{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.01.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00476_27-01-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209420&W10_KEY=4467124&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "775187ff514d662cb1314b104d330d91"}, "Num": [" VB.2009.00476"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.27.0  VB.2009.00476"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.27.0  VB.2009.00476"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.27.0  VB.2009.00476"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "F\u00fchrerausweisentzug | Vorsorglicher F\u00fchrerausweisentzug. \u00dcberpr\u00fcfung der Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids bei Gegenstandslosigkeit der Hauptsache. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer um Feststellung der Unrechtm\u00e4ssigkeit des F\u00fchrerausweisentzugs sowie angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die mit dem Entzug verbundenen Nachteile ersucht, liegt eine unzul\u00e4ssige \u00c4nderung des Streitgegenstands vor (E. 3.2).  Die Frage, ob und nach welchen Kriterien die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids bei Gegenstandslosigkeit der Hauptsache gepr\u00fcft werden soll, entscheidet sich nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Hat die Vorinstanz Kosten und Parteientsch\u00e4digungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt, so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist (E. 4.1). Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdef\u00fchrer den F\u00fchrerausweis vorsorglich zu entziehen, erweist sich im vorliegenden Fall als haltbar (E. 4.2.2). Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:31:36", "Checksum": "b4c1af5c908d487e5ea80de0b9e0a179"}