau aufnehmen
dürfe. Am 14. August 2009 reiste C in die Schweiz ein. Sie begab sich zum
Polizeiposten im Flughafen Zürich-Kloten und teilte dort mit, dass sie Angst
habe, zu ihrem Ehemann nach Hause zu gehen. Daraufhin übernachtete sie im
Frauenhaus. Die Kantonspolizei Zürich verfügte am 15. August 2009, dass A
bis am 30. August 2009 aus der gemeinsamen Wohnung an der G-Strasse 01 in I
weggewiesen werde. Ihm werde bis am 30. August 2009 verboten, gemäss
Planbeilage folgende Rayons zu betreten: I: Wohnort von C an der G-Strasse 01 sowie
Schulhaus H, jeweils mit Umgebung; J: K AG, L-Strasse 1, mit Umgebung; M: RAV, N-Strasse
03, mit Umgebung; O: Einkaufszentrum P, Q-Strasse 04, mit Umgebung. Daneben
werde ihm bis am 30. August 2009 verboten, mit seiner Ehefrau und seinen
beiden Kindern Kontakt aufzunehmen.
II.
Dagegen gelangte A am 19. August 2009 mit Gesuch um gerichtliche
Beurteilung an den Haftrichter des Bezirksgerichts I und beantragte, dass die
angeordneten Schutzmassnahmen mit sofortiger Wirkung aufzuheben seien. Der
Haftrichter wies am 25. August 2009 das Begehren um Aufhebung der Schutzmassnahmen
ab (Verfahren GS090023).
C ersuchte am 18. August 2009 den Haftrichter des Bezirksgerichts I
um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Der Haftrichter kam diesem
Antrag nach, begrenzte das Rayonverbot aber auf die Liegenschaften G-Strasse 01
in I, Areal Schulhaus H in I, L-Strasse 02 in J, N-Strasse 03 in M und Q-Strasse
04 in O (Verfahren GS090022).
III.
A. Gegen die beiden Verfügungen des Haftrichters gelangte A (hernach:
Beschwerdeführer I) am 1. September 2009 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht.
Er beantragt, dass die angeordneten Schutzmassnahmen vom 15. August 2009
dem Grundsatz nach zu bestätigen seien, nicht jedoch das Rayonverbot
hinsichtlich der Örtlichkeiten N-Strasse 03 in M, Q-Strasse 04 in O sowie R-Strasse
und – mit Ausnahme der Liegenschaft G-Strasse 01 – G-Strasse in I (Verfahren
VB.2009.00461). Disp.-Ziff. 2 der Verfügung des Haftrichters betreffend
Verlängerung der Schutzmassnahme sei insoweit aufzuheben, als sich das
Rayonverbot auch auf die Örtlichkeiten N-Strasse 03 in M und Q-Strasse 04 in O
beziehe (Verfahren VB.2009.00462). Beiden Beschwerden sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdeführers (recte wohl zulasten von C).
Das
Verwaltungsgericht vereinigte die Beschwerden mit Präsidialverfügung vom 2. September
2009.
Der Haftrichter
des Bezirksgerichts I verzichtete am 3. September 2009 auf Vernehmlassung.
Die Kantonspolizei Zürich wies am 4. September 2009 darauf hin, dass ihr zuständiger
Sachbearbeiter in I die Adressen in M und O aus dem Rayonverbot entfernt habe,
da der Beschwerdeführer I geltend gemacht habe, dass er mit einem Rayonverbot
in M und in O seiner Arbeit nicht nachgehen könne. Leider habe es der
Sachbearbeiter unterlassen, die Änderung in der Verfügung schriftlich
auszuführen bzw. nachzutragen. C beantragte am 8. September 2009 die Abweisung
der Beschwerden. Eventualiter seien die Rayonverbote hinsichtlich der Liegenschaften
N-Strasse 03 in M und Q-Strasse 04 in O aufzuheben; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers I.
B. C (hernach: Beschwerdeführerin II) erhob am 1. September 2009 gegen
die Verfügung des Haftrichters betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen am
Verwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, dass die Beschränkung des Rayonverbots
umgehend aufzuheben und Disp.-Ziff. 2 der Verfügung des Haftrichters
ersatzlos zu streichen sei. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer I,
eventualiter dem Staat aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin II sei eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, subeventualiter sei ihr die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt RA
D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Haftrichter
des Bezirksgerichts I und die Kantonspolizei verzichteten am 7. bzw. 8. September
2009 auf Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer I beantragte am 14. September
2009 Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ihm sei
für das gesamte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitgegenstand
der Beschwerden ist der Umfang des dem Beschwerdeführer I auferlegten
Rayonverbots. Dabei stellen sich die gleichen Rechtsfragen, weshalb die
Beschwerdeverfahren VB.2009.00461/462 und VB.2009.0465 zu vereinigen sind.
1.2
Gemäss § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember
2008 ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen
haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ergangen sind, zuständig.
1.3 Die
Beschwerdelegitimation setzt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der
Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Anordnung voraus. Auf dieses
Erfordernis kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu
beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit
wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung
regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage
nie erfolgen könnte (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21
N. 25; RB 1998 Nr. 41 E. 2b, BGE 131 II 670, 674 E. 1.2).
Soweit der
Beschwerdeführer I die Verfügung des Haftrichters anficht (Verfahren
VB.2009.00461), mit welcher sein Gesuch um Aufhebung der durch die
Kantonspolizei verfügten Schutzmassnahmen abgewiesen wurde, fehlt ihm ein
aktuelles Rechtsschutzinteresse. Die Schutzmassnahmen liefen am 30. August
2009, somit zwei Tage vor der Beschwerdeerhebung, ab, weshalb der
Beschwerdeführer I zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch die angefochtenen
Massnahmen nicht mehr beschwert war. Daran ändert nichts, dass er während der
Geltungsdauer der Massnahmen offenbar gegen das Rayonverbot verstossen hat.
Sollte er deswegen androhungsgemäss wegen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen im Sinn von Art. 292 StGB sanktioniert werden, dürfte der
Strafrichter nämlich die Verfügung mit gleicher Kognition, wie sie dem Verwaltungsgericht
zukommt, überprüfen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich/St. Gallen 2006, Rz. 78; BGE 120 IV 246
E. 2.1), weshalb ein vorgängiger Feststellungsentscheid über die Rechtmässigkeit
der Massnahmen durch das Verwaltungsgericht nicht erforderlich ist.
Auf das
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann vorliegend nicht
verzichtet werden, da keine grundsätzliche Frage zu klären ist, die aufgrund
der Natur der Anordnung regelmässig einer gerichtlichen Überprüfung entzogen
bliebe. Die Überprüfung des zulässigen Umfangs eines Rayonverbots ist dem
Verwaltungsgericht nämlich dann möglich, wenn wie vorliegend auch (oder nur)
die Verlängerung der Schutzmassnahme angefochten wird.
Demgemäss ist
auf die Beschwerde VB.2009.00461 nicht einzutreten.
1.4 Der
Beschwerdeführer I beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
seiner Beschwerden. Da vorliegend der Entscheid in der Hauptsache ergeht,
erweist sich sein Antrag als gegenstandslos.
2.
Vorliegend ist einzig
strittig, in welchem Umfang das dem Beschwerdeführer I auferlegte Rayonverbot
verlängert werden durfte. Der Haftrichter des Bezirksgerichts I beschränkte das
Rayonverbot auf die Liegenschaften G-Strasse 01 in I, Areal Schulhaus H in I, L-Strasse
02 in J, N-Strasse 03 in M sowie Q-Strasse 04 in O. Zu prüfen ist einerseits,
ob das Rayonverbot hinsichtlich der Liegenschaften in M und O aufzuheben ist,
wie dies der Beschwerdeführer I beantragt. Anderseits ist die Rechtmässigkeit
der Beschränkung des Rayonverbots auf einzelne Liegenschaften zu beurteilen,
beantragt doch die Beschwerdeführerin II, dass die Beschränkung aufzuheben sei
und wie in der Verfügung der Kantonspolizei auch die jeweilige Umgebung der
Liegenschaften vom Rayonverbot zu umfassen sei.
3.
Liegt ein Fall
häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet
umgehend die zum Schutz der gefährdeten Person notwendigen Massnahmen an (§ 3
Abs. 1 GSG). Die Polizei kann gemäss § 3 Abs. 2 GSG die gefährdende
Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen (lit. a), ihr untersagen, von
der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten (lit. b), und
ihr verbieten, mit den gefährdeten oder diesen nahestehenden Personen in
irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (lit. c). Die Schutzmassnahmen gelten
während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
GSG). Die gefährdete Person kann gemäss § 6 Abs. 1 GSG beim Gericht
um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen. Das Gericht heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10
Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt
drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
4.
4.1 Bezüglich
des Rayonverbots in O und M macht der Beschwerdeführer I geltend, dass er zwei
Nebenerwerbstätigkeiten nachgehe. Ihm würden die Reinigungsarbeiten in der
Apotheke und Drogerie im Einkaufszentrum P, Q-Strasse 04, O, sowie im RAV, N-Strasse
03, M, obliegen. Die Beschwerdeführerin II halte sich an diesen Orten nicht auf
und werde sich auch in Zukunft dort nicht aufhalten. Dementsprechend sei die
Verlängerung des Rayonverbots insoweit unverhältnismässig, als sie sich auch
auf diese zwei Arbeitsorte beziehe.
4.2 Die
Beschwerdeführerin II bestreitet nicht, dass sie in der Apotheke und Drogerie
im Einkaufszentrum P sowie im RAV nicht mehr für die S AG als Reinigerin tätig
ist. Ihr sei am 17. August 2008 per 31. Oktober 2009 gekündigt
worden. Dabei sei sie per sofort freigestellt worden. Die Beschwerde des
Beschwerdeführers I erweise sich aber als rechtsmissbräuchlich. Er habe der
Arbeitgeberin mitgeteilt, dass sie (die Beschwerdeführerin II) nicht mehr in
die Schweiz zurückkehren werde. Aus diesem Grund habe er auch die Reisepässe von
ihr und den Kindern im Land T entsorgt und sei zeitlich vor seiner Familie in
die Schweiz zurückgereist. Er habe auf die Kündigung des ursprünglich auf sie
lautenden Arbeitsvertrags durch die Arbeitgeberin hingewirkt und in der Folge
selber mit Letzterer einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Rechtsmissbräuchliches
Verhalten begründe keinen Rechtsschutz. Sollte jedoch das Gericht dieser
Argumentation keine Folge leisten, widersetze sich die Beschwerdeführerin II
der Aufhebung des Rayonverbots hinsichtlich der Liegenschaften in M und O
nicht, werde sie doch im Eheschutzverfahren von einem höheren Einkommen des
Beschwerdeführers I profitieren können.
4.3 Die
Kantonspolizei weist darauf hin, dass der zuständige Sachbearbeiter der
Kantonspolizei I die Adressen in M und O aus dem Rayonverbot entfernt habe. Die
entsprechenden neuen Planausschnitte seien sowohl dem Beschwerdeführer I als
auch der Beschwerdeführerin II am 17. August 2009
ausgehändigt worden. Der Sachbearbeiter habe es allerdings unterlassen,
die Änderung in der Verfügung schriftlich aufzuführen bzw. nachzutragen.
4.4 Zwischen
der Beschwerdeführerin II und der S AG bestand ein Arbeitsvertrag, welcher die
Reinigung der Liegenschaften einer Apotheke und Drogerie im Einkaufszentrum P
in O und des RAV in M umfasste. Umstritten ist, ob die Reinigungsarbeiten durch
den Beschwerdeführer I alleine oder durch ihn zusammen mit der
Beschwerdeführerin II durchgeführt wurden. Am 17. August 2009 kündigte die
S AG den Arbeitsvertrag mit der Beschwerdeführerin II per 31. Oktober 2009
und stellte sie per sofort frei. Gemäss seinen eigenen Angaben führt der
Beschwerdeführer I die Reinigungsarbeiten nunmehr selber aus.
Gewaltschutzmassnahmen
dürfen gemäss § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 GSG nur
angeordnet werden, soweit sie sich als notwendig erweisen, um den Schutz und die
Sicherheit von Personen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, zu gewährleisten.
Nachdem die Beschwerdeführerin II freigestellt worden ist, arbeitet sie nicht
mehr im Einkaufszentrum P in O und im RAV in M. Dass dem Beschwerdeführer I
verboten ist, die entsprechenden Liegenschaften in O und M aufzusuchen, dient
demnach weder ihrem Schutz noch ihrer Sicherheit. Davon ging offenbar auch die
Kantonspolizei aus, welche das ursprüngliche Rayonverbot änderte, indem sie es
hinsichtlich der Örtlichkeiten in O und M aufhob. Dass der Haftrichter des
Bezirksgerichts I in der Verfügung, mit welcher er die Schutzmassnahmen
verlängerte, auch die Liegenschaften in O und M ins Rayonverbot aufnahm, lag
daran, dass ihm die Änderung des Rayonverbots durch die Kantonspolizei nicht
bekannt war und dies auch nicht in der gerichtlichen Anhörung thematisiert
wurde. Da die Beschwerdeführerin II aber kein Interesse daran geltend zu machen
vermag, dass dem Beschwerdeführer I das Betreten der Liegenschaften in O und M
verboten ist, erweist sich die Verlängerung des Rayonverbots diesbezüglich als
unzulässig.
Die
Beschwerdeführerin II macht zwar geltend, dass der Beschwerdeführer I auf die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und der S AG hingewirkt habe,
weshalb sich seine Beschwerde als rechtsmissbräuchlich erweise. Selbst wenn es
zutreffen würde, dass der Beschwerdeführer I die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses veranlasst hätte, änderte sich nichts daran, dass das
Rayonverbot, soweit es sich auf die Liegenschaften in O und M bezieht, nicht
dem Schutz und der Sicherheit der Beschwerdeführerin II dient.
4.5 Demgemäss
ist die Beschwerde VB.2009.00462 gutzuheissen. Disp.-Ziff. 2 der Verfügung
des Haftrichters des Bezirksgerichts I vom 25. August 2009 (GS0900022) ist
dahingehend zu ändern, dass das Rayonverbot bezüglich der N-Strasse 03 in M
und der Q-Strasse 04 in O aufgehoben wird.
5.
5.1 Die
Kantonspolizei auferlegte dem Beschwerdeführer I – neben den Örtlichkeiten in O
und M (vgl. hierzu E. 4) – Rayonverbote am Wohnort der Beschwerdeführerin
II an der G-Strasse 01 in I, an ihrem Arbeitsort an der L-Strasse 02 in J sowie
am Schulhaus H. Von den einzelnen Rayonverboten war auch der Umgebungsbereich
der einzelnen Liegenschaften umfasst, wobei die Rayonverbote jeweils einen
maximalen Durchmesser von 300–400 Metern aufwiesen.
Der Haftrichter
des Bezirksgerichts I ging davon aus, die Beschwerdeführerin II habe glaubhaft
dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer I ausgehende Gefahr weiter bestehe.
Die durch die Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen müssten demnach
verlängert werden. Die Rayons, deren Betreten dem Beschwerdeführer I verboten
sei, seien jedoch enger zu begrenzen und auf die betroffenen Liegenschaften (G-Strasse
01 in I, L-Strasse 02 in J und Areal Schulhaus H in I) zu beschränken, da der
Beschwerdeführer I sonst in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit stark
eingeschränkt würde, was insbesondere nicht im Interesse der Familie liege.
5.2 Die
Beschwerdeführerin II macht geltend, der Haftrichter habe mit der Beschränkung
des Rayonverbots auf einzelne Liegenschaften kantonales Recht verletzt. Der
Gesetzgeber habe mit dem Rayonverbot keine Hausverbote anordnen, sondern der
gefährdeten Person ermöglichen wollen, sich in einem eng umgrenzten Gebiet
sicher aufzuhalten. Die Einschränkung eines Rayons auf eine Liegenschaft komme
faktisch einem Hausverbot gleich. Der Entscheid des Haftrichters erweise sich
auch als unangemessen. So habe er zu Unrecht das Recht des Beschwerdeführers I,
seiner Arbeit nachzugehen, stärker gewichtet als das Recht der
Beschwerdeführerin II, sich sicher in einem eng umgrenzten Gebiet aufhalten zu
können. Schliesslich sei zu beachten, dass es sich bei der U AG, für welche der
Beschwerdeführer I arbeite, um ein grösseres Unternehmen mit zahlreichen
Angestellten handle. Es wäre für einen Betrieb dieser Grösse durchaus möglich,
dafür zu sorgen, dass ein anderer Mitarbeiter Tätigkeiten innerhalb der Rayons
übernehme.
5.3 Der
Beschwerdeführer I macht geltend, dass Rayonverbote nur soweit gehen dürften,
als sie den betroffenen Partner in der Existenzgrundlage nicht beeinträchtigten.
Rayonverbote, welche den angestammten Arbeitsplatz betreffen würden, könnten
vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht rechtens sein. Sie wären nur dann
allenfalls verhältnismässig, wenn tatsächlich Übergriffe am Arbeitsort
geschehen wären, was wohl voraussetze, dass der schutzsuchende Partner am
gleichen Ort seine Arbeiten zu verrichten habe. Er könne bei der Betreuung der
ihm anvertrauten Hauswartungen an der Dürntner- und G-Strasse nicht problemlos
ersetzt werden, verlange doch jede Liegenschaft ihre eigene sehr spezifische
Hauswartung. Würde das Rayonverbot auf die beiden Strassenzüge wieder
ausgedehnt, verlöre er seine Arbeitsstelle.
5.4 Das
Rayonverbot gemäss § 3 Abs. 2 lit. b GSG ist von der Wegweisung
aus der Wohnung oder dem Haus gemäss § 3 Abs. 2 lit. a GSG zu
unterscheiden. Die Wegweisung bezieht sich stets auf eine Liegenschaft bzw.
eine Wohnung. Sie wird angeordnet, wenn die gefährdete und die gefährdende
Person im gleichen Haushalt leben, und bezweckt, dass die gefährdete Person
unabhängig von der sachen- oder vertragsrechtlichen Situation ihren Haushalt am
bisherigen Ort weiterführen kann. Mit dem Rayonverbot wird hingegen bezweckt,
dass die gefährdete Person sich in einem eng umgrenzten Gebiet sicher aufhalten
kann. Rayonverbote umfassen denn auch regelmässig nicht nur einzelne
Liegenschaften, sondern auch deren nähere Umgebung.
Als Eingriff in
die durch Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV) geschützte persönliche Freiheit, insbesondere auch Bewegungsfreiheit,
müssen die Schutzmassnahmen verhältnismässig sein. Dies wird einerseits dadurch
gewährleistet, dass nur die notwendigen Massnahmen angeordnet werden dürfen.
Anderseits sind stets die Interessen der gefährdeten Person und diejenigen der
gefährdenden Person gegeneinander abzuwägen.
Gemäss den
Aussagen der Beschwerdeführerin II in der gerichtlichen Anhörung vom 25. August
2009 sei die Familie am 10. Juli 2009 nach T gereist. Am 14. Juli
2009 habe sie der Beschwerdeführer I an den Haaren ins Schlafzimmer gezogen und
in Anwesenheit der gemeinsamen Tochter geschlagen. Am 15. Juli 2009 habe
er versucht, sie mit einer Waffe umzubringen. Gleichentags habe er sie erneut
in Anwesenheit der gemeinsamen Tochter geschlagen (Prot. S. 7 f.).
Das Amtsgericht in V (T) verfügte am 25. Juli 2009, dass dem
Beschwerdeführer I verboten werde, in der Zeit vom 25. Juli 2009 bis 20. Oktober
2009 die Beschwerdeführerin II zu stören, zu belästigen und körperlich
anzugreifen. Er dürfe sich ihr nur bis zu einer bestimmten Entfernung nähern,
damit sie in ihrer Familiengemeinschaft ein ruhiges und ungestörtes Leben
führen könne.
Es erscheint
glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin II durch den Beschwerdeführer I bedroht
wurde und dass er gegen sie Gewalt angewendet hat. Der Haftrichter hat die
Rayonverbote demnach zu Recht verlängert. Indem er sie aber auf einzelne
Liegenschaften (Wohnhaus und Arbeitsort der Beschwerdeführerin II und Schulhaus
der Kinder) beschränkte, kam er dem Schutzgedanken des Gewaltschutzgesetzes
nicht genügend nach. Ein wesentliches Anliegen der Schutzmassnahmen ist, dass
die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen kann (ABl
2005 I 774). Dies ist nur möglich, wenn auch die nähere Umgebung der Wohnliegenschaft,
des Arbeitsorts und des Schulhauses vom Rayonverbot erfasst werden. Andernfalls
würde der Beschwerdeführerin II, wie sie zu Recht geltend macht, faktisch
aufgezwungen, sich nur in ihrer Wohnung und an ihrem Arbeitsort aufzuhalten.
Die Anordnungen der Kantonspolizei erweisen sich in dieser Hinsicht als gerechtfertigt,
beziehen sie sich doch auf eng umgrenzte Gebiete mit einem maximalen
Durchmesser von 300–400 Metern und lassen der Beschwerdeführerin II damit die
Möglichkeit offen, sich in der näheren Umgebung sicher aufzuhalten.
Dennoch sind
auch die Interessen des Beschwerdeführers I und der ganzen Familie zu
berücksichtigen. Der Beschwerdeführer I sorgt durch seine Arbeitstätigkeit als
Hauswart und in der Reinigungsfirma für das Haupteinkommen der Familie. Er
arbeitet für die U AG und betreut unter anderem Liegenschaften an der G-Strasse
05, 06, 07 und 08 sowie an der R-Strasse. Würde dem Antrag der
Beschwerdeführerin II entsprochen und würden die Rayonverbote in der Form
verlängert, wie sie die Kantonspolizei anordnete, bestünde eine erhebliche
Gefahr, dass der Beschwerdeführer I seine Arbeitsstelle verlieren würde. Nicht
nur der Beschwerdeführer I, sondern die Familie als Ganzes hat aber ein
wesentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer I seine Arbeit behält.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass es zur Wahrung des Schutzes und der Sicherheit der
Beschwerdeführerin II erforderlich ist, dass die Rayonverbote wie in der
kantonspolizeilichen Verfügung auch die nähere Umgebung des Wohnortes, des Arbeitsortes
und des Schulhauses umfassen. Für die Wahrung der Verhältnismässigkeit ist dem
Beschwerdeführer I aber zu ermöglichen, seine Arbeitsorte aufzusuchen, wobei
dafür zu sorgen ist, dass die Beschwerdeführerin II dadurch so wenig wie
möglich beeinträchtigt wird.
5.5 Demgemäss
ist die Beschwerde VB.2009.00465 teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff. 2 der
Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts I vom 25. August 2009 ist
soweit aufzuheben, als sie das Rayonverbot auf die Liegenschaften G-Strasse 01
in I, Areal Schulhaus H in I und L-Strasse 02 in J beschränkt. Dem
Beschwerdeführer I ist im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit zu gestatten, die von
ihm betreuten Liegenschaften an der G-Strasse 05, 06, 07 und 08 sowie an der R-Strasse
auf direktem Weg aufzusuchen und sich in den entsprechenden Liegenschaften
aufzuhalten.
6.
Sowohl der
Beschwerdeführer I als auch die Beschwerdeführerin II beantragen, dass ihnen
für die Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren sei.
Gemäss § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf ein entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Überdies haben sie
nach § 16 Abs. 2 VRG einen Anspruch auf Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren.
Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen
kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Bedarfs für
sich und seine Familie benötigt. Um die Bedürftigkeit der gesuchstellenden
Person beurteilen zu können, ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche
Notbedarf gegenüberzustellen. Dabei ist grundsätzlich vom
betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, wobei die individuellen
Umstände zusätzlich zu berücksichtigen sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 24 ff.).
Das
Nettoeinkommen des Beschwerdeführers I beläuft sich gemäss seinen eigenen
Angaben auf ca. Fr. 6'700.- (inkl. Kinderzulagen), dasjenige seiner Frau
auf Fr. 2'300.-. Seine Aufstellung des Bedarfs seiner Familie enthält
verschiedene Positionen, die nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum
gehören, so etwa die Steuern (vgl. dazu Kreisschreiben des Obergerichts zu den
Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom
23. Mai 2001, Ziffer VI). Damit ergibt sich aber, dass der
Beschwerdeführer I nicht mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, weshalb sein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung
abzuweisen ist.
Der
Beschwerdeführer I hat die Beschwerdeführerin II und die Kinder zu
unterstützen. Davon geht offensichtlich auch die Beschwerdeführerin II aus,
welche beim Bezirksgericht I am 23. August 2009 ein Eheschutzbegehren
gestellt hat. Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin II
sind deshalb die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers I
mitzuberücksichtigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 25). Daneben
erzielt die Beschwerdeführerin II selber ein Einkommen durch ihre Arbeit bei
der K AG an der L-Strasse 02 in J. Schliesslich schweigt sie sich darüber aus,
ob es ihr möglich wäre, finanzielle Leistungen von Dritten (so etwa vom
Beschwerdeführer I oder ihren Eltern) zusätzlich erhältlich zu machen
(Kölz/Bosshard/Röhl, § 16 N. 25). Sie hat demnach – wie der
Beschwerdeführer I – nicht als mittellos zu gelten, weshalb sich eine nähere
Prüfung ihrer zudem nicht deklarierten Einkommens- und Vermögensverhältnisse erübrigt.
Demgemäss ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen.
7.
Auf die
Beschwerde VB.2009.00461 ist demnach nicht einzutreten, bei der Beschwerde VB.2009.00462
obsiegt der Beschwerdeführer I, während bei der Beschwerde VB.2009.00465 zum
grössten Teil die Beschwerdeführerin II obsiegt. Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Da keine der Parteien überwiegend obsiegt, sind
keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Die
Verfahren VB.2009.00461/462 und VB.2009.00465 werden vereinigt;
2. Auf die
Beschwerde VB.2009.00461 wird nicht eingetreten;
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers I um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;
4.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin II um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;
und entscheidet:
1. Die
Beschwerde VB.2009.00462 wird gutgeheissen. Die Beschwerde VB.2009.00465 wird
teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. 2 der Verfügung des Haftrichters des
Bezirksgerichts I vom 25. August 2009 (GS0900022) wird wie folgt geändert:
"Die Rayonverbote an der N-Strasse 03 in M und Umgebung sowie an der Q-Strasse
04 in O und Umgebung werden aufgehoben. Dem Beschwerdeführer I wird
überdies im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit gestattet, die von ihm betreuten
Liegenschaften an der G-Strasse 05, 06, 07 und 08 sowie an der R-Strasse in I
auf direktem Weg aufzusuchen und sich in den entsprechenden Liegenschaften
aufzuhalten."
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…