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Geschäftsnummer: VB.2009.00472  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.06.2010
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.01.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage: Rechtliches Gehör. Zonenkonformität. Planungsrechtliche Baureife. Einordnung. Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2.2). Die neben dem bestehenden Fernmeldegebäude in der Zone für öffentliche Bauten geplante UMTS-Basisstation besteht im Wesentlichen aus einem 21 m hohen Antennenmast, an dessen Spitze drei UMTS-Antennen angebracht werden sollen (E. 3). Der funktionelle Zusammenhang mit dem Quartier und der Bauzone ist vorliegend noch gegeben, auch wenn als Nebeneffekt gewisse Bereiche ausserhalb der Bauzone vom Vorhandensein der Anlage profitieren. Die geplante Anlage erweist sich somit als zonenkonform (E. 4.3). Keine fehlende Baureife im Sinn von § 234 PBG (E. 5). Keine Beeinträchtigung der sich in der Nähe des Bauvorhabens befindenden, unter Schutz stehenden Bäume, weshalb auch keine Interessenabwägung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 NHG erforderlich ist (E. 6.3). Der Gemeinderat hat seine Rechtsauffassung, gemäss welcher das Antennenprojekt die Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG erfüllt, weder in der Baubewilligung noch in der Rekursvernehmlassung nachvollziehbar begründet (E. 7.3). Keine Beeinträchtigung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG (E. 7.6). Wird von der Vorinstanz festgehalten, die strittige Basisstation ordne sich in dieses durchaus ansprechende, objektiv gesehen jedoch ortsbaulich durchschnittliche bauliche Umfeld rechtsgenügend ein, erweist sich diese Würdigung noch nicht als rechtsverletzend (E. 7.7). Abweisung.
 
Stichworte:
AUGENSCHEIN
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAUMSCHUTZ
BAUREIFE
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
EINORDNUNG
ENTSCHEIDUNGSFREIHEIT
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
HEILUNG
KOGNITION
KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
NATUR- UND HEIMATSCHUTZ
NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ
ÖFFENTLICHE AUFGABEN
PLANUNGSRECHTLICHE BAUREIFE
RECHTLICHES GEHÖR
ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT
UMTS
VERSORGUNG
ZONE FÜR ÖFFENTLICHE BAUTEN UND ANLAGEN
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 60 Abs. I PBG
§ 234 PBG
§ 238 PBG
§ 238 Abs. I PBG
§ 238 Abs. II PBG
Art. 22 Abs. II lit. a RPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2009.00472

 

 

Entscheid

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 30. Juni 2010

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Nicole Tschirky.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

1.    C AG, vertreten durch RA D,

 

2.    Gemeinderat Wiesendangen,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat Wiesendangen erteilte der C AG am 1. Oktober 2007 die baurechtliche Bewilligung für eine Mobilfunk-Basisstation auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse in Wiesendangen.

II.  

Gegen diese Bewilligung erhoben A und B Rekurs an die Baurekurskommission IV des Kantons Zürich. Die Baurekurskommission hiess die Rekurse mit Entscheid vom 18. Juni 2009 teilweise gut und auferlegte die Verfahrenskosten zu 6/10 A, zu 3/10 B sowie zu 1/10 der C AG. Überdies verpflichtete sie A zu einer Umtriebsentschädigung von Fr. 1'200.- und B zu einer solchen von Fr. 800.- an die C AG.

III.  

Mit Eingabe vom 2. September 2009 erhoben A und B beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission und beantragten, der Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern, eventuell sei die Angelegenheit zur Ergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der C AG.

Der Gemeinderat Wiesendangen und die Vorinstanz schlossen am 22. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde. Am 29. Oktober 2009 beantragte die C AG die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.

Mit Replik vom 19. Februar 2010 und Duplik vom 17. März 2010 bzw. 19. März 2010 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines Augenscheins. Die Vorinstanz hat am 18. März 2009 einen Augenschein im Beisein der Parteien durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund dieses Augenscheins, der Fotografien in den übrigen Akten und der Pläne mit ausreichender Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen). Aus demselben Grund kann auf den Beizug der Baubewilligungsakten betreffend die Liegenschaften G-Strasse 02 und 03 verzichtet werden.

2.  

Vorab ist der Einwand der Beschwerdeführenden zu prüfen, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie dem an der Gemeindeversammlung vom 23. November 2007 beschlossenen Gegenvorschlag zur Einzelinitiative von H die Vorwirkung mit der Begründung aberkannt habe, dieser habe keine ernsthafte Realisierungschance, und sich dabei auf einen Beschluss des Gemeinderats Wiesendangen vom 16. Februar 2009 abgestützt habe. Von diesem Beschluss hätten die Beschwerdeführenden erst durch den angefochtenen Entscheid und die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Wiesendangen an der Gemeindeversammlung vom 26. Juni 2009 und damit nach dem Entscheid der Vorinstanz vom 18. Juni 2009 erfahren.

2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Par­teien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheid­fin­dung. In diesem Sinn dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, wel­cher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; BGE 127 I 54 E. 2b; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 1672; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 2). Um den Gehörsanspruch aller Verfahrensbeteiligten zu wahren, sind sämtliche in der Sache vorgenommenen Handlungen zu belegen, insbesondere die tatsächlichen Ermittlungen. Der Verfahrensbeteiligte muss grundsätzlich zu allen seinen Fall betreffenden Beweisergebnissen Stellung nehmen können (RB 1964 Nr. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 19).

Gemäss § 26 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels im Rekursverfahren fakultativ. Aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss ein solcher aber unter anderem dann durchgeführt werden, wenn die Rekursinstanz von sich aus beabsichtigt, neu eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene Tatsachen ihrem Entscheid zugrunde zu legen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 35).

2.2 Die Vorinstanz teilte den Parteien am 28. April 2009 mit, die für das Urteil erforderlichen Sachverhaltsermittlungen seien abgeschlossen und der Entscheid werde gemäss § 27a VRG innert 60 Tagen ergehen. Der Gemeinderat Wiesendangen liess jedoch der Baurekurskommission IV nach dieser Anzeige noch den Beschluss des Gemeinderats vom 16. Februar 2009 zukommen, auf welchen die Baurekurskommission in ihrem Entscheid abgestellt hat und gestützt darauf zum Schluss gelangt ist, dass der von der Gemeindeversammlung Wiesendangen am 23. November 2007 verabschiedete Planungsauftrag in absehbarer Zeit keine ernsthafte Realisierungschance habe (vgl. E. 7.2 des vorinstanzlichen Entscheids). Den Rekurrierenden hätte die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, zu diesem Beschluss des Gemeinderats Wiesendangen Stellung zu nehmen. Da die Vorinstanz dies unterlassen hat, ist ihr eine Gehörsverletzung vorzuwerfen.

2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; wird er verletzt, ist der betreffende Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig ist oder nicht, aufzuheben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; BGE 127 I 128 E. 4d). Eine Heilung des Mangels im anschliessenden Rechtsmittelverfahren ist jedoch möglich. Sie verlangt erstens, dass die betroffene Partei sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, welche die gleich umfassende Überprüfungsbefugnis hat. Zweitens setzt sie zusätzlich voraus, dass die Verletzung entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die Verletzung schwer wiegt – dass die Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 5.1, www.vgrzh.ch; vgl. auch Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377 ff.).

Den Beschwerdeführenden wurde im Beschwerdeverfahren Akteneinsicht gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, zum Beschluss des Gemeinderats Wiesendangen vom 16. Februar 2009 Stellung zu nehmen. Zudem verfügt das Verwaltungsgericht in den die Gehörsverletzung betreffenden Punkten über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz, weshalb die im vorinstanzlichen Verfahren begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs als im Beschwerdeverfahren geheilt gilt und sich eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht als notwendig erweist.

3.  

Die neben dem bestehenden Fernmeldegebäude an der F-Strasse geplante UMTS-Basisstation, welche mit einer vorgesehenen Maximalleistung von insgesamt 6'900 WERP (je 2'300 WERP) betrieben werden soll, besteht im Wesentlichen aus einem 21 m hohen Antennenmast, an dessen Spitze drei UMTS-Antennen des Typs Kathrein 742215 mit den Massen 1,31 m x 0,16 m x 0,07 m angebracht werden sollen. Die technische Infrastruktur wird im bereits bestehenden Fernmeldegebäude erstellt. Das Baugrundstück befindet sich zusammen mit dem Kindergartenareal sowie der katholischen Kirche in der Zone für öffentliche Bauten. Die Umgebung der Basisstation liegt in der Wohnzone W2 1.9.

4.  

Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, die projektierte UMTS-Basisstation erweise sich nicht als zonenkonform, da die Beschwerdegegnerin 1 mit der Erstellung der strittigen Mobilfunk-Basisstation keine öffentliche Aufgabe wahrnehme. Im Gegensatz zum Festnetz diene das Mobilfunknetz nach wie vor nicht der staatlich vorgeschriebenen Grundversorgung mit Fernmeldediensten. Dies gelte umso mehr, als der mit den Mobilfunkkonzessionen geforderte Abdeckungsgrad schon längst erreicht sei. Zudem diene die Mobilfunk-Basisstation aufgrund ihrer Ausrichtung und ihrer Leistung nicht in erster Linie der Versorgung des Gebiets rund um die F-Strasse, sondern der Versorgung des übrigen Gemeindegebiets und reiche weit über das Wohngebiet von Wiesendangen hinaus. Das Bauvorhaben mit seinem 21 m hohen Antennenmast sprenge jedenfalls den Rahmen, welchen einer Infrastrukturanlage innerhalb dieser von der Wohnzone umgebenen und sogar einen Kindergarten beinhaltenden Zone für öffentliche Bauten zugestanden werden könne.

4.1 Mobilfunkantennen sind als Infrastrukturbauten im Baugebiet nicht generell und unabhängig von ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob sie dem Zweck der betreffenden Nutzungszone entsprechen, auf welcher sie erstellt werden sollen (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG]). Innerhalb der Bauzonen können sie nur als zonenkonform betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken (BGE 133 II 321 E. 4.3.1; vgl. auch Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. A., Zürich etc. 2008, S. 94 f.). Die Zonenkonformität einer Infrastrukturbaute kann unter Umständen auch bejaht werden, wenn sie der Ausstattung der Bauzone als Ganzem und nicht nur speziell dem infrage stehenden Bauzonenteil dient (BGE 133 II 321 E. 4.3.1).

Die UMTS-Basisstation soll in der Zone für öffentliche Bauten errichtet werden. Gemäss § 60 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) können einer Zone für öffentliche Bauten Grundstücke zugewiesen werden, die von ihren Eigentümern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden. Es kann sich dabei um Grundstücke des Bundes, des Kantons, der Zweckverbände und der Gemeinden handeln, aber auch um Liegenschaften privater Institutionen, welche öffentliche Aufgaben erfüllen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 3-15 und 11-42). Welche Bauten und Anlagen in der Zone für öffentliche Bauten zulässig sind, bestimmt § 60 Abs. 1 PBG nicht ausdrücklich. Der Sinn dieser besonderen Zone besteht jedoch darin, mit grosszügigeren Bauvorschriften die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu ermöglichen, die nach den Bestimmungen der umgebenden Zonen nur erschwert zulässig wären. Jedoch sind die Nutzungen in einer solchen Zone aufgrund dieser Privilegierung auf Bauvorhaben zu beschränken, die in einem engen Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Fritzsche/Bösch, S. 3-16 und 11-42; zur Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen in einer Zone für öffentliche Bauten, vgl. auch BR 2000, Nr. 202).

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG) sollen der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hochstehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden, insbesondere soll das Gesetz eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleisten (Art. 1 Abs. 2 lit. a FMG) sowie einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten ermöglichen (Art. 1 Abs. 2 lit. c FMG). Zwar gehören die Mobilfunkdienste grundsätzlich nicht zur verfassungsmässigen Grundversorgung mit Fernmeldediensten, welche in Art. 92 Abs. 2 BV statuiert wird (vgl. Art. 16 FMG sowie Art. 15 der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste [FDV]; BGr, 23. September 2003, 1A.124/2003, E. 3.3 www.bger.ch). Sie stehen jedoch aufgrund der gewandelten gesellschaftlichen Bedürfnisse – die Mobiltelefonie hat in den letzten Jahren sowohl im privaten wie auch im beruflichen Umfeld enorm an Bedeutung gewonnen – in engem Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, unabhängig davon, ob der in den Mobilfunkkonzessionen vorgeschriebene Abdeckungsgrad von 95 % der Bevölkerung bei den GSM-Netzen und 50 % bei der Versorgung mit UMTS-Diensten bereits erreicht ist.

4.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Begriff einer öffentlichen Aufgabe ihre Wahrnehmung durch private Rechtsträger nicht ausschliesst, weshalb ein Wechsel des Rechtsträgers keine Auswirkungen auf die Zonenkonformität der fraglichen Baute oder Anlage mit sich bringt (vgl. Gsponer Daniel, Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, Zürich 1999, S. 49). War zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zonenplans das Baugrundstück – wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht – im Eigentum der P, ist dieses auf die C AG übergegangen. Sie ist als Holdinggesellschaft für die Oberleitung sowie die strategische und finanzielle Führung der C-Gruppe verantwortlich, zu welcher sowohl die C AG als auch die J AG gehören. Sollte – wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht – nicht die C AG, sondern die J AG Eigentümerin des Grundstücks sein, würde sich diese Tatsache schon deshalb als unproblematisch erweisen, weil beide Aktiengesellschaften zum selben Konzern gehören und damit derselben Oberleitung unterstehen. Auf die Einholung einer Amtsauskunft beim Grundbuchamt Oberwinterthur kann somit verzichtet werden.

4.3 Das Baugrundstück befindet sich zusammen mit dem Kindergartenareal sowie der katholischen Kirche in der Zone für öffentliche Bauten der Gemeinde Wiesendangen und liegt damit in der Bauzone. Umgeben wird die Zone für öffentliche Bauten von der Wohnzone W2 1.9, welche – wie von der Vorinstanz festgehalten – von zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern mit bis zu zwei Dachgeschossen geprägt wird. Die Höhe des Masts ist funktionell dadurch bedingt, dass er die Umgebung einige Meter überragen muss, damit die Antennen störungsfrei betrieben werden können. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden kann im Bereich der F-Strasse nicht von einer geringfügigen Bautätigkeit ausgegangen und daraus eine fehlende Versorgungs- und Kapazitätslücke abgeleitet werden. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid geht hervor, dass südlich und östlich des Baugrundstücks kürzlich die Mehrfamilienhäuser F-Strasse 04 sowie G-Strasse 05 und 06 realisiert wurden (Überbauung K). Dies wird von Beschwerdeführenden nicht bestritten, führen sie doch selbst aus, dass in jüngerer Zeit die beiden in unmittelbarer Nähe der geplanten Mobilfunkanlage stehenden Liegenschaften mit total fünfzehn Wohneinheiten neu erstellt worden seien. Zudem geht aus den Akten hervor, dass ein grosser Teil des Gebiets im Bereich der F- und der O-Strasse erst vor wenigen Jahren überbaut worden ist.

Weiter wird von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, dass die projektierte UMTS-Basisstation nicht in erster Linie der Versorgung des Gebiets rund um die F-Strasse diene, sondern der Versorgung des übrigen Gemeindegebiets und weit über das Wohngebiet von Wiesendangen hinausreiche. Unbestrittenermassen dient die Anlage schwergewichtig der lokalen Versorgung des Baugebiets mit Mobilfunkdiensten und deckt weitestgehend Gebiete innerhalb der Bauzone ab. Der Umstand, dass die Abdeckung mit Mobilfunkdiensten nicht deckungsgleich mit dem Wohnquartier ist und wohl teilweise über dieses hinausgeht, liegt primär im zellenförmigen Aufbau des Mobilfunknetzes begründet. Daraus lässt sich jedoch noch nicht auf eine fehlende Zonenkonformität schliessen. Aufgrund der Leistungsfähigkeit der geplanten Anlage ist der funktionelle Zusammenhang mit dem Quartier und der Bauzone noch gegeben, auch wenn als Nebeneffekt gewisse Bereiche ausserhalb der Bauzone vom Vorhandensein der Anlage profitieren. Die geplante Anlage erweist sich somit als zonenkonform.

5.  

Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass es dem Baugrundstück infolge der vom Gemeinderat zuhanden der Gemeindeversammlung verabschiedeten Initiative an der planungsrechtlichen Baureife im Sinn von § 234 PBG fehle.

5.1 Die Vorinstanz führte dazu aus, der von der Gemeindeversammlung Wiesendangen am 23. November 2007 verabschiedete Planungsauftrag habe in absehbarer Zeit keine ernsthafte Realisierungschance. Zudem sei sehr fraglich, ob der Planungsauftrag überhaupt einen ausreichenden planerischen Gehalt aufweise, um Mobilfunkantennenvorhaben in Anwendung von § 234 PBG negativ präjudizieren zu können. Jedenfalls würde die gebotene Interessenabwägung zugunsten der Rechtsbeständigkeit des angefochtenen Beschlusses ausfallen. Schliesslich bleibe festzuhalten, dass die Initiative, welche den gemeinderätlichen Gegenvorschlag ausgelöst habe, nicht nur erst nach der Bewilligungserteilung für das strittige Bauvorhaben datiere, sondern nach der Aktenlage gerade vor allem darum eingereicht worden sei, um der bereits erteilten Baubewilligung nachträglich die Grundlage zu entziehen. Ein solches Vorgehen werde durch § 234 PBG nicht geschützt. In Aussicht stehende Planungsvorhaben müssten, um gegen ein Bauvorhaben eine negative Vorwirkung entfalten zu können, genügend konkretisiert sein, was beim Vorliegen einer Initiative nicht der Fall sei.

5.2 Nach § 234 PBG ist ein Grundstück baureif, wenn es erschlossen ist und wenn durch die bauliche Massnahme keine noch fehlende oder durch den Gemeinderat beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig beeinflusst wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts muss eine beantragte Planänderung hinreichend konkretisiert sein und ernsthafte Realisierungschancen haben, um im Sinn von § 234 PBG berücksichtigt zu werden (RB 1982 Nr. 36 = BEZ 1982 Nr. 19; RB 1993 Nr. 40; VGr, 22. März 2006, BEZ 2006 Nr. 30, E. 2.2).

5.3 H reichte zuhanden der Gemeindeversammlung vom 23. November 2007 eine Einzelinitiative betreffend die Standortplanung von Mobilfunk-Basisstationen auf dem Gemeindegebiet von Wiesendangen ein. Der Gemeinderat formulierte einen Gegenvorschlag, welcher von der Gemeindeversammlung am 23. November 2007 mit folgendem Wortlaut angenommen wurde:

"Im Sinne einer Positiv- und/oder Negativplanung sind Standorte für Mobilfunkanlagen auf dem Gemeindegebiet innerhalb und gegebenenfalls auch ausserhalb der Bauzone zu bezeichnen oder auszuschliessen. Das Ergebnis ist in geeigneter Form in die Bau- und Zonenordnung zu überführen."

H zog daraufhin die Einzelinitiative am 23. November 2007 zugunsten des Gegenvorschlags der Gemeinde Wiesendangen zurück. Die Arbeitsgruppe unter Leitung des Bauvorstands kam jedoch in der Folge zu keinen planerisch realisierbaren Ergebnissen, weshalb der Gemeinderat Wiesendangen mit Beschluss vom 16. Februar 2009 erklärt hat, er sei damit einverstanden, dass die Bemühungen für eine Positiv- und Negativplanung für Standorte von Mobilfunkanlagen vorerst nicht weiterverfolgt würden. Als mögliche Alternative werde die Verpflichtung für eine Standortevaluation geprüft. Die entsprechenden Abklärungen sollten jedoch erst erfolgen, wenn die Baurekurskommission zur UMTS-Antenne an der L-Strasse Stellung genommen habe. Zur Begründung dieses Entscheids führte der Gemeinderat im Wesentlichen an, dass mit dem Amt für Raumplanung zwei Sitzungen durchgeführt worden seien und der Antrag auf eine Planungszone nur sehr eingeschränkt gutgeheissen worden sei. Die Beantwortung der Grundsatzfragen lasse erkennen, dass sowohl die Positiv- wie auch die Negativplanung problematisch sei. Die Frage stelle sich, ob überhaupt irgendeine Planungsvariante eine für alle Seiten befriedigende Standortfindung ermögliche. Als mögliche Alternativen komme die Standortevaluation infrage. Die Arbeitsgruppe schlage vor, die Thematik mit den Mobilfunkanbietern zu besprechen. Wenn in erster Priorität öffentliche Gebäude als Standorte infrage kommen sollten, müssten anschliessend Gespräche mit der Schulgemeinde und der Kirchgemeinde geführt werden.

Der Entscheid der Vorinstanz, dass der von der Gemeindeversammlung Wiesendangen am 23. November 2007 verabschiedete Planungsauftrag in absehbarer Zeit keine ernsthafte Realisierungschance habe und deshalb dem Bauvorhaben nicht entgegengehalten werden könne, erweist sich unter diesen Umständen jedenfalls als zutreffend.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ein Vorstoss, der eigens unternommen wurde, um einer von der Baubehörde bereits erteilten Baubewilligung nachträglich die Grundlage zu entziehen, durch § 234 PBG nicht geschützt wird. Würde ein solcher Vorstoss im Beschwerdeverfahren im Rahmen von § 234 PBG berücksichtigt, hätte dies zur Folge, dass der Gemeindeversammlung gestattet würde, sich nachträglich in das Baubewilligungsverfahren einzuschalten, was der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zuwider liefe (vgl. RB 1985 Nr. 106 = BEZ 1986 Nr. 1 = ZBl 87/1986, S. 140 f.; RB 2004 Nr. 69). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, ist aufgrund der Aktenlage im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Initiative, welche den gemeinderätlichen Gegenvorschlag ausgelöst hat, vor allem eingereicht wurde, um der bereits erteilten Baubewilligung nachträglich wieder die Grundlage zu entziehen, weshalb dem von der Gemeindeversammlung Wiesendangen am 23. November 2007 verabschiedete Planungsauftrag auch aus diesem Grund keine Vorwirkung zukommt.

6.  

Weiter wird von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, es seien die Anwendbarkeit und die Auswirkungen des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) auf das strittige Bauvorhaben zu prüfen, weil sich das Standortgrundstück in unmittelbarer Nähe von unter Schutz gestellten Bäumen befinde.

6.1 Nach Art. 3 Abs. 1 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinn von Art. 2 NHG dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Der Entscheid über die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage gehört unbestrittenermassen zu den Bundesaufgaben im Sinn dieser Vorschrift (vgl. dazu BGE 131 II 545 E. 2.2). Bei der gemäss Art. 3 NHG gebotenen Interessenabwägung sind – anders als bei Art. 6 Abs. 2 NHG – sämtliche Interessen und nicht nur solche von nationaler Bedeutung zu berücksichtigen (Anne-Christine Favre, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 3 N. 4; Wittwer, S. 132 ff.).

6.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, dass 30 bzw. 40 m von der geplanten UMTS-Basisstation entfernt eine Rosskastanie (Inventar-Nr. 07) sowie eine Feldahorngruppe (Inventar-Nr. 08) unter Schutz stünden. Deren Schutz im Umfang der festgelegten Zielsetzung dürfe die Antennenanlage nicht beeinträchtigen. Entgegen rekurrentischer Auffassung würden auch die [auf den Inventarblättern festgehaltenen] Schutzziele der geschützten Feldahorngruppe bzw. der ebenfalls unter Schutz stehenden Rosskastanie, nämlich das Erhalten und Entwickeln als bedeutende Baumgruppe/Baumgestalt auf öffentlichem Grund im Bereich künftiger Baugebiete, durch das angefochtene Bauvorhaben nicht geschmälert.

6.3 In der Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz der Politischen Gemeinde Wiesendangen vom 25. Juni 1987 (nachfolgend: Schutzverordnung) wird unter dem Titel "Schutzziele" festgehalten, dass die Erhaltung von Einzelbäumen und Baumbeständen als belebende Akzente in der Landschaft bezweckt wird (Ziff. 2.6 der Schutzverordnung) und unter dem Titel "Schutzanordnungen" wird präzisiert, dass das Beseitigen der Einzelbäume und Baumgruppen sowie alle Massnahmen, welche die Schutzobjekte zerstören, schädigen, beeinträchtigen oder sonst wie das Schutzziel gefährden können, verboten seien (Ziff. 3.3 der Schutzverordnung). Unbestrittenermassen befinden sich knapp 30 m vom Bauvorhaben entfernt eine unter Schutz stehende Rosskastanie sowie rund 40 m entfernt eine Feldahorngruppe. Auf den Inventarblättern wird als Schutzziel das "Erhalten und Entwickeln als bedeutende Baumgruppe/Baumgestalt auf öffentlichem Grund im Bereich künftiger Baugebiete" genannt. Diese Schutzziele werden durch die Erstellung der streitbetroffenen UMTS-Basisstation nicht geschmälert, befinden sich doch die geschützten Bäume knapp 30 bzw. 40 m vom Bauvorhaben entfernt und werden aufgrund dieser klaren räumlichen Trennung durch das Erstellen der projektierten UMTS-Basisstation nicht beeinträchtigt. Die Erhaltung der geschützten Bäume als belebende Akzente der Landschaft ist somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden durch das strittige Bauvorhaben in keiner Weise gefährdet; die Bäume werden nicht beseitigt, zerstört, geschädigt oder beeinträchtigt bzw. das auf den Inventarblättern Nr. 07 und 08 festgehaltene Schutzziel in irgendeiner Weise gefährdet.

Werden die Schutzziele durch ein Bauvorhaben nicht beeinträchtigt, ist auch keine Interessenabwägung im Sinn von Art. 3 NHG erforderlich. Ebenso kann auf die Einholung eines Fachgutachtens verzichtet werden, und es liegt keine Abweichung von den in der Schutzverordnung getroffenen Regelungen vor, welche im Einvernehmen mit der Baudirektion zu erlassen wäre. Im Übrigen liegt auch kein Anwendungsfall des Biotopschutzes gemäss Ziff. 1.4.2 des Anhangs zur Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) vor.

7.  

Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, die Einordnungsfrage stelle sich nicht nur in Bezug auf das allgemeine Einordnungsgebot von § 238 Abs. 1 PBG, sondern sei wegen der unter Schutz gestellten Bäume und der Nähe zur Kernzone auch unter dem besonderen Einordnungsgebot von § 238 Abs. 2 PBG zu prüfen.

7.1 Gemäss § 238 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben (Abs. 1). Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (Abs. 2).

Der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 1 und 2 PBG erfüllt, ist eine objektive Betrachtungsweise zugrunde zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23, E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000, BEZ 2000 Nr. 17, E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 654).

7.2 Der Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Gemäss § 20 Abs. 1 VRG ist die Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430 ff., E. 3.2 und 4, mit Bemerkungen von Arnold Marti; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026, E. 3.1, www.vgrzh.ch). Fehlt eine solche Begründung, ist die Rekursinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Einordnung des Bauvorhabens im Licht der erhobenen Rügen uneingeschränkt zu überprüfen (VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.3; BGE 131 II 271 E. 11.7.1).

Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vorinstanzen nur eine Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition überschreiten.

7.3 Der Gemeinderat Wiesendangen führte zur Frage der Einordnung des Bauvorhabens in der Baubewilligung vom 1. Oktober 2007 lediglich aus, der verzinkte Stahlmast sei mit einem schwermetallfreien und lösemittelarmen Deckanstrich (z.B. einem werkseitigen Duplex-Anstrich) in einer landschaftlich angepassten Farbe zu schützen. Vor Baubeginn sei die Farbgebung zu bemustern. Die erforderliche befriedigende Gesamtwirkung gemäss § 238 PGB könne noch als eingehalten betrachtet werden.

In der Rekursvernehmlassung vom 28. Dezember 2007 erwog der Gemeinderat Wiesendangen, dass mit einem Abstand der Antennenanlage zur geschützten Kastanie von knapp 30 m und von ca. 50 m zur geschützten Feldahorngruppe nicht gegen die Schutzziele der Schutzverordnung verstossen werde. Es ergebe sich eine klare räumliche Trennung. Die Bäume würden in ihrem Bestand und ihrer Entwicklung nicht eingeschränkt. Der Abstand zur Kernzone Wiesendangen betrage mindestens 53 m. Zwischen der Antennenanlage und der Kernzone befinde sich die Fernmeldezentrale der Beschwerdegegnerin 1 und das Mehrfamilienhaus F-Strasse 04. Bei der Kernzone nördlich der L-Strasse handle es sich um Zugangsbereiche zum alten Dorfkern. Dieser Bereich sei nicht Teil des schutzwürdigen Ortsbilds von überkommunaler Bedeutung entlang der M-Strasse, weshalb weniger strenge Gestaltungs- und Einordnungsvorschriften gelten würden. In diesem Bereich der Kernzone seien Neubauten und markante Umbauten ausgeführt worden. Es lasse sich dort nur noch bedingt ein Bezug zur ursprünglichen baulichen Struktur herstellen. Aus diesen Überlegungen sei die besondere Rücksichtnahme auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes gemäss § 238 Abs. 2 PGB hier nicht gegeben.

Mit diesen Ausführungen hat der Gemeinderat Wiesendangen begründet, dass im vorliegenden Fall eine Beeinträchtigung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG ausgeschlossen werden könne. Zur Einordnungsfrage selbst führte der Gemeinderat lediglich aus, dass der Antennenmast, der im oberen Bereich nur 20 cm breit sei (Durchmesser im Bereich der Antennen knapp 80 cm) und zudem gemäss der Baubewilligung in einer landschaftlich angepassten Farbe ausgeführt werden müsse, die erforderliche befriedigende Gesamtwirkung gemäss § 238 Abs. 1 PBG beachte. Die Bäume in der unmittelbaren Umgebung liessen die Anlage noch weniger auffällig erscheinen.

Weder die Baubewilligung vom 1. Oktober 2007 noch der Rekursvernehmlassung vom 28. Dezember 2007 enthalten somit eine nachvollziehbare Begründung der vom Gemeinderat vertretenen Rechtsauffassung, gemäss welcher das Antennenprojekt die Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG erfüllt. Die einzige inhaltliche Aussage besteht darin, dass die optische Erscheinung des im oberen Bereich lediglich 20 cm breiten Antennenmasts dank dessen farblicher Anpassung unbedeutend sein werde, was so nicht zutrifft. Weist der Gemeinderat abschliessend darauf hin, dass die Bäume in der unmittelbaren Umgebung die Anlage weniger auffällig erscheinen lassen, ist diese Aussage zwar zutreffend, vermag jedoch alleine keine genügende Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 1 PGB zu begründen.

Unter diesen Umständen war die Vorinstanz berechtigt und verpflichtet, die Einordnung des Bauvorhabens uneingeschränkt zu prüfen.

7.4 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, die Distanz von der strittigen Basisstation bis zur Kernzone Wiesendangen betrage im Minimum 55 m. Zwischen dem Standort des Antennenmasts lägen die Telefonzentrale der Beschwerdegegnerin 1 sowie – unmittelbar angrenzend an die Kernzone – das Mehrfamilienhaus F-Strasse 04. Das nächstgelegene Gebäude innerhalb der Kernzone (Entfernung zur Antenne rund 80 m) sei, wie der Augenschein gezeigt habe, ein moderneres grossvolumiges Mehrfamilienhaus (G-Strasse 02). Die prägenden oder strukturbildenden Gebäude im Sinn des Ortsbildinventars seien schon beinahe 200 m entfernt. Der Gemeinderat Wiesendangen sei aufgrund dieser planerischen und ortsbaulichen Situation richtigerweise davon ausgegangen, dass die Basisstation der Beschwerdegegnerin 1 die Kernzone Wiesendangen in keiner Weise tangiere, weshalb das Streitobjekt insoweit einzig an den Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG zu messen sei. Näher, d.h. 30 m bzw. 40 m entfernt, befänden sich eine Rosskastanie (Inventar-Nr. 07) und eine Feldahorngruppe (Inventar-Nr. 08) unter Schutz. Deren Schutz im Umfang der festgelegten Zielsetzung dürfe die Antennenanlage nicht beeinträchtigen.

Die Umgebung des Baugrundstücks mit der erwähnten Telefonzentrale, ein unauffälliges eingeschossiges Gebäude, werde durch eine architektonisch eher uneinheitliche Überbauungsstruktur geprägt, in welcher neuere Satteldachbauten mit stark unterschiedlichen Volumen dominieren. Unmittelbar nördlich angrenzend liege der Kindergarten N, eine langgezogene, eingeschossige Baute mit südlich vorgelagertem Spielplatz. Westlich davon liege das grosskubige dreigeschossige Mehrfamilienhaus O-Strasse 09–10. Südlich und östlich des Baugrundstücks seien kürzlich die Mehrfamilienhäuser F-Strasse 04 sowie G-Strasse 05 und 06 realisiert worden (Überbauung K). Zudem liege östlich der Telefonzentrale das Einfamilienhaus G-Strasse 03. Das Quartier sei gut durchgrünt mit zahlreichen Bäumen oder Baumgruppen.

In dieses durchaus ansprechende, objektiv gesehen jedoch ortsbaulich durchschnittliche bauliche Umfeld ordne sich die strittige Basisstation rechtsgenügend ein. Diese bestehe im Wesentlichen aus einem 21 m hohen Mast, an dessen Spitze drei UMTS-Antennen mit den Massen 1,31 m x 0,16 m x 0,07 m sowie darunter die vergleichsweise sehr klein dimensionierten Vorverstärker (ASC) angebracht werden sollen. Die übrige technische Einrichtung wie die Steuerungsanlage sei im Innern der Telefonzentrale geplant und daher einordnungsmässig irrelevant. Als Maststandort habe die Beschwerdegegnerin 1 einen Bereich zwischen der Telefonzentrale und der Grundstücksgrenze zum Kindergarten unmittelbar neben einer grösseren (nicht unter Schutz gestellten) Baumgruppe gewählt. Diese kaschiere die unteren zwei Drittel des Masts während der Vegetationszeit weitgehend und – wie der Augenschein gezeigt habe – im Winter/Frühjahr mit ihrem ausgedehnten Astwerk zumindest teilweise. Auch die Schutzziele ("Erhalten und Entwickeln als bedeutende Baumgruppe/Baumgestalt auf öffentlichem Grund im Bereich künftiger Baugebiete") der geschützten Feldahorngruppe bzw. der ebenfalls unter Schutz gestellten Rosskastanie auf dem Kindergartenareal würden durch das angefochtene Bauvorhaben nicht geschmälert. Im Weiteren sei die rekurrentische Argumentation, das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin 1 tangiere die Eingangssituation zum Ortskern von Wiesendangen erheblich und führe zu einer massiven Beeinträchtigung der ortsbaulich empfindlichen Pufferzone in der Umgebung des Baugrundstücks, objektiv nicht nachvollziehbar. Jedenfalls habe der Gemeinderat Wiesendangen den ihm bei der Prüfung der Einordnung zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt, als er das Streitobjekt als einordnungsmässig gesetzeskonform qualifiziert habe.

7.5 Diese Auffassung der Vorinstanz ist für das Verwaltungsgericht, welchem keine Überprüfung der Angemessenheit zukommt (§ 50 Abs. 1 VRG), verbindlich, sofern ihr Entscheid auf sachlich nachvollziehbaren Überlegungen beruht und sie ihr Ermessen nicht missbraucht oder überschritten hat.

7.6 Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass eine Beeinträchtigung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden könne.

7.6.1 Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass das Baugrundstück in der Zone für öffentliche Bauten liege, welche in südlicher, östlicher und westlicher Richtung an die Wohnzone W2 und diese wiederum in südlicher Richtung an die Kernzone von Wiesendangen grenze. Die kürzeste Distanz zwischen der strittigen UMTS-Basisstation und der Kernzone betrage 55 m. Die Distanz zu den prägenden oder strukturbildenden Gebäuden im Sinn des Ortsbildschutzes sei nicht allein ausschlaggebend, da die mit der Zuordnung zur Kernzone zu schützenden Aussenräume bei der Beurteilung der Einordnung des Bauvorhabens ebenfalls zu berücksichtigen seien.

7.6.2 § 238 Abs. 2 PBG bezweckt nicht, dass neue Bauten und Bauteile von einem inventarisierten Objekt aus nicht wahrgenommen werden dürfen. Vielmehr geht es darum, dass die Wahrnehmung der Inventarobjekte von Drittstandorten aus betrachtet durch neu zu erstellende Bauten nicht in übermässiger Weise beeinträchtigt werden.

Die Distanz zwischen der strittigen Basisstation und der Kernzone Wiesendangen beträgt zwar tatsächlich nur 55 m; die Vorinstanz hat jedoch zutreffend festgehalten, dass das nächstgelegene Gebäude innerhalb der Kernzone (Entfernung zur Antenne rund 80 m) ein moderneres grossvolumiges Mehrfamilienhaus sei (G-Strasse 02). Die prägenden oder strukturbildenden Gebäude im Sinn des Ortsbildinventars seien schon beinahe 200 m entfernt, weshalb die Kernzone von Wiesendangen durch die projektierte UMTS-Basisstation nicht tangiert werde. Die Würdigung der Baubehörde, wonach Standorte, von welchen aus die Wahrnehmung von Schutzobjekten durch die Antennenanlage gestört sein könnte, so weit entfernt seien, dass eine Beeinträchtigung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG ausgeschlossen werden könne, ist somit nicht zu beanstanden.

Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass der Nahbereich der Kernzone Wiesendangen als "empfindliche Zone" einzustufen sei, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass damit die Anwendbarkeit von § 238 Abs. 2 PGB nicht begründet und somit auch keine Beeinträchtigung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG abgeleitet werden kann.

7.6.3 Rund 30 bzw. 40 m von der geplanten UMTS-Basisstation entfernt befinden sich eine unter Schutz stehende Rosskastanie (Inventar-Nr. 07) sowie eine Feldahorngruppe (Inventar-Nr. 08). Deren Schutz im Umfang der festgelegten Zielsetzung darf die Antennenanlage nicht beeinträchtigen. In E. 6.3 wurde jedoch bereits dargelegt, dass die Schutzziele durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden, weshalb auch eine besondere Rücksichtnahme auf Objekte des Naturschutzes im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG entfällt.

7.7 Die Umgebung des Baugrundstücks mit der erwähnten Fernmeldezentrale, einem unauffälligen eingeschossigen Gebäude, wird – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – durch eine architektonisch eher uneinheitliche Überbauungsstruktur geprägt, in welcher neuere Satteldachbauten mit stark unterschiedlichen Volumen dominieren. Nördlich angrenzend liegt der Kindergarten N, eine langgezogene, eingeschossige Baute mit südlich vorgelagertem Spielplatz, westlich das grosskubige dreigeschossige Mehrfamilienhaus O-Strasse 09–10 sowie südlich und östlich des Baugrundstücks die erst kürzlich erstellten Mehrfamilienhäuser F-Strasse 04 sowie G-Strasse 05 und 06 (Überbauung K). Weiter ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Fotografien, dass das Quartier gut durchgrünt ist mit zahlreichen Bäumen oder Baumgruppen.

Die Antenne selbst besteht – wie bereits festgehalten – im Wesentlichen aus einem 21 m hohen Mast mit drei an der Spitze angebrachten UMTS-Antennen und ist zwischen dem bestehenden Fernmeldegebäude und der Grundstücksgrenze zum Kindergarten unmittelbar neben einer grösseren (nicht unter Schutz gestellten) Baumgruppe geplant. Aus den bei den Akten liegenden Fotografien ergibt sich zudem, dass die unteren zwei Drittel des Masts während der Vegetationszeit weitgehend und zum Zeitpunkt des Augenscheins der Vorinstanz im März zumindest teilweise kaschiert werden.

Zwar können die an einem schlanken Mast befestigten Antennenkörper wegen ihrer technischen Form und Funktion gestalterisch nur schwer als befriedigende Einordnung erfasst werden. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass Mobilfunkantennen technische Ausstattungen sind, deren Gestalt sich weitgehend nach ihrer Funktionalität bestimmt und bei deren Beurteilung nach § 238 PBG ein weniger strenger Massstab anzulegen ist (VGr, 21. Oktober 1998, BEZ 1998 Nr. 21, E. 5b). Immerhin ist im vorliegenden Fall der Mast gemäss der angefochtenen Baubewilligung in einer landschaftlich angepassten Farbe zu realisieren und die übrige technische Einrichtung wie die Steuerungsanlage werden gemäss Bauplan im Innern der Telefonzentrale angebracht und sind von aussen nicht sichtbar. Wird von der Vorinstanz im Ergebnis festgehalten, die strittige Basisstation ordne sich in dieses durchaus ansprechende, objektiv gesehen jedoch ortsbaulich durchschnittliche bauliche Umfeld rechtsgenügend ein, erweist sich diese Würdigung noch nicht als rechtsverletzend.

Beim Einwand der Beschwerdeführenden, der Bestand dieser sich in unmittelbarer Nähe der zu erstellenden UMTS-Basisstation befindenden Baumgruppe und damit ihre kaschierende Funktion sei in keiner Weise garantiert, da wegen der mit der Erstellung der Plattform verbundenen Grabarbeiten damit zu rechnen sei, dass das für die Bäume lebensnotwendige Wurzelwerk verletzt werde und die Bäume absterben, handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung, welche im Verfahren vor Verwaltungsgericht gemäss § 52 Abs. 2 VRG nicht mehr zu hören ist. Im Übrigen wurde diese Behauptung nicht rechtsgenügend substanziiert. Es wurde von den Beschwerdeführenden lediglich pauschal geltend gemacht, der Bestand dieser Baumgruppe und damit ihre kaschierende Funktion sei in keiner Weise garantiert, und nicht konkret dargelegt, welcher Baum durch das Bauvorhaben inwiefern gefährdet werde. Mit dem Einwand, der Antennenmast mit den daran angebrachten Antennenkörpern rage – selbst wenn die Baumgruppe die unteren 2/3 des Antennenmasts ganz oder teilweise verdecke – noch immer 7 m über die Baumgruppe hinaus und bleibe so von weit her gut als störendes Element sichtbar, vertreten die Beschwerdeführenden lediglich eine andere ästhetische Würdigung des Bauvorhabens, deren Überprüfung jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist. Zudem erweist sich die Argumentation der Beschwerdeführenden, das Bauvorhaben tangiere die Eingangssituation zum Ortskern von Wiesendangen erheblich und führe zu einer massiven Beeinträchtigung der ortsbaulich empfindlichen Pufferzone in der Umgebung des Baugrundstücks, nicht als nachvollziehbar. Inwiefern das Bauvorhaben den Nahbereich zur Kernzone Wiesendangen beeinträchtigt und deshalb eine befriedigende Gesamtwirkung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG verunmöglicht, wird von den Beschwerdeführenden nicht dargelegt und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich.

7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den ihr bei der Prüfung der Einordnung zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt hat, als sie das Bauvorhaben als einordnungsmässig gesetzeskonform qualifizierte.

8.  

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts im ordentlichen Baubewilligungsverfahren – im Gegensatz zum Ausnahmebewilligungsverfahren gemäss Art. 24 RPG – kein Raum für eine umfassende Interessenabwägung und für eine Bedürfnisprüfung besteht (BGr, 18. März 2004, 1A.140/2003, ZBl 107/2006, S. 193, E. 3.1; BGr, 15. März 2005, 1A.18/2004, E. 4; 31. Mai 2006, 1A.120/2005, E. 7, beide unter www.bger.ch).

9.  

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), die überdies zu einer angemessenen Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten sind (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    210.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'210.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…