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Geschäftsnummer: VB.2009.00476  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.01.2010
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Vorsorglicher Führerausweisentzug. Überprüfung der Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids bei Gegenstandslosigkeit der Hauptsache. Soweit der Beschwerdeführer um Feststellung der Unrechtmässigkeit des Führerausweisentzugs sowie angemessene Entschädigung für die mit dem Entzug verbundenen Nachteile ersucht, liegt eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands vor (E. 3.2). Die Frage, ob und nach welchen Kriterien die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids bei Gegenstandslosigkeit der Hauptsache geprüft werden soll, entscheidet sich nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Hat die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt, so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist (E. 4.1). Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, erweist sich im vorliegenden Fall als haltbar (E. 4.2.2). Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit.
 
Stichworte:
AKTUELLES INTERESSE
FESTSTELLUNGSBEGEHREN
FESTSTELLUNGSINTERESSE
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
HAFTUNGSGESETZ
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
KOSTENAUFLAGE
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
REKURSVERFAHREN
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
SICHERUNGSENTZUG
STREITGEGENSTAND
VORSORGLICHER ENTZUG
Rechtsnormen:
§ 21 lit. a VRG
Art. 30 VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2009.00476

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 27. Januar 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Nicole Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

A wurde am 10. Februar 2008 durch seine Ehefrau als vermisst gemeldet. Als er deshalb am 13. Februar 2008 in C durch die Kantonspolizei Zürich befragt wurde, gab er unter anderem an, seit Januar 2007 wöchentlich ein Gramm Kokain durch Schnupfen zu konsumieren. Gestützt auf den Rapport dieser Befragung ordnete die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) am 3. März 2008 eine verkehrsmedizinische Abklärung zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung von A als Motorfahrzeugführer an. Gemäss dem verkehrsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) vom 3. Juni 2008 konnte mittels Haaranalyse für den Zeitraum von Mitte Dezember 2007 bis und mit Februar 2008 ein schwacher bis mittelschwerer Kokainkonsum nachgewiesen werden. Für den Zeitraum von März 2008 bis und mit April 2008 sei ein Kokainkonsum hingegen ausgeschlossen. Im Ergebnis wurde festgehalten, dass die Fahreignung zum jetzigen Zeitpunkt bei strikter Einhaltung einer Drogenabstinenz befürwortet werden könne. Am 25. Juni 2008 verfügte die Sicherheitsdirektion, A den Führerausweis zu belassen mit den Auflagen des Tragens einer Brille oder von Kontaktlinsen beim Lenken von Motorfahrzeugen, der Einhaltung einer Drogenabstinenz gemäss Merkblatt sowie einer Kontrolluntersuchung inklusive Haaranalyse nach Ablauf von sechs Monaten.

Die Kontrolluntersuchung erfolgte am 10. Februar 2009. Gemäss dem chemisch-toxikologischen Untersuchungsbericht vom 27. Februar 2009 fanden sich in der Haarprobe Cocain (500 pg/mg), Benzoylecgonin (qualitativ nachgewiesen) und Ethyl-Cocain (200 pg/mg). Auf Vorhalt dieses Untersuchungsergebnisses bestätigte A, an Weihnachten bzw. Silvester 2008 insgesamt zweimal Kokain konsumiert zu haben. Es sei ihm dabei bewusst gewesen, dass er gegen die bestehenden Auflagen verstosse. Im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ vom 10. März 2009 gelangte der Gutachter zum Ergebnis, dass die Fahreignung von A zum jetzigen Zeitpunkt nicht befürwortet werden könne, ihm empfohlen werden sollte, eine strikte Drogentotalabstinenz einzuhalten und diese bei einer erneuten verkehrsmedizinischen Untersuchung nachzuweisen. Aufgrund der festgestellten geringen Kokainkonzentration und des kooperativen Verhaltens könne jedoch bis zur nächsten Untersuchung eine verkürzte Frist von nur vier Monaten eingeräumt werden.

Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 entzog die Sicherheitsdirektion A den Führerausweis wegen mangelnder Fahreignung. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht und einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

Den gegen diese Entzugsverfügung gerichteten Rekurs vom 18. Mai 2009 hiess der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. August 2009 insoweit gut, als A der Führerausweis wegen ernsthafter Bedenken an seiner Fahreignung zufolge Missachtung der Auflage der Drogentotalabstinenz bis zur erneuten Abklärung von Ausschlussgründen vorsorglich zu entziehen sei. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden sei.

III.  

Mit Beschwerde vom 10. September 2009 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess A beantragen, den Beschluss des Regierungsrats vom 12. August 2009 und die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 13. Mai 2009 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Führerausweis zu Unrecht entzogen worden sei. Zudem sei er für den zu Unrecht erfolgten Führerausweisentzug angemessen zu entschädigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (für beide Instanzen) zulasten der Sicherheitsdirektion.

Die Sicherheitsdirektion am 6. Oktober 2009 und die Staatskanzlei des Kantons Zürich für den Regierungsrat am 7. Oktober 2009 (irrtümlich datiert mit 2. Juni 2008) beantragten im Wesentlichen Abweisung der Beschwerde.

Am 28. August 2009 unterzog sich A erneut einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung. Mittels Haaranalyse konnte für den Zeitraum von Mitte Mai 2009 bis Mitte August 2009 ein Drogenkonsum ausgeschlossen werden. Im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ vom 15. September 2009 wurde festgehalten, dass sich im Rahmen der Untersuchung keine Hinweise auf einen fortgeführten Drogenkonsum ergeben hätten. Die Fahreignung von A könne zum jetzigen Zeitpunkt mit der Auflage der Einhaltung einer Drogenabstinenz und des Tragens einer Brille oder von Kontaktlinsen beim Lenken von Motorfahrzeugen befürwortet werden.

Mit Verfügung vom 17. September 2009 hob die Sicherheitsdirektion die Massnahme vom 13. Mai 2009 auf und ordnete die Auflagen des Tragens einer Brille oder von Kontaktlinsen beim Lenken von Motorfahrzeugen, die Einhaltung einer Betäubungsmittelabstinenz gemäss Merkblatt sowie eine Kontrolluntersuchung inklusive Haaranalyse im März 2010 an.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Gemäss § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist jedoch die einzelrichterliche Zuständigkeit ausgeschlossen, wenn wie im vorliegenden Fall ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist. Die Geschäftserledigung hat deshalb in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG ist zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Das geltend gemachte Interesse muss aktuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, so ist es grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25, § 28 N. 13, § 63 N. 3).

Vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise abgesehen und dementsprechend gleichwohl eine Anspruchsprüfung vorgenommen werden, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung an ihrer Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnten (RB 2007 Nr. 10 E. 1.3, 1998 Nr. 41 E. 2b, 1981 Nr. 21).

2.2 Mit der am 10. September 2009 erhobenen Beschwerde verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats vom 12. August 2009 und der Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 13. Mai 2009 und wollte damit erreichen, dass ihm der Führerausweis sofort wieder erteilt wird. Mit Verfügung vom 17. September 2009 hob die Sicherheitsdirektion die Massnahme vom 13. Mai 2009 betreffend Entzug des Führerausweises auf, weshalb diese Anträge gegenstandslos geworden sind. Die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen könnten zudem in zahlreichen Verfahren rechtzeitig geprüft werden, weshalb kein Anlass besteht, sie im gegenstandslos gewordenen Prozess abzuhandeln. Auch die Kostenregelung des Rekursentscheids bietet keinen Grund, von der Abschreibung abzusehen, da sie vom Verwaltungsgericht trotz Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens summarisch geprüft werden kann (vgl. E. 4.1). Ein darüber hinausgehendes schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids einzig im Hinblick auf die Kostenauflage hat der Beschwerdeführer nicht (vgl. VGr, 14. Dezember 2001, VB.2001.00323, E. 4b, www.vgrzh.ch). Da der Beschwerdeführer nicht vorbringt, dass die Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang hätten festgelegt werden müssen, liegt auch keine selbständige Anfechtung der Kostenregelung vor (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 37).

3.  

3.1 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass ihm der Führerausweis zu Unrecht entzogen worden sei, und verlangt für die mit dem zu Unrecht erfolgten Entzug verbundenen Nachteile eine angemessene Entschädigung.

3.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmals vor Verwaltungsgericht um Feststellung der Unrechtmässigkeit des Führerausweisentzugs sowie um Entschädigung ersucht hat, es sich dabei um eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands handelt und bereits deshalb auf diese Anträge nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre auf diese Anträge aus den in E. 3.3 und 3.4 wiedergegebenen Gründen ohnehin nicht einzutreten.

3.3 Anspruch auf einen Feststellungsentscheid besteht nur insoweit, als ein schutzwürdiges Interesse vorliegt. Für die Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresses gelten spezifische Kriterien: Über Bestand, Nichtbestand und Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten muss Unklarheit bestehen. Das Feststellungsinteresse muss in dem Sinn aktuell sein, dass der Gesuchsteller bei Verweigerung Gefahr laufen würde, Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen mit der Folge, dass ihm daraus Nachteile erwachsen könnten. Es ist am Beschwerdeführer, solche schutzwürdigen Interessen darzulegen. Kann ein Beschwerdeführer seine Interessen ebenso gut mit dem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung wahren, besteht regelmässig kein Feststellungsanspruch. In diesem Sinn ist der Feststellungsanspruch subsidiär (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 60 ff., § 21 N. 29 f., § 48 N. 19).

Der Beschwerdeführer vermag in seiner Beschwerdeschrift keine schutzwürdigen Interessen für die verlangte Feststellung aufzuzeigen. Mit Verfügung vom 17. September 2009 wurde die Massnahme vom 13. Mai 2009 aufgehoben und dem Beschwerdeführer der Führerausweis wieder erteilt. Soweit der Beschwerdeführer das schutzwürdige Interesse mit dem Entschädigungsbegehren begründet, ist darauf hinzuweisen, dass für das Erwirken einer Leistungsverfügung der Umweg über die Feststellungsverfügung nicht erforderlich ist. Vielmehr besteht gerade kein Anspruch auf Feststellung, wenn der Beschwerdeführer seine Interessen ebenso gut mit dem Begehren um Erlass einer Leistungsverfügung wahren kann.

3.4 Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entschädigungsforderung wäre zudem mangels sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht einzutreten. Gemäss § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HaftungsG, LS 170.1) entscheiden die kantonalen Zivilgerichte über Schadensersatzansprüche Dritter gegen den Staat.

4.  

Der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten des Rekursverfahrens der Sicherheitsdirektion aufzuerlegen, und ersucht um Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren.

4.1 Die Frage, ob und nach welchen Kriterien die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids bei Gegenstandslosigkeit der Hauptsache geprüft werden soll, entscheidet sich letztlich nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens nur dann, wenn ihre Regelung sich ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Hat die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Entsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in denjenigen Fällen, in welchen ein materieller Entscheid angefochten wurde, eine summarische Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (RB 2003 Nr. 4, mit weiteren Hinweisen; VGr, 5. März 2002, VB.2001.00369, E. 2c/bb [nicht publiziert], auch zum Folgenden). Dabei ist unerheblich, ob der angefochtene Entscheid wegen eines Verfahrensmangels hätte aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz hätte zurückgewiesen werden müssen, weil dies über den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache noch nichts aussagen würde.

4.2 Im Folgenden ist demnach summarisch zu prüfen, ob sich der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, im Ergebnis als haltbar erweist.

4.2.1 Gemäss Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV) kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen. Mit einem vorsorglichen Ausweisentzug wird dem besonderen Gefährdungspotenzial Rechnung getragen, welches mit dem Führen von Motorfahrzeugen verbunden ist. Schon blosse Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, erlauben den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis von Umständen, welche die Fahreignung ausschliessen, ist nicht erforderlich (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, Rz. 1996).

4.2.2 Am 13. Februar 2008 gab der Beschwerdeführer anlässlich einer polizeilichen Einvernahme zu, seit Januar 2007 wöchentlich ein Gramm Kokain durch Schnupfen konsumiert zu haben. Mittels Haaranalyse wurde für den Zeitraum von Mitte Dezember 2007 bis und mit Februar 2008 ein schwacher bis mittelschwerer Kokainkonsum nachgewiesen, für den Zeitraum von März 2008 bis und mit April 2008 ein Kokainkonsum hingegen ausgeschlossen. Dieses Untersuchungsergebnis deckt sich im Wesentlichen mit der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 14. Mai 2008, seit dem 8. Februar 2008 kein Kokain mehr konsumiert zu haben. Am 10. Februar 2009 erfolgte eine Kontrolluntersuchung, wobei in der Haarprobe des Beschwerdeführers eine geringe Kokainkonzentration nachgewiesen werden konnte (Cocain [500 pg/mg], Benzoylecgonin [qualitativ nachgewiesen] und Ethyl-Cocain [200 pg/mg]).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Konsum von Kokain rasch zu einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit führen, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen ausschliesst (vgl. BGr, 9. März 2004, 6A.8/2004, E. 2.3, www.bger.ch, mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist das Verhalten des Beschwerdeführers vor der Kontrolluntersuchung vom 10. Februar 2009 zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat im Wissen um die bevorstehende Kontrolluntersuchung sowie im Bewusstsein, dass er mit einem Konsum von Kokain gegen die Auflage der strikten Drogentotalabstinenz verstösst, sich an Weihnachten und Silvester 2008 eines Kokainkonsums nicht enthalten. Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer Mühe hat, sich vom Drogenkonsum vollständig zu lösen. Im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ vom 10. März 2009 gelangte der Gutachter zudem zum Ergebnis, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt nicht befürwortet werden könne. Wird in der verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 23. April 2009 darauf hingewiesen, dass eine Drogenabhängigkeit seitens des IRMZ nicht postuliert worden sei, kann daraus – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht abgeleitet werden, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die den Beschwerdeführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass in der gleichen Stellungnahme daran festgehalten wird, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers nicht befürwortet werden könne. Geht die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage und unter Hinweis auf das ausgesprochen hohe Suchtpotenzial von Kokain davon aus, dass die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug vorliegen, erweist sich dieser Entscheid als haltbar.

Eine ungenügende Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanzen geht aus den Akten nicht hervor, insbesondere hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht rechtsverletzend ausgeübt, indem sie auf die Einholung eines Zweitgutachtens verzichtet hat.

Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der in der Verfügung vom 25. Juni 2008 enthaltenen Auflagen infrage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verfügung und damit auch die Auflagen in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz sind nicht zu prüfen, da dies über den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache nichts aussagen würde.

5.  

5.1 Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht wendet grundsätzlich § 65 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO) analog an. Dementsprechend entscheidet das Gericht nach Ermessen, wobei es in Betracht zieht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Die Kosten können aber auch – besonders wenn die erwähnten Kriterien versagen – anderweitig nach Billigkeit verlegt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19; VGr, 30. April 2003, VB.2003.00053, E. 2, www.vgrzh.ch).

5.2 Für den Fall, dass ihm der Führerausweis ausgehändigt werden sollte, bevor die Beschwerde entschieden ist, hat der Beschwerdeführer ausdrücklich an der Beschwerde festgehalten, weil er ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse behauptete. Da diese Prozessvoraussetzung nicht vorliegt, das Verwaltungsgericht für den Entscheid über die Entschädigungsforderung nicht zuständig ist und sich der Entscheid der Vorinstanz zumindest im Rahmen einer summarischen Überprüfung als haltbar erweist, ist der Beschwerdeführer als unterliegend zu betrachten und mit den Kosten zu belasten (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer gemäss § 17 Abs. 2 VRG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 25).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats vom 12. August 2009 und der Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 13. Mai 2009 beantragt.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…