{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00469_2009-10-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209049&W10_KEY=13823275&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9d05eb5b9d3458a3e30bf679cc60eddc"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2009.00469"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.10.2009  VB.2009.00469"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.10.2009  VB.2009.00469"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.10.2009  VB.2009.00469"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung Strassenprojekt/Teilentzug aufschiebende Wirkung | Teilentzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses im Rahmen der Festsetzung von Strassenprojekten Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des infrage stehenden Zwischenentscheids (E. 1.2). Die Legitimation zur Anfechtung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses misst sich nicht an der Legitimation in der Hauptsache. Der Teilentzug der aufschiebenden Wirkung ber\u00fchrt die Beschwerdef\u00fchrerinnen in ihren prozessualen Interessen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 1.3). Die Beschwerde gegen eine Anordnung \u00fcber den Entzug der aufschiebenden Wirkung hat keine aufschiebende Wirkung. Da vorliegend der Beschwerdeentscheid ergeht, er\u00fcbrigt sich indessen ein vorg\u00e4ngiger Entscheid \u00fcber die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (E. 2). Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Sanierungsbedarf der Gleisanlagen beruft, liegen besondere Gr\u00fcnde vor, die den teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Abschnitte mit Tramgleisen rechtfertigen, n\u00e4mlich die Sicherheit des \u00f6ffentlichen Verkehrs und die Vermeidung von massgeblichen Mehrkosten f\u00fcr vorgezogene provisorische Reparaturen. Wo sich keine Tramgleise befinden, wurden keine Umst\u00e4nde dargetan, welche einen Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen. Verzicht auf die Einholung eines Gutachtens \u00fcber den Gleiszustand (E. 3.3). Die Beschwerdef\u00fchrerinnen konnten weder besondere Interessen dartun, die gegen die vorzeitige Projektrealisierung der Abschnitte mit Tramgleisen sprechen, noch sind wesentliche Nachteile f\u00fcr sie oder Dritte ersichtlich, weshalb der angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Abschnitte mit Tramgleisen verh\u00e4ltnism\u00e4ssig ist (E. 3.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde bez\u00fcglich des Abschnitts ohne Tramgleise."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:54:00", "Checksum": "18fff32e01b99a2ae4c18926b8a48c94"}